6). Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020,
6). 34 Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist der Hilfswiderklageantrag so zu verstehen, dass die Hilfswiderklage für den Fall gestellt ist, dass die Klagepartei mit ihrer Klage aufgrund eines wirksamen Widerrufs obsiegt. Der Fall des Obsiegens der Klagepartei stellt eine innerprozessuale Bedingung dar. Eine Hilfswiderklage kann unter einer derartigen innerprozessuale Bedingung erhoben werden. Demgegenüber würde eine Bedingung für den abstrakten Fall, „dass der Widerruf wirksam ist“ – ohne Zusammenhang zum gestellten Klageantrag – kein innerprozessuales Ereignis darstellen. Die Hilfswiderklage wäre dann an eine Bedingung geknüpft, welche im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft wird. Unzulässige Bedingungen führen zur Unzulässigkeit der Klage (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
21). 35 Nach den Maßstäben der Rechtsordnung ist es daher vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage, den Hilfsantrag nur für den Fall des Obsiegens der Klagepartei aufgrund eines wirksamen Widerrufs zu stellen. Die Hilfsbedingung ist daher in diesem Sinne auszulegen. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten. C. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
. D. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
. E. 38 Ein Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung war aufgrund der Schriftsätze vom 28.2.2022 und 7.3.2022 nicht geboten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.