VG München, Urteil v. 29.03.2022 – M 23 K 21.6378; M 23 S 21.6381 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 29.03.2022 – M 23 K 21.6378; M 23 S 21.6381 Download Drucken Titel: Verkehrsrechtliche Anordnung zur Erprobung einer Einbahnstraßenregelung Normenketten: StVO § 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 6, Abs. 9 VwGO § 42 Abs. 2 Leitsätze:
(2021)zeigten, dass sich die Verkehrsmenge bei der Einbahnregelung in etwa halbiere. Die Messungen am L* …berg hätten eine Reduzierung des Verkehrs um bis zu 2.500 Kfz täglich gezeigt. Auch insoweit ist nicht hinreichend dargetan worden oder sonst ersichtlich, welche Erkenntnisse eine Verlängerung der Erprobungszeit über diesen Zeitpunkt hinaus hätte erbringen sollen. Dies vermochte auch die Beklagte nicht darzulegen; eine Rechtfertigung der Gesamtdauer der Erprobungsmaßnahme ist daher nicht gegeben, zumal die in etwa eintretende Halbierung des Verkehrs auf der A* … Brücke bei Einbahnregelung sowie die damit einhergehenden Folgewirkungen auf der Ausweichstrecke von vornherein absehbar waren. 38 2.3 Es fehlt des Weiteren - und insofern die gerichtliche Entscheidung selbsttragend -an der auch für einen Verkehrsversuch erforderlichen sorgfältigen Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände, die als korrekturbedürftig angesehen werden und von den Zielen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gedeckt sind. Entsprechende Untersuchungen bzw. Dokumentation sind nicht aktenkundig. 39 2.3.1 Aus den Sitzungsprotokollen des Hauptausschusses sowie des Stadtrats der Beklagten im Vorfeld der Anordnung der Regelung ist keine ernsthafte Bestandsaufnahme der verkehrlichen Situation ersichtlich. Danach sei die Ausweisung der A* … Brücke als Einbahnstraße geeignet, das Verkehrsaufkommen am S* …platz zu reduzieren. Im Rahmen ihres Mobilitätskonzepts sei es Ziel der Beklagten, Bereiche in der Stadt zu beruhigen und den Verkehr entsprechend zu reduzieren. Die Ausweisung der A* … Brücke als Einbahnstraße sei eine mögliche Variante der Verkehrsberuhigung am S* …platz. Damit wird aber ein Ansatz gewählt, der verkehrsregelnde Anordnungen als Instrument der Gefahrenabwehr verkennten dürfte und stattdessen stadtplanerische und verkehrspolitische Zielsetzungen zugrunde legt. Eine notwendige Ermittlung und Dokumentation derjenigen Umstände, die den Verkehrsversuch rechtfertigen sollen, ist den Protokollen nicht zu entnehmen. Die begleitenden Stellungnahmen von örtlicher Polizei und Bundespolizei, die damals bei der Beklagten eingegangen sind, enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte, die die Konzeption einer Einbahnstraßenregelung auf der A* … Brücke zur Abwehr etwaig festgestellter Gefahren rechtfertigen. 40 2.3.2 Auch das Verkehrsgutachten vom Juni 2020 mit Ergänzungen vom Oktober 2020 und Dezember 2021, das mangels weiterer Unterlagen im Wesentlichen die Bestandsaufnahme der Beklagten hinsichtlich der Ausgangssituation darstellt, enthält nicht die notwendige Dokumentation und Bewertung der gegebenen Verkehrssituation bzw. gegebener Gefahrenlagen, die als Grundlage des Verkehrsversuchs dienen könnten. Laut Verkehrsgutachten sei Anlass und Ziel der Maßnahme, die Aufenthaltsqualität auf dem S* …platz von B* … nachhaltig zu verbessern und Ziel der konkreten Untersuchung, „die verkehrliche Wirkung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auf der Alternativroute abzuschätzen“ (S. 2). Durch eine Sperrung der A* … Brücke könnten auf Basis aktueller Verkehrserhebungen schätzungsweise 4.000 Kfz am Tag „beeinflusst“ werden, bei einer Einbahnstraßenlösung die Hälfte. Für eine Einbahnstraßenregelung werde trotz längerer Alternativroute eine „positive Bilanz um - 250.000 fahrzeugbelastete Anwohner“ prognostiziert. Für die größere Umfahrung bedeute die Sperrung einer Fahrtrichtung auf der A* … Brücke eine Verkehrsentlastung von ca. 2.000 - 3.000 Kfz täglich sowie eine nicht unerhebliche Reduzierung der Lärmwirkung. Die Aufenthaltsqualität insbesondere am M* …platz werde sich verbessern mit der Chance, eine situationsgerechtere Straßenraumgestaltung umsetzen zu können. Die Anzahl der Unfälle werde sich reduzieren. Zwischen 2016 und 2020 hätten sich nach der Dokumentation im Unfallatlas des Statistikportals zwischen dem S* …platz und der Einmündung der B* …in die M* … Straße etliche Unfälle auch mit Personenschäden ereignet. 41 Damit werden im Wesentlichen lediglich Prognosen darüber getroffen, wie sich die versuchsweise Regelung mutmaßlich auswirken werde, es werden aber keine konkret belastbaren Angaben zur Ausgangssituation im Sinne einer Bestandsaufnahme und Analyse des bestehenden Gefahrenpotentials gemacht. Die bloße Dokumentation der Verkehrsbelastung an den Einmündungen S* …platz/B* …gasse und T* … Straße/M* …gasse aufgrund Zählung im Juni 2020 ist jedenfalls nicht ergiebig, weil sich aus ihr lediglich eine quantitative Verkehrsbelastung ergibt, ohne dass hieraus eine konkrete verkehrsrechtliche Problemstellung abgeleitet würde. 42 Dies gilt insbesondere auch insoweit, als eine Reduzierung der Lärmwirkungen prognostiziert wird, da hier offenbleibt, von welchem Ist-Zustand hinsichtlich der Lärmwirkungen ausgegangen wird. Aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lärmschutzgutachten der Firma S* … & Partner GmbH vom
- März 2022 ergibt sich gerade nicht, dass vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung eine Bestandsaufnahme der Verkehrsgeräuschbelastung gemacht worden wäre. Der Auftrag zur Erstellung der schalltechnischen Untersuchung wurde offenbar erst Anfang des Jahres 2022 und damit erst gegen Ende des Verkehrsversuchs erteilt. Auch insoweit dürfte es an einem auch für einen Verkehrsversuch notwendigen planvollen und systematischen Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde fehlen. 43 Auch die Angaben zu Unfällen im Bereich des L* …bergs, entnommen dem Unfallatlas der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, kommen schließlich zwar im Ansatz für eine relevante Bestandsaufnahme im Hinblick auf eine konkrete Gefahrenlage in Betracht, reichen als Dokumentation hierfür aber schon deshalb nicht aus, weil nicht hinreichend substantiiert wird bzw. ersichtlich wäre, was diese Unfälle konkret mit der Verkehrssituation auf der A* … Brücke und am S* …platz verbindet. 44 2.3.3 Die nach Ergehen der versuchsweisen Regelung im gerichtlichen Verfahren, dort namentlich in dem Klageabweisungsschriftsatz vom
- Dezember 2021, im Schriftsatz vom
- März 2022 und insbesondere im nach der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit von der Beklagten vorgelegten Schriftsatz vom
- März 2022 gemachten Erwägungen und vorgelegten Unterlagen vermögen den Mangel einer fehlenden Bestandsaufnahme vor Erlass der Anordnung nicht zu heilen. Sinn der oben angesprochenen Ermittlungs- und Dokumentationspflichten ist es gerade, die Beklagte zu einer genauen Ermittlung der den Verkehrsversuch rechtfertigenden Tatsachen im Vorfeld der versuchsweisen Anordnung anzuhalten, um so einen Verkehrsversuch „ins Blaue hinein“ zu verhindern. 45 2.4 Ob tatsächlich eine die - versuchsweise oder dauerhafte - Anordnung der Einbahnstraßenregelung auf der A* … Brücke rechtfertigende Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO tatsächlich vorliegt, kann nach dem Gesagten daher dahinstehen. 46 Mit welchen straßenverkehrsrechtlichen Mitteln etwaige Gefahren zu beseitigen sein würden, die bei einer Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ins Ermessen der Beklagten gestellt sind, bedarf mithin keiner Erörterung. Das Gericht weist daher lediglich ergänzend darauf hin, dass aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des konzentrierten und dichten Schulbetriebs am S* …platz und einer vom Beklagten erkannten damit einhergehenden Gefahr allenfalls eine zeitlich differenzierte straßenverkehrsrechtliche Regelung (bestimmte (Schul-) Tage und Tageszeiten) bzw. bei einseitiger Sperrung für den überregionalen Verkehr auch Gewährung einer Ausnahmeregelung zugunsten von der Regelung besonders nachteilig betroffener Anwohner, etwa der Anlieger, die auf oberösterreichischer Seite brückennah in der A* … Siedlung wohnen, in Betracht kommen könnte, was einer umfassenden Ermessensbetätigung sowie tunlichst einer Abstimmung mit der Gemeinde H* …-A** bedürfte. Eine dauerhafte Anordnung wäre an § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO zu messen. Besondere örtliche Verhältnisse, denen nicht schon durch bestehende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet wurde, vermochte das Gericht - abgesehen vom vorbeschriebenen Schulgeschehen - bei dem Augenschein vor Ort nicht festzustellen. 47 Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom
- Dezember 2021 war nach allem antragsgemäß aufzuheben und die Beseitigung der angebrachten Verkehrszeichen im Wege der Folgenbeseitigung anzuordnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 48 Der Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO stattzugeben.