OLG München, Beschluss v. 04.07.2022 – 19 U 2120/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 04.07.2022 – 19 U 2120/22 Download Drucken Titel: Marke, Berufung, Rechtsanwaltskosten, PKW, Schaden, Herausgabe, Kostenentscheidung, Neufahrzeug, Klage, Zinsen, Anlage, Schriftsatz, Beklagte, Beauftragung Schlagworte: Marke, Berufung, Rechtsanwaltskosten, PKW, Schaden, Herausgabe, Kostenentscheidung, Neufahrzeug, Klage, Zinsen, Anlage, Schriftsatz, Beklagte, Beauftragung Vorinstanz: LG München II, Endurteil vom 24.03.2022 – 8 O 1353/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 19.06.2023 – VIa ZR 1161/22 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2022, Az. 8 O 1353/21, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.091,04 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- bzw. Abgasskandal geltend. 2 Er begehrt die Rückabwicklung des Kaufes eines als Neufahrzeug erworbenen Pkw, Marke …, Typ …, mit einen Dieselmotor des Typs EA 288 (Euro 6) vom 10.12.2018 (s. Anlage K 1) bei der Beklagten zu einem Bruttokaufpreis von 27.390,50 €. 3 Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 23.721 km. 4 Das Landgericht wies die Klage ab, da es ebenso an hinreichenden greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte nach § 826 BGB wie an einem Schaden des Klägers fehle. Andere deliktische Anspruchsgrundlagen seien nicht anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 5 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zum Vorliegen eines deliktischen Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten habe er hinreichend schlüssig vorgetragen. 6 Auch habe er einen kausalen Schaden. 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.