VG München, Urteil v. 07.04.2022 – M 11 K 18.4921 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 07.04.2022 – M 11 K 18.4921 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen Nebenbestimmung in Baugenehmigung Normenketten: BGB § 242 GG Art. 19 Abs. 4 BayVwVfG Art. 36 Abs. 1 BayBO Art. 59, Art. 68 Abs. 4 Leitsätze: 1. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, einer Sachentscheidungsvoraussetzung, abhängig zu machen, das entfallen kann, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts, jede Ausnutzung einer „an sich“ gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine „an sich“ gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht dh wenn entweder ein unredliches früheres Verhalten vorliegt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt oder wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der gemeindlichen Planungshoheit wird durch das Merkmal der Erforderlichkeit Grenzen gesetzt, die nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung gilt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen widersprüchlichen Verhaltens, Grundsatz von Treu und Glauben, Auflage zum Bau eines Wendehammers in einer Baugenehmigung, treuwidrige Geltendmachung der Unwirksamkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans, plangemäße Erschließung, Bestimmtheit einer Auflage, Klageverfahren, Baurecht, Baugenehmigung, Rechtsschutzinteresse, Sachentscheidungsvoraussetzung, widersprüchliches Verhalten, Treu und Glauben, effektiver Rechtsschutz, Planungshoheit, Erforderlichkeit, Erschließung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.06.2024 – 1 ZB 22.1781 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die der Baugenehmigung des Beklagten vom 4. September 2018 für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 310/2, Gemarkung …, beigefügte Nebenbestimmung „Auflage 200“. Das Grundstück des Klägers ist über eine relativ steile und ca. 3,5 m breite Stichstraße erreichbar und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt … „Nr. 7404 Nördlich der … Straße“ vom 23. September 2009 (Bebauungsplan). Der Bebauungsplan setzt in Ziffer 1.5.3 i.V.m. den Planzeichen für die Stichstraße zum klägerischen Grundstück hin eine öffentliche Verkehrsfläche (Eigentümerweg) fest, welche sich auch auf einen Teilbereich des Grundstücks des Klägers erstreckt (Wendehammer). 2 Der Kläger beantragte unter dem 12. November 2013, nachdem er das Grundstück Fl.Nr. 310/2 im Jahr 2011 erworben hatte, eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses. In den Eingabeplänen des Klägers, welche zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurden, war eine Fläche eingezeichnet, die augenscheinlich der Fläche des Wendehammers aus dem Bebauungsplan entspricht. Zur Sicherung der Erschließung wurde die Straße Fl.Nr. 310/5 als öffentliche Verkehrsfläche (Eigentümerweg) gewidmet. Die Widmungsverfügung hatte der Kläger unter dem Az. M 11 K 15.550 beklagt, die Klage aber später zurückgenommen. Dennoch wurde in der Folge die beantragte Baugenehmigung zunächst nicht erteilt, da lediglich die Straße Fl.Nr. 310/5 und nicht auch der Bereich des Wendehammers auf dem Grundstück des Klägers, Fl.Nr. 310/2, gewidmet war. Das Landratsamt teilte dem Kläger mit E-Mail vom 31. März 2015 mit, dass zunächst die Kreisbrandinspektion zur Frage, ob der Wendehammer zur Erschließung des klägerischen Grundstücks erforderlich sei, beteiligt werde. Mit E-Mail vom 31. März 2015 äußerte der Kläger sein Unverständnis hierüber, da sein Bauantrag genau die Ausgestaltung vorsehe, die der Bebauungsplan enthalte. Die Kreisbrandinspektion bejahte am 10. April 2015 die Erforderlichkeit des Wendehammers, da das klägerische Grundstück mehr als 50 m von einer für die Feuerwehr benutzbaren öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liege. Am Ende der Stichstraße sei ein Wendekreis oder ein Wendehammer nach RASt 06 mit einem Durchmesser von mindestens 18 m erforderlich. Da das Landratsamt aufgrund dieser Stellungnahme die Erschließung des klägerischen Grundstücks noch nicht als gesichert angesehen hatte, räumte der Kläger eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Bereich des Wendehammers mit notarieller Urkunde vom 17. April 2015 und Eintragung vom 21. April 2015 ein. Am 22. April 2015, dem der Eintragung der Dienstbarkeit folgenden Tag, erteilte das Landratsamt schließlich die beantragte Baugenehmigung, welche folgende, zu der streitgegenständlichen Auflage 200 identische Nebenbestimmung enthielt: 3 „Der durch Grunddienstbarkeit herzustellende Wendehammer ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Gebäudes zu errichten und auf Dauer instandzuhalten.“ 4 Zur Begründung führte es aus, dass auf die Widmung des Wendehammers für die Feuerwehr verzichtet werden könne, da die Fläche durch eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern gesichert worden sei. Klage gegen diese Nebenbestimmung hat der Kläger nicht erhoben. 5 Nach Aufnahme der Bauarbeiten wurde im Rahmen einer Baukontrolle am 19. Mai 2015 festgestellt, dass der Fertigfußboden Erdgeschoss erheblich höher gelegen sei, als genehmigt. Die errichtete Bodenplatte habe nicht den in den Plänen genehmigten Fixpunkten und damit dem Höhenmaß des Bauvorhabens entsprochen. Gegen die Baueinstellungsverfügung vom 17. Juni 2016 sowie die damit verbundenen Zwangsgeldandrohungen und -fälligstellungen hatte der Kläger zunächst Klage erhoben, die er sodann in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 zurücknahm. 6 Im Rahmen eines Gesprächs zwischen den Beteiligten und der Stadt … vom 17. Oktober 2016 äußerte der Klägerbevollmächtigte Zweifel an der Bestimmtheit der Festsetzung des Bezugspunkts der Höhe der baulichen Anlagen im Bebauungsplan. Er legte hierzu einen Vermessungsplan eines Ingenieurbüros vom 8. Oktober 2016 vor, welcher die Differenz der Höhen im Bebauungsplan im Vergleich zu den Höhen in den selbst angefertigten Vermessungsplänen zeige. Die Stadt … erläuterte, dass das Gelände im Jahr 2006 durch ein Büro vermasst worden sei und man die Ergebnisse als Vorentwurf des Bebauungsplans verwendet habe. Daher sei jedenfalls die vom Kläger behauptete Abweichung von 90 cm nicht glaubhaft, sondern dem Umstand nachträglich vorgenommener Geländeveränderungen geschuldet. Das Landratsamt räumte ein, dass die Bezugshöhe nicht eindeutig bestimmbar sei und signalisierte einen gewissen Spielraum für die Festlegung einer neuen Bezugshöhe, welcher aber nicht bei 90 cm liegen könne. Die nachfolgenden Einigungsbemühungen mündeten schließlich in den Vorschlag des Landratsamts, den Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen – aufgrund einer in der Baugenehmigung vom 22. April 2015 ebenfalls bereits erteilten Bauraumverschiebung – um 3,5 m nach Osten zu verschieben. Dadurch würde der Bezugspunkt auf der im Bebauungsplan eingezeichneten Höhenlinie 611,5 m üNN liegen. Zusätzlich sagte man eine Toleranzgrenze von 25 cm zu, sodass der neue Bezugspunkt bei 611,75 m üNN liege. 7 Unter dem 4. November 2017 beantragte der Kläger sodann eine weitere Baugenehmigung, wobei er den Bezugspunkt von 611,75 m üNN in den Plänen übernommen hatte und als Begründung ausführte, dass die Übernahme des neuen Höhenbezugspunkts nicht näher erklärt werde, da der Sachverhalt intensiv zwischen den Beteiligten besprochen und abgestimmt worden sei. Auch in den diesem Antrag beigefügten Eingabeplänen war eine Fläche eingezeichnet, die augenscheinlich der Fläche des Wendehammers in dem Bebauungsplan entspricht. Nachdem die Pläne – aus anderen Gründen – mehrfach überarbeitet worden waren, wurde schließlich die Baugenehmigung mit Bescheid vom 4. September 2018 unter Einbezug der Eingabepläne in der Fassung vom 5. Juni 2018 erteilt. Die Baugenehmigung enthielt die zur vorherigen Genehmigung vom 22. April 2015 identische, streitgegenständliche Auflage 200 hinsichtlich des Wendehammers. 8 Der Kläger hat gegen diese Auflage 200 im Bescheid des Beklagten vom 4. September 2018 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am 5. Oktober 2018, über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 beantragt, 9 die Nebenbestimmung „Auflage 200“ in der dem Kläger am 4. September 2018 erteilten Baugenehmigung aufzuheben. 10 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Errichtung des Wendehammers nicht erforderlich sei, da das Grundstück des Klägers unproblematisch über die derzeit bestehende Erschließung erreicht werden könne. Eine Rechtsgrundlage für die Errichtung des Wendehammers bestehe nicht, da der Bebauungsplan unwirksam sei. Die nach § 18 Abs. 1 BauNVO erforderlichen Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen seien im Bebauungsplan unbestimmt, womit die Festsetzung zur Wandhöhe unwirksam sei. Die natürliche Geländeoberfläche sei als Bezugspunkt nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei. Dies habe die Unwirksamkeit der gesamten Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zur Folge. Die Gemeinde hätte den Bebauungsplan nicht mit eingeschränktem Inhalts beschlossen. Andernfalls wäre insbesondere die Fortentwicklung der Höhe der Gebäude im Plangebiet der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. 11 Im Übrigen sei die Auflage 200 inhaltlich unbestimmt und daher nicht vollziehbar. Es sei aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar, welche Handlungspflichten dem Kläger mit der Nebenbestimmung auferlegt werden sollten. Denn ein Wendehammer könne bereits faktisch nicht durch eine Dienstbarkeit hergestellt werden. Allenfalls wäre eine Sicherung durch Dienstbarkeit für die künftige Herstellung eines Wendehammers möglich. Auch verweise die Nebenbestimmung durch die Verwendung des Begriffs „herzustellender“ Wendehammer sowie die Kombination mit der Grunddienstbarkeit auf einen Tatbestand, der augenscheinlich in der Zukunft angelegt sein solle. Die Eintragung einer inhaltlich ähnlich gearteten, privatrechtlichen Grunddienstbarkeit zulasten des Grundstücks des Klägers habe jedoch bereits im Jahr 2015 und damit mehr als drei Jahre vor dem Erlass der streitgegenständlichen Nebenbestimmung stattgefunden. Aus der Nebenbestimmung gehe daher nicht klar hervor, ob seitens des Klägers die Eintragung einer Dienstbarkeit und/oder die Herstellung eines Wendehammers in ungeklärter Bauart und Bauweise verlangt werde oder ob es sich lediglich um einen inhaltlichen Verweis auf Handlungen aus dem Jahr 2015 handele, was jedoch mit der Verwendung der Zukunftsform nicht in Einklang zu bringen wäre. Selbst wenn ein Verweis auf die Dienstbarkeit aus dem Jahr 2015 hätte erfolgen sollen, sei für einen derartigen Verweis keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Denn bei einer Dienstbarkeit handele es sich um ein Sicherungsmittel des Privatrechts, welches nicht Inhalt einer Baugenehmigung und daher auch nicht Inhalt einer bauaufsichtlichen Nebenbestimmung sein könne. Die Baugenehmigung werde unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Für das augenscheinliche Ziel der Errichtung eines Wendehammers im Bereich des Grundstücks des Klägers bestehe keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, die für die Auslegung der Nebenbestimmung herangezogen werden könne. Denn die Errichtung eines Wendehammers sei weder für die Sicherheit noch die Erschließung des errichteten Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers erforderlich. Die Nebenbestimmung stehe daher in keinem irgendwie gearteten Bezug hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung des Bauvorhabens. 12 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 erwiderte er auf das klägerische Vorbringen, dass die Festsetzung in Ziffer 1.5.3 des Bebauungsplans wirksam sei. Die natürliche Geländeoberfläche im Bebauungsplan sei durch Aufnahme der amtlichen Vermessungslinien bestimmbar. 15 Die Nebenbestimmung sei auch hinreichend bestimmt. Sie ziele auf den tatsächlichen Bau des Wendehammers und auf seine Fertigstellung bis zur Aufnahme der Nutzung des Gebäudes ab. Der Bau des Wendehammers werde in den Eingabeplänen des Klägers selbst vorausgesetzt. Ergänzend sei in der Baugenehmigung bezugnehmend auf die privatrechtliche Verpflichtung des Bauherrn in der Dienstbarkeit die tatsächliche Erstellung gefordert. Um gerade eine Unbestimmtheit zu vermeiden, sei auf die Verpflichtungen in der Urkunde abgestellt worden. Neben Bau, Unterhalt, Erhaltung, Instandsetzung, Verkehrssicherung und Nutzbarkeit als Feuerwehraufstellfläche und Wendefläche für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge sei auch der genaue Umgriff des Wendehammers in der Urkunde geregelt. Eine Bezugnahme auf die Inhalte der Urkunde sei zur Regelung der Bestimmtheit möglich, die Nebenbestimmung damit ohne weiteres vollziehbar. Im Übrigen sei die Vorgehensweise mit dem Kläger zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung bereits abgesprochen worden. Die Sicherung der Erschließung erfolge über die Dienstbarkeit, der konkrete Bau und der Unterhalt seien dagegen im Baugenehmigungsbescheid zu regeln. Von der Aufnahme einer Bedingung habe man aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit, welche als Sicherungsmittel der Erschließung anerkannt sei, abgesehen. Neben der Sicherung der Erschließung habe auch die tatsächliche Erstellung der Erschließungsanlage zu erfolgen. Der tatsächliche Bau und die Nutzbarkeit des Wendehammers könne nach der Rechtsprechung ab der ersten Aufnahme der Nutzung verlangt werden. Eine solche Nebenbestimmung ziele deshalb bei Erlass eines Baugenehmigungsbescheids immer auf die Zukunft ab. Die Fertigstellung sei daher zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme zu beauflagen gewesen. Die Baugenehmigung habe man aber schon vorher zu erteilen, da hierfür die Prognose ausreiche, dass die Erschließung zur Nutzungsaufnahme vorhanden sei. Zur tatsächlichen Umsetzung der Prognose habe das Landratsamt geeignete Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. Eine solche Nebenbestimmung sei auch erforderlich gewesen, da der Bau des Wendehammers öffentlich-rechtlich durchgesetzt werden müsse und mit einer freiwilligen Umsetzung des Klägers trotz seiner ursprünglichen Mitwirkung unter anderem durch die Dienstbarkeitseintragung nicht gerechnet worden sei. 16 Weiterhin sei die Auflage für die verkehrsmäßige Erschließung notwendig. Die Erschließung erfordere hier den Bau eines Wendehammers, da das Rückwärtsfahren auf der eigentlichen Erschließungsstraße (um südlich auf die … Straße zu kommen) aufgrund der geringen Breite, der Länge und des großen Geländeunterschieds zu Problemen führe. Auch das Wenden von Rettungswägen sei nicht bzw. nicht ausreichend möglich. Die Erschließungsanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 310/5 ohne den Wendehammer sei nicht ausreichend. Die bloße Anfahrbarkeit an das Grundstück genüge nicht, die Erschließungsanlage müsse auch funktionell geeignet sein. Ohne die streitgegenständliche Auflage könnte die Genehmigung damit nicht mit rechtmäßigem Inhalt weiterbestehen. Die Kreisbrandinspektion habe bereits mit Stellungnahme vom 10. April 2015 die Anlegung eines Wendehammers gefordert. Auch verweise man diesbezüglich auf eine konkrete Beschwerde der Freiwilligen Feuerwehr … vom 29. September 2019, die eine ordnungsgemäße Abwicklung von Einsätzen im konkreten Bereich ohne einen Wendehammer als nahezu unmöglich ansehe. 17 Der Kläger verhalte sich schließlich rechtsmissbräuchlich, indem er nun den Bebauungsplan selbst infrage stelle, nachdem er über Jahre hinweg die ursprüngliche Auflage hingenommen sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans akzeptiert habe, um Baurecht zu erhalten. Auch habe der Kläger selbst den Erlass eines weiteren Baugenehmigungsbescheids notwendig gemacht, um die von ihm veranlassten Abweichungen von den ursprünglichen Eingabeplänen zu legalisieren. Nachdem die angegriffene Genehmigung die Genehmigung vom 22. April 2015 ersetze, müssten alle notwendigen Nebenbestimmungen erneut aufgenommen werden. Deshalb sei es völlig unverständlich, warum sich der Kläger nunmehr nach so langer Zeit gegen die Nebenbestimmung wende und gleichzeitig den seit dem Erwerb des Grundstücks gültigen Bebauungsplans angreife. Bis heute sei der Wendehammer nicht erstellt, obwohl die Nutzungsaufnahme erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei am 23. September 2009 in Kraft getreten. Der Kläger habe das Grundstück erst im Jahr 2011 erworben. Daher habe er bei Erwerb des Grundstücks die volle Kenntnis um die Inhalte des Bebauungsplans und dessen Auswirkungen gehabt. Auch habe der Kläger mit der Baugenehmigung vom 22. April 2015 eine inhaltsgleiche Auflage hinsichtlich des Wendehammers bereits hingenommen. Hinsichtlich der geplanten Verkehrserschließung mit Wendehammer seien die jeweiligen Eingabepläne identisch. Der Kläger habe also die beauflagten Pläne selbst eingereicht und damit selbst zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. 18 In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 erklärte der Kläger, dass die Stadt … im Jahr 2014 eine Änderung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt habe, diese aber nicht erfolgt sei. Aufgrund der nunmehr realisierten Bebauung in der Umgebung, insbesondere aufgrund einer schwerlastfähigen, wassergebundenen, gekiesten Wegedecke mit ca. 3,5 m Breite zum Grundstück Fl.Nr. 314 hin, bestünde die Notwendigkeit des Wendehammers nun jedenfalls nicht mehr. Der Kläger erklärte zudem, dass er nie vorgehabt habe, den Wendehammer zu errichten. Er habe aber sein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben den Vorgaben des Landratsamts angepasst, um eine Baugenehmigung zu erhalten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren M 11 K 19.4630 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist bereits unzulässig, jedenfalls ist sie unbegründet. 21 1. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit Anfechtung der streitgegenständlichen Auflage 200 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). 22 1.1 Dass der Grundsatz von Treu und Glauben und mit ihm auch die Fälle widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) im öffentlichen Recht gelten, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1996 – 4 B 135/96 – juris Rn. 3; B.v. 12.1.2004 – 3 B 101/03 – juris; B.v. 1.4.2004 – 4 B 17/04 – juris; B.v. 22.4.2004 – 6 B 8/04 – juris; B.v. 1.2.2005 – 7 B 115/04 – juris; U.v. 29.1.2009 – 4 C 15/07 – juris; Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 11). Der Maßstab von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtsstellungen, Rechtslagen, Rechtsinstituten und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 33, m.w.N.). 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG (Kammer), B.v. 4.3.2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25, m.w.N.) ist es mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis kann mithin im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (BVerwG, B.v. 11.2.2019 – 4 B 28/18 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 12.12.2018 – 4 C 6/17 – BVerwGE 164, 40 Rn. 29, m.w.N.). Als rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Rechtsschutzes bedarf das Gebot von Treu und Glauben wegen seiner tatbestandlichen Unbestimmtheit allerdings der Konkretisierung anhand von Fallgruppen (z.B. BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 Rn. 29), um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Ob der Tatbestand der Treuwidrigkeit erfüllt ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 11.2.2019 – 4 B 28/18 – juris Rn. 7; B.v. 23.1.1992 – 4 NB 2.90 – juris Rn. 14) 24 Die unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ist eine der anerkannten Fallgruppen im Rahmen des § 242 BGB (z.B. Krebs in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Auflage 2021, § 242 Rn. 73). Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts, jede Ausnutzung einer „an sich“ gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine „an sich“ gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Der Begriff der Treue verweist dabei auf die Rechtstugenden der Verlässlichkeit, der Zuverlässigkeit, des Worthaltens, der Rücksichtnahme und der Loyalität, während der Begriff des Glaubens das Vertrauen des anderen Teils auf diese Treue meint (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 3, 33). Eine Rechtsausübung ist gemessen hieran unzulässig, wenn entweder ein unredliches früheres Verhalten vorliegt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt oder wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt. Widersprüchliches Verhalten wird dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, U.v. 5.6.1997 – X ZR 73/95 – juris Rn. 25 m.w.N.). Auch wenn kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten des anderen Teils begründet worden ist, kann widersprüchliches Verhalten daher unzulässig sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (OVG NRW, B.v. 21.8.2018 – 2 A 2599/16 – juris Rn. 18; OVG NRW, B.v. 2.8.2011 – 12 A 2087/10 – juris Rn. 15; BGH, U.v. 20.9.1995 – VIII ZR 52/94 – juris Rn. 12; Krebs in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Auflage 2021, § 242 Rn. 98). 25 1.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Verhalten des Klägers als widersprüchlich dar. Der Kläger setzt sich durch die Erhebung der Klage gegen die streitgegenständliche Auflage 200 zu seinem früheren Verhalten in einen unlösbaren Selbstwiderspruch, was ihm das Rechtsschutzbedürfnis nimmt. 26 Der Kläger signalisierte zunächst durch Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Bereich des Wendehammers, dass dieser auf seinem Grundstück entstehen solle. Die Einräumung der Dienstbarkeit, ohne die der Kläger kein Baurecht erhalten hätte, war für das Landratsamt entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, was etwa dadurch deutlich wird, dass das Landratsamt die Baugenehmigung vom 22. April 2015 in direktem zeitlichen Zusammenhang zu der Eintragung der Dienstbarkeit am 21. April 2015 erteilt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 hat der Kläger diesbezüglich selbst erklärt, dass er die Dienstbarkeit eintragen ließ, weil er andernfalls keine Baugenehmigung erhalten hätte. 27 Er signalisierte zudem die Akzeptanz seiner Verpflichtung zur Errichtung des Wendehammers, indem er die Auflage zum Bau des Wendehammers in der Baugenehmigung vom 22. April 2015 geduldet hatte und sich nun gegen die identische Auflage 200 in der Baugenehmigung vom 4. September 2018 wendet. Die weitere Baugenehmigung war allein aufgrund einer von der Genehmigung aus dem Jahr 2015 abweichenden Bebauung des Klägers erforderlich. Hätte der Kläger nicht planabweichend gebaut, hätte bereits die identische und bestandskräftige Auflage 200 aus der Genehmigung vom 22. April 2015 den Bau des Wendehammers gefordert. 28 Auch hat der Kläger durch die Berücksichtigung des Wendehammers in seinen Eingabeplänen den Anschein erweckt, den Wendehammer tatsächlich errichten zu wollen. Der Kläger erklärte auch diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022, dass er den Wendehammer in seinem Eingabeplan habe einzeichnen müssen, weil er andernfalls die Baugenehmigung für sein Vorhaben nicht erhalten hätte. Er führte auch aus, dass es im Jahr 2014 Gespräche mit der Stadt … hinsichtlich einer Bebauungsplanänderung gegeben habe, welche jedoch nicht vollzogen wurde. Selbst wenn der Vortrag als wahr unterstellt wird, ändern derartige Gespräche jedoch an dem Vorgehen des Klägers nichts. Dass die Gemeinde eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG gemacht hätte, ist weder vorgetragen worden noch ist eine solche aus den Behördenakten ersichtlich. Das Risiko der letztlichen Übereinstimmung eines Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften trägt der Bauherr. Denn er muss grundsätzlich vor der Verwirklichung eines Vorhabens sicherstellen, dass dieses Vorhaben – so wie er es geplant hat – öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. 29 Auch muss das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmen. Dass der Kläger von Anfang an, also auch zum Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Baugenehmigungen vom 22. April 2015 bzw. 4. September 2018 nie vorgehabt habe, den Wendehammer zu errichten, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 selbst erklärt. Ihm war daher auch bewusst, dass er ohne Anpassung seines Vorhabens an die Vorgaben des Bebauungsplans vom Beklagten kein Baurecht erhalten hätte. Es wäre dem Kläger indes nicht verwehrt gewesen, nach Abschluss eines für ihn erfolglosen Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung der tatsächlich gewollten Baugenehmigung unter Befreiung von dem Erfordernis der Errichtung des Wendehammers im Bebauungsplan gerichtlich zu erstreiten. So aber setzt sich der Kläger durch die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Errichtung des Wendehammers aus der Auflage 200 zu seinem Verhalten, das ihm überhaupt erst zur Erlangung der Baugenehmigung verholfen hat, in einen unlösbaren Selbstwiderspruch. Selbst eine etwaige Offenlegung seiner Absichten würde an der Vorgehensweise, das Bauvorhaben nur zum Schein an die geforderten öffentlichrechtlichen Anforderungen anzupassen, nichts ändern. Allenfalls verlöre ein etwaiges in die klägerische Bereitschaft zum Bau des Wendehammers gesetztes Vertrauen des Landratsamts an Schutzwürdigkeit; auch in diesem Fall wäre ein widersprüchliches Verhalten – wie vorliegend – aufgrund eines unlösbaren Selbstwiderspruchs unzulässig (s.o.). 30
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