Regelungsgegenstand des § 13
ist allein die öffentlich-rechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dabei geht es darum, wer für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates verantwortlich ist, dh wer als Adressat für behördliche Anordnungen und Zwangsmaßnahmen in Betracht kommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
). Eine schriftliche Übertragung auf … … habe hier nicht stattgefunden. 10 Nach Auffassung der Klägerin hafte der Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) nach §§ 836, 837, 823 BGB. Bei dem Gerüst handle es sich um ein mit dem Grundstück verbundenes Werk. Dieses habe diverse Mängel aufgewiesen, da es insbesondere als Dachfanggerüst ungeeignet gewesen, es zu niedrig aufgebaut gewesen sei und ausreichende Verankerungen sowie die Fanglage für die Dacharbeiten gefehlt hätten. Es überzeuge nicht, dass das Gerüst nicht für Dacharbeiten hätte verwendet werden sollen. Der Beklagte zu 2) hätte damit rechnen müssen, dass die Zimmerleute des Beklagten zu 1) das Dach über das Gerüst betreten würden. Ein Gerüstersteller müsse immer damit rechnen, dass sein Gerüst auch von anderen Bauarbeitern (auch unbefugt) benutzt werde und daher müsse er für die Verkehrssicherheit des Gerüsts sorgen bzw. das Gerüst für jedermann erkennbar sperren, wenn die Verkehrssicherheit nicht gegeben sei. 11 Die Klägerin beantragt,
vorgelegen seien. Es sei vollkommen üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Arbeitgeber seinen erfahrene Mitarbeitern die Weisung erteile, für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen. … … sei mit den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften hinsichtlich Gerüsten vertraut gewesen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung mit dem Mitarbeiter … …, der zahlreiche Baustellen für den Beklagten selbst geleitet habe, habe der darauf vertraut, dass dieser vor Beginn der Dacharbeiten das Gerüst entsprechend überprüfen und gegebenenfalls ergänzen werde. Das notwendige Material habe ihm hierfür zur Verfügung gestanden. Ein zeitlicher Druck zur Durchführung der Bauarbeiten habe nicht bestanden. Daher habe für … … auch ausreichend Zeit bestanden, vor Beginn der Dacharbeiten eine etwaige Aufrüstung des Gerüsts mit dem vom Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Material vorzunehmen. Am Unfalltag habe sich … … zur Baustelle begeben und entgegen der Absprache das Gerüst nicht auf Tauglichkeit geprüft und nicht entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften aufgerüstet, sondern gleich mit den Arbeiten begonnen. Spätere Zeit nach dem Unfall habe … … zu ihm gesagt, dass er „Mist gebaut“ habe und er sich deshalb die Unfallfolgen selbst zurechne. 14 Weiter behauptet der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) habe es abgelehnt, dass der Beklagte zu 1) ein eigenes Gerüst aufstellt. Der Beklagte zu 2) habe darauf bestanden, dass sein Gerüst benutzt werde. Als gelernter Maurer habe dieser abschätzen können, dass das zur Verfügung gestellt Gerüst nicht ausreichend gewesen sei. 15 Der Beklagte zu 1) ist daher der Ansicht, er hafte nicht nach § 110 SGB VII, da er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht oder verschuldet habe. Allein der Umstand, dass im Betrieb ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorgelegen habe, erfülle nicht das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit, begründet in der Person des Arbeitgebers. Der Regress nach § 110 SGB VII begründe sich aus dem Umstand, dass es für die Versichertengemeinschaft nicht tragbar wäre, wenn ein Unternehmer im vorbeschriebenen Sinne handle, so dass es schon aus Gründen der Prävention des Regresses bedürfe. Es müsse jedoch ein solcher „krasser“ Verstoß vorliegen, der diesen Regress rechtfertige. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Er habe nicht schuldhaft gehandelt. Nach den Unfallverhütungsvorschriften sei er nicht gehalten gewesen, deren Einhaltung im Detail jeweils selbst zu überprüfen. Vielmehr habe er einen berufserfahrenen Gesellen hiermit beauftragen können. 16 Der Beklagte zu 2) behauptet, das von ihm errichtete Gerüst sein nicht dafür vorgesehen gewesen, für die streitgegenständlichen Dacharbeiten verwendet zu werden. Es sei für Maurer- und Verputzarbeiten von ihm aufgestellt worden. Für jeden Laien und insbesondere den … … sei erkennbar gewesen, dass der für Dacharbeiten erforderlichen Sicherheitsschutz nicht vorhanden gewesen sei. 17 Mit dem Beklagten zu 1) habe er nicht vereinbart, ein Gerüst für die Dacharbeiten zu errichten. Er habe diesen mit Zimmererarbeiten beauftragt, so dass es die Pflicht des Beklagten zu 1) gewesen wäre, für ein entsprechendes Gerüst, falls nötig, aber vor allem für Arbeitsschutz zu sorgen. Entscheidend sei allerdings, dass das Gerüst nicht kausal für den Sturz des … … gewesen sei, sondern die fehlende Absturzsicherung am Dach, die vor den Dacharbeiten nicht angebracht worden sei. 18 Unabhängig davon liege auch ein haftungsausschließendes Mitverschulden des … … vor, da dieser die fehlende Sicherung gekannt und ignoriert habe. Aus dem Untersuchungsbericht der Klägerin ergebe sich auch, dass der ebenfalls auf der Baustelle anwesende … als „Aufsichtsführender“ bezeichnet worden sei und dieser zu … … gesagt habe, man solle noch das fehlende „Geländer“ anbringen, was … … ignoriert habe. 19 Der Beklagte zu 1) habe im Übrigen für die Dacharbeiten gar kein Gerüst gebraucht. Vielmehr hätte er Haltebügel mit einer Absturzsicherung an die Dachkonstruktion anbringen müssen. 20 Eine Haftung nach §§ 836, 837, 823 BGB bestehe nicht. Es habe sich kein Gerüst gelöst oder sei gebrochen, wodurch … … abgestürzt sei. Er sei einzig und allein deshalb vom Dach gestürzt, weil weder er noch der Beklagte zu 1) eine Absturzsicherung am Dach angebracht hätten. Das Gerüst sei zweckwidrig genutzt worden. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.07.2022 Bezug genommen. 22 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 08.07.2022 Bezug genommen. - Entscheidungsgründe 23 - Die Klage ist unbegründet. I. A. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) 24 Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 110 SGB VII. 25 1. Ein Versicherungsfall i.S. der §§ 7 I, 8 I SGB VII (Arbeitsunfall) liegt unstreitig vor. 26 2. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist gegenüber dem Geschädigten … … nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt. Der Beklagte zu 1) hat die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. 27 3. Der Versicherungsfall ist vom Beklagten zu 1) aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden. 28 a. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. 29 b. Im Bereich der Arbeitssicherheit wird der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben. Allein mit der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift lässt sich allerdings noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH VersR 2015, 193). 30 c. Auf der streitgegenständlichen Baustelle waren die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (UVV „Bauarbeiten“ DGUV Vorschrift 38) sowie die Berufsgenossenschaftliche Regel Dacharbeiten (BGR 203) zu beachten. Nach § 12 I UVV „Bauarbeiten“ DGUV Vorschrift 38 sind Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen) erforderlich bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern mit mehr als 3,00 m Absturzhöhe. 31 d. An der Unfallstelle war die Absturzhöhe im Bereich von 5 – 6 Metern. Damit war das Anbringen einer Absturzsicherung erforderlich. Es liegt damit eine Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift vor. 32 e. Die verletzte Unfallverhütungsvorschrift dient dem Schutz des Arbeiters vor tödlichen Gefahren. Sie hat elementare Sicherungspflichten zum Inhalt. Dass ein Sturz aus dieser Höhe zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann, steht jedermann klar vor Augen. 33 f. Der Beklagte zu 1) war als Arbeitgeber des … … für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich (§ 13
). Regelungsgegenstand des § 13
ist allein die öffentlich-rechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dabei geht es darum, wer für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden des Staates (Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter; vgl. § 21
) verantwortlich ist, d. h. wer als Adressat für behördliche Anordnungen und Zwangsmaßnahmen (vgl. § 22
) in Betracht kommt (Kollmer/Klindt/Schucht/Klindt, 4. Aufl. 2021,
2). Davon zu unterscheiden ist zunächst die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung im Fall einer Zuwiderhandlung gegen straf- oder bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Sie ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 StGB, §§ 9, 30, 130 OWiG; vgl. §§ 25, 26; Kollmer/Klindt/Schucht/Klindt, 4. Aufl. 2021,
verwaltungsrechtliche Verantwortung ist ferner gegenüber der zivilrechtlichen Verantwortung für den Arbeitsschutz abzugrenzen. Sie regelt, gegen wen im Fall einer Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 618 I, 823 BGB) geltend gemacht werden können. Ergänzt wird die zivilrechtliche Verantwortung durch die haftungsrechtliche Verantwortung, die sich aus den §§ 104 ff. SGB VII ergibt und festlegt, wer die durch Arbeitsunfälle entstandenen Personen- und Sachschäden zu tragen hat (Kollmer/Klindt/Schucht/Klindt, 4. Aufl. 2021,
). 34 Daher führt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nach dem Arbeitsschutzgesetz noch nicht zu einer automatische zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, auch wenn die Bußgeldstelle der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) einen Bußgeldbescheid erlassen hat. 35 g. Der Beklagte zu 1) hat den Geschädigten zusammen mit dem Arbeiter … mit der Ausführung von Zimmererarbeiten beauftragt. Beide Arbeiter sind lange Jahre beim Beklagten zu 1) beschäftigt. Sie haben eine Ausbildung als Zimmerergesellen abgeschlossen und wiesen eine langjährige Berufserfahrung auf. Beide gaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung an, über die Absicherung einer Baustelle Bescheid gewusst zu haben. Der Beklagte zu 1) gab an, er habe die beiden Arbeiter angewiesen, die Absturzsicherung mitzunehmen und zu installieren, weil das vom Beklagten zu 2) gestellte Gerüst nicht ausreichend gewesen sei. Einen Tag vorher sei er auf der Baustelle gewesen und habe gesehen, was an dem Gerüst noch fehle, was also im argen gelegen sei. Daher habe er seine Mitarbeiter angewiesen, das fehlende Zubehör noch mitzunehmen und anzubringen. Er habe nicht geprüft, ob die beiden Mitarbeiter die Absturzsicherung mitgenommen hatten. Einen Arbeitsunfall habe der Herr … noch nie gehabt. 36 h. Der Zeuge … gab an, er könne sich aufgrund des Unfalls nicht mehr daran erinnern, was an dem Tag des Unfalls war. Er habe früher Baustellen schon alleine gemacht. Wie man alles absichere, auch Dächer, wisse er. Das sei alles selbstverständlich gewesen. An seine Angaben gegenüber der Polizei nach dem Unfall könne er sich nicht mehr erinnern. 37 i. Gegenüber der Polizei gab der Zeuge … im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, Az.: 35 UJs 17141/17, am 15.08.2017 an, er könne sich an den Betriebsunfall noch genau erinnern. Er habe sich am unteren Teil des Dachs befunden, um die Schlagschnur zu spannen für das Anbringen der Lattung. Mit dem rechten Knie sei er auf dem Dach gewesen, mit dem linken Fuß habe er sich an der Stange des Gerüsts abgestützt. So habe er sich von der einen Seite des Dachs zur anderen Seite gerobbt, um alle ca. 70 cm die Schlagschnur anzubringen. Als er bereits 3/4 des Dachs fertig gehabt habe, habe er seinen linken Fuß angehoben, um weiter nach vorne auf die nächste Stange zu setzen. Er glaube, dass er dabei die Entriegelung der Stange beim Anheben gelöst und die Stange mit seinem Fuß leicht angehoben habe. Dadurch sei wohl die Stange aus der Verankerung gelöst worden und als er wieder mit dem linken Fuß auf die Stange gestiegen sei, sei diese natürlich weggeklappt. Er habe dann den Halt verloren und sei dann seitlich am Gerüst vorbei hinuntergefallen. An dem Unfall sei kein anderer beteiligt gewesen. Es liege kein Fremdverschulden vor. 38 j. Der Zeuge … gab an, er sei zusammen mit … … auf der Baustelle gewesen. Er wisse nicht mehr, was der Beklagte zu 1) zu ihnen vor Beginn der Baustelle gesagt habe. Er wisse nur noch, dass er gesagt habe, ein Gerüst sei vor Ort. Als sie auf die Baustelle gekommen seien, hätten sie gesehen, dass das vorhandene Gerüst nicht genügend hoch gewesen sei. Sie hätten dann gedacht, dass sie am nächsten Tag ein Gerüst mitnehmen würden. In den ersten Tagen hätten sie aber das Gerüst nicht gebraucht, weil sie mit dem Kran die Binder aufgestellt und zusammengebaut hätten. Sie hätten sich auch auf die andere Seite des Dachs konzentriert. Dort sei das Dach nur etwa 2,5 m über dem Boden gewesen. Sie hätten dann aufhören wollen, als sie das Gerüst gebraucht hätten. Sie hätten nur noch Aufschnüren wollen. Als der Unfall passiert sei, sei er nicht auf dem Dach gewesen. Daher habe er von dem Unfall nichts mitbekommen. In der Firma gebe es eine entsprechende Anweisung, dass die Baustelle abzusichern sei. Das werde von ihnen auch eingehalten. Einen Baustellenverantwortlichen habe es hier nicht gegeben. Jeder sei gleich verantwortlich gewesen. Er habe den Herrn … nicht darauf hingewiesen, dass Sicherungsmaßnahmen fehlten. Erinnern könne er sich nicht, dass der Herr … dass Fehlen der Sicherungsmaßnahmen belächelt habe. Warum sie die arbeiten trotz fehlender Absturzsicherung durchgeführt hätten, konnte er nicht beantworten. 39 k. Es liegt hier weder ein objektiv schwerer noch subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf der Baustelle des Beklagten zu 2) tätigen Mitarbeiter des Beklagten zu 1) … … und …, erfahrene Mitarbeiter waren, die über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen Bescheid wussten. Beide sind tätig geworden, obwohl die entsprechende Absturzsicherung nicht vorhanden war. Das Gericht ist aufgrund der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) überzeugt, dass dieser seine Mitarbeiter auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen und deren Anbringung angeordnet hat. Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil. Die Zeugen … und … konnten sich insoweit nicht mehr erinnern. Der Beklagte zu 1) machte auf das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung einen überzeugenden Eindruck. Beide Mitarbeiter waren in der Vergangenheit zuverlässig. Für den Beklagten zu 1) gab es daher keine Anhaltspunkte, dass sie seiner Anordnung nicht Folge leisten würden. Selbst wenn es keine ausdrückliche Anweisung gegeben hätte, hätte der Beklagte zu 1) keine Anhaltspunkte gehabt, dass die beiden Mitarbeiter die ihnen bekannten Sicherungsanforderungen nicht beachten würden. Eine Kontrolle war für den Beklagten zu 1) unter den hier vorliegenden Umständen nicht veranlasst. Es ist vorliegend also durch den Beklagten zu 1) nicht dasjenige unbeachtet geblieben, was jedem hätte einleuchten müssen. Ein völliges Absehen von Sicherungsmaßnahmen oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen können dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden. Zum persönlichen Einrichten der Baustelle war der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet. Er durfte sich auf die erfahrenen Mitarbeiter verlassen. Die ihn treffenden Maßnahmen hat der Beklagte zu 1) getroffen, indem er die Mitarbeiter angewiesen hat, die Absturzsicherung mitzunehmen und anzubringen. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß durch den Beklagten zu 1) liegt daher nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall nicht herbeigeführt. Auch ein grob fahrlässiges Handel liegt nicht vor. Es liegt auch nicht der Fall vor, in dem der Arbeitgeber haftet, wenn er die Weisung erteilt, nur in gesicherten Bereichen zu arbeitet, jedoch unzureichende Sicherungsmaßnahmen trifft. Der Beklagte zu 1) hat hier eine Absturzsicherung angeordnet. Die Mitarbeiter haben sich hieran nicht gehalten. Das vorhandene Gerüst war zwar für die Zimmererarbeiten nicht geeignet. Hierauf hatte der Beklagte zu 1) aber seine Mitarbeiter hingewiesen und deswegen das Anbringen der Absturzsicherung angeordnet. 40 B. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) 41 Der Beklagte zu 2) haftet nicht gemäß §§ 836, 823 BGB. Daher ist auch kein entsprechender Anspruch des Geschädigten, … …, auf die Klägerin übergegangen gemäß § 116 SGB X. 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.