SG München, Urteil v. 16.03.2022 – S 59 P 445/21 LP - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Urteil v. 16.03.2022 – S 59 P 445/21 LP Download Drucken Titel: Keine Rückforderung von rückwirkend für die Zeit vor dem Tode des Leistungsberechtigten ausgezahlten Landespflegegeld in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 3–4a SGB VI Normenketten: SGB VI § 118 Abs. 3–Abs. 4a BayLPflGG Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2 Leitsatz: § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI setzt auch in der entsprechenden Anwendung gemäß Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG voraus, dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind. Der Verweis des Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG auf § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI stellt eine Rechtsgrund- und keine bloße Rechtsfolgenverweisung dar. Deshalb kann die Vorschrift nicht auf solche Fälle entsprechend angewendet werden, in denen Landespflegegeld nach dem Tode des Berechtigten für ein noch zu Lebzeiten des Berechtigten abgeschlossenes Pflegegeldjahr rückwirkend ausbezahlt worden ist, nachdem der Anspruch durch den Tod des Berechtigten wegen Nichtvererblichkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG) erloschen war. (Rn. 21 – 22) Schlagworte: Nichtvererblichkeit, Ausschluss der Vererblichkeit, Landespflegegeld, Bayerisches Landespflegegeldgesetz, Erstattung, Rückforderung Rechtsmittelinstanz: LSG München, Urteil vom 28.07.2022 – L 4 P 31/22 LP Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung von ausgezahltem Landespflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) unter entsprechender Anwendung von § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). 2 Die inzwischen verstorbene, 1927 geborene Leistungsberechtigte E. M. bezog ab dem 02.09.2020 Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend dem Pflegegrad 3 (Bescheid der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten vom 13.10.2020). 3 Am 24.10.2020 beantragte die Leistungsberechtigte beim Landesamt für Pflege des Beklagten Landespflegegeld nach dem BayLPflGG. 4 Am 14.11.2020 verstarb die Leistungsberechtigte. Sie hinterließ ihren Sohn, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, als einzigen Erben. Mit diesem hatte sie im Zeitpunkt ihres Todes weder in Haushaltsgemeinschaft gelebt, noch war dieser von ihr unterhalten worden. 5 Am 20.11.2020 erließ das Landesamt für Pflege einen an die Leistungsberechtigte adressierten Bescheid, mit dem dieser Landespflegegeld nach dem BayLPflGG ab dem Pflegegeldjahr 2019/2020 bewilligt wurde. Die Auszahlung werde einmal jährlich auf das angegebene Konto erfolgen. Dieser Bescheid gelangte dem Kläger bei der Durchsicht der Post seiner verstorbenen Mutter zur Kenntnis. 6 Der Betrag von 1000 € wurde ebenfalls am 20.11.2020 auf das Konto der verstorbenen Leistungsberechtigten bei der Comdirekt Bank überwiesen. Von dort überwies es der Kläger noch am selben Tag auf sein eigenes Konto, weil er das Konto seiner verstorbenen Mutter so schnell wie möglich auflösen wollte. 7 Mit Schreiben vom 01.04.2021 forderte das Landesamt für Pflege die Comdirekt Bank auf, das nach dem Versterben der Leistungsberechtigten ausbezahlte Landespflegegeld in Höhe von 1000 € zu erstatten. 8 Die Comdirekt Bank teilte darauf mit Schreiben vom 14.04.2021 mit, dass das Konto keine entsprechende Deckung mehr aufweise. Die Zahlung sei am 20.11.2020 auf dem Konto der Leistungsberechtigten eingegangen und taggleich per Überweisung an den Kläger als Zahlungsempfänger verfügt worden. 9 Am 30.08.2021 erließ der Beklagte, vertreten durch das Landesamt für Pflege, gegenüber dem Kläger einen auf Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG in Verbindung mit ein § 118 Abs. 4 SGB VI gestützten Bescheid, wonach der Kläger das am 20.11.2020 ausbezahlte Landespflegegeld in Höhe von 1000 € zu erstatten habe. 10 Dagegen legte der Kläger am 07.09.2021 Widerspruch ein, den das Landesamt für Pflege mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2021 als unbegründet zurückwies. 11 Dagegen hat der Kläger am 04.11.2021 Klage erhoben. 12 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Tod der Leistungsberechtigten nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs und zum Wegfall des Rechtsgrundes für die Auszahlung geführt habe. Eine gesetzliche Regelung, dass der entstandene Anspruch mit dem späteren Tod des Berechtigten erlösche, finde sich im Gesetz nicht. In Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG sei lediglich geregelt, dass der Anspruch nicht abtretbar, nicht pfändbar nicht vererblich sei. Das sei zu unterscheiden vom Begriff des Erlöschens eines Anspruchs. Das Erlöschen von Sozialleistungsansprüchen sei in § 59 SGB I geregelt. Gemäß § 59 Satz 2 SGB I würden Ansprüche auf Geldleistungen nur erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig sei. Im Zeitpunkt des Todes der Leistungsberechtigten sei jedoch ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Somit sei es nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs gekommen. Der Rechtsgrund aus der früheren Bewilligung bestehe fort. 13 Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass es jedenfalls einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip bedeute, wenn der Anspruch auf Auszahlung von der Zufälligkeit abhänge, ob die Behörde den Betrag vor dem Versterben des Betroffenen bereits ausgezahlt habe oder nicht. Das Rechtsstaatsprinzip fordere eine Regelung, wie sie in § 59 Satz 2 SGB I getroffen wurde. Darin komme ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, wie er beispielsweise auch für das frühere Schmerzensgeldrecht (das damals von der Nichtvererblichkeit des Schmerzensgeldes ausging) gegolten habe; mit Rechtshängigkeit sei der entstandene, damals nicht vererbliche Schmerzensgeldanspruch „geschützt“ gewesen. 14 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch der Leistungsberechtigten mit deren Tode am 14.11.2020 wegen der in Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG geregelten Nichtvererblichkeit erloschen und deshalb die Auszahlung des Landespflegegeldes am 20.11.2020 rechtswidrig erfolgt sei. Der Anspruch auf Erstattung dieses Betrages gegen den Kläger als Verfügenden und Empfänger ergebe sich aus Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG in Verbindung mit § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. 17 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Für die Entscheidung war das Sozialgericht München örtlich (§ 57 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und sachlich (§ 8 SGG) zuständig. 19 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90 und 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. 20 Die Klage auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021 ist rechtswidrig. 21 Der Bescheid über die Erstattung von Landespflegegeld kann nicht auf Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI gestützt werden. Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG sieht vor, dass § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI entsprechend anzuwenden sind. Gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. In der entsprechenden Anwendung gemäß Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG ist die Vorschrift des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI so zu lesen, dass die Erstattungspflicht nicht gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, sondern gegenüber dem Freistaat Bayern besteht. Dagegen setzt § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch in der entsprechenden Anwendung gemäß Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG voraus, dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es mag sein, dass das Landespflegegeld aufgrund des vorangegangenen Todes der Leistungsberechtigten und der Nichtvererblichkeit des Anspruchs zu Unrecht ausbezahlt worden war. Jedenfalls handelte es sich aber nicht um eine Geldleistung „für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten“. Denn das der am 14.11.2020 verstorbenen Leistungsberechtigten am 20.11.2020 ausgezahlte Landespflegegeld bezog sich nicht auf die Zeit nach deren Tod, sondern auf das Pflegegeldjahr 2019/2020, sodass es sich um eine Geldleistung für die Zeit vor dem Tod der Berechtigten handelte. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der von § 118 Abs. 4 SGB VI in seiner direkten Anwendung erfassten Auszahlung von Rente für Zeiten nach dem Tode des Berechtigten. 22 Der Verweis des Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG auf § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI stellt eine Rechtsgrund- und keine bloße Rechtsfolgenverweisung dar. Deshalb kann die Vorschrift nicht auf solche Fälle entsprechend angewendet werden, in denen Landespflegegeld nach dem Tode des Berechtigten für ein noch zu Lebzeiten des Berechtigten abgeschlossenes Pflegegeldjahr rückwirkend ausbezahlt worden ist, nachdem der Anspruch durch den Tod des Berechtigten wegen Nichtvererblichkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG) erloschen war. Wäre eine bloße Rechtsfolgenverweisung beabsichtigt gewesen, hätte der Landesgesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG die Voraussetzungen, unter denen die Vorschrift entsprechend anwendbar sein soll, genau bezeichnen müssen, zumal es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI um eine Eingriffsnorm handelt, die einschneidende Rückzahlungsverpflichtungen für weitreichende Personenkreise haben kann, die im Übrigen nicht von der Erbschaft profitieren (z.B. Vermieter oder sonstige Zahlungsempfänger). Dies gilt umso mehr, als andere Tatbestandsmerkmale des § 118 Abs. 4 SGB VI, wie die Unrechtmäßigkeit der Auszahlung, unstrittig auch in der entsprechenden Anwendung gelten sollen, so dass eine reine Rechtsfolgenverweisung ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern die Auffassung des Beklagten darauf hinausliefe, nur die Geltung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals in einem ihm vorteilhaften Sinne auszuschließen. 23 Die vom Beklagten postulierte Absicht des Gesetzgebers, durch den Verweis auf § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI diese Vorschriften gerade für den Fall des nachträglichen Erlöschens des Anspruchs auf Landespflegegeld aufgrund dessen Nichtvererblichkeit für anwendbar zu erklären, finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise. In den im
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.