LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 23.12.2022 – 8 O 6883/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 23.12.2022 – 8 O 6883/21 Download Drucken Titel: Schmerzensgeld, Haftungsquote, Beweisaufnahme, Aktivierung von Bandscheibenvorfall, Schadensneigung, Schmerzensgeldbemessung Schlagworte: Schmerzensgeld, Haftungsquote, Beweisaufnahme, Aktivierung von Bandscheibenvorfall, Schadensneigung, Schmerzensgeldbemessung Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 45,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 28.08.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 69,36 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.545,09 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, sowie Feststellungen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. 2 Am 28.08.2020 gegen 17:40 Uhr fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs, amtliches Kennzeichen …, aus Unachtsamkeit auf den Pkw Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen …, auf, wodurch dieser beschädigt wurde (Anlage K1). Der als Maler und Lackierer tätige Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in dem Pkw Audi A4 Avant und erlitt durch den Aufprall zumindest eine HWS-Distorsion. 3 Die alleinige Haftung der Beklagtenseite für die bei dem Unfall entstandenen Schäden ist unstreitig. 4 Die Beklagte bezahlte an den Kläger wegen des streitgegenständlichen Unfalls vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € auf dessen Schmerzensgeldforderung (vgl. Abrechnungsschreiben vom 29.09.2020, Anlage K6). Zudem bezahlte die Beklagte an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag von 1.324,60 € (einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %). 5 Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, zu deren Begleichung der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2020 (Anlage K12) unter Fristsetzung zum 28.12.2020 auffordern ließ, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2021 (Anlage K7) ab. 6 Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall aufgrund des Schleudertraumas Bandscheibenschäden an HWK 6/7 sowie HWK 7/Th1 erlitten (vgl. Anlagen K2 bis K5; Schriftsatz vom 03.03.2022, Seite 2, nebst Anlage K13). Jedenfalls sei dort ein vorbestehender, klinisch stummer, mithin symptomfreier Bandscheibenvorfall durch das Unfallereignis aktiviert worden. 7 Der Kläger sei deswegen vom 31.08.2020 bis zum 09.10.2020 arbeitsunfähig gewesen (vgl. Anlagenkonvolut K8) und habe sich zweimal sechs Einheiten Physiotherapie unterziehen müssen. Der Kläger habe unter anhaltenden Schmerzen im Nackenbereich gelitten, die ihn sehr belastet und seine Lebensqualität stark eingeschränkt hätten. Auch über den 09.10.2020 hinaus habe der Kläger unter anhaltenden Schmerzen im Nackenbereich gelitten, habe jedoch der Arbeit nicht länger fernbleiben können. 8 Dem Kläger stehe deswegen ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 5.000,00 €, mithin noch 3.500,00 € zu. 9 Darüber hinaus seien dem Kläger folgende unfallbedingte Schäden wegen der erlittenen Verletzungen entstanden: Zuzahlung Schmerzmittel, Anlage K9 5,00 € Zuzahlung Physiotherapie, Anlage K10 22,66 € Attestkosten, Anlage K11 17,43€ 45,09 € 10 Da der Kläger einen Dauerschaden an den Bandscheiben erlitten habe, habe er auch ein Interesse an der Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten. 11 Der Kläger beantragt daher: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits bezahlten 1.500,00 € hinausgehendes weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens weitere jedoch 3.500,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.01.2021. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.01.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 182,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2021 zu bezahlen. 12 Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. 13 Sie steht auf dem Standpunkt, durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen seien begründete Ansprüche des Klägers vollumfänglich erfüllt worden. Sämtliche beim Kläger bestehenden Bandscheibenveränderungen (vgl. Anlage B1) seien rein degenerativer Natur. Dementsprechend habe der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2008 regelmäßig unter Beschwerden im Rückenbereich gelitten (vgl. Vorerkrankungsverzeichnis, Anlage B2). Die bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen einfache HWS-Distorsion sei binnen maximal vier Wochen folgenlos ausgeheilt. 14 Die geltend gemachten materiellen Kosten seien aufgrund der unfallunabhängigen Erkrankungen erforderlich geworden. Da etwaige anhaltende Beschwerden nicht auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen seien, gehe auch der Feststellungsantrag ins Leere. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … (vgl. Beweisbeschluss vom 16.02.2022, BI. 20 ff. d.A., ergänzt durch den Beschluss vom 11.03.2022, BI. 39 f. d.A.). Zum Inhalt der Angaben wird auf das Gutachten vom 12.10.2022 (BI. 64 ff. d.A.) verwiesen. 16 Mit Beschluss vom 15.11.2022 (BI. 106 d.A.) hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 18 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der bei dem streitgegenständlichen 19 Unfall erlittenen Verletzungen noch ein Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 StVO, § 115 VVG zu. 20 2. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 21 3. Das Gericht bemisst das von der Beklagten an den Kläger wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zu zahlende Schmerzensgeld nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf insgesamt 3.700,00 €, womit nach der vorgerichtlichen Zahlung von 1.500,00 € noch ein Zahlbetrag von 2.200,00 € verbleibt. 22
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