wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten nach §§ 320
oder 273
nicht gegeben sei, weil die Klägerin den Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 656c
bzw. hilfsweise nach §§ 242, 241 Abs. 2
in Form der Herausgabe oder Offenlegung der Verkäufermaklervertragsunterlagen bisher nicht erfüllt habe. 4 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Eine Auskunftspflicht aus § 656c
bzw. §§ 242, 241 Abs. 2
bestehe nicht. Soweit das Erstgericht dies annehme, ließe sich dies nicht aus dem Gesetz begründen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsfortbildung, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem verstoße die Rechtsfortbildung gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG und könne auch nicht mit dem Verbraucherschutz begründet werden. Im Übrigen sei dem Beklagten längst die Auskunft vollständig und ausreichend erteilt worden. Eine Verwirkung der verdienten Maklerprovision gemäß § 654
aufgrund einer nicht angezeigten Doppeltätigkeit käme nicht in Betracht, da bereits im Exposé vor Besichtigung und Abschluss des Maklervertrages auf die Doppeltätigkeit hingewiesen worden sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem tatsächlichen Internetangebot unter .... 5 Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Ersturteil. Er hat seine Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2022 zurückgenommen (Bl. 90 d.A.). Mit dieser hat er ursprünglich Klageabweisung in vollem Umfang begehrt, weil er davon ausging, dass die Klägerin wegen des unterbliebenen bzw. verspäteten Hinweises auf die Doppeltätigkeit des Maklers ihren Anspruch gemäß § 654
verwirkt habe („Der einzige Hinweis auf die Doppeltätigkeit erfolgte im Rahmen des Notartermins. Dies kam für den Beklagten vollkommen überraschend und letztendlich zu spät“), Der Anregung des Senats, die Klageforderung anzuerkennen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. 6 Die Klägerin beantragt daher zuletzt (Bl. 45 d.A./Bl. 91 d.A.),
Maklerlohn in der ausgeurteilten Höhe zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht weder aus § 656c
noch aus §§ 242, 241 Abs. 2
. Der Anspruch ist auch nicht wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Doppeltätigkeit gemäß § 654
verwirkt. 11 Das Erstgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen mit dem Argument, dass die Klägerin dem Beklagten nicht den mit der Verkäuferseite abgeschlossenen Vertrag vorgelegt, sondern nur inhaltlich mitgeteilt hat. Zwar berühre dies nicht die Fälligkeit des Provisionsanspruchs, dies bewirke aber die Undurchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs nach §§ 320
oder 273
. 12 Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 13 Die Rechtsmeinung des Erstgerichts lässt sich so weder aus der Gesetzessystematik noch dem Willen des Gesetzgebers entnehmen, sondern stellt eine über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehende unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. 14 1. Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des § 656c
ist eröffnet. Der Beklagte ist Verbraucher gemäß § 656b
. Sachlich geht es um den Erwerb eines Einfamilienhauses. 15 2. Eine Auskunftspflicht des Maklers, der für beide Vertragspartner tätig ist, in Form der Vorlage der Vertragsunterlagen mit dem anderen Teil sieht § 656c
nicht vor. Auch bei § 656d
, der zudem einen ganz anderen Fall regelt, hat der Gesetzgeber nicht die Vorlage von Vertragsunterlagen für notwendig erachtet. 16 3. Rechtlich sehr umstritten ist bereits die Frage, ob der Kunde einen Anspruch gegen den Makler darauf hat, dass dieser ihn über die Konditionen, die er mit dem anderen Kunden vereinbart hat, aufklärt. Dies wird verbreitet bejaht (Staudinger/Arnold, 2021, Rn. 6; BeckOK
/Kneller Rn. 8; Jauernig/Mansel Rn. 5; Grüneberg/Retzlaff Rn. 8; jurisPKBGB/Würdinger Rn. 12), ist richtigerweise aber zu verneinen (BeckOGK/Meier, 1.5.2022,
noch in § 656d
findet sich ein derartiges Recht des Kunden. Infolgedessen kann ein Anspruch nur aus allgemeinen Regeln, insbesondere den Vorgaben von Treu und Glauben gem. § 242
oder aus einer Nebenpflicht abgeleitet werden. 17 4. Auch für eine Rechtsfortbildung anhand von § 242
besteht keine Rechtfertigung. Dabei kann nicht bestritten werden, dass die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte des Kunden erheblich gefährdet ist, wenn ihm ein derartiger Anspruch nicht zugebilligt wird. Dies genügt aber zur Annahme eines Auskunftsanspruchs nicht aus. Denn bereits das BVerfG hat entschieden, dass sich der Rechtsanwender nicht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und damit unter Anwendung der Generalklausel des § 242
mittels Rechtsfortbildung die Wertungen des Gesetzes konterkarieren darf. Dies ist aber vorliegend bei der vom Erstgericht zugrunde gelegten Auslegung der Fall. 18 5. Die Auskunftspflicht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Provisionsanspruch kann auch nicht, wie das Erstgericht das tut, mit einer Parallele zu § 656d
begründet werden. § 656c
enthält keine Vorgabe über die Fälligkeit der Provision. Insoweit unterscheidet er sich von § 656d
, der in seinem Abs. 1 S. 2 regelt, dass bei einer Überwälzung der Anspruch des Maklers gegen den Übernehmer erst fällig wird, wenn die andere Partei des Hauptvertrags ihren Anteil beglichen hat. Eine Analogie zu dieser Norm auch für den Bereich des § 656c
kommt demgegenüber aber nicht in Betracht. § 656d Abs. 1 S. 2
beruht darauf, dass eine Seite die Vereinbarungen mit dem Makler getroffen hat und sodann die Forderung teilweise auf ihren Vertragspartner überträgt. Es ist daher eindeutig bestimmt, wer nach der gesetzgeberischen Vorstellung zunächst zur Leistung verpflichtet sein soll. Für § 656c
gilt eine solche Überlegung aber nicht. Beide Seiten haben einen Vertrag mit dem Makler geschlossen und können in diesem daher die Fälligkeit eigenständig regeln. Es wäre nicht erklärbar, welche Seite ihre Forderung gegenüber dem Makler zunächst zu begleichen hätte, weshalb schon aufgrund der Regelungsstruktur eine Übertragung der Wertung aus § 656d Abs. 1 S. 2
ausscheiden muss. Darüber hinaus liegt auch sonst keine vergleichbare Wertungslage vor, da die Verpflichtung zur Erstleistung in § 656d Abs. 1 S. 2
darauf beruht, dass nur diese Seite vertragliche Beziehungen mit dem Makler unterhält und daher allein die Vorgaben zur Fälligkeit mitbestimmen konnte. Im Rahmen des § 656c
hat jedoch jede Seite die Möglichkeit, den Vertrag ggf. gesondert auszuhandeln und damit die eigenen Ziele für die Fälligkeit aufzunehmen. Infolgedessen richtet sich im Rahmen des § 656c
die Fälligkeit allein nach der Vereinbarung, hilfsweise nach § 271
(vgl. BeckOGK/Meier, 1.5.2022,
13). 19 6. Eine Auskunftspflicht in der vom Beklagten begehrten Form ergibt sich auch nicht aus § 260
. Denn nur soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt ist (z.B. §§ 666, 1605
), sind mit der Auskunft Belege vorzulegen. Ansonsten besteht eine Pflicht zur Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht, auch nicht bei einem Auskunftsanspruch aus § 242
(Grüneberg/Grüneberg,
,
sieht grundsätzlich keine Vorlage von Belegen vor. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, so dass sie zwar grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH NJW 2008, 917), sie sieht aber eben nicht die Vorlage von Belegen vor. Das Schreiben vom 07.07.2021 (Anlage K 7) genügt daher bereits diesen Anforderungen. 21 8. Die Entscheidung des Erstgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend. Eine Verwirkung des Makleranspruchs nach § 654
kommt vorliegend nicht in Betracht. 22 a) § 656c Abs. 2 S. 2
bestimmt zwar, dass § 654
durch die Vorgaben der Norm unberührt bleibt. Hierdurch wird klargestellt, dass der Anspruch des Maklers auch bei Einhaltung der Vorgaben des § 656c
verwirkt sein kann und darüber hinaus aus der Vorschrift keine generelle Gestattung der Doppeltätigkeit des Maklers folgt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Makler die Doppeltätigkeit nicht grundsätzlich verwehrt ist, sondern nur dann, wenn sich aus der Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Ist dies der Fall, ist ein Anspruch des Maklers nach § 654
allerdings auch dann ausgeschlossen, wenn die Vorgaben des Abs. 1 gewahrt wurden und damit nicht bereits für sich genommen der Vertrag unwirksam ist. 23
i.V.m. § 654
nichtig ist. Insoweit trägt er bereits die Beweislast dafür, dass mit der anderen Seite ebenfalls eine Vereinbarung geschlossen wurde, und zudem dafür, dass eine abweichende Höhe der Provision oder die Unentgeltlichkeit zwischen dem Makler und der anderen Partei des Hauptvertrags verabredet worden ist. Will er sich demgegenüber auf die Reduktion oder den Erlass nach Abs. 1 S. 3 berufen, muss er darlegen und beweisen, dass es zu einem ganzen oder teilweisen Erlass der Forderung im Verhältnis zur Vertragsgegenseite gekommen ist. Richtigerweise steht ihm insoweit kein Auskunftsanspruch zur Verfügung (BeckOGK/Meier, 1.5.2022,
23). 28
4). Dies ist hier bereits mit der vertraglichen Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geschehen, wo es heißt: „Entgeltliche Tätigkeit auch für den anderen Teil ist ausdrücklich gestattet“. III. 30 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, da eine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung nicht besteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.