LStVG besteht grundsätzlich erst, wenn die Tierhaltung einen als vorübergehend zu bezeichnenden Zeitraum überschreitet. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und die Zielsetzung des Aufenthalts. Jedenfalls ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen dürfte noch als vorübergehend anzusehen sein. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine sicherheitsbehördliche Maßnahme setzt grundsätzlich, den Maßstäben von Art. 37 BayLStVG als präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt folgend, voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von gefährlichen Tieren geeignet ist. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Tierhalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung
zukommen oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung und bei grundsätzlichem Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis
LStVG muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung eingesetzt haben. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Tier ausgehenden Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilrechtsschutz, Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage, Haltungsverbot und Abgabeverfügung für in einem Zirkus gehaltene fünf Tiger, Halten gefährlicher Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis
VG, Tierschutzrechtliche Erlaubnis
SchG zum gewerbsmäßigen Zur-Schau-Stellen von bis zu sechs Tigern, Gefahrprognose, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Zwangsgeldandrohung, Ersatzvornahme, Vorrang der Zwangsgeldandrohung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2022 (Az. ...) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren
GO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen ein Haltungsverbot für die von ihm im Zirkus gehaltenen fünf Tiger. 2 Der Antragsteller ist Teil eines Zirkus und seiner eigenen Aussage
seit etwa 30 Jahren Halter von fünf Tigern. Er verfügt über eine Reisegewerbekarte sowie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis vom
VG vorweisen können. Für den bestehenden Zaun des Außengeheges wurde mündlich von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ein stromführender Überhang zur weiteren Absicherung angeordnet. Die Abschrankung des Außengeheges sei an einer Stelle zu dicht am Zaun gestanden. Es sei mündlich eine höhere und blickdichte Abschrankung angeordnet worden. Der Antragsteller habe zugesichert, diese Änderungen zeitnah umzusetzen und teilweise auch direkt mit der Umsetzung begonnen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei vom 7. Dezember 2021 blieb ohne Erkenntnisse. Unter dem 8. Dezember 2021 beantragte der Antragsteller eine Erlaubnis
VG. 4 Mit Bescheid vom
mittagsvorführung festgestellt, dass der Käfig in der Manege nicht vollständig, sondern nur teilweise mit einem ca. 1,5 m breiten Ringnetz an der oberen Öffnung abgehangen war. Den Besuchern sei zum Teil gegen eine Spende der Zugang zum Freilaufgehege ohne infektionsschutzrechtliche Vorkehrungen gewährt worden. Bei einer
kontrolle bei der Abendvorstellung sei das Netz vollständig über dem Manegenkäfig vorhanden gewesen. 8 Am
18 Uhr gelegt, sprach die Antragsgegnerin hinsichtlich der näher bezeichneten fünf Tiger (Ziffer 1) ein unbefristetes Haltungsverbot aus (Ziffer 1.1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Tiger bis 21. Januar 2022 um 8:00 Uhr an einen geeigneten Halter abzugeben (Ziffer 1.2) und hierüber bis 21. Januar 2022 um 9:00 Uhr einen
weis vorzulegen (Ziffer 1.3). In Ziffer 2 ist die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet. Bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Ziffer 1.1 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 200 € je Tiger angedroht (Ziffer 3.1), für die Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1.2 die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten hierfür auf vorläufig 10.000 € sowie weitere 500 € pro Tag und Tiger für die Unterbringung veranschlagt. Für die Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € angedroht. 10 Dieser Bescheid enthielt nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Begründung. 11 Am
VG könne die Antragsgegnerin zudem Gefahren abwehren, die u.a. Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohten. Es liege eine konkrete Gefahr vor. Die Erkenntnisse ließen darauf schließen, dass der Antragsteller dauerhaft bzw. zumindest überwiegend nicht in der Lage sei, gefährliche Tiere zu halten, ohne dass es dadurch zu Gefahren für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen komme. Das bisherige Verhalten lasse erkennen, dass er für die Haltung der Tiere nicht geeignet sei. Er habe im Dezember 2021 bereits keine Erlaubnis zur Haltung vorweisen können, sich im
hinein mehrfach nicht an Nebenbestimmungen gehalten und halte aktuell erneut die Tiger ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Antragsteller habe wiederholt durch Missachtung der objektiven Rechtsordnung die öffentliche Sicherheit gefährdet und sich nicht kooperativ verhalten. Die Prognose sei dahingehend zu treffen, dass es ohne Erlass eines Haltungsverbots mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der besonders schützenswerten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen kommen werde. Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig, weniger belastende Anordnungen kämen nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis
VG seien nicht mehr erfüllt. Es sei anzunehmen, dass der Antragsteller Nebenbestimmungen weiter ignorieren werde. Er habe die Antragsgegnerin auch wiederholt nicht über seinen Aufenthalt mit den Tigern im Ortsbereich informiert. Eine Interessenabwägung führe zum Haltungsverbot und der Abgabeanordnung. Die Anordnungen zum
weis seien ebenfalls verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden, ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache vor dem Hintergrund der gefährdeten Rechtsgüter nicht möglich. 12 Auf die Begründung wird im Einzelnen verwiesen. 13 Hiergegen ließ der Antragsteller am
der Abreise des Antragstellers am 21. Januar 2022 nicht auszuschließen, dass in nächster Zeit in Bayern und dem Ortsbereich der Antragsgegnerin Auftritte stattfänden. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Bescheid samt Begründung im Wesentlichen wiederholend und vertiefend vorgetragen. Das Interesse des Antragstellers müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz von durch unerlaubte und unsachgemäße Tigerhaltung ausgehenden Verstöße zurückstehen. Hinsichtlich des vorgetragenen Entzugs der Existenzgrundlage sei anzumerken, dass nur der rechtmäßig ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt sei. Der Antragsteller habe jedoch keine Haltungserlaubnis und auch nicht alle Auflagen erfüllt. Es sei nicht dargelegt, dass das Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung existenzielle Schwierigkeiten zur Folge hätte. Gegen folgende Auflagen sei verstoßen worden: 19 - Fehlende Absicherung um Zugang von Unbefugten zu verhindern 20 - Fehlende Absicherung am Zaun des Geheges, um zu verhindern, dass die Tiere entkommen können 21 - Zaun am Gehege sei entgegen der Anordnung nicht blickdicht gestaltet und dadurch von der Straße aus gut einsehbar gewesen 22 - Keine dem Erlaubnisbescheid gemäße Absicherung der Manege 23 - Personen seien entgegen einer Zusicherung zu den Tigern geführt worden 24 Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten gefährlicher Tiere. Dass keine Gefahren für die Allgemeinheit bestünden, sei nicht begründet worden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Ein milderes, gleich effektives Mittel zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter sei nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die nochmalige Anordnung von erforderlichen Schutzmaßnahmen kein gleich wirkungsvolles Mittel dar, da der Antragsteller mehrfach gezeigt habe, dass er diesen nicht in ausreichendem Maß Folge leiste. Eine Erteilung einer Erlaubnis
VG komme nicht mehr in Betracht, da der Antragsteller nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Ziff. 37.4.2 VollzBekLStVG seien an die persönliche Eignung strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe innerhalb kurzer Zeit wiederholt gegen Art. 37 LStVG und die Auflagen und Anordnung der Antragsgegnerin verstoßen und sich zudem uneinsichtig und unkooperativ gezeigt. Es handele sich nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“, sondern regelmäßiges Nicht-Beachten von sicherheitsrechtlichen Vorgaben. Ein entsprechendes Verhalten sei daher auch weiterhin zu befürchten. Auf eine Erlaubnis
SchG komme es nicht an, diese ersetze nicht die Erlaubnis
VG. Ebenso wenig sei erforderlich, dass ein Sicherheitsvorfall über die dargelegten sicherheitsrechtlichen Verstöße hinaus eingetreten sei. An den Eintritt der Gefahr seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertig die betroffenen Rechtsgüter seien. Die durch die Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung erfolgten Eingriffe in Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG seien gerechtfertigt, auf Art. 12 Abs. 2 GG könne sich der Antragsteller als schweizer Staatsangehöriger schon nicht berufen. Legitimer Zweck sei der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen. Es handele sich dabei um ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Es bestehe die konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben einer größeren Anzahl von Personen. Dies betreffe konkret die Allgemeinheit, insbesondere alle Nutzenden der öffentlichen Straßen, Gehwege, Plätze und Grünanlagen. Es bestehe eine Schutzpflicht des Staates. 25 Am 21. Januar 2022 hat das Gericht
einer Interessenabwägung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Antragsgegnerin durch Zwischenverfügung einstweilen bis zur Entscheidung über den Eilantrag Vollstreckungsmaßnahmen untersagt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 27 Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage
GO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 28
GO statthaft. Da sich die Klage ausweislich des Wortlauts des Antrags gegen den gesamten Bescheid richtet, war der Antrag im Eilverfahren dahingehend auszulegen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen bzw. der angedrohten Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheides begehrt wird. Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft, da Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (vgl. Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 29 2.
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen. 30
GO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465 = juris Rn. 18). Bloß formelhafte Begründungen genügen daher regelmäßig nicht. 32 Diesen formellen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid gerade noch. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist hingegen keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. 33 Aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG folgt schon deshalb keine Anhörungspflicht, weil die sofortige Vollziehung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann, sondern es sich um eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt handelt. Auch eine analoge Anwendung scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus (Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 80 Rn. 53). 34 b) Die Antragsgegnerin hat die Anordnungen in Ziffer 1 auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LStVG sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 LStVG gestützt.
dieser Vorschrift können die Sicherheitsbehörden, zu denen die Antragsgegnerin gemäß Art. 6 LStVG zählt, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG), oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). 35
VG über die Art und Weise des Haltens schon bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt eines Hundes im Freistaat Bayern möglich ist, ergibt sich aus der Gesetzessystematik und dem Telos des Art. 37 LStVG, dass dieser vor den Gefahren schützen soll, die aus der dauerhaften Haltung eines gefährlichen Tieres vor Ort resultieren. Eine Erlaubnispflicht
VG besteht demnach grundsätzlich erst, wenn die Haltung einen als vorübergehend zu bezeichnenden Zeitraum überschreitet. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und die Zielsetzung des Aufenthalts. In der Literatur wird jedenfalls ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen noch als vorübergehend angesehen (vgl. hierzu Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern, LStVG, Stand: 1.9.2021, Art. 37 Rn. 59; Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: 8/2018, Art. 37 Rn. 42). 36
den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zielte der Aufenthalt des Antragstellers mit seinen fünf Tigern auf den Zeitraum der Zirkusvorstellungen von Anfang Dezember 2021 bis zur geplanten Abreise am
den aus den Akten ersichtlichen Umständen des Einzelfalls bei summarischer Prüfung der Sachlage im Eilverfahren als lediglich vorübergehend dar. 37 In der Akte befinden sich auch keine Hinweise auf einen darüberhinausgehenden, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Bayern. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in Sachsen. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls in ihrem Bescheid vom 18. Januar 2022 und der
gereichten Begründung vom 19. Januar 2022 nicht dargelegt, dass der Antragsteller sich mit seinen fünf Tigern nicht nur vorübergehend in Bayern aufhält. Die genauere Aufklärung einer tatsächlichen Haltung in Bayern muss dabei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 38 Fehlt es aber an einer (landesrechtlichen) Erlaubnispflicht zur Haltung der Tiger, lässt sich dem Antragsteller auch kein dahingehendes ordnungswidriges Verhalten vorwerfen. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LStVG erwiese sich dann mangels zu verhindernder Begehung einer Ordnungswidrigkeit als nicht taugliche Rechtsgrundlage für eine Haltungsuntersagung bzw. Abgabeanordnung. 39
dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, 43 - denen Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten
dem Tierschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung auferlegt worden sind; eine Ahndung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft länger als zwei Jahre zurückliegt, 44 - die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a LStVG oder eines der in Nr. 37.2 genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben. 45 Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 22). 46 (b)
diesen Grundsätzen ist die Gefahrprognose der Antragsgegnerin voraussichtlich gerichtlich zu beanstanden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass für die Haltung gefährlicher Tiere strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters anzulegen sind. Ob der Antragsteller einer Erlaubnis
VG bedarf, ist wie dargelegt aber bereits fraglich. Ebenfalls vermag das Gericht bei summarischer Prüfung keine wiederholten oder gröblichen Verstöße gegen die genannten Vorschriftenerkennen, die in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge hätten. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Gefahrprognose auch nur einseitig die gegen den Antragsteller sprechenden Punkte eingestellt, ohne eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. So ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller als juristischer Laie, der jedenfalls in Besitz einer gültigen Erlaubnis
SchG zur Haltung und Zurschaustellung von bis zu sechs Tigern war und ist, auf entsprechenden Hinweis im Dezember 2021 unverzüglich eine Erlaubnis
VG beantragt und diese auch erteilt bekommen hat. Die Befristung dieser Erlaubnis war dabei auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts festgesetzt worden, der Wegfall des Folgeengagements noch nicht absehbar. Sicherheitsrechtliche Vorfälle im Zusammenhang mit der langjährigen Haltung der Tiger durch den Antragsteller sind nicht aktenkundig. 47 Der Antragsteller hat sich bei summarischer Prüfung
Aktenlage auch darum bemüht, alle Anordnungen ohne zeitlichen Verzug umzusetzen. Soweit am 7. Dezember 2021 durch einen Mitarbeiter des ortsansässigen Zoos angeregt wurde, das Außengehege mit einem stromführenden Überhang zu versehen, kam der Antragsteller dem unverzüglich
. Auch soweit eine Abschrankung teilweise als zu nah am Außengehege platziert eingestuft worden ist, hat der Antragsteller ausweislich der Behördenakten noch während der Kontrolle abgeholfen. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei vom selben Tag verlief ohne Erkenntnisse. 48 Bei einer Kontrolle am 23. Dezember 2021 wurde eine nahezu lückenlos blickdichte Umzäunung festgestellt. Lediglich an einer Stelle sei der Käfig von der Straße aus noch einsehbar gewesen. Bei der
kontrolle am 29. Dezember 2021 entsprach der Sichtschutz den Anordnungen der Antragsgegnerin. Der Käfig in der Manege wurde jedoch beanstandet, da dort lediglich ein 1,5 m breites Netz ringförmig als Überhang an der oberen Öffnung angebracht worden sei. Erforderlich sei, dass die obere Öffnung vollständig mit einem Netz abgespannt werde. Dieser Anordnung wollten die Mitarbeiter des Antragstellers unverzüglich
kommen. Lediglich aus Zeitgründen im Rahmen der laufenden Vorstellung sei davon abgesehen worden, die Tigershow daher abgesagt bzw. von der Antragsgegnerin untersagt worden. Bei der Abendvorstellung am selben Tag nutzte der Antragsteller ein den Vorgaben der Antragsgegnerin entsprechendes Netz. 49 Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. Dezember 2021 zur Erlaubnis
VG keinerlei angemessene Fristen zur Umsetzung gesetzt hat, soweit der Antragsteller bereits bestehende Sicherheitsvorkehrungen anpassen bzw. erweitern oder ausbauen sollte (Sichtschutz, Abschrankung, Überhänge an den Gehegen, etc.), sondern vielmehr Verstöße unmittelbar ab Bekanntgabe des Bescheides eintreten konnten. 50 Soweit die Antragsgegnerin auf die Geschehnisse am
weislich zu gefährlichen Situationen oder Störungen“ gekommen sei, ohne näher darzulegen, welche konkret gefährlichen Situationen sie meint. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Missstände erweisen sich angesichts der Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich der Natur der Sache
um mobile Anlagen im Rahmen eines Zirkusbetriebs handelt, als nicht so schwerwiegend, als dass dadurch eine konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter hinreichend dargetan wäre. 51
VG sind die jeweiligen öffentlichen und privaten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Für die Haltung gefährlicher Tiere sind strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters anzulegen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass von gefährlichen Tieren eine erhöhte Gefährdung für die Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit ausgeht. Bei der Prüfung, ob und inwieweit einer Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. Allerdings sind mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG auch die Belange des Antragstellers hinreichend zu gewichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Halter - wie hier - die gefährlichen Tiere nicht privat, sondern gewerblich, d.h. berufsmäßig hält. Eine sicherheitsbehördliche Maßnahme setzt daher grundsätzlich, den Maßstäben von Art. 37 LStVG als präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt folgend, voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von gefährlichen Tieren geeignet ist. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Tierhalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung
zukommen oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. bereits oben sowie Nr. 37.4.2 VollzBekLStVG). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung und bei grundsätzlichem Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis
VG muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung eingesetzt haben. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Tier ausgehenden Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig (vgl. zur Hundehaltung BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.). 53 (b) In Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die Ziffern 1.1 bis 1.3 betreffend die Haltungsuntersagung, Abgabeanordnung und der
weispflicht als unverhältnismäßig. Zwar ist zuzugeben, dass die Kommunikation ausweislich der Behördenakte mit dem Antragsteller teilweise schwierig und der Informationsfluss eingeschränkt war. Für das Gericht ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich vehement gegen behördliche Auflagen stellt und diesen wiederholt und gröblich nicht
kommt (vgl. dazu bereits ausführlich oben). Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Bedingungen und Auflagen nicht mit entsprechenden angemessenen Fristen zur Umsetzung versehen und auch nicht mit (Androhung von) Zwangsmitteln durchgesetzt. So wurde hinsichtlich keiner der Bedingungen bzw. Auflagen im Bescheid vom 16. Dezember 2021 ein Zwangsgeld angedroht oder in der Folge bei einem etwaigen Verstoß auch fällig gestellt. 54 (
VG wegen der anderen Zielrichtung nicht ersetzt. Vor dem Hintergrund, dass eine Erlaubnis
SchG nur erteilt werden darf, wenn die verantwortliche Person zuverlässig ist, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und dem Tierschutz entsprechende Haltungsbedingungen vorweisen kann, dürfte jedenfalls in Fällen, in denen eine Erlaubnis, Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, erteilt worden ist, regelmäßig auch die Erteilung einer Erlaubnis
VG in Betracht kommen. 55 So liegt der Fall auch hier. Insbesondere dürfte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei summarischer Prüfung, wie oben näher ausgeführt, zweifelhaft sein, ob die Antragsgegnerin eine Erlaubnis
VG unter Hinweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers auch unter Zugrundelegung der bei der Haltung gefährlicher Tiere notwendigen strengen Maßstäbe versagen kann. Wie dargelegt war der Antragsteller bemüht, behördliche Auflagen zeitnah umzusetzen. Die Antragsgegnerin hat hingegen darauf verzichtet, zur Durchsetzung dieser Bedingungen bzw. Auflagen zunächst selbst Zwangsmittel anzudrohen bzw. anzuwenden. Ist hiernach die Erteilung einer Erlaubnis
VG nicht offensichtlich ausgeschlossen und hat die Behörde auch nicht versucht, Auflagen im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen, kann die Haltungsuntersagung und Abgabeverfügung schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG gestützt werden, da mildere Mittel ersichtlich sind. Die Antragsgegnerin hat insofern auch nicht dargelegt, dass Verwaltungszwang hinsichtlich der Bedingungen bzw. Auflagen von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Hiervon geht das Gericht angesichts der Bemühungen des Antragstellers auch nicht aus. 56 (d) Hinzu kommt, dass sich die Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung sowie die
weispflicht (Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 des Bescheids vom
18:00 Uhr bis zum 21. Januar 2022 um 8:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre, für eine sachgerechte und den notwendigen tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Unterbringung von fünf Tigern bei anderen Haltern zu sorgen.
Geschäftsschluss am 18. Januar 2022 verblieben dem Antragsteller nämlich lediglich zwei Werktage, um fünf Tiger anderweitig unterzubringen, was auch unter Einbeziehung des Gesichtspunkts der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als zu kurz zu bewerten ist. 57
2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nrn. 1.5, 35.2). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.