LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 24.08.2022 – 10 O 1623/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 24.08.2022 – 10 O 1623/22 Download Drucken Titel: Kein Ausschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung Normenkette: BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2, § 503 Leitsatz: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dann nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn nach § 503 BGB aF § 502 BGB nicht auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge anzuwenden ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorfälligkeitsentschädigung, Ausschluss, grundpfandrechtlich Rechtsmittelinstanzen: OLG Nürnberg, Endurteil vom 25.07.2023 – 14 U 2764/22 BGH, Urteil vom 12.03.2024 – XI ZR 159/23 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.750,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91,7 % und die Beklagte 8,3 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.317,74 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung geltend. 2 Die Parteien schlossen unter dem 17.04.2009 einen Immobiliardarlehensvertrag über 350.000,00 Euro (vgl. Grundschuldzweckerklärung Anlage B 1). Durch Anschlusszinsvereinbarung vom 31.01./06.02.2014 (Anlage B 2) vereinbarten die Parteien eine Zinsfestbindung bis 30.04.2024. Für die vorzeitige Darlehensrückzahlung berechnete die Beklagte unter dem 19. Mai 2021 eine Vorfälligkeitsentschädigung mit 33.317,74 Euro (Anlage DB 2). 3 Der Kläger macht Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geltend. 4 Die Vorfälligkeitsentschädigung sei unzulässig erhoben, weil er nicht die nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (und § 494 Abs. 6 BGB) erforderlichen Informationen in zureichender Weise erhalten habe. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei im Übrigen falsch berechnet, die Negativzinsen hätten unberücksichtigt bleiben müssen, die Risikoersparnis hätte mit 0,25 Prozentpunkten zum Ansatz kommen müssen, die ersparten Verwaltungskosten seien mit mindestens 100,00 Euro jährlich anzusetzen, die Erhebung der Bearbeitungsgebühr von 150,00 Euro sei unzulässig, jedenfalls überhöht. 5 Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.317,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 Euro freizustellen. 6 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 7 Die Beklagte beruft sich darauf, dass § 502 BGB zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses nicht für den streitgegenständlichen Vertragstypus (Immobiliendarlehensvertrag) anwendbar war. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei in der Höhe richtig berechnet. 8 Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den damit übergebenen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die zulässige Klage ist in Höhe von 2.750,93 Euro nebst Zinsen und entsprechender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beklagte hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, lediglich die berechneten Negativzinsen in Höhe von 2.600,93 Euro und die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro sind ohne Rechtsgrund im Sinn von § 812 BGB erlangt. 1. Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB: 10 Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil nach § 503 BGB a.F. § 502 BGB nicht auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge anzuwenden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob maßgebend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (17.04.2009) oder auf die Anschlusszinsvereinbarung vom 31.01.2014 abzustellen ist, weil insoweit Stichtag für die Regulierung der Vorfälligkeitsentschädigung der 21.03.2016 ist. 2. Berechnung der Höhe nach: 11
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