G besitzen. 2. Der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, hat
G an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. 3.
G ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der keinen gültigen Pass besitzt, seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 21. August 2019 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. In § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist beschrieben, was dem Ausländer in diesem Sinn regelmäßig zumutbar ist, wobei § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nähere Regelungen zur Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung enthält. 4.
diesen gesetzlichen Regelungen ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer gefordert, nicht nur an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, sondern darüber hinaus auch eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, die Passlosigkeit zu beseitigen, wozu es auch gehört, dass er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates stellt. Nur falls die Bemühungen im Einzelfall unzumutbar sind oder nicht zum Erfolg führen, genügt es, wenn der Ausländer einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz (vgl. § 55 AufenthV) besitzt.
G in Betracht. Schlagworte: Freispruch, Strafbefehl, Revision, Beweiswürdigung, Zumutbarkeit, Ausweispflicht, Passersatz Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.2021 – 8 Ns 453 Js 66922/19 Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
G wird bestraft, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass sich von der Passpflicht nicht befreite Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich nur aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
G besitzen.
G genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit bestimmten Ausweisersatzpapieren. Allerdings hat der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt,
G an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken.
G ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der keinen gültigen Pass besitzt, seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 21. August 2019 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. In § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist beschrieben, was dem Ausländer in diesem Sinn regelmäßig zumutbar ist, wobei § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nähere Regelungen zur Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung enthält. 9
diesen gesetzlichen Regelungen ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer gefordert, nicht nur an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, sondern darüber hinaus auch eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, die Passlosigkeit zu beseitigen (so bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2014 – 2 L 192/10, juris Rn. 33). Nur falls die Bemühungen im Einzelfall unzumutbar sind (vgl. hierzu BayObLG, Urteil vom 08.03.2005 – 4St RR 211/04, BayObLGSt 2004, 172, juris Rn. 30 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2020 – III-2 RVs 35/20, juris Rn. 7) oder nicht zum Erfolg führen, genügt es, wenn der Ausländer einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz (vgl. § 55 AufenthV) besitzt (vgl. Winkelmann/Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
gewiesen, aber nicht strafbar ist, muss die erwiesene Tat geschildert werden. Einer Beweiswürdigung bedarf es in diesem Fall nicht. Dafür muss sich aber ergeben, aus welchen Gründen die Tat nicht strafbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 34). 14 3. Diesen Vorgaben genügt das angefochtene Urteil nicht. 15
Durchführung der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten, der nicht bereit sei, freiwillig in die islamische Republik I… zurückzukehren, davon ausgehen müssen, dass für die Erlangung eines Passes oder Passersatzes die Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung“ bzw. sogar einer „Reueerklärung“ gegenüber der i… Auslandsvertretung erforderlich war bzw. ist. 18 Die Kammer stützt sich hierzu auf verlesene Auskünfte von Behörden, nämlich das Schreiben des Generalkonsulats (M…) der Islamischen Republik I… an die Staatsanwaltschaft N.-F. vom 04.11.2020, das Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen an das Landgericht M… I vom 06.08.2020, die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen zur Schaffung von Identitätsdokumenten (Stand 16.03.2021; Anlage des Protokolls der amtsgerichtlichen Verhandlung vom 31.05.2021 im Verfahren 8 Ns 455 Js 55695/18) sowie die Antwort-Email des i… Generalkonsulats auf eine E-Mail des Rechtsanwalts B… vom 19.09.2019 (Anlage des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25.09.2019 im Verfahren 8 Ns 455 Js 55…/1…). 19 Auf Seite 5 des Berufungsurteils führt sie aus, aufgrund der verlesenen Auskünfte verschiedener Behörden spreche vieles dafür, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger i… Staatsangehöriger, der nicht freiwillig in den I… zurückzukehren will, eine „Freiwilligkeitserklärung“ und/oder eine „Reueerklärung“ abzugeben habe, wenn er einen Pass oder Passersatz beantragt. Dies gelte auch für den gegenständlichen Tatzeitraum. 20 Die Kammer kommt sodann zum Ergebnis, es habe
alledem nicht festgestellt werden können, dass es dem Angeklagten im strafrechtlichen Sinne „zumutbar“ i.S.v. § 48 Abs. 2 AufenthG war und ist, einen Pass oder Passersatz bei dem iranischen Generalkonsulat zu beantragen. 21 aa) Eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht zur Tatvorgeschichte und vor allem zum objektiven Tatgeschehen für erwiesen hält, fehlt völlig. 22 Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob der Angeklagte überhaupt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat. Ein Ausländer kommt aber seiner Verpflichtung, sich einen Reisepass zu beschaffen, nur dann
, wenn er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates stellt (vgl. BayObLG, Urteil vom 08.03.2005 – 4St RR 211/04, BayObLGSt 2004, 172, juris Rn. 37). 23 Das Berufungsurteil enthält lediglich allgemeine Ausführungen zum Inhalt und zur Zumutbarkeit der Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung unter Zitierung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 09.03.2010 – 4 St RR 102/99) und des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06) bzw. einer „Reueerklärung“. Es hat letztlich offen gelassen (vgl. Urteil S. 5 „spricht viel dafür“), ob und welche konkrete Erklärung der Angeklagte zur Erlangung eines Reisepasses bei seiner Auslandsvertretung hätte abgeben müssen. Das ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil
den vom Berufungsgerichts zitierten Auskünften offenbar je
Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder eines Passersatzes unterschiedliche Erklärungen gefordert werden. Das Berufungsgericht hätte somit konkret feststellen müssen, ob, wann und welche Zusatzerklärungen oder Auflagen die für den Angeklagten zuständige i… Auslandsvertretung von dem Angeklagten für die Ausstellung des von ihm zu beantragenden Ausweispapiers forderte. Die bloße Mitteilung verschiedener allgemeiner Auskünfte von Behörden – teilweise aus anderen Verfahren – genügt insoweit nicht. 24 Der Freispruch ist – weil tatsächliche Feststellungen nicht ausgewiesen sind – somit aus den Urteilsgründen selbst heraus nicht
vollziehbar und nicht überprüfbar. Dass solche Feststellungen überhaupt nicht möglich waren, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. 25 Bereits dieser Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils. 26 bb) Sodann hätte das Landgericht, das zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Strafbarkeit
G unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2020 – III-2 RVs 35/20, juris Rn. 7 m.w.N.), in einem zweiten Schritt erörtern müssen, ob diese Erklärungen dem Angeklagten in seiner konkreten Situation unzumutbar waren und ob der Angeklagte irgendwelche Anstrengungen unternahm, stattdessen einen Ausweisersatz zu erhalten (vgl. dazu Winkelmann/Stephan, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 23). Das Landgericht hätte insoweit auch die Kenntnislage des Angeklagten bezüglich der Praxis der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates darlegen müssen. In diesem Zusammenhang liegt ein grundlegender Mangel des Urteils zudem darin, dass sich den dortigen Ausführungen nicht entnehmen lässt, wie sich der Angeklagte eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2011 – 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, juris Rn. 9). 27 Zudem hätte das Berufungsgericht die gesetzlichen Vorgaben
G ab dem Inkrafttreten der Vorschrift in seine Erörterung mit einstellen müssen. Denn der Gesetzgeber hat in dieser gesetzlichen Neuregelung, die der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung ersichtlich noch nicht zugrunde gelegen hat, nunmehr ausdrücklich näher bestimmt, welche Handlungen und Erklärungen einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zumutbar sind. Gemessen daran gibt es den vom Landgericht aufgestellten Grundsatz, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger i… Staatsangehöriger ausnahmslos von sämtlichen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung befreit wäre, nicht; vielmehr ist die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung auch bei einem iranischen Staatsangehörigen jeweils einzelfallbezogen unter Ausschöpfung sämtlicher in Betracht kommender Aufklärungsmöglichkeiten zu prüfen (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06, juris Rn. 38, 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.
G als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. III. 31 Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft samt den zugrunde liegenden Feststellungen gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben; die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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