LG Augsburg, Endurteil v. 16.02.2022 – 093 O 1667/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Augsburg, Endurteil v. 16.02.2022 – 093 O 1667/21 Download Drucken Titel: Betriebsschließungsversicherung, Versicherungsbedingungen, Versicherungsumfang, Versicherungsfall, Zulässigkeit der Klage, Unwirksamkeit der Klausel, Intransparenz Schlagworte: Betriebsschließungsversicherung, Versicherungsbedingungen, Versicherungsumfang, Versicherungsfall, Zulässigkeit der Klage, Unwirksamkeit der Klausel, Intransparenz Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.083,33 € festgesetzt. Tatbestand 1 Mit der Klage werden Ansprüche aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht. 2 Der Kläger betreibt eine Pizzeria mit dem Namen … in … . 3 Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Versicherungsvertrag mit der Nummer … (Anlage K 1). Gegenstand dieser Police sind die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (B…). Hiernach leistet die beklagte Versicherungsgesellschaft Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. 4 Gemäß Ziff. 3.1 der Versicherungsbedingungen (Anlage K 1) leistet die Versicherung Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetz beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind nach Ziff. 3.4 der Versicherungsbedingungen die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. 5 Nach Ziff. 8.1 der Versicherungsbedingungen ersetzt die Beklagte im Fall eine Schließung nach Ziff. 3.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zur vereinbarten Haftzeit. Die Haftzeit beträgt 30 Tage. Die Entschädigung ist bei einer Schließung nach Ziff. 3.1 begrenzt auf 1/12 der Versicherungssumme. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt 61.000,00 Euro. 6 Aufgrund der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus wurden ab Mitte März 2020 durch das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende behördlichen Maßnahmen getroffen: 7 Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020, AZ: 51-G8000-2020/122-67, welche am 18.03.2020 in Kraft trat, wurde der Betrieb von Gastronomie erstmals untersagt. 8 Am 20.03.2020 (Az Z6 a, 68000-2020/122-98) erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung, die unter Nr. 2 regelt: „Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.“ Die Allgemeinverfügung trat am 21.03.2020 in Kraft. Am 24.03.2020 erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Verordnung mit identischem Inhalt (2126-1-4-G, BayMBl. 2020 Nr. 130). Auch in der Verordnung ist unter § 1 II der Gastronomiebetrieb jeder Art, mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen, untersagt. Die Verordnung trat gem. § 2 rückwirkend zum 21.03.2020 in Kraft. 9 Am 27.03.2020 erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere Verordnung, wonach der Betrieb von Gaststätten jeder Art weiter untersagt wurde (2126-1-4-G, 2126-1-5-G, BayMBl. 2020 Nr. 158). Dies galt nach § 2 II 2 auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (zB Biergärten, Terrassen). Gemäß § 5 trat diese Verordnung am 31.03.2020 in Kraft. § 2 II sollte bereits mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft treten. Das Außerkraftreten wurde jedoch mit Änderungsverordnung vom 31.03.2020 (2126-1-4-G, 2126-1-5-G, BayMBl. 2020 Nr. 162) gestrichen. Die Änderungsverordnung trat am 01.04.2020 in Kraft. 10 Am 05.05.2020 erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere Verordnung (2126-1-8-G, BayMBl. 2020 Nr. 240), wonach der Betrieb von Gaststätten jeder Art bis 17.05.2020 weiter untersagt wurde (§ 13 der Verordnung). Die Außengastronomie konnte ab dem 18.05.2020, die Innengastronomie ab dem 25.5.2020 wieder geöffnet werden. Seit dem 23.5.2020 wird das Coronavirus als Krankheit unter § 6 I Nr. 1 Buchst. t IfSG (COVID-19) sowie der Krankheitserreger unter § 7 I Nr. 44 a IfSG (SARS-CoV-2) geführt. 11 Der Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet und die Ansprüche geltend gemacht. Unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2020 (Anlage K 3) wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, den vom Kläger geltend gemachten Betrag bis zum 23.06.2020 zu bezahlen. 12 Zwischen den Parteien ist der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls streitig. 13 Der Kläger behauptet, sein Betrieb sei bis einschließlich 17.05.2020 zwangsweise aufgrund der Allgemeinverfügungen des Freistaats Bayern vollständig geschlossen gewesen. 14 Der Kläger ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei eingetreten. Nach den Versicherungsbedingungen sei das SARS-CoV-2 / COVID-19 Virus eine versicherte Krankheit / ein versicherter Erreger. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei nicht abschließend. Es liege eine dynamische Verweisung vor. Hilfsweise seien die Versicherungsbedingungen insoweit unwirksam nach § 307 BGB bzw. § 305c Abs. 2 BGB. 15 Die Verweisung auf das §§ 6, 7 IfSG sei aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Damit wären auch die jeweiligen Generalklauseln erfasst. 16 Der Kläger beantragt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.083,33 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte behauptet, der versicherte Betrieb sei nicht geschlossen worden, die allgemeinen Maßnahmen würden keine bedingungsgemäße Betriebsschließung darstellen. Die faktischen Einschränkungen würden hierfür nicht ausreichen. Dem Kläger sei lediglich das Angebot des Verzehrs von Speisen unmittelbar vor Ort untersagt worden, nicht aber etwa der Außer-Haus-Verkauf. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, das Coronavirus sei nicht in den Versicherungsbedingungen genannt und auch durch den Verweis auf §§ 6, 7 IfSG keine versicherte Gefahr. Es handele sich schon nicht um eine dynamische Verweisung, sondern die Bedingungen würde nur Bezug nehmen auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung des IfSG. Jedenfalls aber war SARS-CoV-2 / COVID-19 Virus im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht in die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen. 20 Die Betriebsschließungsversicherung versichere im Übrigen nur betriebsinterne Gefahren. Abstraktgenerelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht versichert. Auch bestehe wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden behördlichen Anordnung schon kein Anspruch auf Regulierung. 21 Der versicherte Schaden im Übrigen der Höhe nach übersetzt. Der Kläger müsse sich staatliche Leistungen aus den Corona-Soforthilfeprogrammen anrechnen lassen. 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des sogenannten Coronavirus gehören, jedenfalls in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum, nicht zu den vom Versicherungsvertrag umfassten Gefahren. 25 Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidungen des OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021, Az. 8 U 120/21, sowie des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21. 26 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, AZ: IV ZR 59/18). 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.