OLG München, Endurteil v. 24.05.2022 – 9 U 1201/20 Bau - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 24.05.2022 – 9 U 1201/20 Bau Download Drucken Titel: Werklohn für Bau- und Planungsleistungen Normenkette: BGB § 631, § 675 Leitsatz: Soweit beauftragte Leistungen zwei Grundstücken gedient haben, ist auch für einen objektiven Betrachter aus Sicht des Empfängers eine Kostenteilung zu erwarten und sachgerecht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bau- und Planungsleistungen, Erstellung Doppelhaushälfte, Umverlegen von Abwasserleitungen, Baustrom, Vergütung, Vorarbeiten Vorinstanz: LG München I, Entscheidung vom 29.01.2020 – 18 O 4991/17 Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Ergänzungsurteil vom 30.06.2022 – 9 U 1201/20 BGH, Beschluss vom 12.06.2024 – VII ZR 126/22 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin vom 02.03.2020 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.01.2020, Az.: 18 O 4991/17, in Ziffern 1. und 2. wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.057,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 35% und die Beklagten samtverbindlich 65% II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 13% und die Beklagten samtverbindlich 87%. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin begehrt Werklohn für Bau- und Planungsleistungen sowie Vergütung für anteiligen Baustrom und Bauwasser. 2 Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 29.01.2020, Az. 18 O 4991/17, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 3 Mit Endurteil vom genannten Tag gab das Erstgericht der Klage in Höhe von 6.568,64 € brutto nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen statt. 4 Tragend stellte es dabei darauf ab, dass der Klägerin der Nachweis, die Beklagten hätten die klägerischen Angebote zur Erbringung von Bauleistungen angenommen, nur zum Teil gelungen und darüber hinaus nur ein Teil der geltend gemachten Leistungen zu erstatten sei. 5 Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin unter dem 30.01.2020 zugestellte Endurteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 02.03.2020, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 183/184 d.A.), die er mit Schriftsatz vom 30.04.2020, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, begründete (Bl. 190/196 d.A.). 6 Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht habe verfahrensfehlerhaft die Zeugen T. und M. nicht angehört und sei weiter fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur solche Bauleistungen ersatzfähig seien, die ausschließlich der von der Beklagten geplanten Doppelhaushälfte erforderlich gewesen seien, nicht aber solche, die sowohl der Tiefgarage als auch der Doppelhaushälfte dienten. Die Klägerin beantragt, ndas Endurteil des Landgerichts München I vom 29.01.2020 (Az.: 18 O 4991/17) in Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägern 29.903,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2016 zu bezahlen. 7 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 8 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 9 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen D. T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2022 (Bl. 295/299 d. A.). Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 10 Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. 11 Der Klägerin steht deshalb ein weiterer Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten bzw. in Rechnung gestellten Leistungen in Höhe von 20.488,98 € zu, §§ 631, 675 BGB. 12 Aufgrund der Einvernahme des Zeugen T., der im Jahr 2014 als Architekt mit der Durchführung des Projekts Erstellung Doppelhaushälfte in der R.straße 56 sowie der vorgelagerten Tiefgarage betraut war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagten die im Angebot vom 02.06.2014 (Anlage K 5) aufgeführten Leistungen beauftragt haben. Dabei hat der Beklagte zu 1) seine Ehefrau vertreten, § 164 Abs. 1 BGB. 13 Vor der eigentlichen Errichtung der Doppelhaushälfte mussten zahlreiche Vorarbeiten bauseits erbracht werden. Der als Architekt tätige Zeuge T. war bei der Besprechung am 10.06.2014 mit anwesend, als der Geschäftsführer der Klägerin, Herr B., und Herr G. die einzelnen Leistungen, die im Angebot vom 02.06.2014 (Anlage K 5) ausgewiesen waren, durchgesprochen haben und Herr G. diese für sich und seine Ehefrau beauftragt hat. Wenngleich sich der Zeuge T. im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte, so erfolgte seine Aussage ruhig und besonnen und er konnte sich aufgrund seiner Notizen an verschiedene Einzelheiten erinnern. Der Zeuge T. machte auf den Senat einen glaubhaften und glaubwürdigen Eindruck. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Beklagten die aufgeführten Bauleistungen im Einzelnen beauftragt haben. 14 Soweit Leistungen beiden Grundstücken gedient haben, teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichts, die Beklagten hätten nur solche Leistungen zu ersetzen, die ausschließlich ihrem Grundstück zu Gute gekommen sind, nicht. Vielmehr ist hier auch für einen objektiven Betrachter aus Sicht des Empfängers eine Kostenteilung zu erwarten und sachgerecht. 15 Deshalb gilt hinsichtlich der einzelnen Positionen: 16
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