G § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Dublin III-VO Art. 34 VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Leitsatz: Eine nach Nigeria zurückgeführte Person kann grundsätzlich ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nigeria, Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig, erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Italien, keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, Abschiebungsverbote (verneint), Zweitantrag, unzulässig, Wiederaufgreifensgründe, Mitwirkungspflicht, Abschiebungsverbot, Existenzminimum, VO (EU) 604/2013 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Nigerias bzw. eines anderen aufnahmebereiten Staats vorliegen. 2 Der am ... 1983 in ... (Nigeria) geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Yoruba und christlichem Glauben (Pfingstbewegung). 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger erstmalig am
esetz (
) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5
). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a Abs. 1
sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Zugunsten des Ausländers müssten Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits in Italien abschließend erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen zugunsten des Klägers nicht vor. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht zu erkennen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Kläger ausschließlich
ründe vorgetragen, die zeitlich vor der Ausreise aus seinem Heimatland gelegen hätten. Die Umstände, aufgrund derer der Kläger Nigeria verlassen habe, hätten sich seit seiner Ausreise aus Nigeria im Juni 2016 nicht verändert. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Bei Wahrunterstellung des Sachvortrags des Klägers sei vorliegend keine landesweite Bedrohung des Klägers durch Angehörige eines Kultes erkennbar. Ein Verbot aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus Art. 3 EMRK bestehe nicht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei volljährig, jung, gesund und erwerbsfähig. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4
i.V.m. § 34 Abs. 1
und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4
i.V.m. § 36 Abs. 1
. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 7 Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom
setze den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a
) voraus. Erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens meine, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sei. Die Anwendung des § 71a
setze aber voraus, dass das Bundesamt sich im Zuge der nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gebotenen Amtsermittlung Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat verschafft habe. Nur so könne das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i.S.v. § 51 VwVfG beurteilt werden. Angaben der jeweiligen Kläger seien keine verlässliche Tatsachengrundlage. Könne die Beklagte trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherte Erkenntnis über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, so müsse dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Verfahren fortzuführen, ohne das es als Folge- bzw. Zweitantragsverfahren behandelt werde. Eine Übermittlung der Informationen sei im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. b Abs. 2 Buchst. 9 Dublin III-VO auch vorgesehen und damit unschwer möglich. Die Beklagte habe sich hier weitestgehend auf eine schriftliche Mitteilung der italienischen Behörden vom
) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom
als Zweitantrag zu werten ist, weil der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat - hier der Republik Italien - ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. 24 Nach § 71a Abs. 1
ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a
), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3
. 25 § 71a
geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylzweitanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4
) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Kläger steht - weil § 71a Abs. 1
den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt - auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; U.v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 - juris Rn. 21). In diesem Fall ist zwingend der Asylantrag in der Form des Zweitantrags gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3
als unzulässig abzulehnen. 26 Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29 ff.). Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (ebenso: VG München, B. v. 3.4.2017 - M 21 S 16.36125 - juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen - bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a
, Rn. 3 und 9 m.w.N). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info- Request (vgl. Art. 34 Dublin III -VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 42 ff.). Das Bundesamt muss damit Kenntnis von der verfahrensbeendenden Entscheidung und deren Unanfechtbarkeit bzw. Unrevidierbarkeit haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 33; VG München, U.v.30.8.2017 - M 1 K 16.35575 - juris Rn. 11 f.). Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2
eine Mitwirkungspflicht trifft (Camerer in BeckOK MigR, 7.Ed. 1.1.2021,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.20211,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021,
5), ebenso wie gemäß § 71a Abs. 2
entsprechend bei der Klärung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (siehe obige Kommentarzitate). 27 Nach diesen Maßstäben liegt ein endgültig erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Klägers in Italien zur Überzeugung des Gerichts vor. Im Rahmen des Informationsaustausches des Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) haben die zuständigen italienischen Behörden unter dem
i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen zugunsten des Klägers ebenfalls nicht vor. 30 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5
ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a
ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (§ 71a Abs. 1
). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müsste sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert, wie oben schon ausgeführt, einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4
) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. 31 Der Kläger hat zur Begründung seines Zweitantrags keine in diesem Sinne rechtlich relevanten neuen Gründe vorgetragen. Soweit überhaupt asylrechtlich relevante Umstände vorliegen, hätte der Kläger diese bereits im Rahmen des in Italien durchgeführten Asylverfahren vortragen können bzw. müssen. Gründe, die dem entgegenstehen wurden nicht geltend oder glaubhaft gemacht. Die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Sachlage hat sich demnach nicht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten des Klägers geändert. 32 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers zu seinem Asylbegehren bereits nicht um relevante Verfolgungsgründe im Sinne der §§ 3, 3b
handelt. Soweit der Kläger auf eine vermeintliche Verfolgung durch einen nigerianischen Kult verweist, handelt es sich allenfalls um kriminelles Unrecht, welches asylrechtlich ohne Relevanz bleibt. Der Kläger ist insoweit verpflichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre der Kläger jedenfalls auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des § 3e
zu verweisen. 33 3. Auch an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
) keine ernstlichen Zweifel. 34 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom
i.V.m. § 34 Abs. 1
und § 59 AufenthG. Die einwöchige Ausreisefrist ergibt sich aus § 71a Abs. 4
i.V.m. § 36 Abs. 1
. Auch das gegenüber dem Kläger verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch vom Kläger bereits nicht aufgezeigt. 42 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83b
. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.