ArbG Bamberg, Endurteil v. 15.09.2022 – 1 Ca 178/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Bamberg, Endurteil v. 15.09.2022 – 1 Ca 178/22 Download Drucken Titel: Kündigung, Unwirksamkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anhörungspflicht, Personalrat, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsanspruch Schlagworte: Kündigung, Unwirksamkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anhörungspflicht, Personalrat, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsanspruch Rechtsmittelinstanz: LArbG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2023 – 7 Sa 348/22 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.02.2022 nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter weiterzubeschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 22.500,56 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen, um dessen weiteren Fortbestand und hilfsweise um den Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. 2 Der am ... 1969 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Einschließlich aller Entgeltbestandteile bezog er im Jahr 2021 ein Jahresgehalt in Höhe von 67.501,71 € und damit monatlich 5.625,14 € brutto. Die Beklagte hat eine Tochtergesellschaft, die BA-Stadt mbH, an die der Kläger im Rahmen eines Gestellungsvertrages gestellt ist und als Abteilungsleiter beschäftigt wird. Der Kläger ist Mitglied im Betriebsrat der BA-Stadt mbH. Bei der Beklagten selbst besteht ein Personalrat. Die Beklagte betreibt in A-Stadt Krankenhäuser. Am 03.01.2022 forderte die Beklagte auf Grund des Bevorstehens der Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen den Coronavirus SARS-Cov2 im Gesundheitswesen von ihren Mitarbeitern bis zum 15.03.2022 die Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation gegen die betreffende Impfung. Am 22.01.2022 forderte auch die BA-Stadt mbH einen entsprechenden Nachweis von den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern und erinnerte per E-Mail vom 26.01.2022 nochmals die Erledigung. Der Kläger legte am 28.01.2022 eine Immunitätsbescheinigung der Dr. ... aus F-Stadt vom 10.01.2022 vor (Bl. 54 d. A.). Dort wurde bescheinigt, dass aufgrund eines am 16.11.2021 erhobenen Antikörperstatus beim Kläger eine Immunität gegen die SARS-Cov2-Erreger aufgrund einer durchgemachten Infektion besteht. Der Kläger hatte einen vom MVZ vom 16.11.2021 erstellten Laborwert (Bl. 118 d. A.) an die Ärztin zuvor übersandt. Mit Schreiben vom 04.02.2022 (Bl. 104 – 106 d. A.) warf die Beklagte dem Kläger vor, dass die von ihm vorgelegte Immunitätsbescheinigung ein vorgefertigtes Schreiben sei, welches durch das Einsetzen der persönlichen Daten und Abhaken einer vorgefertigten Begründung den Eindruck erwecken sollte, dass es sich um ein individuell erstelltes Gutachten handele. Der Kläger habe durch die Vorlage des Schreibens versucht, eine nichtbestehende medizinische Kontraindikation bezüglich einer Impfung vorzutäuschen. Die Beklagte setzte zur Anhörung hinsichtlich einer beabsichtigten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung einen Termin auf den 8.02.2022, 8 Uhr fest und stellte es dem Kläger gleichzeitig frei, bis zum 9.02.2022 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 05.02.2022 (Bl. 113 d. A.) bat der Kläger wegen Urlaubs um Terminverschiebung ab dem 18.02.2021. Gleichzeitig teilte er der Beklagten, um damit vielleicht die Sachlage zu klären und die Anhörung überflüssig zu machen, mit, dass es sich bei der Bescheinigung um eine Immunitätsbescheinigung und nicht um einen Impfunfähigkeitsnachweis handele und die Beklagte Kontakt mit der Ärztin aufnehmen könne. Er, der Kläger verhalte sich im Unternehmen wie ein Ungeimpfter, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu erreichen. Mit Schreiben vom 14.02.2022 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Klägers an und erklärte zum Grund der beabsichtigten Kündigung, dass der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung eine nichtbestehende medizinische Kontraindikation bezüglich einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-Cov2 versucht habe, vorzutäuschen (Bl. 115 d. A.). Der Personalrat teilte am 16.02.2022 mit, sich nicht zu dem Vorgang zu äußern. Mit Schreiben vom 17.02.2022 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche und fristlose verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. 3 Mit seiner Klage vom 03.03.2022, bei Gericht per Telefax am 09.03.2022 eingegangen, der Beklagten am 18.03.2022 zugestellt, hält der Kläger die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Ein wichtiger Grund zu deren Rechtfertigung liege nicht vor. Der Kläger habe nicht versucht, die Beklagte zu täuschen. Vielmehr habe er eine ordnungsgemäße Bescheinigung über seinen Immunstatus im Hinblick auf den Erreger SARS-Cov2 vorgelegt. Dieser sei durch eine approbierte und zugelassene Ärztin auch ordnungsgemäß ausgestellt worden. Der Kläger habe auf die Korrektheit und Ordnungsgemäßheit der Bescheinigung vertrauen dürfen. Zudem habe der Kläger gegenüber der Beklagten keine Täuschung begangen, denn sämtliche der Bescheinigung zugrundeliegenden Daten seien der Beklagten vorgelegt worden. Insbesondere sie aus der Bescheinigung ersichtlich, dass diese auf einem Antikörperlaborwert vom 16.11.2021 beruhe, der der Beklagten ebenfalls vorgelegen habe. Dass auf dem Formular hinsichtlich des Laborwerts das Entnahmedatum der Blutprobe nicht vermerkt gewesen sei, sei dem Kläger nicht aufgefallen. Die Bescheinigung betreffe darüber hinaus nicht eine bestehende Impfunfähigkeit des Klägers, sondern vielmehr dessen Immunstatus. Die Kündigung sei als Tatkündigung auch verfristet, denn der Sachverhalt sei der Beklagten mit Vorlage der Bescheinigung am 28.01.2022 vollständig bekannt gewesen. Soweit die Beklagte im Hinblick auf eine beabsichtigte Verdachtskündigung dem Kläger einen Anhörungstermin angeboten habe, habe dieser nicht stattgefunden, so dass die Kündigung auch nicht auf den Verdacht einer Pflichtverletzung durch den Kläger gestützt werden könne. Die Beklagte habe den bei ihr bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß zur der Kündigungsabsicht angehört. Schließlich habe die Beklagte keine Zustimmung des Betriebsrats der Servicegesellschaft Sozialstiftung A-Stadt mbH zu der Kündigung herbeigeführt, obwohl der Kläger dessen Mitglied sei. Die Kündigung sei deshalb unwirksam. Deshalb müsse wegen zu befürchtender weiterer Kündigungen auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt werden. 4 Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.02.2022 nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und/oder zu 2 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter weiterzubeschäftigen. 5 Die Beklagte beantragt demgegenüber: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6 Die Beklagte begründet die Kündigung mit verhaltensbedingten Gründen. Der Kläger habe die Beklagte durch Vorlage des Immunitätsnachweises der Dr. ... versucht, über seinen Immunitätsstatus zu täuschen. Dr. ... betreibe eine Internetseite „Evidenz der Vernunft“. Dort äußere sie sich kritisch gegenüber Impfungen gegen Covid-19 und warne vor Nebenwirkungen. Die Internetseite www.apotheke-adhoc.de warne deshalb vor von Dr. ... ausgestellten „Querdenker-Immunnachweisen“ und halte diese für ungültig. Der Kläger habe deshalb einen ungültigen Immunitätsnachweis vorgelegt und versucht, die Beklagte insoweit zu täuschen. Die Beklagte habe den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und den Kläger am 04.02.2022 angehört. Dieser habe sich, wie angeboten, per E-Mail vom 05.02.2022 geäußert. Der Personalrat sei unter Vorlage der Immunitätsbescheinigung zur geplanten außerordentlichen fristlosen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung aus verhaltensbedingten Gründen mit Schriftsatz vom 14.02.2022 angehört worden. Der vom Kläger am 16.02.2022 übersandte Laborbefund enthalte kein Entnahmedatum der Blutprobe und weise einen Wert von „163,0 +“ aus. Der Laborbefund sei deshalb nicht datierbar und für die Ausstellung der Immunitätsbescheinigung untauglich. Der Betriebsrat B-A-Stadt mbH sei für die Kündigung nicht zuständig, denn der Kläger sei Arbeitnehmer der Beklagten. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 8 Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu Ziffer 2) der Anträge auf allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, mit dem Ausspruch weiterer Kündigung durch die Beklagte zu rechnen, wogegen er geschützt werden müsse. Bewirkt der allgemeine Feststellungsantrag, dass der Kläger eine Klage gegen weitere Kündigungen auch außerhalb der Frist des § 4 KSchG in den Prozess einführen kann, so kann dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. II. 9 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Kündigung ist aus einer Mehrzahl von Gründen unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB, die Kündigung wurde als Tatkündigung nicht rechtzeitig innerhalb der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen, zu einer Verdachtskündigung wurde der Kläger vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Kündigungsrechts wurde nicht beachtet und die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Personalrat nicht gemäß Artikel 77 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört. Dahinstehen, ob die Beklagte auch den Betriebsrat der BA-Stadt mbH aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers hätte beteiligen und dessen Zustimmung herbeiführen oder gerichtlich ersetzen lassen müssen. Im Einzelnen: 10 1. Der Kündigung fehlt zur Wirksamkeit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn aus wichtigem Grund dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen vertraglichen Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 11 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine Täuschung durch die Vorlage der Immunitätsbescheinigung der Dr. .... 12
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