1, § 1098 Abs. 1 ZPO § 286 Leitsätze: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 888 Abs. 1
auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch von den Beklagten, da er sein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
i.V.m. § 464 Abs. 1
die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verpflichteten zu erklären ist. Der Zugang der seitens des Klägers angeführten Schreiben bei den Streitverkündeten (vgl. Streitverkündung Bekl-Schriftsatz vom 09.03.2022) und auch die Versendung der Schreiben wird bestritten. 13 Die Beklagten weisen außerdem darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 12.11.2021, vom Klägervertreter vorgelegt als Anlage K 14, dem Kläger den Inhalt im Sinne des § 1098 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 469 Abs. 1 S. 1 und S. 2
mitgeteilt haben und deshalb gem. § 1098 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 S. 1
die Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts bei vorliegendem Grundstück zum 15.01.2022 abgelaufen sei. 14 Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Vorkaufsrecht entsprechend Erbbaurechtsvertrag, URNr. ... des Notars Dr. H. R. vom 14.12.1961, dort auf S. 4 III., zum 30.11.2021, mit Ende des Erbbaurechts, erloschen ist (Anlage K 1). 15 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 888 Abs. 1
auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch von den Beklagten. Denn er hat sein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt. 18 Ob das Vorkaufsrecht aufgrund der Teilungsversteigerung gem. §§ 471, 1098 Abs. 1
ausgeschlossen ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da dies auf das Ergebnis keinen Einfluss hat. 19 Nach der Rechtsprechung des BGH und der h.M. gilt dies nicht für die Zwangsversteigerung und führt nicht zur Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG) (vgl. BeckOK
/Faust, 61. Ed. 1.11.2021,
6) . 20 Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 1098 Abs. 1 S. 1
i.V.m. § 464 Abs. 1
jedoch gegenüber dem Verpflichteten zu erklären. 21 Als Verpflichteter sind im vorliegenden Fall die (früheren), im Grundbuch des Amtsgerichts München eingetragenen (Mit-)Eigentümer des Grundstücks anzusehen (vgl. §§ 1094, 1097
). 22 Dass die Schreiben, in welchen der Kläger diesen gegenüber die Ausübung der Vorkaufsrechts erklärt haben will, auch zugegangen sind, hat er indes nicht bewiesen. 23 Einen unmittelbaren Beweis hat der Kläger nicht angeboten, sondern nur für das Absenden der behaupteten Schreiben mittels Einwurf-Einschreiben. Dies ist zum Beweis jedoch nicht ausreichend (§ 286 ZPO). 24 Nach der Rechtsprechung des BGH sowie der herrschenden Meinung kommt dem EinwurfEinschreiben nur dann ein Anscheinsbeweis zu, wenn und soweit die beweisbelastete Partei sowohl den Einlieferungsbeleg als auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegt (vgl. BGH vom 27.9.2016 – II ZR 299/15 – „Nicht zu folgen ist allerdings einer verbreiteten Ansicht, nach der die Gesellschaft den Beweis des Zugangs der Zahlungsaufforderung bereits durch den Nachweis der Absendung durch Vorlage des Einlieferungsscheins führen kann“; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.9.2020 – 3 Sa 38/19; MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021,
Hrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann Hrsg: Hager Stand: 01.04.2020 § 130 Rn. 130). Letzteres ist jedoch nicht vorgetragen. 25 Die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber den anderen früheren Miteigentümers kann auch nicht mehr nachgeholt werden, da gem. § 1098 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 S. 1
die Ausschlussfrist für die Ausübung zum 15.01.2022 abgelaufen ist. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Etwas anderes gilt etwa auch nicht für den Erwerb mittels einer Teilungsversteigerung, da nach der Rechtsprechung des BGH (aaO.) ein solcher Erwerb einem freihändigen Kauf gleich steht. 26 Außerdem ist das Vorkaufsrecht entsprechend dem streitgegenständlichen Erbbaurechtsvertrag (URNr. ... des Notars Dr. H. R. vom 14.12.1961, dort auf S. 4 III) mit Ende des Erbbaurechts zum 30.11.2021 erloschen. Kosten: § 91 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO Streitwert: § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.