OLG München, Beschluss v. 17.10.2022 – 32 Wx 411/22 Kost - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 17.10.2022 – 32 Wx 411/22 Kost Download Drucken Titel: Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags Normenkette: GNotKG § 86 Abs. 1, § 102 Abs. 1, Abs. 4, § 109 Abs. 1 Leitsatz: Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern bemisst sich nach dem Wert des höheren Vermögen eines der Erblasser. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Geschäftswert, Pflichtteilsverzichtsvertrag, Beurkundungsgegenstand Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 10.08.2022 – 13 OH 8799/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22 Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 10.08.2022, Az. 13 OH 8799/21, aufgehoben. Die Kostenrechnung des Antragstellers Nr. A …/x/x-2017 vom 10.05.2017 über 437,09 € bleibt unverändert bestehen. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller veranlasst auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts München I die Überprüfung einer Kostenrechnung vom 10.05.2017 über einen Betrag von 437,09 €, die dieser für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts ausstellte. 2 1. Mit Urkunde Nr. ... vom 10.05.2017 beurkundete der Antragsteller einen Pflichteilsverzicht der Kinder des Ehepaars P. und S. …. Diese verzichteten gegenüber dem Erstversterbenden ihrer Eltern auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen. 3 Am 10.05.2017 stellte der Antragsteller für seine Tätigkeit eine Rechnung über 437,09 € aus, wobei er bei dem Gegenstandswert nur auf das Vermögen eines Elternteils abstellte. 4 Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Antragsteller und der Notarkasse über die Behandlung der Kostenfrage. Die Notarkasse vertritt die Meinung, dass der Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erstversterbenden der Eltern mit dem Wert des Vermögens beider Elternteile zu bewerten ist. Mit Schreiben vom 14.06.2021 wies die Präsidentin des Landgerichts München I auf Anregung der Notarkasse den Antragsteller gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG an, zur Klärung der unterschiedlichen Auffassungen zu den Bewertungsansätzen eine Entscheidung des Landgerichts München I herbeizuführen sowie die Beschwerde zu beantragen. 5 Den entsprechenden Antrag reichte der Antragsteller bei dem Landgericht München I mit den Schreiben vom 24.06.2021 ein. Er ist der Auffassung, dass es sich nicht um den Verzicht gegenüber beiden Eltern, sondern nur gegenüber dem Erstversterbenden handelt. Wenn die Erklärungen in einer Urkunde erklärt werden, könne nach der Natur der Sache auch nur einer der Verzichte wirksam werden. Daher sei eine Addition der Werte nicht angezeigt, da der Umfang des Pflichtteilsrechts nicht die Summe der Pflichtteilsansprüche sein könne. Es sei der aktuelle Wert des Pflichtteilsanspruchs maßgeblich, auf den verzichtet werde. Selbst wenn man zwei Verzichte annähme, greife der Grundsatz nicht, dass Bedingungen unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die beiden Rechtsgeschäfte seien derart durch eine Bedingung verknüpft, dass entweder nur das eine oder das andere wirksam werden könne. Die Konstellation sei vergleichbar mit einer Wahlschuld oder einer Ersetzungsbefugnis. 6 Der Antragsteller beantragte, dass der Pflichtteilsverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil nur abgeleitet aus dem Vermögen eines Elternteils – ggf. desjenigen mit dem höheren Vermögen – zu bewerten ist. 7 2. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 10.08.2022 die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass sich der Rechnungsbetrag auf 657,24 € beläuft. Das Landgericht geht davon aus, dass als Bewertungsgrundlage auf die Reinvermögen beider Elternteile abzustellen ist. 8 Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Regelungsmodell zwei Verzichtserklärungen erforderlich seien. Damit lägen zwei Rechtsverhältnisse im Sinne des § 86 Abs. 1 GNotKG vor. Bei den beiden bedingten Pflichtteilsverzichten handele es sich nicht um denselben Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 109 Abs. 1 GNotKG. 9 3. Gegen den am 18.08.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 11.09.2022 (eingegangen am 13.09.2022), welcher das Landgericht München I nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.09.2022). 10 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis sei, auf das sich die Erklärungen bezögen. Dabei sei die Gesamtheit der Erklärungen zu sehen, die der Gestaltung eines Gegenstands dienten, und nicht die einzelnen auf den rechtlichen Erfolg gerichteten Willenserklärungen. Der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne eines einzelnen Rechtsgeschäfts stehe nicht entgegen, dass das Rechtsverhältnis mehrere Gläubiger oder Schuldner habe oder eine Mehrheit potentieller Leistungsgegenstände vorliege. Es müsse gefragt werden, wie hoch der Wert des Pflichtteils sei, auf den verzichtet werde. Der Verzichtende verlöre beim Verzicht gegenüber dem Erstversterbenden nicht beide Pflichtteilsrechte, sondern nur eines davon. 11 Es werde daher beantragt, den Beschluss aufzuheben und im Sinne des Antragstellers (und letztlich der Rechtssuchenden) zu entscheiden. II. 12 Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 13 1. Die Beschwerde ist zulässig. 14 Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 129 Abs. 1 GNotKG. Die Beschwerde findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG) wurde gewahrt. 15 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat geht davon aus, dass sich der Geschäftswert bei einem Pflichtteilverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil nach dem Reinvermögen eines Elternteils bestimmt. Bei unterschiedlichen Vermögen ist der höhere Vermögenswert maßgeblich. 16
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