G § 60 Abs. 5, Abs. 7 VwVfG § 51 VwGO § 80 Abs. 5, § 152a EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt eine summarische Prüfung nicht, wenn mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (BVerfG BeckRS 2020, 18055). Demzufolge gelten im Fall der Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a Abs. 4
die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgestellt hat. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Bei der Prüfung von Asylzweitanträgen nach § 71a
geht es im Rahmen der Beachtlichkeits- und Relevanzprüfung darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, dh ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Entscheidung vorliegen. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert insoweit einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, dem Asylbewerber zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
zur Mitwirkung verpflichtet ist. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
esetz (
) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5
). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a Abs. 1
sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Zugunsten des Ausländers müssten Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits in Italien abschließend erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen zugunsten des Antragstellers nicht vor. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht zu erkennen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Antragsteller ausschließlich
ründe vorgetragen, die zeitlich vor der Ausreise aus seinem Heimatland gelegen hätten. Die Umstände, aufgrund derer der Antragsteller Nigeria verlassen habe, hätten sich seit seiner Ausreise aus Nigeria im Juni 2016 nicht verändert. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Bei Wahrunterstellung des Sachvortrags des Antragstellers sei vorliegend keine landesweite Bedrohung des Antragstellers durch Angehörige eines Kultes erkennbar. Ein Verbot aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus Art. 3 EMRK bestehe nicht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei volljährig, jung, gesund und erwerbsfähig. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4
i.V.m. § 34 Abs. 1
und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4
i.V.m. § 36 Abs. 1
. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 7 Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom
unanfechtbar sei. In der Sache ist ausgeführt, dass der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auch begründet sei. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sei rechtswidrig erfolgt. § 71a
setze den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a
) voraus. Erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens meine, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sei. Die Anwendung des § 71a
setze aber voraus, dass das Bundesamt sich im Zuge der nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gebotenen Amtsermittlung Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat verschafft habe. Nur so könne das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i.S.v. § 51 VwVfG beurteilt werden. Angaben der jeweiligen Antragsteller seien keine verlässliche Tatsachengrundlage. Es könne die Antragsgegnerin trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherte Erkenntnis über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, so müsse dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Verfahren fortzuführen, ohne das es als Folge- bzw. Zweitantragsverfahren behandelt werde. Eine Übermittlung der Informationen sei im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. b Abs. 2 Buchst. 9 Dublin III-VO auch vorgesehen und damit unschwer möglich. Die Antragsgegnerin habe sich hier weitestgehend auf eine schriftliche Mitteilung der italienischen Behörden vom
), wurde dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten die Verwaltungsakte des Bundesamts nicht übersandt. Das Bundesamt hat dies dem Gericht am 17. Februar 2022 fernmündlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht an der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5
festgehalten werden, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche vom Gericht zu entscheiden sind. Diese Wochenfrist setzt die vorausgehende Akteneinsicht gem. § 36 Abs. 2 Satz 1
, der hier über die Vorschrift des § 71a Abs. 4
entsprechende Anwendung findet, voraus. Vor diesem Hintergrund war die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer vorherigen Akteneinsicht des Bevollmächtigten des Antragstellers abhängig, die dieser im Schriftsatz vom
i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, soweit er sich gegen kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat richtet, und wurde auch fristgerecht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1
bei Gericht gestellt. 23 2.2 Der Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Bundesamts, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und ihm die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln begegnet (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4
). 24 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4
i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1
, der nach § 71a Abs. 4
entsprechende Anwendung findet, darf die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 1996, 729, juris). Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18). Es gelten deshalb auch im vorliegenden Fall einer Ablehnung des Zweitantrags gemäß § 71a Abs. 4
auch für den Fall, dass auf einen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird die Kriterien, welche das Bundesverfassungsgericht zur Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine Abschiebungsandrohung aufgrund der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgestellt hat. Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21). Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2
unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18). Das Vorbringen, welches nach § 25 Abs. 3
im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2
kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3
unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde. 25 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylantrages und zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG. 26 Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2019 gestellte Asylantrag gemäß § 71a
als Zweitantrag zu werten ist, weil der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat - hier der Republik Italien - ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. 27 Nach § 71a Abs. 1
ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a
), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3
. 28 § 71a
geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylzweitanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4
) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Kläger steht - weil § 71a Abs. 1
den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt - auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; U.v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 - juris Rn. 21). In diesem Fall ist zwingend der Asylantrag in der Form des Zweitantrags gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3
als unzulässig abzulehnen. 29 Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29 ff.). Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (ebenso: VG München, B. v. 3.4.2017 - M 21 S 16.36125 - juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen - bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a
, Rn. 3 und 9 m.w.N). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info- Request (vgl. Art. 34 Dublin III -VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggf. getroffenen Entscheidung in dem sicheren Drittstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin III-VO). Das Bundesamt muss damit Kenntnis von der verfahrensbeendenden Entscheidung und deren Unanfechtbarkeit bzw. Unrevidierbarkeit haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 33; VG München, U.v.30.8.2017 - M 1 K 16.35575 - juris Rn. 11 f.). Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2
eine Mitwirkungspflicht trifft (Camerer in BeckOK MigR, 7.Ed. 1.1.2021,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.20211,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021,
OK AuslR, 28. Ed. 1.1.2021,
5), ebenso wie gemäß § 71a Abs. 2
entsprechend bei der Klärung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (siehe obige Kommentarzitate). 30 Nach diesen Maßstäben liegt ein endgültig erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Antragstellers in Italien zur Überzeugung des Gerichts vor. Im Rahmen des Informationsaustausches des Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) haben die zuständigen italienischen Behörden unter dem
i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen voraussichtlich zugunsten des Antragstellers nicht vor. 32 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5
ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a
ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (§ 71a Abs. 1
). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müsste sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert, wie oben schon ausgeführt, einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4
) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. 33 Der Antragsteller hat zur Begründung seines Zweitantrags keine in diesem Sinne rechtlich relevanten neuen Gründe vorgetragen. Soweit überhaupt asylrechtlich relevante Umstände vorliegen, hätte der Antragsteller diese bereits im Rahmen des in Italien durchgeführten Asylverfahren vortragen können bzw. müssen. Gründe, die dem entgegenstehen wurden nicht geltend oder glaubhaft gemacht. Die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Sachlage hat sich demnach nicht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert. 34 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem Vortrag des Antragstellers zu seinem Asylbegehren bereits nicht um relevante Verfolgungsgründe im Sinne der §§ 3, 3b
handelt. Soweit der Antragsteller auf eine vermeintliche Verfolgung durch einen nigerianischen Kult verweist, handelt es sich allenfalls um kriminelles Unrecht, welches asylrechtlich ohne Relevanz bleibt. Der Antragsteller ist insoweit verpflichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre der Antragsteller jedenfalls auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des § 3e
zu verweisen. 35 Auch an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
) keine ernstlichen Zweifel. 36 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom
Bezug. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.