2 SGB V über 13 Stunden täglich in Form häuslicher Intensivpflege als persönliches Budget in Höhe von 17.045,86 € zu gewähren. 15 Die Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen. II. 17 Das Sozialgericht München war zur Entscheidung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als das Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (§ 86b Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit §§ 8 und 57 SGG). 18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 19
2 Satz 2 SGG ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236). 20 Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnr. 41). Glaubhaftmachung bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit, d. h. dass mehr dafür als dagegen spricht (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, a. a. O., Rdnr. 16b). 21 Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005, a.a.O., und vom 22.11.2002, a.a.O.). 22 Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 19 SGB IX. Diese erscheint mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt bzw. ihrer Familie Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dies ist bei den vom beantragten persönlichen Budget betroffenen Leistungen der ständigen Krankenbeobachtung zum Zwecke des sofortigen Eingreifens bei Problemen mit der Beatmung bzw. zum endotrachealen Absaugen der Fall.
1 Satz 1 SGB IX werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines persönlichen Budgets ausgeführt. Dies erfolgt
2 Satz 1 SGB IX in der Regel als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich. 23 Die Ag. hat gegen die Bewilligung des persönlichen Budgets letztlich lediglich einwenden können, dass die Ast. die zu beschäftigenden Pflegekräfte nicht konkret benannt und Arbeitsverträge sowie Qualifikationsnachweise vorgelegt hat. Das Gericht hat nach kursorischer Prüfung und unter Berücksichtigung der ihm in der Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls starke Zweifel, dass die Vorgehensweise der Ag. insoweit korrekt war, ohne die Frage abschließend klären zu können. Einleuchtend erscheint dem Gericht die Argumentation des Ast. jedenfalls insoweit, als von ihm nicht verlangt werden kann, für das Pflegepersonal Arbeitsverträge vorzulegen. Es erscheint schwer verständlich, wie vom Ast. der Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt werden kann, bevor ihm überhaupt Mittel bezüglich des persönlichen Budgets bewilligt worden sind. Aus demselben Grund stellt sich auch das weitere Ansinnen, das Personal, dessen Anstellung beabsichtigt ist, und dessen Qualifikation nachzuweisen, als zumindest fragwürdig dar. In vielen Fällen wird sich die Anstellungsbereitschaft des Personals erst dann klären, wenn Rechtssicherheit über das zur Verfügung stehende persönliche Budget besteht. Auch aus der Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB IX, wonach die Zielvereinbarung mindestens Regelungen über die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung zu enthalten hat, kann das Gericht eine Rechtfertigung für eine solche Vorgehensweise nicht zwingend entnehmen, da diese Vorschriften insoweit zu unbestimmt sind. 24 Auch ist es ja nicht so, dass die bei Bewilligung des persönlichen Budgets eingestellten Arbeitskräfte zwangsläufig vom Leistungsberechtigten für immer zu behalten wären, sondern eine Fluktuation wird hier häufig sein und nicht zur Änderung des persönlichen Budgets führen. Vielmehr ist es ja so, dass der Grundgedanke des persönlichen Budgets verlangt, den Versorgungsbedarf abstrakt festzustellen. Der Leistungsberechtigte ist dann frei, wie er das abstrakt festgestellte Budget konkret verwendet.
1 Satz 1 SGB IX soll das persönliche Budget es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Wie das BSG entschieden hat, entspricht dieser „Entkoppelung“ die Zuweisung eines pauschalen monatlichen Betrags, der keinen Bezug zu konkreten einzelnen Leistungen aufweist und der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 28.01.2021 Az. B 8 SO 9/19 R Rdnr. 30). Das BSG betont (a.a.O.), von der Kostenerstattung unterscheide sich das persönliche Budget dadurch, dass keine konkret beschafften Leistungen nachgewiesen werden müssten, sondern es im Zeitpunkt vor der Beschaffung zu berechnen und zu bewilligen sei. Mit diesen Ausführungen des BSG ist es schwer zu vereinbaren, vom Ast. vor Bewilligung der Leistungen zu verlangen, die konkret zu beschäftigenden Personen und deren Qualifizierungen nachzuweisen. 25 Was die Höhe der zu bewilligenden Leistung betrifft, so ergibt sich diese aus der im Widerspruchsverfahren von der Firma A2. vorgelegten Berechnung, gegen welche die Ag. keine Einwände formuliert hat. Auch seitens des Gerichts sind bei kursorischer Betrachtung keine Einwände erkennbar, abgesehen von der Frage einer Aufrechenbarkeit der Budgetassistenz, die im Rahmen der Gesamtkosten jedoch von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere erscheint die Anzahl der Assistenzstunden pro Woche mit 91 korrekt angesetzt, bei 13 Stunden täglich. Die Höhe des angesetzten Arbeitnehmer-Bruttostundenlohns für eine Pflegefachkraft in Höhe von 23,20 € erscheint nicht übertrieben. 26 Bezüglich der Leistungsdauer hat das Gericht in Anwendung des ihm
1 ZPO zukommenden freien Ermessens eine Beschränkung auf sechs Monate für angemessen erachtet. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.