3 S. 1 VVG 14 Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift nicht die begehrte Auskunft ist. Das Oberlandesgericht München führt insoweit aus: „Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag (Berufungsantrag 3) verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten.“ 2.
15 DSGVO Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei den Tarifprämien nicht um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift handelt. Tarifprämien geben Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 16 Darüber hinaus ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem dahinterstehenden Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DSGVO eine effektive Kontrolle des jeweiligen Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was weiter damit geschieht. Soweit Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen bezweckt, geht es hierbei nicht um vermögensrechtliche Ansprüche, sondern um persönliche Ansprüche aus dem 3. Abschnitt, so etwa Löschungsansprüche. 3.
18 Entgegen des klägerischen Vortrags bringt es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung nicht mit sich, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist (vgl. Klageschrift). 19 Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten die Unterlagen betreffend die Beitragsanpassungen erhalten. Dass sie ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Entsprechende Gründe sind nicht nachvollziehbar dargelegt. 20 Soweit die Klagepartei vorträgt, „[d]er Versicherungsnehmer geh[e] daher aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomm[e]“, wird hiermit wohl darauf abgestellt, dass den Versicherungsnehmer insoweit keine Aufbewahrungsobliegenheit treffe, er die Unterlagen vielmehr habe entsorgen können. 21 Wie dem Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, bei welchen die entsprechenden Unterlagen stets von Seiten des Versicherungsnehmers vorgelegt werden, jedoch geläufig ist, ist eine Aufbewahrung üblich und sinnvoll, sodass insoweit nicht von einer entschuldbaren Unkenntnis ausgegangen werden kann. 4.
23 Rechtsfolge von § 810 BGB ist ein Akteneinsichtsrecht, das vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird. 24 Das Oberlandesgericht München führt insoweit aus: „Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identischen noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus.“ 25 5.
etwaiger Aufbewahrungspflicht der Beklagten Auch aus einer Aufbewahrungspflicht, der die Beklagte unterliegen mag, folgt nicht ein Recht des Klägers auf die begehrte Auskunft. Soweit Versicherer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, verfolgt der Gesetzgeber damit kein Anliegen des Vertragspartners, insbesondere nicht, diesem später die Durchsetzung eigener Rechte zu ermöglichen. II. Rechtsanwaltskosten 26 Die Klageseite hat gegen die Beklagte mangels Anspruch in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Nebenentscheidungen 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. D. Streitwert 28 Die Höhe des Streitwerts wird auf 6.500,00 € geschätzt. Dem Gericht ist als Spezialkammer für Versicherungssachen aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Prozeßbevollmächtigten der Klageseite in gleichgelagerten Verfahren einen Streitwert in vorgenannter Höhe angeben, ohne dass sich ergeben würde, warum in hiesigem Verfahren ein darüber hinausgehender Streitwert anzusetzen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.