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LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 07.12.2022 – 12 KLs 501 Js 2401/22

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 07.12.2022 – 12 KLs 501 Js 2401/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 07.12.2022 – 12 KLs 501 Js 2401/22 Download Drucken Titel: Subventionsbet

§ 264St

GB: - Angaben zum Antragsteller ((..) Zahl der Beschäftigten (…))“ b) dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig 28 Der Angeklagte wählte im Antrag unter dem Punkt „Branchenzugehörigkeit Bitte geben Sie die Branche an, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig ist (…)“ für die AL als Branche den Eintrag „Kauf und Verkauf von eigenen Wohngrundstücken, Wohngebäude und Wohnungen“ aus, wobei das Programm hier keine freie Eingabe der Branche gestattete, sondern der Antragsteller aus einem Drop-down-Menu einen der vorgegebenen Vorschläge auswählen musste. 29 Bei dem weiteren Punkt „Aufnahme der Geschäftstätigkeit Wann wurde mit der Geschäftstätigkeit begonnen?“ wählte er aus: „vor dem 01.01.2019“ 30 Er setzte in dem Antrag weiter einen bestätigenden Haken bei der Erklärung: „Der Antragsteller versichert, dass sein Unternehmen vor dem

  1. November gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem
  2. November 2020 aufgenommen wurde.“ 31 In dem Ausdruck der Erklärungen des Antragstellers kreuzte der Angeklagte unter dem Punkt „
  3. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers (bitte ankreuzen, falls zutreffend)“ vor dem Hochladen des Scans des Formulars folgende Erklärung an: „Der Antragsteller verpflichtet sich, die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist die Überbrückungshilfe III zurückzuzahlen.“ 32 Die Erklärungen des Antragstellers enthielten unter „
  4. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ unter dem dritten Gliederungspunkt folgenden Hinweis: „(…) Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen

§ 264St

GB: (…) - Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist.“ 33 Die AL hatte ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich, wie der Angeklagte wusste, bereits spätestens im Jahr 2018 eingestellt und war seitdem nicht mehr wirtschaftlich am Markt tätig. Der Angeklagte wusste ebenfalls, dass die „Einbringung“ der Kanzlei in die AL – jedenfalls soweit es für die Subvention darauf ankam – unwirksam war und daher die Zurechnung ihrer Geschäftstätigkeit an die AL im Rahmen des Antrags nicht erlaubte. c) Coronabedingte Umsatzeinbrüche 34 Der Angeklagte setzte in dem Antrag einen bestätigenden Haken bei der Erklärung: „Hiermit erklärt der Antragsteller, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche Coronabedingt sind.“ 35 Er wählte in dem Antrag ferner die Option aus, den Umsatzrückgang je Fördermonat durch Vergleich mit dem monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zu ermitteln. Dazu gab er unter „Monatlicher Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsumsatz“ in dem Antrag bewusst wahrheitswidrig folgenden Betrag ein: „75.627,30“ 36 Weiterhin machte er für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 wie folgt unzutreffende Angaben zu den angeblich entstandenen monatlichen Umsatzrückgängen (Spalte „Betrag Fördermonat“): Fördermonat Betrag Vergleichsmonat (EUR) Betrag Fördermonat (EUR) Umsatzrückgang November 2020 75.627,30 20.728,06 72,59% Dezember 2020 75.627,30 20.223,54 73,26% Januar 2021 75.627,30 18.523,03 75,51% Februar 2021 75.627,30 17.308,71 77,11% März 2021 75.627,30 12.535,27 83,42% April 2021 75.627,30 19.733,25 73,91% Mai 2021 75.627,30 19.845,25 73,76% Juni 2021 75.627,30 21.100,45 72,10% 37 Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die AL im Jahr 2019 umsatzlos war und daher auch keine coronabedingten Umsatzrückgänge erlitten hat. Der Angeklagte wusste weiterhin, dass die „Einbringung“ der Kanzlei in die AL die Zurechnung ihrer Umsatzeinbrüche an die AL im Rahmen des Antrags nicht erlaubte. 38 In dem Ausdruck der Erklärungen des Antragstellers kreuzte der Angeklagte unter dem Punkt „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers (bitte ankreuzen, falls zutreffend)“ vor dem Hochladen des Scans des Formulars folgende Erklärung an: „Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Coronabedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzeinbrüche tatsächlich Coronabedingt sind.“ 39 Die Erklärungen des Antragstellers enthielten unter „2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ unter dem fünften und sechsten Gliederungspunkt folgenden Hinweis: „(…) Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen

§ 264St

GB: (…) - Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (…) im Einklang mit der Förderrichtlinie - Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche Coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Dritte die Plausibilität der Angaben bestätigt.“ 40 Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 7a, auf den das Formular Erklärungen des Antragstellers Bezug nimmt, fand sich in den „Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Er war dem Angeklagten bei Antragstellung ebenfalls bekannt und lautete wie folgt: „Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Coronabedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. (…)“ d) Fixkosten 41 Der Angeklagte gab im Antrag bewusst wahrheitswidrig an, dass bei der AL im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 monatlich förderbare Fixkosten angefallen seien. Tatsächlich hatte die AL im Förderzeitraum – wie der Angeklagte wusste – keine berücksichtigungsfähigen monatlichen Fixkosten. Vielmehr hatte die AL im Zeitraum vom 27.06.2019 bis zum 29.09.2021 keinerlei förderbaren Ausgaben zu verzeichnen. 42 Im Einzelnen füllte der Angeklagte im Antragsformular – nachfolgend jeweils in der Spalte Betrag angegeben – mit angeblichen Fixkosten der AL für die jeweiligen Monate wie folgt aus (mit Ausnahme der Zahlen in den Zeilen „

  1. Personalaufwendungen“ und Gesamtbetrag für den jeweiligen Monat; diese wurden durch das Programm automatisch ergänzt): November 2020 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  2. Personalaufwendungen 9.018,53
  3. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  4. Weitere Mietkosten 4.748,02
  5. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  6. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  7. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  8. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  9. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  10. Grundsteuern 288,00
  11. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  12. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  13. Kosten für Auszubildende 900,00
  14. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag November 2020 (EUR) 55.571,39 Dezember 2020 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  15. Personalaufwendungen 9.018,53
  16. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  17. Weitere Mietkosten 4.748,02
  18. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  19. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  20. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  21. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  22. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  23. Grundsteuern 288,00
  24. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  25. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  26. Kosten für Auszubildende 900,00
  27. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag Dezember 2020 (EUR) 55.571,39 Januar 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  28. Personalaufwendungen 9.026,53
  29. Eigenkapitalzuschuss 11.283,16
  30. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  31. Weitere Mietkosten 4.788,02
  32. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  33. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  34. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  35. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  36. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  37. Grundsteuern 288,00
  38. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  39. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  40. Kosten für Auszubildende 900,00
  41. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag Januar 2021 (EUR) 66.902,54 Februar 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  42. Personalaufwendungen 9.018,53
  43. Eigenkapitalzuschuss 15.782,42
  44. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  45. Weitere Mietkosten 4.748,02
  46. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  47. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  48. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  49. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  50. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  51. Grundsteuern 288,00
  52. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  53. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  54. Kosten für Auszubildende 900,00
  55. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag Februar 2021 (EUR) 71.353,81 März 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  56. Personalaufwendungen 9.018,53
  57. Eigenkapitalzuschuss 18.037,05
  58. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  59. Weitere Mietkosten 4.748,02
  60. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  61. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  62. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  63. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  64. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  65. Grundsteuern 288,00
  66. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  67. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  68. Kosten für Auszubildende 900,00
  69. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag März 2021 (EUR) 73.608,44 April 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  70. Personalaufwendungen 9.018,53
  71. Eigenkapitalzuschuss 18.037,05
  72. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  73. Weitere Mietkosten 4.748,02
  74. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  75. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  76. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  77. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  78. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  79. Grundsteuern 288,00
  80. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  81. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  82. Kosten für Auszubildende 900,00
  83. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag April 2021 (EUR) 73.608,44 Mai 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  84. Personalaufwendungen 9.018,53
  85. Eigenkapitalzuschuss 18.037,05
  86. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  87. Weitere Mietkosten 4.748,02
  88. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  89. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  90. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  91. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  92. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  93. Grundsteuern 288,00
  94. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  95. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  96. Kosten für Auszubildende 900,00
  97. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag Mai 2021 (EUR) 73.608,44 Juni 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR)
  98. Personalaufwendungen 10.552,67
  99. Eigenkapitalzuschuss 21.105,35
  100. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 5.800,00
  101. Weitere Mietkosten 4.748,02
  102. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen 9.300,00
  103. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% 8.732,58
  104. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 1.800,01
  105. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 2.800,22
  106. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung 1.823,57
  107. Grundsteuern 288,00
  108. Betriebliche Lizenzgebühren 900,00
  109. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 8.900,23
  110. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen 7.670,74
  111. Kosten für Auszubildende 900,00
  112. Ausgaben für Hygienemaßnahmen 560,23 Betrag Juni 2021 (EUR) 85.881,62 43 In den FAQ wurde zu den Personalkosten bei den Fixkosten folgendes erläutert: „
  113. Wie viel Corona-Überbrückungshilfe wird gezahlt? (…)
  114. Personalaufwendungen Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein (…)“ 44 Die Erklärungen des Antragstellers enthielten unter „
  115. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen“ unter dem neunten Gliederungspunkt folgenden Hinweis: „(…) Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen

§ 264St

GB: - Angabe der Fixkosten.“

  1. e)Abgabe des Antrags / prüfender Dritter 45 Der Angeklagte druckte den Antrag sowie die Erklärungen des Antragstellers sodann aus und setzte händisch – wie dargelegt – sämtliche Kreuze auf dem Ausdruck des Formulars „Erklärungen des Antragstellers“ unter „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers (bitte jeweils ankreuzen, falls zutreffend)“. Sodann legte er seiner Ehefrau zumindest die vorletzte Seite der Erklärungen des Antragstellers, die seitens des Antragstellers zu unterzeichnen war, am 28.10.2021 zur Unterschrift vor. Diese Formularseite enthielt neben zwei Unterschriftenzeilen etwa in der Mitte der Seite im oberen Bereich die Fortsetzung der Auflistung einzelner Punkte die als subventionserheblich galten. Vor der ersten Unterschriftenzeile lautete der Formulartext wie folgt: „Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264a StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes (…) und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können (…).“ 46 Die zweite Unterschriftenzeile bezog sich auf eine Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für die Beantragung von zusätzlicher Förderung aus Landesmitteln. Die Angeklagte unterschrieb das ihr vorgelegte Blatt in beiden Unterschriftszeilen, ohne den genauen Inhalt des Antrags zur Kenntnis genommen zu haben. Der Angeklagten war dabei bekannt, dass die AL im Förderprogramm der Überbrückungshilfe Corona III mangels Geschäftstätigkeit nicht förderfähig war. Bei gebotener Durchsicht der Dokumente hätte sie erkannt, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe Corona III die AL betraf. 47 Der Angeklagte scannte sodann den von der Angeklagten unterschriebenen Ausdruck der Erklärungen des Antragstellers ein, lud ihn hoch und reichte ihn samt dem Antrag am 28.10.2021 elektronisch bei der IHK ein. Er wusste, dass die von ihm gemachten falschen Angaben jeweils subventionserheblich waren. 48 Er erkannte, dass er selbst als Rechtsanwalt ohne Zulassung nicht prüfender Dritter sein konnte. Ihm war weiter bewusst, dass die IHK aufgrund seiner Antragstellung unter dem Account der Z davon ausgehen würde, dass nicht er, sondern Rechtsanwältin Z bei der Antragstellung als prüfende Dritte fungierte. Dementsprechend vermerkte das Programm der Antragsplattform auf dem Eingabeformular: „Antragstellung durch Z“, was der Angeklagte wahrnahm. Bei der Angabe zur Identität des prüfenden Dritten handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um eine subventionserhebliche Tatsache. Bei der Erklärung, dass der prüfende Dritte die Plausibilität der Angaben zu den angebenden Umsatzeinbrüchen bestätigt, handelt es sich, wie der Angeklagte weiterhin wusste, ebenfalls um eine subventionserhebliche Tatsache. II. Bewilligung der Überbrückungshilfe und Mittelverwendung 49 Aufgrund der Angaben in dem Antrag und in den Erklärungen des Antragstellers bewilligte die IHK mit Bescheid vom 27.12.2021 für die AL Überbrückungshilfe Corona III in Höhe von 556.106,07 €. Dieser Betrag wurde am 04.01.2022 auf dem Geschäftskonto der AL bei der … Bank mit der IBAN … gutgeschrieben. Für dieses Konto waren beide Angeklagte jeweils verfügungsberechtigt. 50 Der Bescheid vom 27.12.2021 enthielt unter Ziffer 4 folgende Bestimmung: „Die Überbrückungshilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Sie dürfen die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der förderfähigen Fixkosten verwenden, wie in den unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Rechtsgrundlagen beschrieben.“ 51 Unter Ziffer 1 des Bescheides findet sich dann die Benennung der Rechtsgrundlagen: „AL (…) erhält als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) (…) in der jeweils geltenden Fassung (…)“ 52 Dem Angeklagten war dieser Hinweis bekannt. Dennoch – weil er eine andere, zweckwidrige Verwendung der Geldmittel für sinnvoller hielt – verfügte er nach Eingang der Überbrückungshilfe auf dem Konto der AL per online-Banking am 04.01.2022 um 23:07 Uhr die Überweisung eines Betrages von 556.691 € auf das ebenfalls bei der …Bank geführte Kontokorrentkonto der X GmbH & Co. KG mit der IBAN … unter Angabe des Verwendungszwecks „Übertragung Einlage“. Am 11.01.2022 überwies der Angeklagte hiervon 500.000 € auf das Konto der L GmbH mit der IBAN … unter Angabe des Verwendungszwecks „Kaufpreis … Str. 68 N…“. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er durch die im Anschluss an die Gutschrift der bewilligten Subvention erfolgten Überweisungen den Subventionsbetrag in Höhe von 556.106,07 € entgegen der im Bescheid vom 27.12.2021 genannten Verwendungsbeschränkung verwendete. Das tat er, weil er sich wirtschaftlich in Schwierigkeiten befand und ihm die Vorgaben des Bewilligungsbescheides gleichgültig waren. Er meinte, das Geld für den Grundstückkauf sinnvoller einsetzen zu können. 53 Bei der X GmbH & Co. KG mit Sitz in der …straße, S, handelte es sich um die Gesellschaft, in der das Immobilienvermögen beider Angeklagter gebündelt war. Sie war Eigentümerin des gemeinsamen Wohnanwesens, des Gebäudes, in dem der Angeklagte seine Kanzlei betrieb, und weiterer vermieteter Immobilien. Die Gesellschaft wurde am 21.03.2017 unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. Kommanditisten waren der Angeklagte AF mit einer Einlage von 1.300 € und die Angeklagte BF mit einer Einlage von 100 €. 54 Die Komplementärin der X GmbH & Co.KG, die X GmbH mit Sitz in S, wurde am 20.04.2006 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb sowie das Halten und Verwalten und die Veräußerung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an grundstücksgleichen Rechten, die Tätigkeit als Bauträger gemäß § 34c GewO sowie die Übernahme der persönlichen Haftung bei der X GmbH & Co. KG. Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war vom 23.12.2005 bis 27.09.2021 die Angeklagte BF. Am 27.09.2021 wurde PB zum Geschäftsführer bestellt, der jedoch am selben Tag wieder abberufen wurde. Seit dem 27.09.2021 ist der Angeklagte AF Geschäftsführer der X GmbH. Tatsächlich übte er diese Funktion bereits seit der Gründung der Gesellschaft am 23.12.2005 in einem maßgeblichen Umfang aus. PB war zwischen dem 15.03.2017 und dem 27.09.2021 alleiniger Gesellschafter. Seit 27.09.2021 ist der Angeklagte AF alleiniger Gesellschafter der X GmbH. 55 Die L GmbH mit Sitz in der …straße, S, wurde am 04.11.2021 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb sowie das Halten und Verwalten und die Veräußerung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an grundstücksgleichen Rechten, die Tätigkeit als Bauträger gemäß § 34c GewO sowie die Übernahme der persönlichen Haftung in der X GmbH & Co. KG. Geschäftsführerin der L GmbH war LF, die Tochter beider Angeklagter. Tatsächlich übte der Angeklagte AF von Beginn an die Funktionen eines Geschäftsführers für die L GmbH in einem maßgeblichen Umfang aus. Am 27.09.2021 beschlossen die Angeklagten, dass die L GmbH anstelle der X GmbH Komplementärin der X GmbH & Co. KG werden solle, was aber im Handelsregister noch nicht registriert ist. D. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse … II. Der Subventionsbetrug 1. Einlassungen der beiden Angeklagten
  2. a)Angeklagter AF 56 Der Angeklagte hat zunächst über zwei Verhandlungstage seine Sicht der Dinge ausgeführt und dann im Verlauf des weiteren Prozesses – teils in Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme – weitere Erklärungen vorgetragen. 57 Dabei gab er an, sämtliche unternehmerischen Entscheidungen betreffend die AL, die X GmbH & Co. KG, die L GmbH und die Anwaltskanzlei allein getroffen und deren jeweilige Geschäfte selbst geführt zu haben, unabhängig davon, wer tatsächlich formell als Geschäftsführer bestellt war. Er habe die AL unter der Firma A GmbH im Jahr 2004 mit seinen damaligen Kanzleikollegen als Anwaltshotline gegründet. Die Angeklagte BF sei damals als Geschäftsführerin eingesetzt worden. Die Geschäfte der GmbH habe jedoch er geführt. Im Jahr 2013 seien seine ehemaligen Kanzleikollegen aus der GmbH ausgestiegen. Der ihm bekannte NS sei dann auf ihn zugekommen, da er Hilfe bei der Vermarktung dreier Grundstücke in S benötigt habe, die ihm, NS, und seiner Ehefrau gehörten. Da habe er, der Angeklagte, bereits einen Ruf als Bauanwalt und Fachmann für Immobilien gehabt. Die beiden hätten daher beschlossen, die drei Grundstücke zu beplanen und sodann sukzessiv mit der Planung oder schon einer Bebauung zu veräußern. Dies sollte sich im weitesten Sinne als Bauträgerprojekt gestalten. Im Jahr 2015 habe deshalb die Umfirmierung der GmbH in AL und die Änderung des Gesellschaftszwecks zur Projektentwicklung stattgefunden. Gesellschafter der AL seien NS und die Angeklagte BF geworden, jeweils mit der Hälfte der Gesellschaftsanteile. BF sei zunächst zusammen mit Frau TS – der Ehefrau des NS – und ab 2017 allein Geschäftsführerin der GmbH gewesen. Tatsächlich habe es sich bei beiden Ehefrauen lediglich um Strohgeschäftsführerinnen gehandelt, die nichts zu bestimmen gehabt hätten; er, der Angeklagte, habe die Firma geführt. Dies – Gesellschafter NS und BF mit einer Beteiligung von je 50% und alleinige Geschäftsführerin BF – seien auch die formellen Verhältnisse in der AL zum Zeitpunkt der Antragstellung der Überbrückungshilfe im Jahr 2021 gewesen. 58 NS habe irgendwann kein Interesse mehr an dem Projekt AL gehabt und habe ihm, AF, angeboten, die drei Grundstücke in S für 800.000 € zu kaufen. Ihm sei der Preis aber zu hoch gewesen, weshalb er sie nicht erworben habe. NS habe die Gesellschaft dann gekündigt und sei von da an nicht mehr in der AL tätig geworden. Man habe sich in der Folgezeit nicht über einen Preis für NS´s Gesellschaftsanteile einigen können. Es sei daher zu einem Rechtsstreit gekommen. In erster Instanz sei ein Urteil ergangen, wonach die AL verpflichtet sei, den Gesellschaftsanteil von NS zu übernehmen. Das Urteil sei nicht rechtskräftig, da der Angeklagte als Anwalt der AL Berufung eingelegt habe. Er hätte seine Berufung jederzeit zurücknehmen können, um die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils herbeizuführen. Das habe er aber nicht getan, weil man sich über das Geld nicht habe einigen können und weil beide – AF und NS – stur seien und es für den Angeklagten letztlich nicht infrage gekommen sei, S nachzugeben. Die AL jedenfalls sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der drei Baugrundstücke gewesen. 59 Am Nachmittag des 21.11.2019 hätten sowohl der Angeklagte als auch seine Frau beim Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgegeben. Dem Angeklagten sei es darum gegangen, dass seine Kanzlei nicht abgewickelt würde, sondern für seine Tochter LF, die damals Jura studiert habe, erhalten bliebe. LF, so sei seine Idee gewesen, habe die Kanzlei irgendwann fortführen sollen. Zu diesem Zweck habe er beschlossen, die Kanzlei in die AL „einzubringen“. Am Vormittag des 21.11.2019 hätten er und seine Frau daher den Notar Dr. B aufgesucht und er habe sich alle Geschäftsanteile der AL übertragen lassen. Dabei habe BF hinsichtlich der Gesellschaftsanteile des NS als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass die Übertragung seiner Anteile von NS´s Genehmigung abhängig gewesen sei. Dies habe dann nur noch umgesetzt werden müssen. Die Zustimmung von NS habe noch ausgestanden und sei von diesem letztendlich verweigert worden. 60 Seit November 2019 sei er auch als freiberuflich juristischer Mitarbeiter für die AL tätig gewesen. Die AL habe zuvor keine Mitarbeiter gehabt. Seine Tätigkeit für die AL habe er auch in seiner Vermögensauskunft angegeben und dem Gerichtsvollzieher dazu wahrheitsgemäß mitgeteilt, er würde dafür keinerlei Entgelt erhalten. Dazu habe der Gerichtsvollzieher gesagt, das sei absolut unglaubhaft, weswegen er, AF, dann in der Vermögensauskunft angegeben habe, monatlich 1.000 € von der AL zu erhalten. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Weder die Angeklagte BF noch er hätten je einen Cent von der AL erhalten. Weiterhin habe er in der Vermögensauskunft auch mitgeteilt, dass er seine Rechtsanwaltskanzlei in die AL eingebracht habe. 61 Zu der Einbringung der Kanzlei in die AL habe er zwei Dokumente aufgesetzt: eine Einbringungsvereinbarung vom 11.11.2019 sowie eine Vereinbarung zu Treuhandkonten vom 17.11.2019. Er habe die Aktiva der Kanzlei eingebracht. Dies sei teilweise schwebend unwirksam gewesen, die Mandanten hätten dann aber nachträglich zugestimmt, so dass eine wirksame Übertragung stattgefunden habe. Die Vereinbarung zu den Treuhandkonten habe zum Gegenstand gehabt, dass die auf den Namen des Angeklagten laufenden Kanzleikonten zu Treuhandkonten wurden. Alle Umsätze und Ausgaben seien deshalb der AL zuzuordnen gewesen. Auch im Nachgang habe er die Integration der Kanzlei in die AL vorangetrieben. Natürlich habe die Zulassung der Rechtsanwaltskammer noch gefehlt. Die Kanzlei sei aber erstmal in der AL „geparkt“ gewesen und hätte jederzeit aktiviert werden können, hätte die Rechtsanwaltskammer die Tätigkeit standesrechtlich genehmigt. Der Angeklagte gab an, bereits eine Mustersatzung von der Rechtsanwaltskammer für die Umgestaltung der AL in eine Rechtsanwalts-GmbH eingeholt zu haben. Auch habe er schon einen neuen Briefkopf für die Rechtsanwaltsgesellschaft entwerfen lassen. Das habe dann jedoch Ärger mit der Rechtsanwaltskammer N. gegeben, die sich auf den Standpunkt gestellt habe, er dürfe einen Briefkopf einer noch inexistenten Rechtsanwaltsgesellschaft in Gründung nicht verwenden. 62 Ebenfalls am 17.11.2019 habe er auch einen Mietvertrag für die AL über das Kanzleigebäude geschlossen. Die AL sollte künftig gegenüber der Vermieterin – der X GmbH & Co. KG – als Mieterin der Kanzleiräume fungieren. Die Monatsmiete sollte dabei zunächst gestundet werden. Die AL sei ja ein Zuschussbetrieb gewesen, in das man Geld hineinstecken habe müssen. 63 Im Jahr 2020 habe er alle Mandanten seiner Kanzlei anschreiben lassen. Diese hätten größtenteils dem Übergang des Mandatsverhältnisses auf die künftige A. GmbH zugestimmt, so dass eine wirksame Übertragung stattgefunden habe. Mangels Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer habe die AL aber noch nicht auf dem Markt tätig sein können. Deshalb sei vereinbart gewesen, dass die Kanzlei die Sache kommissarisch als verdeckte Treuhand nach außen übernehme. Die Kanzlei habe nach außen hin unverändert weitergearbeitet. Wirtschaftlich berechtigt und verpflichtet sei jedoch ausschließlich die AL gewesen. 64 Die Kanzleieinrichtung und auch die Einrichtung seines mit der Mitangeklagten bewohnten Hauses habe er bereits im Jahr 2016 an seine Tochter LF veräußert, um einer möglichen Pfändung zu entgehen. 65 Im Jahr 2021 habe er, der Angeklagte, ein eigenes Geschäftskonto für die AL eröffnet. Einen E-Mail-Account für die AL habe er eigens für die Antragstellung eingerichtet. Zuvor sei für die AL die Kanzlei-E-Mail-Adresse genutzt worden. Er habe weiter den Zeugen N, den Buchhalter der Kanzlei, angewiesen, das Kanzleipersonal bei der Sozialversicherung von der Kanzlei rückwirkend auf die AL umzumelden. Er, AF, habe damit erreichen wollen, dass die Kanzleimitarbeiter nicht in sein Insolvenzverfahren, das auch die Kanzlei betroffen hätte, hineingezogen werden. Er habe daher gewollt, dass die Mitarbeiter von der Kanzlei wegkommen und dort hinkommen, wo sie eigentlich ohnehin hingehören. Die Beschäftigungsverhältnisse dieser Kanzleimitarbeiter habe er mit Ausnahme eines Mitarbeiters, den er vergessen habe, im anklagegegenständlichen Antrag der AL angegeben. 66 Den Antrag auf Überbrückungshilfe für die AL habe er gestellt. Beim Ausfüllen des Antrags habe ihm eine weitere Person – deren Namen wollte er nicht angeben – geholfen, die jedoch im Einzelnen von ihm angewiesen worden sei. Die Häkchen in der Schlusserklärung habe der Angeklagte selbst gesetzt. Die FAQ, die der Bund als Leitfaden für den prüfenden Dritten aufgestellt habe, habe er ebenso gelesen wie die Ausfüllhilfen der Überbrückungshilferichtlinien. Vor Versendung des Antrags habe er die im Formular als subventionserheblich genannten Punkte durchgelesen und die weiteren Erklärungen angekreuzt. Der Normtext des § 264 StGB sei ihm ebenfalls bekannt gewesen. 67 Zur Stellung des Antrags habe er sich am 27.10.2021 mit der beA-Karte der in seiner Kanzlei angestellten Rechtsanwältin Z auf der Antragsplattform eingeloggt. Hierzu habe man die Karte in das Lesegerät stecken müssen und das Antragssystem geöffnet. Man habe dann die PIN eingegeben und sei automatisch in das System gelangt. Bei der Erstregistrierung habe er als Antragsteller ein Konto eingerichtet, das für sämtliche Anträge und für die gesamte Kommunikation genutzt werde. Am Ende des Registrierungsvorgangs sei eine sogenannte OTP-App erforderlich. Über diese erfasse man einen QR-Code am Ende des Registrierungsvorgangs und erhalte einen sechsstelligen Code, den man dann bei der Registrierung eingeben müsse. Die OTP-App habe man nur einmal verwenden müssen. Wenn eine Antragstellung über ein bestimmtes Konto begonnen wurde, habe man die entsprechende beA-Karte zwingend weiterverwenden müssen, um wieder in die Kommunikation auf der Antragsplattform zu gelangen. Es sei nicht möglich gewesen, hier mit zwei unterschiedlichen beA-Karten zu arbeiten. Vielmehr habe man mit der Karte arbeiten müssen, mit welcher der ursprüngliche Antrag gestellt worden sei. 68 Seine Ehefrau habe lediglich für ein paar Sekunden an der Unterschriftsleistung der Schlusserklärung mitgewirkt und weder Kenntnis von dem Inhalt des Antrags noch der Schlusserklärung gehabt. Den Antrag selbst habe man nicht unterschreiben müssen. Die handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen Seiten habe er sodann eingescannt und der IHK übersandt. 69 Er sei zur Tatzeit zugelassener Rechtsanwalt gewesen und hätte den Antrag auch mit seiner eigenen beA-Karte stellen können. Dennoch habe er sich dafür entschieden, Z darum zu bitten, ihm dafür ihre beA-Karte zur Verfügung zu stellen. Frau Z habe er im April 2020 als junge Rechtsanwältin nach dem Referendariat in der Kanzlei eingestellt. Ende 2020 habe er einen Antrag auf Überbrückungshilfe für sein Fitnessstudio B stellen wollen. Er habe das zunächst mit seiner eigenen beA-Karte versuchen wollen, jedoch Sorge wegen seines Berufsverbots gehabt. Er habe, was ihm klar gewesen sei, nicht nach außen hin als Anwalt auftreten dürfen. Daher habe er gedacht, es sei besser, den Antrag nicht mittels der eigenen beA-Karte zu stellen. Er habe deswegen am 26.11.2020 eine E-Mail an Z geschrieben, ihr die Situation erläutert und sie gefragt, ob sie sich nicht auch auf der Antragsplattform registrieren lassen wolle. Etwa eine halbe Stunde später habe er ihr dann geschrieben, dass es mit seiner Karte funktioniere. 70 Noch vor Weihnachten 2020 habe Z ihn darauf angesprochen, was es mit dem Antrag auf sich habe. Er habe ihr alles erläutert und auch erklärt, dass die Kanzlei erhebliche coronabedingte Umsatzeinbrüche habe und dass das natürlich auf die AL durchschlage. Er wisse jedoch noch nicht, ob er da – bezogen auf die AL – auch einen Antrag stellen werde. Der Antrag für die AL sei der letzte Antrag gewesen, den er gestellt habe und er habe sich die Antragstellung reiflich überlegt. Z habe ihm daraufhin mitgeteilt, dies sei kein Problem, er könne ihre beA-Karte nutzen und selbst der Sachbearbeiter sein. Sie müsste sich andernfalls erst selbst in die Sache einarbeiten, was sehr aufwändig geworden wäre. Der Angeklagte habe ihr dann erklärt, er sei einverstanden und werde die Zahlen aus der Buchhaltung verwenden. Die Absprache mit Z sei eine Art Blankovollmacht gewesen. Sie habe gewusst, dass sie durch die Überlassung ihrer beA-Karte an AF als Sachbearbeiterin des Antrags gelten werde. Die eigentliche Arbeit habe aber der Angeklagte machen sollen. Z habe ihm erlaubt, ihre beA-Karte zur Antragstellung zu verwenden und habe ihm auch mitgeteilt, dass sich diese auf ihrem Schreibtisch oder in der Schreibtischschublade befinde. Sie habe ihn weiter auf einen gelben Zettel hingewiesen, auf dem die PIN notiert gewesen sei. Der habe sich ebenfalls auf dem Schreibtisch befunden. Mit dem Verschwinden der beA-Karte von Frau Z habe er nichts zu tun gehabt. 71 Z habe für die Überlassung ihrer beA-Karte aber Geld gewollt. Sie habe eine Geschäftsgebühr aus dem Wert des Antragsvolumens verlangt. Im Januar oder Februar sei sie dann auf ihn zugekommen und habe gefragt, mit welchem Betrag sie rechnen könne. Der Angeklagte gab an, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst zu haben, was das Ergebnis der Anträge sein würde. Er habe deshalb eine geschätzte Zahl von 12.000 € als möglichen Gebührenwert für sie in den Raum gestellt. Z habe ihn dann gefragt, wie die Rechnung aussehen solle, die sie für das Geld stellen solle und die Rechnungen seinen Vorgaben entsprechend erstellt. Insgesamt habe Z drei Rechnungen gestellt. Die Rechnungen habe sie jeweils als freiberufliche Rechtsanwältin an die Kanzlei gestellt. 72 Das erste Mal habe er dann am 04.01.2021 einen Coronahilfeantrag mit der beA-Karte von Z gestellt. Dies sei ein Antrag für die Kanzlei gewesen. Der Antrag sei jedoch nicht durchgegangen. Am 23.01.2021 habe er im Namen der Rechtsanwältin Z einen Coronahilfeantrag für die X GmbH & Co. KG gestellt. Es habe sich hier um einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gehandelt. Am 26.03.2021 habe er für die X GmbH & Co. KG einen weiteren Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt. Am 26.03.2021 habe er Z dann per iMessage darauf hingewiesen, dass sie Rechnungen für die Überbrückungshilfen stellen dürfe. Sie habe darauf mit „ich verstehe nicht ganz“ geantwortet, da sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass der von ihm genannte Betrag nun geringer sei als die zunächst in den Raum gestellten 12.000 €. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie im Juni nochmal eine Rechnung stellen könne. Z habe am 29.03.2021 und 04.06.2021 jeweils eine Rechnung gestellt. Dazwischen habe sie noch eine weitere dritte Rechnung für die Überbrückungshilfen gestellt. 73 Es sei zwischen ihm und Z vereinbart gewesen, dass nur bewilligte Anträge bezahlt werden. Man könne nicht sagen, wie viele Anträge genau hinter der Rechnung vom 04.06.2021 stehen, was die also abgelten solle. Der Angeklagte habe Z quasi im Vorgriff auf noch zu erwartende Coronahilfeanträge bzw. die entsprechenden Auszahlungen die Rechnungen stellen lassen. Die Rechnungen seien auch für die Zukunft gedacht gewesen. 74 Es treffe zu, dass er für die Kanzlei gesonderte Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt habe. Dies sei aus steuerlichen Gründen geschehen. 75 Zu dem Anklagevorwurf, die in dem Überbrückungshilfeantrag angegebene Anzahl der Beschäftigten sei unzutreffend, führte der Angeklagte aus, die AL habe die im Antrag angegebenen Beschäftigen gehabt. Zum einen sei er selbst Beschäftigter der AL gewesen, da er dort seit 2019 als freiberuflicher juristischer Mitarbeiter tätig gewesen sei. Zum anderen seien auch die Kanzleimitarbeiter Mitarbeiter der AL gewesen, da sie rückwirkend auf die AL umgemeldet worden seien. Jedenfalls seien die Arbeitsverhältnisse der Kanzleimitarbeiter mit der Einbringung der Kanzlei auf die AL übergegangen. Darüber hinaus sei die genaue Zahl der Beschäftigten irrelevant, da lediglich ein Mitarbeiter erforderlich war, um 20% der Fixkosten als Personalkostenpauschale zu erhalten. 76 Zu dem Anklagevorwurf, er habe im Überbrückungshilfeantrag wahrheitswidrig angegeben, die AL sei dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig, führte der Angeklagte aus: Die AL sei seit ihrer Gründung im Jahr 2004 bis Ende 2022 durchgehend geschäftstätig gewesen. Zwar möge es von außen so ausgesehen haben, als hätte es ab 2019 keine Geschäftstätigkeit mehr gegeben, dies sei jedoch unzutreffend. Die AL sei sowohl ihrem ursprünglichen Geschäftszweck – der Verwirklichung des Bauvorhabens – nachgegangen als auch – nach Einbringung der Kanzlei – der Tätigkeit einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Projektentwicklung für die drei Grundstücke in der … Straße sei stets vorangetrieben worden, so dass die AL in diesem Geschäftszweig bis zur Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2022 am Markt tätig gewesen sei. Man habe für das Projekt Prospekte erstellt. Ende 2016 bzw. 2017 seien Planungen erstellt und eine Baugenehmigung erteilt worden, die für drei Jahre gelten sollte. Am 26.12.2019 habe der Angeklagte dann eine Verlängerung der Baugenehmigungen beantragt. Das Projekt sei erwartungsgemäß zunächst ein Zuschussgeschäft gewesen, das über Einlagen und Darlehen finanziert worden sei. Die AL selbst habe zunächst kein Geld generiert und hätte dies in dem Branchengegenstand als Bauträger auch die nächsten Jahre nicht getan. Im Jahr 2021 sei eine Firma aus F – an deren Namen konnte sich der Angeklagte nicht erinnern – auf ihn zugekommen und habe die Planung kaufen wollen, die die AL entwickelt habe. Daraus sei aber nichts geworden, denn S habe seine Grundstücke nicht hergeben wollen. 77 Seine Angaben im Antrag zu coronabedingten Umsatzeinbrüchen seien zutreffend gewesen. Durch die Einbringung der Kanzlei in die AL und die Konstruktion mit den Treuhandkonten seien die Umsätze der Kanzlei zu Umsätzen der AL geworden. Eingehendes Geld auf den Treuhandkonten sei in derselben Sekunde Geld der AL geworden. Die Pandemiesituation habe dazu geführt, dass die Kanzlei die im Antrag bezifferten Umsatzeinbrüche gehabt habe. Viele Gerichtstermine seien ausgefallen, was in der Folge zu weniger Einnahmen geführt habe, da Verfahren nicht abgeschlossen und abgerechnet haben werden können. 78 Zu dem Anklagevorwurf, der Angeklagte habe in dem Antrag nicht entstandene Fixkosten aufgeführt, erklärte der Angeklagte, die angegebenen Fixkosten seien identisch mit denen der Kanzlei. Er habe dieselben Kosten bei zwei Anträgen abgerechnet, aber insoweit liege kein Doppelantrag vor, denn er habe für die AL und für die Kanzlei jeweils nur einen Antrag gestellt. 79 Zu dem Anklagevorwurf, er habe in dem Antrag über die Person des prüfenden Dritten getäuscht, gab der Angeklagte an, er sei bei der Antragstellung prüfender Dritter gewesen. Im Ergebnis sei es so gewesen, dass es zwei prüfende Dritte gegeben habe: Ihn selbst und die Rechtsanwältin Z. Er sei prüfender Dritter hinter dem prüfenden Dritten gewesen. Es habe letztlich keine Rolle gespielt, dass Z im Antrag als prüfender Dritter erfasst gewesen sei, da der Antrag ebenso bewilligt worden wäre, hätte er ihn selbst über einen auf seinen Namen laufenden Account mit seiner eigenen beA-Karte gestellt. Dass er ein Berufsverbot gehabt habe, sei allgemein bekannt gewesen. Man habe auch bestätigen müssen, dass man zur Kenntnis genommen habe, dass dies von der IHK nachgeprüft werden könne. 80 Die bewilligte Subvention habe er auch zweckgemäß verwendet. Nach seinem Verständnis habe er von der Subvention ungedeckte Fixkosten beglichen, indem er Schulden der AL bei der X GmbH & Co. KG beglich. Die X GmbH & Co. KG habe der AL diverse Darlehen zur Verfügung gestellt. So habe die X GmbH & Co. KG der AL im Zeitraum 08. bis 30.12.2021 einen Betrag von 161.000 € darlehensweise überlassen, um dringende Zahlungen zu leisten. Im Jahr 2021 habe die X GmbH & Co. KG der AL ein weiteres Darlehen von 107.473 € gegeben und Gehaltszahlungen in Höhe von 53.702,39 € für die AL geleistet. Darüber hinaus seien ab 2019 rückständige Mieten in Höhe von 174.000 € für die Kanzleiräume gegenüber der X GmbH & Co. KG aufgelaufen, die zunächst gestundet worden seien. Insgesamt habe es sich um einen Betrag in Höhe von 496.175,33 € gehandelt. Hinzu seien die schon vor Jahren entstandenen Projektentwicklungskosten aus dem AL Quartiersprojekt in der … Straße in Höhe von 90.305,36 € gekommen. Insgesamt habe die AL daher Schulden in Höhe von 586.480,69 € bei der X GmbH & Co. KG gehabt. Er habe daher gleich am 04.01.2022 nach Eingang der Subvention auf dem Konto der AL 556.106,07 € auf das Konto der X GmbH & Co. KG überwiesen. 500.000 € habe er sodann am 11.01.2022 vom Konto der X GmbH & Co. KG an die L GmbH weitergeleitet, damit davon der Kaufpreis für ein Grundstück bezahlt werde. Mit diesem Vorgehen habe er im Sinne des Subventionsgebers gehandelt. Denn das Ziel der Subvention sei es gewesen, dass das subventionierte Unternehmen wirtschaftlich überlebe. Das habe die AL getan, indem deren Schulden bezahlt worden seien. 81 Der Angeklagte gab weiter an, den Coronahilfeantrag im Mai 2022 zurückgenommen zu haben. Dies sei geschehen, da die AL in die Insolvenz gefallen und aufgelöst worden sei. Er habe gewusst, dass deshalb die Ausführung der Subvention keinen Sinn mehr machen würde. In der Rücknahme des Antrags liege aus seiner Sicht auch eine tätige Reue im Sinne des § 264 Abs. 6 StGB.
  3. b)Angeklagte BF 82 Die Angeklagte BF gab zunächst über ihren Verteidiger eine Einlassung ab, welche sie als richtig bestätigte und machte dann im Laufe des Prozesses ergänzende Angaben. 83 Sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie von Polizei und Gericht mit den Tatvorwürfen konfrontiert worden sei. Es treffe zu, dass sie den Antrag unterschrieben habe. Kenntnisse vom Inhalt des Antrags habe sie jedoch nicht gehabt. Ihr Ehemann habe ihr – entsprechend der langjährigen Übung in ihrer Ehe – ohne nähere Information oder Erklärung des Inhalts des Antrags die letzten Seiten bzw. die letzte Seite des Antrags zur Unterschrift vorgelegt. Den vollständigen Antrag habe sie nicht gesehen, auch bei den anderen Anträgen nicht. In ihrer Ehe mit dem Angeklagten, den sie seit 44 Jahren kenne und dem sie vertraue, habe es sich so eingespielt, dass der Angeklagte sich um die finanziellen und wirtschaftlichen Belange der Familie gekümmert habe und sie dafür nicht zuständig sei. Sie habe auch nicht die fachliche Expertise, um derartige Anträge zu bearbeiten. Die Schreiben seien von ihr quasi im Vorbeigehen unterschrieben worden. Sie habe sich hierüber keine Gedanken gemacht, aber auch nicht nachgefragt, da sie sich auf ihren Ehemann verlassen habe. Aus jetziger Sicht hätte sie vielleicht nachfragen müssen. Sie habe ihren Namen für die Unterschriften hergegeben. Zwar habe sie gewusst, dass sie Geschäftsführerin der AL gewesen sei, allerdings habe sie gedacht, ihr könne nichts passieren, da sie ja nichts gemacht habe. Den Antrag selbst habe sie weder ausgefüllt noch Ankreuzungen vorgenommen. Sie habe in ihrem Leben sehr viel und alles unterschrieben, was der Angeklagte ihr vorgelegt habe. Es sei in ihrer Ehe so üblich gewesen, dass sie blind unterschrieben habe. Bei Leistung von Unterschriften sei ihr oft nicht bewusst gewesen, für welche Gesellschaft sie gerade etwas unterschrieb. Es habe sich alles sehr häufig geändert. Warum dies so gewesen sei, wisse sie nicht. Ihr Ehemann habe das so geregelt. Irgendwann habe sie sich einfach gedacht: „Mach doch einfach mit deinen Firmen.“ 84 Sie meinte weiter, sie hätte nie unterschrieben, hätte sie gewusst, was sie mit ihren Unterschriften anrichte. Sie räumte ein, das Ganze vielleicht zu wenig hinterfragt zu haben und zu naiv und vertrauensvoll gewesen zu sein. Sie habe nicht einmal gewusst, dass es sich bei dem anklagegegenständlichen Antrag um ein Dokument für die AL gehandelt habe. Der Angeklagte habe einmal zu ihr gesagt, für die AL werde nichts beantragt, da diese Firma ja nichts mache. Dies sei für sie auch plausibel gewesen. Die AL habe die Bebauung der Grundstücke des NS betreiben sollen, daraus sei aber nichts geworden. Ihr Ehemann habe mit NS etwa zwei Jahre lang geplant. Dann hätten sich die Männer zerstritten und das Ganze sei den Bach hinunter gegangen. Von einer Geschäftstätigkeit der AL in den letzten zwei bis drei Jahren habe sie nichts mitbekommen. Als ihr Mann ihr mitgeteilt habe, für die AL keinen Antrag stellen zu wollen, sei sie beruhigt gewesen, da sie sich gedacht habe, alles gehe mit rechten Dingen zu. Für die AL habe sie, abgesehen von der Leistung von Unterschriften auf Wunsch ihres Ehemannes, keinerlei Tätigkeit entfaltet. Geld habe sie für ihren Geschäftsführerposten nicht bekommen. Als Geschäftsführerin sei sie ursprünglich eingesetzt worden, da ihr Ehemann – wie er ihr erklärt habe – als Rechtsanwalt kein Geschäftsführer habe sein können. Er habe daher einfach sie eingesetzt. Konten der Firma AL kenne sie nicht. Sie selbst verfüge nicht einmal über ein eigenes Konto. Es könne jedoch sein, dass sie Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe. 85 Arbeitnehmer habe die AL keine gehabt, es seien ihr keine bekannt gewesen. Sie habe zwar gewusst, dass ihr Mann seine Anwaltskanzlei in die AL „eingebracht“ habe, es sei ihr aber nicht ganz klar gewesen, was das bedeute. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie das bereits vor den Ermittlungen gewusst habe. Ganz klar sei es ihr erst gewesen, als sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie müsse als Geschäftsführerin das Personal kündigen. Die Angeklagte sei wie erstarrt gewesen und habe sich gefragt, ob die Kanzleimitarbeiter nun ihre Mitarbeiter seien. 86 Sie habe über ihren Ehemann mitbekommen, wenn Geld für die Coronahilfeanträge einging. Das von der X GmbH & Co. KG betriebene … Einkaufszentrum habe wegen Corona erhebliche Mietausfälle gehabt. Mitarbeiter der Kanzlei haben bezahlt werden müssen und die Kunden des Fitnessstudios seien weggeblieben. Sie habe angenommen, dass das Geld hierfür verwendet würde. Dass speziell für die AL Corona-Überbrückungshilfe ausgezahlt worden sei, sei ihr nicht bekannt gewesen, da sie schon nicht gewusst habe, dass ein Antrag für die AL gestellt worden sei. Sie meine, es habe viel Geld auf den Konten gelegen. Für sie sei nicht relevant gewesen, aus welchem Grund das Geld dort eingegangen sei. An ihrem Leben habe sich im Laufe der letzten Jahre bis zur Verhaftung in finanzieller Hinsicht nichts geändert. 87 Sorgen um die finanziellen Verhältnisse der Familie habe sie sich nicht gemacht. Ihr Mann habe bei Zweifeln oder Fragen immer eine gute Erklärung und einen Plan parat gehabt. Trotz der von ihr und ihrem Ehemann abgegebenen Vermögensauskünfte habe sie nicht gewusst, dass es wirtschaftlich schlecht um sie stehe. Ihr Ehemann habe ihr erklärt, die Immobilien, in denen das Vermögen der Familie stecke, seien in anderen Firmen untergebracht und daher von ihrer Privatinsolvenz nicht betroffen. Dies habe sie geglaubt. Sie selbst könne nicht sagen, welches Vermögen oder welche Immobilie in welcher Firma steckte, da sie irgendwann den Überblick verloren habe. Es sei alles immer weitergegangen und immer genug Geld dagewesen. Bei all den Urlauben, die die Familie geplant und durchgeführt habe, habe sie nicht daran gedacht, dass ein Mangel an Geld bestehen könnte. Auch sei sie bis zum Schluss davon ausgegangen, dass es zwar ein Problem mit der Anwaltszulassung ihres Mannes gebe, dieses sich aber – wie von ihm behauptet – wieder lösen würde. Dass ihr Ehemann wegen der Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei, habe sie mitbekommen. Das sei schrecklich für sie gewesen. Es habe viele „blöde Zeitungsartikel“ in der Lokalpresse darüber gegeben. Ihr Verhalten, auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin, habe sie nach der Verurteilung aber nicht geändert. Gerade wegen der Vorstrafen ihres Mannes habe sie nicht damit gerechnet, dass ihr Mann noch einmal etwas Unrechtes tun würde. 88 Ihr sei weiter bekannt gewesen, dass sie persönlich vom Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilprozess im Januar 2018 zur Zahlung von knapp 2,5 Mio. € an die L AG verurteilt worden sei. Sie habe das Urteil auf ihr Mobiltelefon erhalten, aber nicht gelesen. Das Urteil habe sie mit ihrem Mann besprochen, der habe aber gesagt, sie würden Berufung oder Revision einlegen und gut aus der Nummer herauskommen. Er habe sie immer gut beruhigen können und sie sich leicht überzeugen lassen. Ihr Mann sei sehr überzeugend gewesen. 2. Weitere Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 89 Die Kammer ist überzeugt, dass die beiden Angeklagten in subjektiver und objektiver Hinsicht gehandelt haben, wie unter C.I.3 festgestellt. Dafür sprechen zunächst die Einlassungen beider Angeklagter, soweit sie sich mit diesen Feststellungen decken. Im Übrigen und auch zur Überprüfung der Einlassungen der Angeklagten stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen.
  4. a)Die AL
  5. aa)Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse 90 Bei der Feststellung der Verhältnisse der AL griff die Kammer ergänzend zu den Angaben des Angeklagten neben dem Auszug aus dem Handelsregister auf weitere Urkunden zurück: Danach belegt die Gesellschafterliste der AL vom 24.04.2015, dass die Angeklagte und NS Gesellschafter der GmbH mit je einem Anteil von 12.500 € waren. Die Niederschrift der Gesellschafterversammlung des Notars Dr. B vom selben Tag bekundet, dass die Firma der GmbH von A GmbH in AL geändert und der Gesellschaftszweck geändert wurde, wie unter C.I.1 ausgeführt. Die Kündigung der Gesellschaft zum 31.12.2017 ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben des NS vom 28.06.2017. Für den Fall der Kündigung enthielt die Satzung der AL folgende Bestimmung: „§ 4 (…) 2. (…) Die Kündigung bewirkt nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zum Schluß des Geschäftsjahres, falls nicht die übrigen Gesellschafter unverzüglich die Auflösung der Auflösung der Gesellschaft beschließen. Wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so sind diese berechtigt und verpflichtet, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters einzuziehen oder zu beschließen, dass der Anteil ganz oder teilweise auf die Gesellschaft oder einen von ihr benannten Gesellschafter oder Dritten übertragen wird. Ein Stimmrecht steht dem Ausscheidenden in diesem Falle nicht zu. Die Übernahmeerklärung ist innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem kündigenden Gesellschafter gegenüber durch eingeschriebenen Brief abzugeben.“ 91 Eine Übernahmeerklärung gab die Gesellschafterin BF in der Folgezeit nicht ab, vielmehr kam es zum Streit über die Höhe des Ausscheidungsguthabens des NS, wie NS und der Angeklagte übereinstimmend berichteten. NS erhob daraufhin zivilrechtliche Klage gegen die AL mit den Anträgen, ein Abtretungsverlangen zu beschließen, wonach NS seinen Gesellschaftsanteil an die Gesellschaft oder einen von ihr benannten Gesellschafter oder einen von ihr benannten Dritten abtreten soll oder wahlweise die Einziehung von NS´s Gesellschaftsanteil zu beschließen. Weiterhin verlangte er die Einleitung des Verfahrens zur satzungsgemäßen Ermittlung seines Ausscheidungsguthabens. Mit dieser Klage hatte NS vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth in erster Instanz Erfolg, wie sich aus dem hier eingeführten Urteil vom 16.04.2019 – 2 HKO … ergibt. Hiergegen ging die AL in Berufung. Die Sache ist beim OLG Nürnberg noch nicht entschieden; das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach § 240 ZPO unterbrochen, wie der Angeklagte bestätigte. Denn mit hier ebenfalls eingeführtem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Insolvenzgericht – vom 10.06.2022 (IN …) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AL eröffnet. Dieses dauerte bei Schluss der Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren an. 92 Über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der AL berichtete zusammenhängend der Zeuge NS, dessen Ausführungen der Angeklagte auch nicht widersprach. Die Kammer hielt die Aussage für konsistent und insgesamt glaubhaft, weil sie auch mit den übrigen Beweismitteln widerspruchsfrei in Einklang zu bringen war. Der Zeuge gab an, Ende 2014 in Kontakt mit dem Angeklagten getreten zu sein, da er mit seiner Ehefrau Eigentümer dreier Grundstücke in S gewesen sei und diese gemeinsam mit dem Angeklagten habe vermarkten wollen. Anfang Mai 2015 sei eine bereits vorhandene GmbH des Angeklagten in die AL umfirmiert worden und man habe mit der Planung begonnen. An der AL seien er und die Angeklagte zu je 50% beteiligt gewesen. Mit dem Angeklagten zusammen hätten sie dann ihre Ehefrauen als Geschäftsführerinnen eingesetzt. Die nächsten anderthalb Jahre hätte er mit dem Angeklagten versucht, das Projekt voranzutreiben. Der Zeuge habe dabei erst nach einem Jahr Zugriff auf das Firmenkonto erhalten. Da sei ihm aufgefallen, dass lediglich er das Stammkapital eingezahlt habe und das zunächst für die Angeklagte eingezahlte Stammkapital von dem Angeklagten kurz darauf vom Konto wieder abgehoben worden sei. Im Frühjahr 2017 habe seine Ehefrau dann einen Pfändungsbescheid des Finanzamts, ausgestellt auf die beiden Geschäftsführerinnen, erhalten. Beides habe er zum Anlass genommen, seinen Ausstieg aus dem Projekt zu planen. Am 26.04.2017 sei seine Ehefrau als Geschäftsführerin aus der GmbH ausgestiegen. Er selbst habe seinen Gesellschaftsanteil mit – hier gelesenem – Schreiben vom 28.06.2017 zum 31.12.2017 gekündigt. Über die Modalitäten des Ausscheidens habe er sich mit dem Angeklagten aber nicht einigen können. Am 13.09.2018 habe er dann eine Auflösungsklage gegen die AL erhoben. Am 16.04.2019 sei ein Endurteil der Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergangen. Die Berufung der AL dagegen sei derzeit beim OLG Nürnberg anhängig. Der Gesellschaftsanteil von 50% liege immer noch bei ihm, NS. 93 Weiter führte NS aus, das eigentliche Geschäft habe der Angeklagte geführt. Er habe eine Generalvollmacht von beiden Geschäftsführerinnen gehabt und alles allein unterschreiben können. Beide Ehefrauen seien lediglich Pseudogeschäftsführerinnen gewesen und hätten nichts zu sagen gehabt. Die Ehefrau des Zeugen habe keine Informationen über die Geschäfte der AL gehabt. Der Angeklagte habe sich mit dem Zeugen abgestimmt, wenn es um wichtige Dinge, insbesondere die Beplanung und Vermarktung der Grundstücke gegangen sei. Zugriff auf das Bankkonto habe der Zeuge erst sehr spät, im Juni 2016, erhalten. Die Grundstücke des Ehepaars S seien zu keinem Zeitpunkt in die AL eingebracht worden. Als er Anfang 2017 zu dem Entschluss gekommen sei, nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenzuarbeiten, habe er eine Lösung für die AL und die Grundstücke finden wollen. Er habe versucht, dem Angeklagten „die ganze Sache“ einschließlich der Grundstücke zu übergeben und zu verkaufen. Der Angeklagte habe zuerst zugesagt, aufgrund von dessen Finanzierungsproblemen habe dies letztendlich jedoch nicht funktioniert. Auch das Angebot des Zeugen, ihm die GmbH „abzukaufen“, habe der Angeklagte abgelehnt. 94 Nach Ende des Jahres 2017 habe er keine Kenntnis und Informationen mehr von einer etwaigen weiteren Tätigkeit der AL gehabt. Er habe auch keine Beschlüsse unterschrieben oder sei in Entscheidungen betreffend die GmbH eingebunden worden. Über das Schicksal der Grundstücke und der GmbH habe er mit dem Angeklagten auch nicht mehr gesprochen, nachdem die diesbezüglichen Verhandlungen gescheitert seien. 95 Die Feststellungen zum Ausscheiden der TS als Geschäftsführerin und zur Kündigungserklärung des NS werden im Einklang mit der Schilderung des Angeklagten und des Zeugen NS im Übrigen belegt durch die Kündigungsschreiben des NS vom 28.06.2017 und seiner Ehefrau, TS, vom 26.04.2017. 96 Die Kammer ist weiterhin überzeugt davon, dass NS bis zuletzt Gesellschafter zu 50% der AL war und dass die beiden Angeklagten bis zuletzt auch subjektiv davon ausgingen. Dafür spricht, dass alle Beteiligten genau demgemäß handelten und den Gesellschaftsvertrag mithin einheitlich interpretierten. Das zeigte sich darin, dass NS die Auflösungsklage erhob, weil er meinte, weiterhin in der Gesellschaft zu sein. Die beiden Angeklagten gingen ebenfalls hiervon aus. In einem Schreiben der AL an deren Steuerberater K vom 27.12.2019 führte der Angeklagte aus: „Der Gesellschaftsanteil von Herrn NS wurde nach seinem Ausscheiden zum 31.12.2017 bis heute weder von der Gesellschaft noch von Dritten übernommen. Die Sache wird derzeit gerichtlich geklärt.“ 97 Zuvor schon schrieb der Notar Dr. B am 28.02.2019, nachdem die Angeklagte eine Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht hatte, an sie: „Sehr geehrte Frau BF, in der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie des Schreibens des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht – vom 26.02.2019 zur Kenntnisnahme. Erwartungsgemäß hat das Amtsgericht Nürnberg die Gesellschafterliste als unzutreffend zurückgewiesen. Die gerichtlichen Beanstandungen sind meiner Meinung nach zutreffend: (…) Vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter aus, wenn die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und dabei auch eine Bestimmung darüber treffen, ob der Geschäftsanteil eingezogen wird oder vom kündigenden Gesellschafter zu übertragen ist. Allerdings wird die Frist zur Übernahmeerklärung von acht Wochen (§ 4 Ziffer 2. der Satzung) ebenso verstrichen sein, wie die Frist zur Beschlussfassung über die Einziehung gemäß § 6 Ziffer 2. der Satzung. Ich weise darauf hin, dass der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht automatisch auf den verbleibenden Gesellschafter mit der Kündigung übergegangen ist. Eine neue Gesellschafterliste, die Sie, verehrte Frau BF, als nunmehrige Alleingesellschafterin ausweisen würde, würde das Registergericht dementsprechend ebenfalls als unzulässig zurückweisen. Erforderlich ist vielmehr nach wie vor eine Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn NS auf einen entsprechenden Rechtsnachfolger (…)“ 98 Dementsprechend schlossen die beiden Angeklagten am 21.11.2019 vor dem Notar Dr. B folgenden Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile an der AL: „1. Frau BF, (…) hier handelnd im eigenen Namen und zugleich
  6. a)für die Firma AL (…)
  7. b)für Herrn NS, (…) zu
  8. b)vorbehaltlich Genehmigung, die mit Eingang beim Notar wirksam sein soll; 2. deren Ehemann, Herr AF, (…) I. Sachstand Am Stammkapital von € 25.000,- der Firma AL (…) sind mit folgenden Geschäftsanteilen beteiligt. Frau BF mit dem Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 12.500,- (Geschäftsanteil Nr. 1) und Herr NS mit dem Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 12.500,- (Geschäftsanteil Nr. 2). (…) 99 Nach Angabe der Gesellschafter hat zwar Herr NS mit Schreiben vom 28.06.2017, (…) erklärt, dass er das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.2017 kündigt und zum 31.12.2017 aus der Gesellschaft austritt. 100 Die Gesellschaft wurde faktisch fortgesetzt, es wurde aber nicht nach § 4 Abs. 2 der Satzung eine Bestimmung getroffen, ob der Geschäftsanteil des Herrn NS eingezogen wird oder ganz oder teilweise auf die Gesellschaft einer einen von der Gesellschaft benannten Dritten übertragen wird. Die Frist zur Übernahmeerklärung ist bereits verstrichen. Daher gehen die Beteiligten davon aus, dass Herr NS noch Gesellschafter der Gesellschaft ist (…). II. Geschäftsanteilsübertragungen 1. Übertragung von Frau BF an Herrn AF 101 Der vorbezeichnete Anteilseigner, Frau BF, verkauft und überträgt mit dinglicher Wirkung ihren Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 12.500,- (Geschäftsanteil Nr. 1) an ihren Ehemann, Herrn AF, zur alleinigen Inhaberschaft. 102 Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung, vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn NS. 2. Übertragung von Herrn NS an Herrn AF 103 Der vorbezeichnete Anteilseigner, Herr NS, verkauft und überträgt mit dinglicher Wirkung seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 12.500,- (Geschäftsanteil Nr. 2) an Herrn AF zur alleinigen Inhaberschaft. 104 Diese Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Notar die aufgrund der heutigen Geschäftsanteilsübertragung zu erstellende Gesellschafterliste beim Handelsregister einreicht. 105 Der beurkundende Notar wird angewiesen, die Gesellschafterliste beim Handelsregister erst dann einzureichen, wenn 1. die Genehmigung des Herrn NS zu dieser Urkunde dem Notar in öffentlich beglaubigter Form vorliegt, (…) 106 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die aus den vorstehend zitierten Schriftstücken ersichtliche Rechtslage auch dem Vorstellungsbild der beiden Angeklagten entsprach. Wie sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge NS übereinstimmend angaben, erfolgte die Genehmigung durch NS nicht.
  9. bb)Geschäftstätigkeit der AL 107 Die Kammer ist überzeugt, dass die AL seit 2018 keine geschäftlichen Aktivitäten mehr entfaltete. Neben der insoweit klaren Aussage der Angeklagten BF stützt sich die Kammer auf folgende je für sich und in ihrer Zusammenschau widerspruchsfreie, überzeugende Beweismittel: 108 Der Zeuge NS führte aus, die Grundstücke, die nie auf die AL übertragen worden seien, habe er im Jahr 2018 veräußert. Er sei am 07.12.2018 beim Notar gewesen. Der neue Eigentümer sei am 02.04.2019 in das Grundbuch eingetragen worden. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck der AL – die Bebauung der Grundstücke – habe mit dem Verkauf der Grundstücke nicht mehr realisiert werden können. 109 Weiter führte der Zeuge K, Steuerberater der AL, glaubhaft aus, für die Veranlagungszeiträume 2014 bis einschließlich 2018 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die AL beauftragt worden zu sein. Ab dem Jahr 2019 sei nichts mehr erstellt worden. Für dieses Jahr sei auch kein Material mehr bei der Steuerkanzlei eingegangen. Lohnabrechnungen für die AL habe seine Steuerkanzlei nicht erstellt. Ihm sei auch nicht bekannt, dass in dem Zeitraum Lohnkosten angefallen wären. Laut seinen Unterlagen sei die Homepage der AL im Jahr 2017 abgeschaltet worden. Diese habe in den Jahren 2016 und 2017 deren einziges Anlagevermögen dargestellt. Im Jahr 2018 habe die AL über kein Anlagevermögen mehr verfügt. Die Tätigkeit der AL, soweit sie sich in den Bilanzunterlagen abgebildet habe, habe sukzessive abgenommen. Zunächst habe es für das Bauvorhaben diverse Vorbereitungshandlungen gegeben, man habe sich um Baugenehmigungen bemüht, da habe der Zeuge Rechnungen der Stadt S gesehen; Leute von der Baumpflege seien beauftragt, Hausnummern von der Stadt vergeben und eine Homepage sei eingerichtet worden. 2017 seien die letzten größeren Zahlungen der AL erfolgt, nämlich für das Architektenbüro. 2018 habe es auch noch Zahlungen gegeben, aber für Altsachverhalte, Rechtsstreitigkeiten, Abschlussprüfungskosten und Abgaben (wie Gebühren des Vermessungsamts), aber nicht mehr in großer Höhe. 110 Den vernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kanzlei des Angeklagten, den Zeugen M, B, Sch, N, C, Me, A, Ka und P sei die AL zwar ein Begriff gewesen, zu deren etwaiger Geschäftstätigkeit konnten sie allerdings nichts sagen. Die Zeugin M, Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei seit Mai 2019, gab an, am Briefkasten der Kanzlei sei auch die Aufschrift „AL“ angebracht gewesen. Sie habe Mandanten wegen eines Wechsels der Kanzlei in die AL angeschrieben, ansonsten wüsste sie jedoch nicht, dass ihr beim Bearbeiten von Schriftverkehr der Name „AL“ untergekommen wäre. Die Zeugin B, Auszubildende der Kanzlei seit August 2020, gab an, Post für die AL, die in der Kanzlei eingetroffen sei, abgestempelt zu haben. Was die AL gemacht habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Beschäftigte der AL kenne sie ebenso wenig. Der Zeuge N, seit Mai 2021 Buchhalter der Kanzlei, gab an, in seinem Büro habe sich in einem Schrank ein Ordner zu A GmbH und ein Ordner zur AL befunden. Letzterer sei so gut wie leer gewesen, es seien auch kaum neue Dokumente hinzugekommen. Der Zeuge habe nicht sagen können, ob ein Mitarbeiter für die AL zuständig gewesen sei. Aus seiner Sicht sei das nicht der Fall gewesen. Die Ordner seien in seinem Büro gestanden, aber nicht gepflegt worden. Er sei inhaltlich aber nur mit der laufenden Buchführung und der Lohnbuchhaltung der Kanzlei befasst gewesen und habe auch nur Zugriff auf das Konto der Kanzlei gehabt. Für die AL sei er nicht als Buchhalter tätig gewesen. Er habe nie Zugriff auf ein etwaiges Konto gehabt und habe ohne einen solchen auch keine Buchhaltung für die AL machen können. 111 Auch ins Verfahren eingeführte Urkunden stützen das Bild bezüglich des objektiven wie des subjektiven Tatbestands. So schrieb der Angeklagte selbst im Rahmen des Antrags auf Gewährung der Überbrückungshilfe III für die X GmbH & Co. KG – den Antrag stellte der Angeklagte nach eigener Angabe am 26.03.2021 – an die IHK über die Antragsplattform eine (im gelesenen Ausdruck undatierte) Nachricht, in der er ausführt: „Die Firma AL ist eine Bauträgerin, deren aktives Geschäft derzeit ruht und sie hat seit zwei bis drei Jahren keine Einnahmen und keine Ausgaben. Somit scheiden staatliche Hilfen ohnehin aus.“ 112 Mit E-Mail vom 20.08.2020 schrieb die damalige Buchhalterin der Kanzlei des Angeklagten, Frau Ku, im Auftrag des Angeklagten, der „cc“ gesetzt wurde, an den Steuerberater K: „Sehr geehrter Herr …, von meinem Chef wurde ich beauftragt, Ihnen die geschätzten Bescheide vom Finanzamt Nürnberg-Zentral vom 03.08.2020 für die AL zuzusenden und wir bitten Sie, im Namen und Auftrag dieser Firma, den Jahresabschluss 2018 und die notwendigen Steuererklärungen zu erstellen. Die AL hat derzeit kein operatives Geschäft – ruht bis dato noch. Die wenigen, für das Geschäftsjahr 2018 angelaufenen Buchungen wurden noch nicht in einer Fibu-Software erfasst und sind ebenfalls in dieser Mail als Anhang zu finden (…).“ 113 Bestätigt wird das Bild weiter durch die eingeführten BaFin-Auskünfte über Konten der AL. Das Konto bei der Sparkasse … wurde am 27.06.2019 geschlossen, das neue bei der …Bank erst am 27.04.2021 eröffnet, ein weiteres Konto wurde dann ausweislich des Eröffnungsantrags am 21.12.2021 bei der …Bank eingerichtet. In der Zwischenzeit hatte die AL kein eigenes Konto. Aber auch nach dieser Kontoeröffnung tat sich ausweislich der eingeführten Kontoauszüge bis November 2021 auf dem Konto nahezu nichts, abgesehen von einer Umbuchung i.H.v. 40.000 € am 30.09.2021 seitens der X GmbH & Co. KG. Das bestätigen auch die eingeführten Berichte des PAng. M, bei der Polizei tätig als Bilanzbuchhalter, zum Konto der AL. Aus diesen geht hervor, dass von dem am 27.04.2021 eröffneten Konto im November 2021 mehrere Gehaltsüberweisungen an Beschäftigte erfolgten, die zuvor ihr Gehalt von der X GmbH & Co. KG erhalten haben. Im Laufe dieses Monats waren außerdem weitere Umsätze sowohl im Soll als auch im Haben festzustellen, welche ausweislich der angegebenen Verwendungszwecke die Kanzlei betrafen. Kontoumsätze im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck der AL in der Bauträgerbranche waren dort nicht ersichtlich. Geldeingänge erfolgten überwiegend durch Überträge der X GmbH & Co. KG. 114 Dem Auswertebericht des PAng. M ist weiter zu entnehmen, dass auf dem Konto der X GmbH & Co. KG (IBAN … bei der …bank) vereinzelt Zahlungen für die AL, von Januar 2019 bis April 2021 insgesamt 2.765,73 € festgestellt werden konnten. Von diesen Zahlungen betrafen allein 1.200 € Gebühren an die Stadt S für die – wirtschaftlich sinnlose – Verlängerung von Baugenehmigungen aus dem Jahr 2016 für die vom Zeugen NS verkauften Grundstücke. 115 Erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung für die AL wurden dann Aktivitäten erkennbar, die nach dem Verständnis der Kammer nach außen den Eindruck vermitteln sollten, die AL sei wieder aktiv, die aber keine Geschäftstätigkeit am Markt bedeuteten, weil es ohne NS´s Grundstücke auch keinen Geschäftsgegenstand mehr gab. So fand sich in den ausgewerteten E-Mails des Angeklagten ein Schreiben der AL an das Finanzamt Z mit dem Datum 28.10.2021, in dem eine neue Bankverbindung der AL mitgeteilt wird. In diesem heißt es auszugsweise: „in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass unsere Firma die Geschäfte 2019 wieder aufgenommen hat. Vorher war die Geschäftstätigkeit der Firma AL ruhend gestellt.“ 116 Des Weiteren fand sich dort eine weitere E-Mail vom 27.10.2021, aus der hervorgeht, dass für die AL ein neues E-Mail-Postfach eingerichtet wurde. 117 Die Zusammenschau der vorstehenden Umstände vermittelt der Kammer die sichere Überzeugung, dass die AL seit 2018 keine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltete. Das wird nicht durch die Einlassung des Angeklagten erschüttert. Dieser hatte angegeben, die wirtschaftliche Tätigkeit werde durch die – auch als Urkunde gelesene – Verlängerung der Baugenehmigungen für das Projekt auf NS´s Grundstücken vom 28.05.2020 dokumentiert. Da waren die Grundstücke aber schon anderweit veräußert und der Angeklagte mit NS zerstritten. Wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang nach der Vernehmung NS´s vor der Kammer angab, er habe da zum ersten Mal gehört, dass die Grundstücke – vor rund vier Jahren – von NS veräußert worden sind, dann beweist das, dass der Angeklagte mit NS das Projekt nicht weiter vorantrieb und er daher überhaupt keine reale Grundlage hatte, auf eine Fortführung des Bauträgergeschäfts zu hoffen. Mit Ausnahme der Verlängerung der Baugenehmigung hat der Angeklagte nichts vorgetragen, was sich als konkrete geschäftliche Tätigkeit verstehen ließe. Eine solche war insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Angeklagte behauptete, dass erinnerlich im Sommer 2021 der Geschäftsführer eines F´er Unternehmens sowie sein Mitarbeiter, an deren Namen er sich nicht erinnere, mit ihm Kontakt aufgenommen hätten, um die Projektentwicklung der AL für das Quartier mit den zehn Doppelhäusern zu kaufen. Selbst wenn ein derartiger Termin stattgefunden haben sollte, änderte dies nichts daran, dass die Grundstücke bereits 2018 veräußert wurden. Dem Angeklagten war insoweit auch bekannt, dass eine Einigung mit NS über einen Ankauf der Grundstücke gescheitert war. Daher hätte auch ein etwaiges Treffen mit Kaufinteressenten nichts daran geändert, dass die AL keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltete. Daher hat die Kammer auch keinen Anlass gesehen, dem Beweisermittlungsantrag des Angeklagten nachzugehen, als er beantragte, das Outlook-Programm der Kanzlei auszuwerten, da der Termin mit den F´er Geschäftsleuten dort eingetragen gewesen sei. 118
  10. cc)Einbringung der Rechtsanwaltskanzlei in die AL Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die „Einbringung“ der Anwaltskanzlei in die AL, wie sie in den beiden Verträgen vom 11.11. und 17.11.2019 (oben C.I.1) vereinbart war, aus formellen und materiellen Gründen die vom Angeklagten behaupteten Rechtswirkungen – wonach für Zwecke des Subventionsantrags die Verhältnisse der Rechtsanwaltskanzlei der AL zuzurechnen wären – nicht gehabt hat und dass deshalb die Heranziehung der Zahlen und Angaben der Kanzlei im Antrag der AL ungerechtfertigt war. 119

(1)Die Feststellung, dass es sich bei den beiden im Vertrag genannten Kontoverbindungen um solche des Angeklagten handelt, beruht auf dessen entsprechender Aussage und dem vom Zeugen Mi übergebenen Schreiben der Kanzlei vom 12.11.2019, auf dem sie abgedruckt sind. Der Angeklagte bemühte sich, die Geschichte von der „Einbringung“ über die Zeit durchzuhalten. So setzte er in einen Vertragsentwurf zwischen der AL, der Zeugin Z und sich selbst vom 01.09.2021 eine Vorbemerkung, die auszugsweise lautet: „Herr Rechtsanwalt AF ist Inhaber der Einzelkanzlei, Rechtsanwälte F & Kollegen gewesen. Er hat seine Rechtsanwaltskanzlei mit Vereinbarung mit der AL im Wege der Sacheinlage in die Firma AL per 11.11.2019, siehe Anlage 1, eingebracht. Die Kanzlei F & Kollegen hat seit dem damaligen Zeitpunkt der Einbringung als Sacheinlage in die Firma AL die Aktiva der Anwaltskanzlei kommissarisch vertreten.“ 120 Zum im Vertrag vom 11.11.2019 angesprochenen Einverständnis der Mandanten mit dem Übergang der Mandantenbeziehung auf die AL, die nach Angabe des Angeklagten künftig als F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH firmieren sollte, versandte der Angeklagte einen Serienbrief mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter …, in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass der Unterfertigte seine Einzelkanzlei F & Kollegen, … in die gegründete F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gleichfalls … mit allen Aktiva, das heißt insbesondere den Mandantenbeziehungen, eingebracht hat. Dieser Vorgang stellt keinerlei Nachteil für Sie dar, gewährleistet vollständig die Fortsetzung der Mandantenbeziehungen zu Ihnen und es ändern sich auch nicht die Telefonnummer, Faxnummer oder die E-Mail-Adressen der Kanzlei. Das Gesetz schreibt uns vor, dass wir Sie bezüglich der Einbringung Ihres Mandatsverhältnisses zur Kanzlei F & Kollegen hinsichtlich der Einbringung in die Rechtsanwaltsgesellschaft um Zustimmung bitten. Wir bitten dieses Schreiben daher mit einem handschriftlichen Vermerk: „Einverstanden“ an uns (…) zurückzusenden.“ 121 Der Kammer vorgelegt wurde dieses in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben vom Zeugen Mi, der es nach eigener Aussage und ausweislich des Schreibens mit „einverstanden“ an den Angeklagten zurückgeschickt hat. Der Angeklagte erklärte hierzu, dass es sich bei dem Schreiben um den Textbaustein gehandelt habe, den er allgemein verwendet habe, um die Zustimmung der Mandaten zur Einbringung einzuholen. Weitere Anschreiben habe es nicht gegeben. 122 Der Angeklagte hat aus der „Einbringung“ der Kanzlei in die AL allerdings nicht durchgehend praktische Folgerungen gezogen. Denn der Vergleich des hier eingeführten Antrags der Kanzlei (…) auf Überbrückungshilfe Corona III vom 09.05.2021 mit dem Antrag der AL zeigt auf, dass in beiden Anträgen die identischen Umsätze aus 2019 als Referenzwerte für die Bestimmung des Coronabedingten Umsatzrückgangs angegeben wurden. Das hat der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer auch bestätigt. 123
(2)Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass die Übertragung der Aktiva der Kanzlei sachenrechtlich unwirksam war, und im Übrigen, selbst wenn die Übertragung dinglich wirksam gewesen wäre, der Umfang der gemäß dem Vertrag vom 11.11.2019 übertragenen Aktiva sich ohnehin in übersichtlichen Grenzen gehalten hätte. Denn am 14.08.2016 hatten die beiden Angeklagten und ihre Tochter LF diesen – vom Angeklagten aufgesetzten – Vertrag abgeschlossen: „Kaufvertrag mit Übereignung sofort Hiermit verkaufen wir, AF u. BF unseren gesamten Hausrat und Einrichtung unseres Einfamilienhauses (…), die Kanzleieinrichtung, … sowie die PKW´s (…) Golf, Porsche Cayenne u. Porsche 911 sowie Audi TT (soweit die Fahrzeuge nicht ohnehin den finanzierenden Banken gehören) an LF zum Kaufpreis von 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend). LF nimmt den Kaufvertrag an. Der Kaufpreis ist nach Abschluss des Jurastudiums in jährlichen Raten a 25.000 €, spätestens am 31.12.2022 zu bezahlen. Die Gegenstände werden sofort übereignet an LF, wir dürfen sie kostenlos mitbenutzen“ 124 Die beiden Angeklagten erkannten die darunter gesetzten Unterschriften in der Hauptverhandlung als die jeweils ihren an, bei der dritten Unterschrift sollte es sich angabegemäß um diejenige der LF handeln. 125
(3)Allerdings kam im Juli 2021 zu einer sozialversicherungsrechtlichen Ummeldung und vertraglichen Übertragung der Arbeitnehmer der Kanzlei auf die AL. Dazu ließ der Angeklagte die Kanzleiangestellten identische Übernahmeverträge unterschreiben (im Prozess wurden diejenigen der Zeuginnen B, M, Me, Sch, A, Ka und P gelesen), die auszugsweise lauteten: „A. Vorbemerkungen: Herr Rechtsanwalt AF hat im Jahr 2019 durch Vertrag alle Aktiva seiner Rechtsanwaltskanzlei in die künftig als F & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH firmierende AL eingebracht. Bis zur Genehmigung durch die RAK Nürnberg und dem Vollzug im Handelsregister führt die Kanzlei Rechtsanwälte F & Kollegen die bestehenden und neuen Mandate treuhänderisch für die neue Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die bereits bestehende Gesellschaft fort. B. Übernahme der bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnisse Mit Wirkung vom 01.01.2021 0:00 Uhr übernimmt die Firma AL/künftig F & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnisse mit allen wohl erworbenen Rechten und diese gehen mit Wirkung per 01.01.2021 0:00 Uhr auf die Gesellschaft über. Zum Zeichen des Einverständnisses und der Zustimmung unterzeichnen die heutigen Vertragsparteien.“ 126 Ausweislich der schriftlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 04.03.2022, die auch von der Zeugin KHK´in Ki referiert wurde, erfolgten die sozialversicherungsrechtlichen Ummeldungen der Arbeitnehmer auf die AL überwiegend am 12.07.
  1. Zum Hintergrund führte der Kanzleibuchhalter, der Zeuge N, glaubhaft aus, es habe offene Sozialversicherungsbeiträge der Kanzleiangestellten gegeben. Die hätten von dem Kanzleikonto nicht bezahlt werden können, da es bereits überzogen gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn dann angewiesen, die Mitarbeiter auf die AL anzumelden. Die Anmeldung sollte rückwirkend zum 01.01.2021 erfolgen. Der Zeuge habe entsprechend der Vorgabe gehandelt – das ist, wie die gelesene Auskunft der Deutschen Rentenversicherung bezeugte, tatsächlich auch mit Wirkung zum 01.01.2021 geschehen. Er habe dann mehrfach bei dem Angeklagten und den Angestellten nachgefragt, ob es neue Arbeitsverträge zu der AL gebe. Der Angeklagte habe geantwortet, es handele sich um eine Umstrukturierung und die Arbeitsverträge würden nachgereicht. Durch die Übernahme habe sich am Arbeitsalltag nichts geändert. Einige Mitarbeiter hätten bereits vor N´s Antritt in der Kanzlei im Mai 2021 gewusst, dass sie „über die AL laufen“. Anhand des Kanzleikontos habe man das aber nicht nachvollziehen können, da es dort kaum Bewegungen gegeben habe. Geldflüsse für regelmäßig anfallende Posten, etwa für Miete, habe es nicht gegeben, sondern lediglich hin und wieder einzelne Buchungen. Irgendwann habe es gar keine Bewegung mehr auf dem Kanzleikonto gegeben, so etwa drei Monate vor der Durchsuchung der Kanzlei im Januar
  2. Die Mitarbeiter seien jedoch weiterhin bezahlt worden. Woher das Geld gekommen sei, könne er nicht sagen. Er habe es nicht verbucht und auch nicht verbuchen können. Ihm sei aufgefallen, dass in Schreiben an Mandanten von einem Konto der AL die Rede gewesen sei. Er selbst habe dieses Konto jedoch nicht gekannt und auch keinen Zugriff hierauf erhalten. Ein Vertrag, wonach alle Gelder wirtschaftlich der AL zustehen sollten, sei ihm nicht bekannt. Er wisse auch nichts von einem Vertrag, nach dem die Kanzlei mit allen Aktiva in die AL eingebracht worden sei. Unbekannt sei ihm schließlich, dass die Konten bei der …Bank und der …Bank lediglich Treuhandkonten gewesen sein sollen und das sich darauf befindliche Geld wirtschaftlich nicht der Kanzlei zustehen würde. 127 Vor Weihnachten 2021 habe es ein Gespräch mit allen Kanzleiangestellten gegeben, wonach Rechtsanwältin Z die Kanzlei übernehmen werde. Der Angeklagte habe ihm erklärt, dass die AL eine Übergangslösung sei, bis die neue Kanzlei Z gegründet sei. 128
(4)Die Zeugin Z führte – in Übereinstimmung mit ihrem hier gelesenen Rechtsanwalts-Angestelltenvertrag vom 22.04.2020 – aus, im Mai 2020 nicht bei der AL sondern bei der Kanzlei F & Kollegen angestellt worden zu sein. Mit der AL habe sie nichts zu tun gehabt. Die Firma sei ihr erst im Lauf der Zeit untergekommen, als der Angeklagte ihr einen Vertrag vorgelegt habe, nach dem ihr Arbeitsverhältnis in die AL übernommen werden sollte. Diesen habe sie unterschreiben sollen. Der Angeklagte habe erklärt, dass er aus der AL eine Rechtsanwaltsgesellschaft machen wolle. Dafür müsse alles von der Kanzlei in die AL übernommen werden. Gemeinsam mit dem zu dieser Zeit ebenfalls bei der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwalt Ko habe sie entschieden, den Vertrag nicht zu unterschreiben, da dieser aus ihrer Sicht keinen Sinn ergeben habe und ihr Arbeitsverhältnis nicht einfach von der Kanzlei auf eine GmbH übertragen werden könne. Das Thema „AL“ sei dann erst wieder aufgekommen, als der Angeklagte im Dezember 2021 seine Zulassung endgültig verloren habe. Da sei nochmals die Idee von ihm aufgekommen, „das Ganze jetzt in eine Rechtsanwaltsgesellschaft umzugründen“. Irgendwann habe sie, aus ihren Kontoauszügen erkennbar, ihr Gehalt von der AL erhalten. Dies habe sie ungewöhnlich gefunden. Der Angeklagte habe ihr dann erklärt, dies sei eine buchhalterische Angelegenheit. Sie brauche sich nicht darum kümmern, da ihr Gehalt ja gleichbliebe. 129 Auch die übrigen von der Kammer befragten Kanzleimitarbeiter gaben, zur insgesamt sicheren Überzeugung der Kammer an, ihren Lohn teilweise nicht von der Kanzlei, sondern von anderen Unternehmen erhalten zu haben, die mit dem Angeklagten im Zusammenhang standen. 130 Die Zeugin M gab an, ihr Gehalt teilweise nicht von der Kanzlei, sondern von der X oder der AL erhalten zu haben. 131 Die Zeugin B führte aus, ebenfalls teilweise Gehalt von der AL erhalten zu haben. Zudem erinnerte sie sich auf Vorhalt daran, einen Übernahmevertrag unterschrieben zu haben, wonach ihr Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei auf die AL übergehen sollte. Sie habe das Dokument unterschrieben, ohne zu wissen, um was es sich genau handele. An ihrer täglichen Arbeit in der Kanzlei habe sich nach der Unterschrift nichts geändert. 132 Die Zeugin S1. erklärte, ihr Gehalt von verschiedenen Konten erhalten zu haben: vom Konto der AL, der Kanzlei und von einem privaten Konto. Sie erinnerte sich, Ende 2021 einen Übernahmevertrag unterschrieben zu haben. Jeder Mitarbeiter habe diesen unterschrieben. Ihr sei nicht aufgefallen, dass er auf dem 01.01.2021 rückwirkend datiert gewesen sei. Sie habe die Übernahmeverträge auf Weisung des Angeklagten den anderen Angestellten vorlegen und dafür Sorge tragen sollen, dass diese unterschrieben werden. Sie habe nur gewusst, dass dies, so der Angeklagte ihr gegenüber, „wegen der Umfirmierung“ erforderlich sei. 133 Die Zeugin C sagte aus, bei der Kanzlei F beschäftigt gewesen zu sein. Sie habe für einige Monate auch Gehaltszahlungen von der AL erhalten, was sie sich nicht erklären könne. Es habe im Raum gestanden, dass eine Umfirmierung von der Kanzlei F zur AL erfolgen solle. Ihres Wissens habe sie aber nichts dazu unterschrieben und sei durchgehend bis Ende 2021 bei der Kanzlei beschäftigt gewesen. 134 Die Zeugin Me meinte, die AL sei auf dem Papier für ein paar Monate ihre Arbeitgeberin gewesen. Was die AL genau sein solle, wisse sie nicht. 135 Die Zeugin A gab an, den Übernahmevertrag unterschrieben zu haben. Warum plötzlich die AL im Raum gestanden habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihr Arbeitsablauf habe sich durch die Vertragsunterzeichnung nicht geändert. Ihr Gehalt habe sie dann von der AL erhalten. 136 Die Zeugin Ka berichtete, im April 2020 als Aushilfe für die Büroorganisation bei der Kanzlei F & Kollegen eingestellt worden zu sein. Die Übernahmeerklärung habe sie unterzeichnet, könne aber nicht genau sagen, um was es sich da gehandelt habe. Ihre Gehaltszahlungen habe sie meistens von der Kanzlei, teilweise jedoch auch von der X KG erhalten. Ob sie auch Gehalt von der AL bekommen habe, könne sie nicht sagen. 137 Die Zeugin P, seit 2013 bei der Kanzlei beschäftigt, erklärte schließlich, irgendwann ein Schreiben von einer Kollegin erhalten zu haben, welches sie unterschreiben habe sollen. Der Hintergrund sei gewesen, dass sie ihr Gehalt nun von einer anderen Firma erhalten werde. In ihrem Arbeitsalltag habe sich durch die Vertragsunterzeichnung nichts geändert. Von wem sie das Gehalt erhalten habe, könne sie nicht sagen. 138
(5)Zur Überzeugung der Kammer steht danach fest, dass der Angeklagte mittels zweier handschriftlich aufgesetzter Dokumente, einer „Einbringungsvereinbarung“ sowie einer „Treuhandvereinbarung“ seine Kanzlei vor einer Abwicklung im Gefolge seiner Vermögensauskunft bewahren wollte. Der Mitgesellschafter NS wurde, was der Angeklagte wusste, in die „Einbringung“ nicht einbezogen. NS und der Angeklagte gaben übereinstimmend an, seit Ende 2017 keinen Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tragweite und die rechtliche Konstruktion seiner aus der Not kurzfristig geborenen Entscheidung zur Einbringung damals noch nicht voll durchschaute, sodass seine Versuche, diese rechtlich einzuordnen, im Laufe der Zeit wechselten. Die Vorbemerkung der Vereinbarung mit Frau Z vom 01.09.2021 zeigt nämlich, dass er die „Einbringung“ als Sacheinlage verstanden hat. Andererseits billigte er in der Hauptverhandlung ausdrücklich die schriftliche Stellungnahme seines Verteidigers Dr. P vom 01.12.2022, in der dieser eine Sacheinlage verneinte und von schlichter Einzelrechtsnachfolge im Wege der Übereignung einzelner Sachen und Abtretung einzelner Forderungen sprach. 139 Die Beweisaufnahme hat auch bestätigt, dass der Angeklagte selbst allenfalls selektiv – nach Wertung der Kammer: im Sinne von interessengesteuert – von der rechtlichen Wirksamkeit der „Einbringung“ ausging. So stellte er neben dem hiesigen Antrag einen weiteren Antrag auf Überbrückungshilfe III für die Kanzlei, bei der auch seine sämtlichen Angestellten bis zu deren rückwirkenden Ummeldung beschäftigte. Bei alldem informierte er noch nicht einmal den für die Kammer glaubwürdigen Zeugen N, dass die Kanzlei in die AL integriert worden sein soll und dass Geldeingänge nicht der Kanzlei sondern der AL zustehen sollten. Die fehlende Konsequenz bei der „Einbringung“ zeigte sich auch an anderer Stelle: Während danach nur einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden sollten, argumentierte der Angeklagte in seinem Antrag und gegenüber der Kammer so, als sei mit der „Einbringung“ die Kanzlei mit der AL zu einer Einheit verschmolzen, sodass die Umsätze und Kosten (obwohl die Verbindlichkeiten nach dem Vertragstext vom 11.11.2019 gerade beim Angeklagten selbst verblieben sein sollen) der Kanzlei als solche der AL gelten sollten. Mit diesem den Vertragstext übersteigenden, behaupteten Verständnis korrespondierte aber nicht die gleichzeitige Übernahme der Kanzleimitarbeiter durch die AL; diese erfolgte erst später, als dem Angeklagten selbst die eigene Insolvenz drohte. Auch das belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte mit der „Einbringung“ und deren Folgerungen nicht so sehr stringent einen unternehmerischen Plan umsetzte, sondern – wie bei dem Übertragungsvertrag auf LF vom 14.08.2016 – ad hoc auf wahrgenommene Bedrohungen (bzw. Chancen) reagierte, um diesen in der je konkreten Situation zu begegnen (bzw. um diese zu nutzen, wie bei dem Antrag). 140
(6)Die Kammer ist weiter überzeugt, dass dem Angeklagten auch klar war, dass die „Einbringung“ nicht zur Folge gehabt hat, dass nunmehr die Verhältnisse der Kanzlei der AL zugerechnet werden konnten. Er wusste nach eigener Angabe, dass ihm die Zulassung der Rechtsanwaltskammer zum Betrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft fehlte. Er erklärte, die Kanzlei sei in der AL „geparkt“ gewesen und hätte jederzeit aktiviert werden können, hätte die Rechtsanwaltskammer die Tätigkeit genehmigt. Aufgrund der fehlenden Zulassung habe die AL noch nicht auf dem Markt tätig sein können. Es war aber nach der Rechtslage bei Antragstellung (vgl. § 59c Abs. 1, § 59d Nr. 1, § 59e Abs. 1, 2 BRAO in der am 27.10.2021 geltenden Fassung) in Verbindung mit der angestrebten gesellschaftsrechtlichen Lage, wie sie der schwebend unwirksame Übertragungsvertrag vom 21.11.2019 des Notars Dr. B vorsah, unmöglich, dass die AL die Zulassung erhält. Nach der mit Gesetz vom 07.07.2021 m.W.v. 01.08.2022 beschlossenen neuen Rechtslage wäre die Rechtslage nicht anders (vgl. § 59b Abs. 2 Nr.1, § 59d Abs. 4, 5, § 59f Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Das wusste der Angeklagte, so ist die Kammer überzeugt, wie sein Einwurf in der Hauptverhandlung verdeutlichte, als er Rechtsausführungen des Staatsanwalts mit der Bemerkung unterbrach, dieser beziehe sich auf eine nicht einschlägige Fassung der BRAO. Im Übrigen gab der Angeklagte an, die Abmahnung der Rechtsanwaltskammer vom 04.05.2020 erhalten und gelesen zu haben, in der die Kammer ihm vorhielt: „Außerdem versenden Sie Korrespondenz auf einem Briefbogen mit der Angabe „F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH i. G.“, obwohl eine solche Gesellschaft nach den der Rechtsanwaltskammer vorliegenden Informationen nicht existiert. Uns wurde weiter bekannt, dass Sie gegenüber Mandanten der Kanzlei F & Kollegen behaupten, dass die Mandatsbeziehung in die F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht worden sei und dieser Vorgang für den Mandanten keinerlei Nachteil darstelle. Auch dies ist unzutreffend, denn eine F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen ist, und damit anwaltlich tätig werden könnte, existiert nicht. (…) Wenn nun gegenüber dem Mandanten behauptet wird, die Einwilligung in eine Einbringung des Mandatsverhältnisses in die „F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ habe für den Mandaten keinerlei Nachteil, so ist dies unzutreffend und ebenfalls irreführend nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.“ 141 Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärte, man müsse sich das Verhältnis von Kanzlei und AL als „verdeckte Treuhand“ vorstellen, so führte er im gleichen Atemzug aus, dass ihm klar gewesen sei, dass das im Außenverhältnis keinerlei Wirkung gezeitigt habe. Die Vereinigung von AL und Kanzlei hat der Angeklagte dann wieder als seine Zukunftsvorstellung und sein Handlungsziel beschrieben, nicht jedoch als etwas, was bei Antragstellung schon existent war. Soweit es deren Wirkungen für die hiesige Antragstellung anging, griff er wiederholt – worauf ihn die Kammer wiederholt hinwies und was ergänzend seinen Vorsatz belegte – zum Konjunktiv, etwa dass er in der AL einen seinen Vorstellungen entsprechenden Zustand hätte sofort herbeiführen können, wenn er die Berufung gegen das Urteil der 2. KfH des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgenommen hätte, oder dass die gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der AL wirksam hätten werden können, wenn NS zugestimmt hätte. Mit letzterem sei alles klar gewesen, es sei „nur noch ums Geld gegangen“. 142 Die Beweisaufnahme hat weiter bestätigt, dass er eine Zustimmung der Mandanten zur Abtretung von Vergütungsforderungen nicht eingeholt hatte und sie nicht vorlag. Eine solche ist in dem Textbaustein, mit welchem der Angeklagte AF die Zustimmung seiner Mandanten eingeholt haben will, gerade nicht enthalten. b) Antragstellung und unrichtige Angaben 143 Gleichwohl gab der Angeklagte bei der Antragstellung für die AL wider besseres Wissen vor, dass die Mitarbeiter, die Kosten und der Umsatz seiner Kanzlei wegen dieser „Einbringung“ der AL zuzurechnen seien und machte sie, zu Unrecht, wie er wusste, bei der AL geltend. aa) Antragstellung durch die Angeklagten 144 Die unter C.I.3. und nachfolgend jeweils zitierten Auszüge aus dem Antrag, den Erklärungen des Antragstellers und den FAQ wurden jeweils als Ausdruck im Selbstleseverfahren gelesen. An deren Richtigkeit und daran, dass sie so dem Angeklagten vorlagen, zweifelt die Kammer nicht. 145
(1)Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte den Coronahilfeantrag online gestellt und dass die Angeklagte hierzu die notwendigen Unterschriften geleistet hatte. Neben den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten stützt sich die Kammer auf den Ausdruck des Antrags vom 27.10.2022. Aus diesem geht neben den einzelnen gemachten Angaben – wie oben unter C.I.3 jeweils zitiert – auch hervor, dass der Antrag unter dem Namen „Z“ gestellt wurde. Die ebenfalls mit dem Antrag eingereichten Erklärungen des Antragstellers vom 27.10.2022 belegen die zitierten Erklärungen des Angeklagten sowie die Liste der als subventionserheblich benannten Tatsachen. Die Erklärungen des Antragstellers tragen die zwei Unterschriften der Angeklagten BF, die diese in der Hauptverhandlung als die ihren anerkannte. 146 Bestätigt wird die Urheberschaft des Antrags durch die Aussage des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg im Rahmen der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach seiner Festnahme am 19.01.2022, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Der Angeklagte machte hier Angaben zu den Tatvorwürfen und erklärte: „Die Anträge, die gestellt wurden, wurden alle auf meinem Kanzleirechner erstellt. Weder meine Frau noch Herr PB noch Frau Z haben hierbei aktiv mitgewirkt oder Kenntnis von den bedeutenden Umständen gehabt. Ich habe mit meiner Frau über die Tatsache der Antragstellung gesprochen und ihr auch von dem Ergebnis erzählt. Eine weitere Kenntnis hatte sie hierüber nicht. Das Gleiche gilt für Herrn PB, Frau Z und Herrn E.“ 147 Der genaue Ablauf der Antragstellung, nämlich die einzelnen Eingabefelder, die dabei jeweils abrufbaren Erklärtexte (Pop-Ups) und die Eingabe von Daten in die Maske im Onlineportal, wurden der Kammer darüberhinaus von der die Ermittlungen führenden Kriminalbeamtin, der Zeugin KHK´in Ki in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung mittels eines simulierten Durchgangs durch das Antragsformular präsentiert. Dazu hatte sich die Zeugin beim Bundesministerium für Wirtschaft einen gesonderten Zugang zum Antragsportal einrichten lassen (einen sog. „Dummy“ oder Test-Account), der es ermöglichte, den Antragsablauf online und in Echtzeit durchzugehen, ohne zugleich rechtswirksam einen Antrag zu stellen. Die Zeugin ging im Rahmen ihrer Vernehmung den kompletten Antrag an ihrem Notebook durch, wobei die Verfahrensbeteiligten dem über eine Beamer-Projektion in den Sitzungssaal folgen konnten. Die Kammer hat die einzelnen Darstellungen und Eingabefelder mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und teils verlesen. Die Zeugin hat begleitend dazu den Antragsprozess im Rahmen ihrer Aussage Schritt für Schritt erläutert und Fragen beantwortet. 148 Die – oben und auch im Folgenden – zitierten Erläuterungen zur Antragstellung und die Antragsvoraussetzungen ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren jeweils vollständig gelesenen FAQ aus den Ausfüllhilfen sowie aus der Richtlinie. 149 In subjektiver Hinsicht war der rechtliche Rahmen der Antragstellung dem Angeklagten AF vollständig bekannt, wie er auf Nachfrage der Kammer bestätigte. Er habe die ganzen Erläuterungen gelesen. Die Kammer hatte keinen Anlass, das infrage zu ziehen. 150
(2)Die Kammer ist weiterhin überzeugt, dass der Angeklagte AF den Antrag als prüfender Dritter „Z“ gestellt hat, ohne dass die Zeugin Z, wie der Angeklagte ebenfalls wusste, damit einverstanden gewesen wäre. Dass er die beA-Karte der Zeugin nutzte, steht – nachdem der Angeklagte das freimütig und im Rahmen seiner langen Ausführungen immer wieder eingeräumt hatte – für die Kammer fest. Sie hat aber auch keinen Zweifel daran, dass er die beA-Karte der Zeugin ohne deren Wissen und Zustimmung zu Unrecht benutzte. Das ergibt sich für die Kammer aus der wertenden Zusammenschau folgender Umstände: 151 Schon die Einlassung des Angeklagten dazu, dass es zwischen ihm und der Zeugin Z im Dezember 2020 eine Vereinbarung gegeben habe, wonach sie ihm die Nutzung ihrer beA-Karte überlassen habe, war nicht nachvollziehbar. So lautete die von ihm erwähnte E-Mail an sie vom 26.11.2020: „Hallo Frau Z, können Sie sich als Anwältin da registrieren lassen. Ich habe es für meine Person als Anwalt schon getan. Da ich jedoch glaube, dass ich wegen des aktuellen vorläufigen Berufsverbots keine Zulassung solche Überbrückungshilfen zu beantragen bräuchte ich Sie dafür. Wir wollen für die B GmbH eine solche Hilfe beantragen, da es seit 13.11.20 aufgrund der Änderungsverordnung zur 8. Infektionsschutzmaßnahme schließen musste. Bitte Info an mich. Sie brauchen dazu auch ihr Handy und die App die in der Anleitung zur Registrierung genannt ist. Gglg AF" 152 Am 28.11.2020 schrieb er ihr dann aber folgende W.-A.: „Hallo Frau Kollegin Z, ich habe meinen beA-Zugang zur Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen als Anwalt heute erhalten. Es ist also nix für Sie veranlasst. Gglg und schönes Wochenende“ 153 Warum Z nach Erhalt dieser W.-A. auf ihn zugekommen sein soll mit der Frage, was es mit dem Antrag auf sich habe und ihm – wie er sagte – angeboten habe, doch deren beA-Karte zu nutzen, dazu hat die Kammer keine plausible Erklärung durch den Angeklagten erhalten. Zeugin Z 154 Die Kammer hat dazu die Zeugin Z, zum Zeitpunkt der Antragstellung Rechtsanwältin in der Kanzlei des Angeklagten, vernommen. Sie gab an, sich nach Abschluss des Referendariats im April 2020 bei der Kanzlei F & Kollegen beworben zu haben. Im Mai 2020 sei sie dort zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin, und ab Juni als angestellte Rechtsanwältin eingestellt worden. Da sie weit weg gewohnt habe, sei sie lediglich an zwei Tagen in der Woche in der Kanzlei in S vor Ort gewesen und habe an den restlichen drei Wochenarbeitstagen zuhause im Homeoffice gearbeitet. Dazu habe sie einen VPN-Tunnel verwendet, mit dem sie Zugriff auf ihren Rechner in der Kanzlei gehabt habe. Zur Nutzung ihres beA-Postfaches sei ihre beA-Karte sowie ein Zugangsgerät erforderlich gewesen. Beides sei nach Rücksprache mit dem Angeklagten in der Kanzlei verblieben. Sollten an ihren Homeoffice-Tagen Nachrichten in ihrem besonderen Anwaltspostfach eingehen, sei abgesprochen gewesen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte M sie darüber telefonisch informiert und sie bittet, sich für sie, Z, in das System einzuloggen. Hierfür habe M Z´s beA-Karte in das Lesegerät stecken und die PIN eingeben müssen. Nach dieser Freischaltung habe sie, Z, sodann über den VPN-Tunnel auf ihr Postfach zugreifen und ihre beA-Nachrichten abrufen können. Wenn sie den Zugang nicht mehr benötigt habe, habe sie sich vom Homeoffice aus ausgeloggt. Frau M habe die Karte dann wieder neben das Lesegerät gelegt. So sei dies die ganze Zeit gehandhabt worden. Als die Zeugin später Frau B als Auszubildende übernommen habe, habe auch diese mittels der beA-Karte absprachegemäß auf das beA-Postfach der Zeugin zugreifen dürfen. 155 Die beA-Karte habe, so die Zeugin weiter, immer neben dem Lesegerät links der Tastatur oder in dem Schubfach unter dem Schreibtisch gelegen. Die PIN habe sie auf einer Schreibtischunterlage notiert. Es habe sich um ein großes Blatt mit vielen Notizen gehandelt. Die PIN sei Frau M und Frau B bekannt gewesen. 156 Irgendwann sei ihre beA-Karte verschwunden gewesen. Die Zeugin habe aus dem Homeoffice entweder Frau M oder Frau B angerufen und gebeten, sich in ihrem beA-Postfach einzuloggen. Frau M oder Frau B habe daraufhin mitgeteilt, dass sie die Karte nicht finden könne. Dies habe die Zeugin nicht verstanden, da s

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