VG Bayreuth, Urteil v. 19.12.2022 – B 8 K 22.27 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 19.12.2022 – B 8 K 22.27 Download Drucken Titel: Abrechnungsstreit von Fachstudiumskosten Normenketten: BayFHVRErstV § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 2 S. 3, § 3 Abs. 2 S. 2 HföDG Art. 3 Abs. 2, Abs. 5 BGB § 388 S. 2 BGB § 133, § 158 Abs. 2 Leitsätze: 1. Ein Abschlag auf die Ausbildungskosten nach § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV setzt eine fristgerechte, wirksame und eindeutige Verzichtserklärung auf die Unterkunft voraus. Ein bedingter, verspäteter oder nur konkludenter Verzicht ist rechtlich unbeachtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV vorgesehene Mitteilungsfrist von einem Monat vor Beginn des Studienabschnitts schützt die Planungssicherheit der HfÖD. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine analoge oder erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 . 3 BayFHVRErstV ist unzulässig. Die Vorschrift stellt eine enge Ausnahme zum Grundsatz des pauschalierten Kostenersatzes dar und dient der Planungssicherheit der Hochschule. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: verfristete Verzichtserklärung der Klägerin, fehlender Verzicht des Beklagten auf Kostenerhebung, keine erweiterte Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV, keine flexible Anpassung an Veränderungen, Frist, kein konkludenter Verzicht, Willenserklärung, konkludente Willenserklärung, Verzicht, Hochschule, Planungssicherheit der Hochschule Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Sozialverwaltung (im Folgenden: HföD) (früher: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – FHVR), mit dem Kosten für das Fachstudium für Nachwuchskräfte der Klägerin in der 3. Qualifikationsebene (im Folgenden: Studierende) abgerechnet wurden. 2 Die Klägerin ist Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) und als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig für die Regierungsbezirke … Die Studierenden der Klägerin werden abwechselnd bei der Klägerin und an der HfÖD ausgebildet. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Gesetz – HföDG) i.d.F. der Bek. vom 09.10.2003 (GVBl. S. 818) tragen nichtstaatliche öffentliche Dienstherren die Kosten für die Ausbildung der Studierenden, was nach Art. 3 Abs. 5 HföDG durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, nämlich durch die Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (amtliche Abkürzung: Erstattungsverordnung BayFHVR, im Folgenden: BayFHVRErstV) vom 24.10.2005 (GVBl. 2005, S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2010 (GVBl. 2010, 687), näher bestimmt wird. 3 Mit Bescheid vom 10.12.2021 setzte die HfÖD die Kosten der Ausbildung für abgeschlossene und begonnene Teilabschnitte des Fachstudiums im Haushaltsjahr 2021 auf 702.746,00 EUR fest. Gegenstand dieser Abrechnung sind der Studienabschnitt III des Jahrgangs 2018/2021, der Studienabschnitt II2 des Jahrgangs 2019/2022, die Studienabschnitte I2 und II1 des Jahrgangs 2020/2023 und der Studienabschnitt I1 des Jahrgangs 2021/2024. Im Zuge der Covid-19-Pandemie kam es jeweils zu einer (zeitweisen) Einstellung des Präsenzunterrichts an der HfÖD. 4 Der Studienabschnitt III des Jahrgangs 2018/2021 dauerte vom 02.01. bis 02.07.2021. Der Präsenzunterricht fand vom 02.01. bis 24.05.2021 nicht statt. Mit Schreiben vom 08.12.2020, versandt per Telefax am 09.12.2020, erklärte die Klägerin den Verzicht auf die Unterkunft für diesen Jahrgang für die Zeit vom 12.01. bis 05.02.2021. Dies erfolgte mit Einverständnis der Studierenden, deren Erklärungen mit Unterschrift dem Schreiben beigefügt waren. 5 Der Studienabschnitt II2 des Jahrgangs 2019/2022 dauerte vom 05.04. bis 16.07.2021. Der Präsenzunterricht fand im gesamten Zeitraum nicht statt. Mit Schreiben vom 01.03.2021 und 02.03.2021, jeweils versandt per Telefax am gleichen Tag, leitete die Klägerin der HfÖD auf den 01.03.2021 datierte und von den Studierenden unterschriebene Erklärungen des Verzichts auf die Unterkunft für die Zeit ab 05.04.2021 mit dem Zusatz „solange ich diese aufgrund des Onlinestudiums nicht nutzen kann“ weiter. 6 Der Studienabschnitt I2 des Jahrgangs 2020/2023 dauerte vom 04.01. bis 02.04.2021. Der Präsenzunterricht fand im gesamten Zeitraum nicht statt. Mit Schreiben vom 08.12.2020 übersandte die Klägerin den Verzicht auf die Unterkunft für diesen Jahrgang für die Zeit vom 08.02. bis 02.04.2021. Mit E-Mail vom 09.12.2021 reichte die Klägerin die Unterschriftenliste der Studierenden nach. Der Studienabschnitt II1 desselben Jahrgangs dauerte vom 20.09. bis 31.12.2021. Der Präsenzunterricht fand vom 25.11. bis 31.12.2021 nicht statt. Für diesen Jahrgang erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 26.11.2021 für die Zeit ab 25.11.2021 den Verzicht auf die Unterkunft. 7 Der Studienabschnitt I1 des Jahrgangs 2021/2024 dauerte vom 15.09. bis 31.12.2021. Der Präsenzunterricht fand vom 15.09. bis 08.10. und vom 25.11. bis 31.12.2021 nicht statt. Für diesen Jahrgang erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 26.11.2021 für die Zeit ab 25.11.2021 und zusätzlich auch nachträglich für die Zeit vom 15.09 bis 08.10.2021 den Verzicht auf die Unterkunft. 8 Gegenüber der Klägerin rechnete die HfÖD ungeachtet dessen mit dem streitgegenständlichen Bescheid den vollen Betrag des Kostenersatzes ab. Zur Begründung führte sie aus, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 HfÖD regele die Kostentragungspflicht der nichtstaatlichen Dienstherren als Gesamtpaket. Situationsbedingte Besonderheiten im Ablauf und in der Ausgestaltung der Studienabschnitte seien nicht einzeln zu bewerten. Dies gelte auch für die Corona-Lage. Die Abschlagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV könne nur für etwaige, individuelle Einzelfälle zum Tragen kommen. Hierfür sei eine vorherige Abstimmung mit dem Fachbereich auf den individuellen Einzelfall bezogen erforderlich. Eine unerlässliche Voraussetzung hierfür sei, dass die HfÖD ihrerseits keinen Unterkunftsplatz bereitstellen bzw. kostenpflichtig anmieten müsse. 9 Mit E-Mail vom 25.11.2021, überschrieben mit „Vollzug der Erstattungsverordnung BayFHVR“, erinnerte die HfÖD die Klägerin daran, dass für den Zeitraum ab 25.11.2021 keine (auch vorsorglichen) Verzichtserklärungen vorlägen. Diese könnten gerne auch per Mail nachgereicht werden. Gleiches gelte für den Zeitraum vom 15.09.2021 bis 08.10.2021. 10 Mit E-Mail vom 09.12.2021, überschrieben mit „Info für den PJ 2023 zu den Klausuren und weiteres Vorgehen“, teilte die HfÖD den Studierenden mit, dass bis zum Ende des Studienabschnittes am 22.12.2021 der Unterricht online stattfinden werde. Für diejenigen, die ihre Zimmer noch nicht geräumt hätten, bestünden Möglichkeiten am 20.12. und 21.12.2021, ihre Zimmer auszuräumen und ihre Schlüssel abzugeben. Sie bat die Studierenden um verbindliche Anmeldung, wenn diese noch einmal an die Hochschule zum Zimmerräumen kämen. 11 Mit Schriftsatz vom 12.01.2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. 12 Sie beantragt, Der Bescheid der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, vom 10.12.2021 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin im Jahr 2021 für die Unterkünfte ihrer Studierenden insgesamt 114.268,00 EUR zu viel in Rechnung gestellt wurden. 13 Die Klägerin führt aus, den Studierenden sei es während des Zeitraums der Einstellung des Präsenzunterrichts verwehrt gewesen, ihre Unterkünfte zu nutzen – wenn ihnen überhaupt eine Unterkunft angeboten worden sei. Die Beteiligten seien sich einig darüber gewesen, dass für die Zeit des Online-Studiums keine Übernachtungen in Anspruch genommen würden. 14 Es habe Einverständnis zwischen den Beteiligten bestanden, dass für die Zeit des Online-Studiums keine Kosten für die Übernachtung verlangt werden sollen. Eine Anforderung der Verzichtserklärung auch für zurückliegende Zeiten mit E-Mail vom 25.11.2021 würde sonst keinen Sinn ergeben. 15 Ein Verzicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV sei für die Klägerin eigentlich nicht in Betracht gekommen, da man nur auf etwas verzichten könne, was einem auch angeboten worden sei. Die Vorschrift sei nicht dazu gedacht, der HfÖD eine Vergütung für Unterkünfte zu sichern, wenn sie überhaupt keine Unterkünfte anbieten könne und dürfe. Vielmehr regele sie den Fall, dass die Hochschule Unterkünfte zur Verfügung stelle und die Klägerin dieses Angebot aus Gründen nicht annehme, die im Verantwortungsbereich dieses Benutzers lägen, z.B. weil die Studierenden keinen Bedarf aufgrund einer eigenen Wohnung hätten. 16 Sie habe zudem mit Schreiben vom 08.12.2020, 09.12.2020, 01.03.2021, 02.03.2021 und 26.11.2021 Verzichtserklärungen abgegeben. Diese abzugeben, habe sich aber als schwierig gestaltet, da nicht im vornherein klar gewesen sei, wann kein Präsenzunterricht mehr stattfinden würde. Deswegen eigne sich der Verzicht zur Lösung des Problems nur bedingt. 17 Die Argumentation des Beklagten, dass § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV nur für etwaige, individuelle Einzelfälle zum Tragen kommen könne, fände ihre Stütze weder im Gesetz noch im Sinn und Zweck der Norm. 18 Der Kostenansatz des Beklagten sei insofern um wie folgt zu berechnende Beträge zu korrigieren: Jahrgang 2018/2021: 31 Studierende x 4,5 Monate x 308,00 EUR = 42.966,00 EUR Jahrgang 2019/2022: 27 Studierende x 3,5 Monate x 308,00 EUR = 29.106,00 EUR Jahrgang 2020/2023: 24 Studierende x 3 Monate x 308,00 EUR = 22.176,00 EUR 21 Studierende x 1 Monat x 308,00 EUR = 6.468,00 EUR Jahrgang 2021/2024: 30 Studierende x 1,5 Monate x 308,00 EUR = 13.860,00 EUR 19 Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 20 Er trägt vor, den Studierenden sei es freigestellt worden, ihre Zimmerschlüssel zu behalten und ggf. Hausrat in den Zimmern zu belassen. Eine Räumung der Unterkünfte bzw. ein Entzug des Wohnrechts seien nicht erfolgt. 21 Bei der Unterbringung sei vielmehr von höherer Qualität der Ausbildung durch Unterbringung in Einzelzimmern auszugehen. Den etwaigen marginalen Kostenersparnissen stünde zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch abwechselnden Online- und Präsenzunterricht gegenüber. Die Unterkünfte hätten auch vertragsbedingt und vor dem Hintergrund einer möglichen Rückkehr zum Präsenzunterricht weiterhin vorgehalten werden müssen, sodass sich hieraus keine Kostenersparnis ergeben hätte. Mehrausgaben hätten sich auch aus dem Infektionsschutz, Maßnahmen für virtuelle Lehrangebote und der Unterstützung der Lehrpersonen ergeben. 22 Die HfÖD habe ungeachtet der Pandemie die Hausbewirtschaftungskosten der Akademie der Sozialverwaltung (ASoV) des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die die grundbesitzverwaltende Dienststelle sei, nach einem Schlüssel, der die Belegungstage zur Grundlage habe, zu ersetzen, sodass ihr keine geringeren Unterkunftskosten durch die Pandemiesituation entstanden seien. 23 Verhandlungen oder Zusagen von Seiten der HfÖD bezüglich eines möglichen Verzichts habe es nicht gegeben. In der Vergangenheit habe es wenige, individuelle Einzelfälle mit beiderseitigen Einvernehmen gegeben. Einigkeit darüber, dass für die Zeiten des Onlinestudiums keine Kosten für die Übernachtung verlangt werden sollen, ließe sich der E-Mail vom 25.11.2021 nicht entnehmen. 24 Der Beklagte ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Die Kosten würden nach Art. 3 Abs. 2 HfÖDG pauschal abgerechnet, was durch Rechtsverordnung näher geregelt werde (Art. 3 Abs. 4, 5 HfÖDG). Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Gesamtdeckung (Art. 8 BayHO), der Wirtschaftlichkeit (Art. 7 BayHO) und dem Gebot der vollständigen Einnahmeerhebung (Art. 34 BayHO) könne ohne Rechtsgrundlage nicht auf Einnahmen verzichtet werden. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Verzicht liege jedoch nicht vor. 25 Die BayFHVRErstV regele einen solchen Abschlag nur für den Fall des aktiven Verzichts auf die Unterkunft, weitere Abschlagsregelungen seien nicht vorgesehen. Weil von Seiten der Dienstherren und deren Studierenden nicht aktiv auf eine Unterkunft verzichtet worden sei, sondern die Unterkunft während des Präsenzunterrichts tatsächlich in Anspruch genommen worden sei, liege keine Möglichkeit zur Reduzierung von Erstattungsforderungen vor. Die Abschlagsregelung sei beim pandemiebedingten Wechsel von Online- und Präsenzunterricht und dadurch reduzierter Nutzung von Unterkünften nicht anwendbar. Vielmehr sei das angebotene Studium und die dadurch bedingte Kostenerstattung nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 BayFHVRErstV als Gesamtpaket anzusehen. Die teilweise Belegung einer Unterkunft sei dort nicht vorgesehen. 26 Damit diene die Vorschrift der Planungssicherheit der Hochschule insbesondere für den Fall kostenträchtig anzumietender Unterkünfte. Bei steigenden Studierendenzahlen müssten beispielsweise Lehrsäle angemietet werden. Zudem müssten die Unterkünfte weiterhin vorgehalten werden, da das Pandemiegeschehen für die HfÖD nicht vorhersehbar sei. 27 Für die Pauschalität der Kostenerstattung spreche auch § 3 Abs. 2 BayFHVRErstV, der regele, dass für jeden begonnenen Teilabschnitt die vollen darauf entfallenden Kosten zu begleichen seien, unabhängig davon, ob der Abschnitt vom Studierenden abgeschlossen worden sei. Nur im Falle eines Abbruchs innerhalb der ersten vier Wochen des ersten Teilabschnitts des Fachstudiums würde nach Satz 2 lediglich eine Pauschale von 1000 EUR anfallen. 28 Zudem sei die Anpassung der Kostensätze und demnach die Reaktion bei Veränderungen in § 8 BayFHVRErstV abschließend geregelt, nach dem bei einer Kostenreduzierung von mehr als 10% im Turnus von drei Jahren eine Kostenanpassung erfolge. Die Anpassung bei Kostenänderungen erfolge deswegen nach der Konzeption der Vorschrift nicht über einen Verzicht, sondern über die regelmäßig vorgesehene Neuberechnung. 29 Die Argumentation hinsichtlich einer teleologischen Extension der Vorschriften über die Erstattung bezüglich der Unterkunft würden ebenfalls fehlgehen. Es fehle an der Planwidrigkeit hinsichtlich der engen Fassung des Wortlauts, da der Verordnungsgeber mit dem Fall des Verzichts nur die Fälle regeln habe wollen, in denen für einzelne Studierende aufgrund der räumlichen Nähe kein Bedarf an einer Unterkunft bestehe. 30 Der Beklagte verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.10.2021 (Az. RN 5 K 20.3131), in dem festgestellt worden sei, dass die zu erbringende Leistung der Hochschule die Ausbildungszeit sei, die auch ohne Präsenzunterricht erbracht worden sei. Im Gegenzug seien pauschaliert alle entstehenden Kosten zu erstatten – unabhängig davon, ob die Unterkünfte tatsächlich genutzt worden seien oder nicht. Die Möglichkeit eines generellen Verzichts habe die erkennende Kammer mit überzeugender Begründung für mehr als fraglich gehalten, denn dies würde dazu führen, dass die Kostendeckung im Wege der pauschalierten Abrechnung nicht mehr erreicht werde. 31 Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 erwiderte die Klägerin hierauf, dass während des Ausfalls des Präsenzunterrichts den Studierenden entweder schon gar kein Zimmer zugeteilt oder sie durch die HfÖD dazu aufgefordert worden seien, die Zimmer zu räumen und die Schlüssel abzugeben. Dies belege die E-Mail der HfÖD vom 09.12.2021. 32 Mit Schriftsatz vom 01.06.2022 ergänzte der Beklagte, dass die E-Mail der HfÖD vom 09.12.2021 lediglich die Schlüsselabgabe zum Schutz vor dem Verlust der Schlüssel betroffen habe. Hausrat und persönliche Dinge hätten in den Zimmern verbleiben können. 33 Die HfÖD habe die externen Dienstherren der Vollständigkeit halber aufgefordert, ggf. Verzichtserklärungen abzugeben oder nachzureichen, da sie um ein gutes Verhältnis zu den Behörden bemüht gewesen sei. Eine Anerkennung dieser Verzichte sei damit nicht verbunden gewesen. Die Begründung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.10.2021 (Az. RN 5 K 20.3131) hätte zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. 34 Der berichterstattende Richter gab mit Schriftsatz vom 26.10.2022 den Beteiligten die Gelegenheit, binnen drei Wochen zur vorläufigen Rechtseinschätzung Stellung zu nehmen, dass die Klage hinsichtlich vier der fünf Studienabschnitte schon mangels Einhaltung der Monatsfrist und im Übrigen mangels inhaltlicher Bestimmtheit der Verzichtserklärung unbegründet sei. Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 trug die Klägerin vor, dass sie von einem Einverständnis des Beklagten ausgehen habe können, da die Problematik der Kosten für die Unterkünfte besprochen worden und auch formal ein Verzicht erklärt worden sei. Dass dieses Vertrauen vorhanden gewesen sei, würden die zahlreichen weiteren Klagen gegen den Beklagten vor anderen Verwaltungsgerichten zeigen. Die Formulierung in der Verzichtserklärung vom 01.03.2021 („solange ich diese aufgrund des Onlinestudiums nicht nutzen kann“) solle keine bewusste Bedingung darstellen, sondern vielmehr beschreiben, warum der Verzicht erklärt worden sei. Auch aus dem Gesichtspunkt der Fairness könne es nicht sein, dass der Beklagte keine Unterkünfte anbiete und dennoch dafür Geld verlange. 35 Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 forderte der berichterstattende Richter die Klägerin auf, darzulegen, auf welche Erklärungen, Besprechungen oder Vereinbarungen hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Einigung über die Kostenerhebung sie sich berufen möchte, sowie ggf. vorhandene schriftliche oder elektronische Erklärungen vorzulegen. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 02.12.2022, dass sie keine weiteren Unterlagen oder E-Mails bezüglich der Regelung für die Kosten habe finden können. Es sei für diese Zeit auch keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen worden, sondern es habe lediglich eine stillschweigende Übereinkunft bestanden, dass bei Abgabe einer Verzichtserklärung keine Kosten in Rechnung gestellt würden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 nahm der Beklagte dahingehend Stellung, dass keine Anerkennung eines Verzichts kommuniziert worden sei und legte dazu eine schriftliche Aussage des Verwaltungsleiters der HfÖD vor. 36 Mit Schriftsätzen vom 23.09.2022 und 27.09.2022 haben die Klägerin bzw. der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 39 Die Festsetzung der Erstattung durch Verwaltungsakt richtet sich nach den zwingenden Regelungen der Ermächtigungsgrundlage. Entspricht sie dieser, sind die weiteren Umstände grundsätzlich nur insofern relevant, als sie zur Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage führen. Der Bescheid zur Abrechnung der Kosten der Ausbildung beruht auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BayFHVRErstV. Die BayFHVRErstV fußt auf Art. 3 Abs. 2, 5 HföDG. 40 Die Abrechnung der Kosten durch die HfÖD ist gegenüber der Klägerin nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Abschlag auf die zu erstattenden Kosten ergibt sich weder aus (1.1.) einem Verzicht der Klägerin auf die Unterkunft nach der direkten Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV noch liegt (1.2.) ein Verzicht der Hochschule auf die Erhebung der Kosten vor. Zudem scheidet (1.3) eine erweiterte oder analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV aus und auch eine (1.4) flexible Anpassung an die veränderte Unterkunftssituation wie bei gleichgeordneten Austauschverhältnissen ist mit dem Regelungskonzept der Vorschriften nicht vereinbar. 1.1. 41 Ein Abschlag auf die Ausbildungskosten kann nicht auf die direkte Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV gestützt werden, der folgenden Wortlaut hat: Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308 € vorgenommen. Es liegt weder eine wirksame ausdrückliche noch eine konkludente Verzichtserklärung vor. Der Verzicht war auch nicht entbehrlich. 1.1.1. 42 Einen ausdrücklichen Verzicht durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung gegenüber der HfÖD hat die Klägerin nicht wirksam erklärt. 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.