VGH München, Beschluss v. 07.03.2022 – 20 CS 22.307 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.03.2022 – 20 CS 22.307 Download Drucken Titel: Unbegründete Beschwerde gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Cannabidiol-haltigen Lebensmittels Normenketten: Novel-Food-VO Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Aromen-VO Art. 4, Art. 9, Art. 10 VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Leitsätze: 1. Um von einem Aroma oder Aromaextrakt iSd Begriffsbestimmungen der Aromen-VO ausgehen zu können, ist erforderlich, dass der Stoff einem Lebensmittel zu dem Zweck zugesetzt wird, ihm einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verändern. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften nach Art. 4 Aromen-VO dürfen nur verwendet und in den Verkehr gebracht werden, wenn diese keine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen und ihre Verwendung diesen nicht irreführt. Hinsichtlich der Substanz Cannabidiol sind diese Voraussetzungen als derzeit nicht geklärt anzusehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Cannabidiol (CBD), Novel food, Aroma, Aromaextrakt, Anordnung, sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung, Vollzugsinteresse, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Cannabidiol, Hanfpflanze, Verkehrsverbot, CBD, novel food, VO (EU) 2015/2283, VO (EG) Nr. 1334/2008 Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 21.01.2022 – 5 S 21.2172 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage in der Hauptsache im Ergebnis als richtig. Das Beschwerdevorbringen, an das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich gebunden ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 2 1. Soweit die Beschwerde rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2021 genüge nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 3 In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Dabei rechtfertigt allein das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes - hier der Anordnungen in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides - regelmäßig nicht die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall, auch wenn stets ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes besteht. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zwangsweise durchzusetzen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG, § 6 Abs. 1 VwVG) zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 42 ff.). Diesem Erfordernis trägt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung. Die Behörde muss sich der besonderen Ausnahmesituation bewusst werden und deshalb das besondere Vollzugsinteresse begründen, wenn sie vom Regelfall abweicht und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Norm dient darüber hinaus dem Rechtsschutz des Betroffenen, der ausgehend von der Begründung die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs besser einschätzen können soll (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 54). Zwar kommt es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und geeignet ist, das besondere dringliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts. Nicht ausreichend für das Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, da daran nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55). 4 Diesen Erfordernissen entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 2. des Bescheids. Die Begründung führt bezogen auf den Einzelfall aus, dass ein Zuwarten mit dem Vollzug der streitgegenständlichen Verbotsverfügungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angesichts der diskutierten unerwünschten gesundheitlichen Wirkungen der Substanz CBD und angesichts der Unklarheiten ihrer Wirkung in Abhängigkeit von ihrer Dosierung aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 als auch Art. 1 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2015/2283) auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers nicht vertretbar sei. Damit wird deutlich, dass sich die anordnende Behörde der Ausnahmesituation ihres Handelns bewusst war. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht nicht erforderlich, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher bestehen. 5 2. Die Beschwerde vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Ziffern 1 und 2 des Bescheides getroffenen Verfügungen sich als voraussichtlich rechtmäßig erweisen, nicht zu erschüttern. 6 a. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides, mit der das Inverkehrbringen des Produkts „…“ untersagt wird, hat das Verwaltungsgericht umfassend erörtert, dass das Produkt nach seiner Rechtsauffassung einem Verkehrsverbot nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283 unterliege, weil es sich um ein neuartiges Lebensmittel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.