VG München, Beschluss v. 18.11.2022 – M 31 K 22.3440 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 18.11.2022 – M 31 K 22.3440 Download Drucken Titel: Erkennbarkeit ablehnender Kostenpositionen Normenketten: VwGO § 92 Abs. 3, § 114 S. 2, § 161 Abs. 2 BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 39 Abs. 1 S. 3 Leitsatz: Bei den Corona-Wirtschaftshilfeprogrammen handelt es sich um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein erhebliches Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei kommt dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 S. 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des hohen Antragsaufkommens besondere Bedeutung zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstellungsbeschluss, Überbrückungshilfe, Erkennbarkeit, Ermessenserwägungen, Effektivität, Zuwendung, Corona, Richtlinie, Kostenpunkte, Teilablehnung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 24.08.2023 – 22 C 22.2555 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 192.114,82 festgesetzt. Gründe 1 Die Klagepartei hat am 15.09.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 17.11.2022 der Erledigung zugestimmt. 2 Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. 4 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der streitgegenständliche Bescheid vom … Juni 2022 erweist sich als formell rechtmäßig. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Begründungserfordernis lag nicht vor. Die im Bescheid gegebene Begründung für die Teilablehnung ist mit Blick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht zu beanstanden. 5 Die Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Zuwendungsermessens und der daran anknüpfenden Teilablehnung ausgegangen ist, waren für die Klägerin im streitbefangenen Bescheid ausreichend erkennbar. Dort wird in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständischen Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe 3) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) in ihrer Nr. 3.1 Satz 1 lit. a bis p die im Rahmen des Zuwendungsprogramms erstattungsfähigen Kosten abschließend benennt. Sodann erfolgt eine, wenn auch eher kurze, Subsumtion der abgelehnten Kostenpositionen unter Nr. 3.1 Satz 1 lit. n und lit. p der Zuwendungsrichtlinie, auch wenn diese dort so nicht ausdrücklich genannt werden. Danach und jedenfalls in Zusammenschau mit der im Bayerischen Ministerialblatt vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.