Deutschland in den USA abgeschlossenen Altersvorsorgeplänen (Traditional individual retirement accounts) Normenketten: EStG § 3 Nr. 63 EStG § 10a DBA USA Art. 18A Abs. 2a DBA USA Art. 18A Abs. 2b DBA USA Art. 18A Abs. 3 Protokoll zu Art. 18A DBA USA Ziff. 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) Protokoll zu Art. 18A DBA USA Ziff. 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Leitsatz: Leisten die
ihrem Umzug aus den USA
Deutschland hier nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen freiwillig eigene Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in einen privaten amerikanischen Altersvorsorgeplan (sogenannte Traditional individual retirement accounts – Traditional IRA –) und wurden die Verträge mit dem Anbieter des Altersvorsorgeplans bereits vor dem Umzug abgeschlossen sowie bereits vor dem Umzug Beiträge in den USA geleistet, so ist für die Beiträge entsprechend § 3 Nr. 63 EStG
2 DBA USA und Art. 18A Abs. 3 DBA USA in Verbindung mit Ziffer 16 Buchst.
G zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeplänen in den USA, Doppelbesteuerung Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – I R 66/23 Fundstellen: EFG 2024, 1565 LSK 2022, 58137 Tenor
Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019
der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
Deutschland gezogen und hatten in Deutschland nichtselbständige Tätigkeiten aufgenommen. 3 Während ihrer Ansässigkeit in den USA richteten die Kläger Altersvorsorgepläne (Traditional individual retirement accounts = Traditional IRAs) durch Abschluss eines „Custodial Agreements“ mit der X als „Custodian“ – im Falle des Klägers – und mit der Y Company als „Custodian“ – im Falle der Klägerin – als „Custodial account“ ein und zahlten mindestens ab dem US-amerikanischen Steuerjahr 2013 in diese ein. Der IRA des Klägers wurde durch die Firma Z LLC und der der Klägerin wurde durch die Firma Y verwaltet. 4 Bei diesen Altersvorsorgeplänen handelt es sich um private Vorsorgepläne, in die auf freiwilliger Basis ohne Verpflichtung jährlich Beiträge eingezahlt werden können. Bei den eingezahlten Beträgen handelte es sich um bereits versteuertes Einkommen der Kläger. Im März 2018 und im April 2019 wurden auf den Altersvorsorgeplan des Klägers und der Klägerin jeweils x.xxx US-Dollar eingezahlt. 5 Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte diese Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre nicht und setzte Einkommensteuern von xx.xxx EUR
A des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA (DBA) in Verbindung mit § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien und beantragten, diese bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre zu berücksichtigen. Die Beiträge seien
2 Satz 1 DBA von der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auszunehmen. Die Voraussetzungen des Art. 18A Abs. 3 Buchst. a) DBA seien erfüllt. 6 In der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2021 wurden die Einsprüche
Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. 7 In ihrer dagegen durch Schriftsatz vom 12. August 2021 erhobenen Klage bringen die Kläger vor, dass die Beiträge zu den Altersvorsorgeplänen steuerlich abziehbar seien. Unstreitig lägen Beiträge zu Traditional IRAs
2 Buchst.
3 Buchst.
G“ gewährt. 8 Gegen die Argumentation des FA, dass § 3 Nr. 63 EStG voraussetze, dass es sich um Beiträge des Arbeitgebers handeln müsse, spreche Folgendes: Das Protokoll zum DBA lege in Ziffer 16 Buchst.
G gewährt. 9 Es sei nicht die Intention der Vertragsparteien des DBAs gewesen, die Abzüge auf Beiträge des Arbeitgebers zu beschränken. Das DBA stelle Beiträge abzugsfähig für „unselbstständige oder selbstständige Arbeit“ (Art. 18A Abs. 2 Satz 1 DBA). Die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG sei bei Selbständigen nicht möglich, da z.B. kein erstes Dienstverhältnis vorliege. Art. 18A Abs. 2 Satz 1 DBA schließe Beiträge ein, „die von dieser oder für diese Person“ gezahlt worden seien, d.h. solche vom Arbeitgeber und solche vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge. Zudem verweisen die Kläger auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 16. Oktober 2012 (S 2257b/29 – St 126, 2.1 Fallgruppe 1), in der es heiße: „Hat der Anleger in der Ansparphase Beiträge für einen der genannten US-Altersvorsorgepläne geleistet und wurden diese Beiträge in Deutschland
G steuerfrei gestellt, sind die sich aus diesen Beiträgen insoweit ergebenden Leistungen
gelagert
G zu versteuern.“ § 3 Nr. 63 EStG enthalte neben der Forderung, dass die Beiträge vom Arbeitgeber stammen, auch die Bedingung, dass „eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG vorgesehen ist“. Das sei für die meisten – wenn nicht sogar für alle – der im Protokoll (Ziffer 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa)) genannten Pläne nicht der Fall, was bedeuten würde, dass kein US-Plan in irgendeiner Form steuerlich zu fördern wäre. Das deute darauf hin, dass es nicht die Intention der Vertragsparteien gewesen sein könne, dass sämtliche Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG für US-amerikanische Pläne erfüllt sein müssen, für die eine Entsprechung zu § 1 BetrAVG bereits explizit bejaht wurde. Sinn des Art. 18A DBA sei es, Barrieren zu beseitigen, die sich aus den Unterschieden bezüglich der Absetzbarkeit in den Vertragsstaaten ergeben könnten. 10 Die Ansicht der Kläger werde auch unterstützt durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom
Ansicht der Kläger zu einer Doppelbesteuerung führen. 11 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2018 vom
deutschem Einkommensteuerrecht die Steuerbefreiung
G nicht gewährt werden. Aus dem DBA sowie dem hierzu ergangenen Protokoll ergebe sich nichts Gegenteiliges. 15 Dass im Protokoll auch Traditional IRAs aufgeführt würden, obwohl diese die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllten, liege darin begründet, dass generell alle amerikanischen Pläne, die in den USA steuerfreie Einzahlungen ermöglicht hätten, anerkannt würden. Eine Differenzierung sei nicht notwendig gewesen, da im Abkommen generell geregelt sei, dass die Entlastung nicht höher sein dürfe als Entlastungen, die in Deutschland ansässigen Personen für dortige Altersvorsorgepläne gewährt würden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA, die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2022
3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen. Entscheidungsgründe 17 1. Die zulässige Klage ist begründet. Die von den Klägern angesetzten Beiträge zu in den USA abgeschlossenen Altersvorsorgeplänen sind entsprechend § 3 Nr. 63 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung
3 Buchst.
2 Buchst. a) DBA Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum, in dem sie eine unselbständige oder selbständige Arbeit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig oder davon ausgenommen.
2 Buchst.
G gewährt. 21 In Ziffer 16 Buchst.
Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Rechtsvorschriften errichtet werden: Im Fall der Vereinigten Staaten anerkannte Pläne „qualified plans“)
(a) Internal Revenue Code, individuelle Altersvorsorgepläne (einschließlich individueller Altersvorsorgepläne, die Teil eines vereinfachten betrieblichen Altersvorsorgeplans „simplified employee pension plan“)
(k) sind, individueller Rentensparpläne „individual retirement accounts“), individueller Rentenversicherungen „individual retirement annuities“) und Pläne „accounts“)
(p) sowie Roth-IRAs
A), steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne „qualified annuity plans“)
(a), Pläne
(b) und staatliche Pläne „governmental plans“)
In Ziffer 16 Buchst.
G gewährt wird (vgl. Eimermann, in: Wassermeyer, Kommentar zum DBA USA, Art. 18A Rz. 2). Art. 18A DBA i.V.m. Ziffer 16 des Protokolls gewährleistet eine Gleichbehandlung von Beiträgen, die an qualifizierte Altersversorgungseinrichtungen geleistet werden. Dadurch soll die Doppelbesteuerung von Beiträgen an Altersvorsorgeeinrichtungen im anderen Staat vermieden werden (vgl. Portner, BB 2012, 356). 22 Dementsprechend könnten auch Selbständige grundsätzlich die Vergünstigung beanspruchen (vgl. Eimermann, in: Wassermeyer, DBA USA, Art. 18A Rz. 48). Auch Eigenbeträge zu einem Vorsorgeplan können deshalb begünstigt sei (vgl. dazu Kleutgens/Sinewe, RIW Beilage 2006 Nr. 1, S 12). 23 b) Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Beiträge
2 Buchst. a) DBA für den Kläger für die Jahre 2018 und 2019 von jeweils x.xxx US-Dollar und für die Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 von jeweils x.xxx US-Dollar geleistet wurden. Es handelt sich bei dem vom Kläger abgeschlossenen Plan
der Beschreibung im Custidial Agreement zum Teil um einen „traditional individual retirement account (under Section 408(a) of the Internal Revenue Code)“. Auch in den an den Kläger adressierten Investment Reports der Jahre 2018 und 2019 wird der Plan unter der Konto-Nummer xxx-xxxxxx als „X Traditional IRA“ bezeichnet. Daneben besteht unter der Konto-Nummer xxx-xxxxxx ein als „X Roth IRA“ bezeichneter Plan. Der im April 2019 gezahlte Betrag von x.xxx US-Dollar wurde jedoch ebenso wie der im März 2018 gezahlte Betrag von x.xxx US-Dollar auf das Konto xxx-xxxxxx-x und damit auf den Traditional IRA gebucht. 24 Das vorgelegte Custodial Agreement von Y gilt sowohl für Traditional IRAs als auch für Roth IRAs. Die der Klägerin jeweils in den Jahren 2018 und 2019 zugesandten Mutual Fund Statements weisen sowohl Traditional IRAs als auch Roth IRAs aus. Jedoch ergibt sich aus dem Mutual Fund Statement April – Juni 2019 und Januar – März 2018, dass für x.xxx US-Dollar zu dem Traditional IRA gehörige Wertpapiere „Y Global Stock“ und für x.xxx US-Dollar zu dem Traditional IRA gehörige Wertpapiere „Y Small-Cap Stock“ zugekauft wurden. Dass die Zahlungen der Klägerin und des Klägers von jeweils x.xxx US-Dollar in den jeweiligen Streitjahren auf Traditional IRAs erfolgt sind, ist zudem zwischen den Beteiligten unstreitig. 25 Die Traditional IRAs der Kläger entsprechen
3 Buchst.
Auffassung der Vertragsstaaten das Merkmal „allgemein entsprechen“
3 Buchst. b) DBA erfüllen (vgl. Eimermann, in: Wassermeyer, DBA USA, Art. 18A Rz. 40 und 48). Bei den Traditional IRAs des Klägers und der Klägerin handelt es sich
Ziffer 16 Buchst.
G gewährt wird. Die
2 Satz 2 DBA zu gewährende Entlastung wird insoweit durch die Regelungen in Ziffer 16 des Protokolls vom 1. Juni 2006 konkretisiert. Bei den in Ziffer 16 Buchst.
3 Buchst.
Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu erteilen. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.