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OLG München, Beschluss v. 06.10.2022 – 34 Wx 378/22

OLG München, Beschluss v. 06.10.2022 – 34 Wx 378/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 06.10.2022 – 34 Wx 378/22 Download Drucken Titel: Minderjährige Schlagwort: Minderjährig

9. Aufl. 2021 § 107 Rn. 86). Auch dass der Nießbraucher die Gewinnanteile beanspruchen kann sowie die Stimm- und Verwaltungsrechte ausübt, spielt keine Rolle. Denn das Vorliegen eines rechtlichen Nachteils ist ausschließlich anhand eventueller Verpflichtungen oder sonstiger Belastungen zu bestimmen. Der Beteiligten zu 4 werden jedoch auch insoweit lediglich aus den Kommanditanteilen fließende Rechte von vornherein vorenthalten. Somit verbessert sich ihre Rechtsposition nicht in dem Maße, wie es grundsätzlich möglich wäre, sie verschlechtert sich aber nicht im Vergleich zum status quo ante. Allein darauf kommt es jedoch an. 14

  1. b)Die Beteiligte zu 4 haftet mit der Übertragung des Kommanditanteils auch nicht eventuellen Gläubigern der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB. Denn diese Haftung ist gemäß Hs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen, soweit die Einlage des Kommanditisten geleistet ist. Hier steht nach Abschnitt B. I. 1)
  2. a)der Überlassungs- und Abtretungsvereinbarung bereits die Übertragung auch in dinglicher Hinsicht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sämtliche Kommanditanteile in voller Höhe in bar einbezahlt sind. Somit ist von vornherein die Gefahr einer Haftung der Beteiligten zu 4 nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB nicht gegeben. Die theoretische Möglichkeit der Rückgewähr der geleisteten Einlage mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB (OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2008, 242/243; Ivo ZEV 2005, 193/194) ist ebenfalls unschädlich, da dies eine weitere, ihrerseits gemäß § 107 BGB genehmigungsbedürftige Handlung erfordern würde; einen rechtlichen Nachteil der Übertragung selbst begründet die Regelung des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB nicht (OLG Brandenburg NZG 2020, 597/598; OLG Oldenburg FGPrax 2019, 178/179; OLG Köln FGPrax 2018, 118; MüKoBGB/

§ 107Rn.

84). Ebenso scheidet eine Haftung vor Eintragung der Gesellschaft oder des Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 2 HGB hier schon deshalb aus, weil die Übertragung in Abschnitt B. I. 1)

  1. b)und
  2. c)wiederum auf diese Eintragungen aufschiebend bedingt ist. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Konstruktion bestehen keine Bedenken (BGHZ 82, 209/212; OLG Brandenburg NZG 2020, 597/598; OLG Bremen NZG 2008, 750/751; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 145/146; Maier-Reimer/Marx NJW 2005, 3025/3026). 15
  3. c)Der Erwerb der Kommanditanteile wird auch nicht dadurch rechtlich nachteilhaft, dass in Abschnitt E. I. der Überlassungs- und Abtretungsvereinbarung die Möglichkeit eines Widerrufs mit der Folge der Entstehung eines Anspruchs auf Rückübertragung vorgesehen ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob darin überhaupt gegebenenfalls eine rechtliche Folge des hier zu prüfenden Erfüllungsgeschäfts und nicht nur des Grundgeschäfts liegt. Jedenfalls hat aber gemäß Abschnitt E. III. die durch die Rückübertragung gegebenenfalls entstehenden Kosten der zum Widerruf Berechtigte zu tragen; im Übrigen gilt Bereicherungsrecht. Somit beschränkt sich die Haftung der Beteiligten zu 4 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Erlangte, unter Umständen sogar gemäß § 818 Abs. 3 BGB nur auf das in ihrem Vermögen noch Vorhandene (vgl. OLG Köln NJOZ 2003, 3046/3050; OLG Dresden MittBayNot 1996, 288/290); eine weitergehende Haftung insbesondere nach §§ 280 ff. BGB ist ausgeschlossen. 16
  4. d)Im Hinblick auf § 107 BGB unschädlich ist auch die Güterstands- und Pflichtteilsklausel in § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, die sich mit dem Erwerb der Kommanditanteile durch die Beteiligte zu 4 auch auf diese erstreckt. Die Unschädlichkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei einem Verstoß gegen die Klausel dem betroffenen Gesellschafter lediglich der Verlust der Gesellschafterstellung drohe und sich hieraus keine Beeinträchtigung seines sonstigen Vermögens ergeben könne (so aber OLG Köln FGPrax 2018, 118/119). Denn mit der Vereinbarung von Gütertrennung geht der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich nach §§ 1371 ff. BGB verloren, was rechtlich nachteilhaft ist. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags eröffnet jedoch die Möglichkeit, stattdessen gemäß § 1408 Abs. 1 BGB eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, in der der Gesellschafter seinen Ausgleichsanspruch behält und letztlich insofern sogar besser gestellt wird als im gesetzlichen Güterstand, als der Wert der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung bei der Berechnung seines Anfangsvermögens außer Betracht bleibt. Von einer entsprechenden Möglichkeit ist auch bei Anwendung ausländischen Rechts auszugehen. Dies ist im Gesellschaftsvertrag zwar nicht ausdrücklich niedergelegt, ihm aber im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu entnehmen. 17
  5. e)Schließlich stellt auch die mit der Gesellschafterstellung grundsätzlich einhergehende Treuepflicht hier keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB dar. 18 Bei dieser Treuepflicht handelt es sich um eine echte Nebenpflicht und nicht nur um eine im Hinblick auf § 107 BGB unbeachtliche Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB (MüKoBGB/

§ 107Rn.

84). Sie ist – unabhängig von ihrer dogmatischen Grundlage – untrennbar mit der Mitgliedschaft jedes Personengesellschafters verbunden, gilt also auch für den Kommanditisten und besteht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern. Der Kommanditist hat demnach allgemein im Rahmen der gemeinsamen Zweckverfolgung die Interessen der Mitgesellschafter und der Gesellschaft zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Der konkrete Umfang der Treuepflicht hängt vom Einzelfall ab (Oetker/Oetker HGB 7. Aufl. 2021 § 161 Rn. 36). 19 Indes ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Beteiligten zu 4 unter diesem Aspekt die Stellung als Kommanditistin zu einem rechtlichen Nachteil gereichen würde. Denn die allgemeine Treuepflicht allein genügt zur Begründung eines solchen nicht (OLG Brandenburg NZG 2020, 597/599; a.A. offenbar OLG Oldenburg FGPrax 2019, 178/179; OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2008, 242/243; Ivo ZEV 2005, 193/194). Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallbetrachtung (OLG Brandenburg NZG 2020, 597/598; vgl. auch OLG Bremen NZG 2008, 750 f.), die insbesondere die konkrete vertragliche Ausgestaltung zum Gegenstand hat. Für eine abstrakte oder generalisierende Herangehensweise besteht kein Anlass. Die Einzelfallbetrachtung ergibt hier, dass zum einen die gesellschaftsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags soweit möglich und zulässig ausgeschlossen ist. Zum anderen handelt es sich bei der Beteiligten zu 5 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags um eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, jedes Handelsgewerbe und der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts sind untersagt. Das im Zusammenhang mit der Treuepflicht des Kommanditisten angeführte Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft an sich zu ziehen (MüKoBGB/

§ 107Rn.

84; Oetker/Oetker § 161 Rn. 37), läuft daher unabhängig von einem Ausschluss hier offensichtlich leer. Soweit die Treuepflicht die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte betrifft, beschränkt sie wiederum lediglich von vornherein die erworbene Rechtsposition, beinhaltet aber keine Verpflichtungen, die in irgendeiner Weise über das geschenkte Gut hinausreichen (OLG Bremen NZG 2008, 750/751; Maier-Reimer/Marx NJW 2005, 3025/3026). Sonstige konkret fassbare Belastungen der Beteiligten zu 4 sind nicht erkennbar. III. 20 Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt, weil die Beteiligten zu 1 – 4 als Beschwerdeführer diese zunächst gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen zu tragen haben und ihre diesbezügliche Haftung aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher ist auch keine Geschäftswertfestsetzung erforderlich. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 06.10.2022.

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