entgegenhalten lassen“ muss. 9 Richtigerweise ist diese Linksbewegung nicht nach § 6 Satz 2
zu würdigen, der das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen betrifft. In Betracht kommt jedoch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2
. 10 a) Das Rechtsfahrgebot wird von der Rechtsprechung großzügig im Sinne eines verkehrsgerechten Fahrens ausgelegt; es ist nicht stets äußerst, sondern entsprechend der Verkehrssituation angemessen rechts zu fahren (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022,
32). Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist (BGH, Urteil vom 09.07.1996 – VI ZR 299/95 –, NZV 1996, 444). 11 Ein eindeutiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot liegt daher nicht vor. Jedenfalls hat der Beklagte zu 1) beim leichten Ziehen seines Wagens nach links weder die Gegenfahrbahn noch die durchgehende Linie überfahren. Wenn er innerhalb seines Fahrstreifens leicht nach links gezogen ist, um einem anderen vor ihm nach rechts abbiegenden Fahrzeug auszuweichen, gab es einen vernünftigen verkehrsbedingten Grund, um vom rechten Fahrbahnrand abzuweichen. 12 b) Etwas anderes folgt aus den von der Berufung zitierten Entscheidungen nicht. Nach dem Urteil des OLG Naumburg vom
dar. Im vorliegenden Fall bestand – anders als im vom BGH 1975 entschiedenen Fall – durchaus Anlass für den Kläger, mit einer Seitwärtsbewegung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zu rechnen, da erfahrungsgemäß häufig Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug leicht nach links versetzen, um ein beim Rechtsabbiegen langsamer werdendes Fahrzeug passieren zu können und dadurch ein stärkeres Abbremsen zu vermeiden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – damit keine Überfahrung der Mittellinie verbunden ist, liegt schon kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. 14 c) Da der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel weder vorgenommen noch beabsichtigt hat, kommt auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5
nicht in Betracht. 15 2. Im Gegensatz dazu hat der Kläger gegen das Gebot, beim Überholen gemäß § 5 Abs. 4 S. 1
einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten, sowie gegen ein faktisches Überholverbot verstoßen, dass sich aus der durchgehenden Linie (Zeichen 295 der
) ergibt. 16 a) Den Lichtbildern auf S. 26 und 30 des Gutachtens sowie der Abbildung 41 auf S. 31 ist zwar zu entnehmen, dass sich bis kurz vor der Kollisionsstelle eine gestrichelte Markierung befand, jedoch ab der Kollisionsstelle eine durchgehende Linie. Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Kläger tatsächlich die durchgehende Linie überfahren hat. Er hätte die durchgehende Linie aber überfahren müssen, wenn er sein Überholmanöver unter Einhaltung des gebotenen Seitenabstands fortgesetzt hätte. Er hätte den PKW des Beklagten zu 1) nur ohne Überfahrung der Linie überholen können, weil er den nach § 5 Abs. 4
gebotenen Seitenabstand grob missachtet hat. Während in der Regel ein Seitenabstand von 1 m beim Überholen eines Kfz ausreicht (vgl. König in: Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl. 2021, § 5
Rn. 54; KG, Beschluss vom 21. 2. 2007 – 12 U 124/06 –, NZV 2007, 626), hielt der Kläger maximal 0,42 m (unter Berücksichtigung des Außenspiegels des PKWs maximal 0,30
Rn. 248l, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß,
92). 18 3. Der Senat geht – anders als das Landgericht – nicht vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage i. S. v. § 5 Abs. 3 Nr. 1
aus. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022,
ObLG, Beschluss vom 31.01.1990 – 2 Ob OWi 513/89 –, NZV 1990, 318; KG, Beschluss vom
) faktisch untersagt gewesen wäre, hätte er unter Einhaltung des gebotenen Seitenabstands den PKW des Beklagten zu 1) gefahrlos überholen können. 19 4. Gleichwohl entspricht die Abwägung des Landgericht, dass eine Haftungsquote des Klägers von 100% angemessen ist, im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Während dem Beklagten zu 1) kein Verkehrsverstoß anzulasten ist und in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf seiner Seite nur die Betriebsgefahr seines PKWs einzustellen ist, hat der Kläger grob verkehrswidrig gehandelt, indem er gegen ein faktisches Überholverbot durch Zeichen 295 verstoßen hat, insbesondere aber durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2
. Der geringe Seitenabstand von maximal 30 cm (unter Berücksichtigung des Außenspiegels) hat erst zur Kollision und zu den schweren Verletzungsfolgen geführt, bei denen sich die durch die Instabilität eines Zweirads erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads zudem ausgewirkt hat. Demgegenüber tritt der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zurück. 20 5. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.