G nicht bestehen. Die Bescheide sind bestandskräftig. 4 Mit jeweiligen bestandskräftigen Bescheiden vom
dem AsylbLG; sie sichern ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig. 6 Die Antragsteller wollen ihren Wohnsitz in … im Breisgau nehmen und beantragten beim Landratsamt Freising am 18. Oktober 2021 „die Erteilung einer Erlaubnis,
… im Breisgau umzuziehen“. 7 Mit Eingang am 20. Dezember 2021 ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung
GO beantragen, – neben weiteren Anträgen - 8 den Antragsgegner zu verpflichten, die für die Antragsteller bestehende Wohnsitzverpflichtung
G zu streichen (Nr. 3 der Antragsschrift vom 20.12.2021). 9 Der vorliegend streitgegenständliche Antrag wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2022 vom Verfahren M 27 E 21.6551 abgetrennt und an die
der Gerichtsgeschäftsverteilung für das Jahr 2022 zuständige Kammer abgegeben; der streitgegenständliche Antrag wird unter dem Aktenzeichen M 24 E 22.3550 geführt. 10 In der Antragsbegründung vom
folgend fortlaufend erteilter Duldungen) habe der Antragsgegner die Absicht zu erkennen gegeben, die Antragsteller zeitnah
Peru abzuschieben. 11 In der Antragsbegründung vom
G verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Eine Änderung der (gesetzlichen) Wohnsitzauflage komme nicht in Betracht, da der Aufenthalt zu beenden sei (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Auf die Antragserwiderung wird im Übrigen verwiesen. 15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. 16 Der Antrag
GO auf einstweilige Anordnung bleibt ohne Erfolg. 17 1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache zuständig gemäß § 123 Abs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 1, 5 VwGO. Eine Klage wurde bislang nicht erhoben. 18 2.
GO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO gelten nicht für Fälle der §§ 80 und 80a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO). 19 Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung
GO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, darf eine vorläufige Regelung
GO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden
teile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 – 22 CE 11.2174 – juris Rn. 3 m.w.N.). 20 3. Dies zugrunde gelegt, bleibt vorliegend dahingestellt, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Für den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die für die Antragsteller bestehende Wohnsitzverpflichtung
G zu streichen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Die begehrte einstweilige Anordnung würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. 21 3.1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist § 60 AsylG nicht maßgeblich. Vielmehr ist streitgegenständlich eine Wohnsitzauflage
G, deren Aufhebung (Änderung) die Antragsteller begehren. 22 3.2.
G kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern. Für die Änderung (ebenso Aufhebung) einer Wohnsitzauflage
G ist der Beklagte zuständig und deshalb passivlegitimiert. Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts und nicht der Zuzugsbehörde zu (OVG SA, B.v. 22.1.2015 – 2 O 1/15 – juris Rn. 8f.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 24; offen gelassen: OVG Saarland, B.v. 20.5.2016 – 2 B 46/16 – juris Rn. 12 im
gang zur vorgängigen Bejahung durch VG Saarland, B.v. 1.2.2016 – 6 L 1103/15 – juris Rn. 30). Insofern unterscheidet sich die Regelung von der des § 60 Abs. 3 Satz 5 AsylG. Der Gesetzeswortlaut des § 61 Abs. 1d AufenthG ist in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit vielmehr offen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG enthält keine klare Aussage (vgl. BT-Drs. 18/3144 S. 10, 13: eine Änderung der Wohnsitzauflage erfolgt durch die zuständige Behörde). Da aber der Bundesrat gerade deshalb eine ergänzende Regelung vorschlug, wonach über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet (BT-Drs. 18/3160, Anlage 3 – Stellungnahme des Bundesrats –, S. 11), diese Änderung sich aber nicht durchsetzte, da die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung noch Prüfbedarf sah (BT-Drs. 18/3160 S. 12), wurde der Gesetzesentwurf zu § 61 Abs. 1d AufenthG in Kenntnis der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage unverändert als Gesetz verabschiedet (siehe OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 24). 23 Die Zuständigkeit am bisherigen Wohnort gilt auch bei einem begehrten länderübergreifenden Wohnsitzwechsel. Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt
allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes. 24 Das Landratsamt Freising ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde, da die Kläger aufgrund der Zuweisung und Wohnsitznahmeverpflichtung durch die Regierung von Oberbayern vom
Maßgabe des § 2 Abs. 3 AufenthG. 27 Dies folgt aus dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden § 61 Abs. 1d AufenthG.
dessen Satz 1 gilt, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Satz 2 der Regelung bestimmt, dass, soweit die Ausländerbehörde nichts Anderes angeordnet hat, dies der Wohnort ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. 28 Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wie die Antragsteller, entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ist die einzige Tatbestandsvoraussetzung. Die Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt ebenso automatisch, ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Da die Wohnsitzauflage der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern dienen soll, ist sie nur erforderlich, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Andernfalls, also bei Eigen-Sicherung des Lebensunterhalts (selbständig oder mit Hilfe Dritter – jeweils auf rechtlich gesicherter Grundlage – was vorliegend bei den Antragstellern nicht der Fall ist), könnte der Ausländer seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei wählen, wenn der Ausländer nicht durch eine kraft Gesetzes bestehende oder angeordnete räumliche Beschränkung seines Aufenthalts (
G) räumlich auf ein Bundesland oder kleinräumiger auf z.B. den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. Die Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich
der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/3144 – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern – Art. 1 Nr. 2 c) – S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 – 18 B 543/17 – juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage
G ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern, da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht. Insbesondere sollen Asylbewerber und geduldete Ausländer, die unter – weder straf- noch bußgeldbewährtem – Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umziehen, dort keine Ansprüche
dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend machen können, so ausdrücklich BT-Drucks. 18/3144, S. 10: „Bezieht der geduldete Ausländer Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz, gilt § 10a AsylbLG“).
G umfasst die Sicherung des Lebensunterhalts u.a. auch, dass der Ausländer über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. 29 Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer (sich anschließenden) gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 – 18 B 543/17 – juris Rn. 28). 30 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Lebensunterhalt der Antragsteller, auch der Antragstellerin zu 1 isoliert betrachtet, nicht gesichert. Die Antragsteller unterliegen der kraft Gesetzes bestehenden Wohnsitzauflage. 31 3.4. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Abänderung der kraft Gesetzes bestehende Wohnsitzauflage
G dergestalt, dass eine Wohnsitzauflage mit dem Wohnort Freiburg im Breisgau „entstehen“ könnte. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG besteht kein Anspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf Null. Die Antragsteller sind unter Wahrung der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen ab dem
den Empfehlungen in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.