Ch geschützt. Die Ausweisung entspreche Art. 8 Abs. 2 EMRK, da sie gesetzlich vorgesehen sei, ein legitimes Ziel (Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Verhinderung von Straftaten) verfolge und in einer demokratischen Gemeinschaft notwendig sei, um dieses Ziel zu erreichen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR komme es darauf an, ob die Abschiebung ein ausgewogenes Gleichgewicht der betroffenen Interessen schaffe. Hierfür sei vor allem von Bedeutung, ob der Ausländer über soziale Bindungen zu seinem Herkunftsland verfüge, welche Bindungen er im Gastland habe und ob die Ausweisung wegen Straftaten erheblicher Schwere einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche. Der Kläger sei im Jahre 2004 im Alter von 27 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist und lebe somit seit 17 Jahren hier. Die Ehe sei im Jahr 2017 geschieden worden. Aus ihr seien zwei deutsche Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter lebten. Nach Angaben der Kindsmutter hätten sie das gemeinsame Sorgerecht. Seit ca. 2017 lebe der Kläger von seiner Familie getrennt, habe sich jedoch nicht umgemeldet. Er verstehe die deutsche Sprache, spreche aber nur gebrochen Deutsch. Gearbeitet habe der Kläger bei oftmals wechselnden Arbeitgebern in der … Teilweise sei er selbständig gewesen, zeitweise sei er auch in der Gastronomie tätig gewesen. Die Beklagte verkenne nicht, dass sich der Kläger bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Dennoch habe letztlich eine Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik nicht stattgefunden. Integration beruhe nicht nur auf quantitativen, sondern auch auf qualitativen Gesichtspunkten. Der Kläger habe zuletzt unangemeldet in einer Wohngemeinschaft in … gelebt. Sein Name sei nicht am Briefkasten der Wohnadresse angebracht gewesen. Letztlich habe er als wohnsitzlos gegolten. Vom 1. April bis zu seiner Festnahme am 21. Juli 2019 sei er ohne Arbeit und auch nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen. Hieraus werde deutlich, dass er sich trotz seines Aufenthalts von 15 Jahren bis zu seiner Festnahme letztlich weder beruflich noch sozial habe integrieren können. Es müsse und könne ihm zugemutet werden, sich wieder in der Türkei einzugliedern und sein Leben dort weiterzuführen. Er sei ein arbeitsfähiger 44-jähriger Mann und könne auch in der Türkei eine berufliche Tätigkeit ausüben. Da er offenbar keine Berufsausbildung habe, könne er in der Türkei wie auch in Deutschland nur für Aushilfstätigkeiten eingesetzt werden. Zudem habe er auch vor seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Türkei gearbeitet und sei Leiter eines Geschäfts für … gewesen. Darüber hinaus habe er die meiste Zeit seines Lebens im Land seiner Staatsangehörigkeit verbracht und sei erst im Alter von 27 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Die Lebensgewohnheiten seien ihm ebenso geläufig wie die türkische Sprache. Zudem lebten seine Geschwister nach wie vor in der Türkei. Zu mindestens zweien habe er auch Kontakt, da sie eine Besuchserlaubnis beantragt hätten. Selbst bei Würdigung des langen Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber einer womöglich ungesicherten Situation im Heimatland träfen ihn die Folgen der Aufenthaltsbeendigung zwar schwer, aber nicht unverhältnismäßig. Eine besondere Härte, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck, nämlich der Verhinderung weiterer schwerer Gewaltstraftaten stehe, sei nicht ersichtlich. In Anbetracht des Umstands, dass er nicht davor zurückgeschreckt habe, aus gekränktem Ehrgefühl heraus mehrfach mit einem Messer auf einen Mann einzustechen, entspreche die Verhinderung weiterer Gewaltdelikte einem besonders dringenden sozialen Bedürfnis. Leben und Gesundheit seien die höchsten Güter des Rechtssystems und lösten entsprechende staatliche Schutzpflichten aus. Da der Kläger Vater zweier minderjähriger deutscher Kinder sei, sei Art. 6 GG berücksichtigt worden. Es sei maßgeblich auf die Sicht der Kinder abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen seien. Der Kläger lebe seit 2017 nicht mehr mit den Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Die Kindsmutter habe erklärt, dass er sich dennoch an der Erziehung der Kinder beteilige und Kindesunterhalt bezahlt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass bis zur Festnahme eine Beistandsgemeinschaft vorgelegen habe. Zudem sei er von seinem älteren Sohn bereits mehrmals in der JVA besucht worden. Zu sehen sei, dass es für die Kinder optimal wäre, beide Elternteile als Ansprechpartner um sich zu haben, zumal der Kläger offensichtlich eine gute Bindung zu seinen Kindern aufgebaut habe. Trotz seiner Verantwortung als Vater habe er vor seiner Festnahme aber mehrere Monate nicht gearbeitet und keinen Unterhalt bezahlt. Zudem habe er unangemeldet in einer Wohngemeinschaft gelebt. Offensichtlich habe er in den letzten Monaten seine Pflichten seinen Kindern gegenüber vernachlässigt. Auch die Tatsache, dass er sich nicht um eine Wohnung gekümmert habe, in der ihn die Kinder auch hätten besuchen können, zeige, dass ihm seine Verantwortung als Vater offenbar nicht gänzlich bewusst gewesen sei. Die Kinder hätten sich seit 2017 letztendlich daran gewöhnt, ohne den Vater bei der Mutter zu leben und den Kläger nur gelegentlich zu treffen. Diese Art der Kontaktpflege könne er auch aus der Haft heraus betreiben. Zudem bestehe die Möglichkeit von Briefen und Telefonaten. Es könne und müsse dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der massiven Delinquenz des Klägers zugemutet werden, den Kontakt nach der Haftentlassung zeitweise vom Ausland her zu pflegen, durch Briefe, Telefonate, gelegentliche Besuche und über moderne Kommunikationsmittel. Dies stelle zwar für die Kinder eine Härte dar, eine außergewöhnliche Härte sei aber nicht erkennbar. Bis zur Haftentlassung seien die Kinder 16 bzw. neun Jahre alt und könnten den Kläger auch in der Türkei besuchen. Auch während der Inhaftierung seien sie auf diese Art der Kontaktpflege angewiesen. Die Ausweisung sei die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Mit einem anderen, milderen Mittel sei der Zweck nicht zu erreichen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Leben und Gesundheit), der festgestellten hohen Wiederholungsgefahr und den generalpräventiven Erwägungen werde auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (langer Aufenthalt, deutsche Kinder) ein Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich gehalten, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung tragen zu können. Bedingung sei, dass keine neuen Ausweisungsgründe verwirklicht werden sowie Drogen- und Alkoholfreiheit nachgewiesen werde. Sollte die Bedingung nicht erfüllt werden, werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre befristet. Unter erneuter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheine eine Verlängerung der Grundfrist um zwei Jahre geeignet, erforderlich und angemessen. 25 Mit Schriftsatz vom … Juli 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, 26 den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021 aufzuheben. 27 Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 hat die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Im Führungsbericht vom 3. März 2022 führt die JVA … … … aus, der natürlich und beherrscht auftretende Kläger werde von den Bediensteten als aufmerksam und gutwillig beschrieben. Sein Auftreten sei friedlich und freundlich. Den Mitgefangenen gegenüber zeige er sich als verträglich und vorsichtig. Er spreche gutes Deutsch. Das vollzugliche Verhalten sei bisher beanstandungsfrei gewesen; er sei nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten. Er habe, soweit die coronabedingten Sonderregelungen es zuließen, monatlich Besuch von seiner ehemaligen Gattin mit jeweils einem der gemeinsamen Kinder erhalten. Insbesondere zu seinem 14 Jahre alten Sohn, aber auch zu der sechsjährigen Tochter habe er eine enge Beziehung. Mit der Exfrau pflege er ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis. Bis einschließlich Februar 2021 habe er einmal pro Monat ein Telefonat mit seiner Exfrau/den Kindern geführt, von März 2021 bis Februar 2022 hätten weitere vier Telefonate stattgefunden. Neben dem telefonischen Kontakt pflege er laut eigener Aussage die Beziehung zur Familie auch auf postalischem Weg. Zudem unterhalte er auf diesem Weg auch Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Herkunftsfamilie und verschiedenen in Deutschland lebenden Freunden. Insgesamt habe der Kläger im Gespräch ausdrücklich die gute Beziehung zu seinen Kindern und auch zur Mutter der Kinder betont. Das Schlimmste im Fall der Abschiebung wäre die Trennung von diesen. Von Seiten der externen Suchtberatung seien keine weiteren Maßnahmen geplant. Um seine Gewaltproblematik zu behandeln, habe der Kläger vom 24. Oktober 2021 bis 3. Februar 2022 in der hiesigen Gewaltpräventionsgruppe mit sehr großem Erfolg teilgenommen. Hierbei sei er sehr gut in der Lage gewesen zu erkennen, welche Entscheidungen zur letztendlichen Tatsituation geführt hätten. Dementsprechend sei ihm auch sehr gut möglich gewesen, Konsequenzen für sein künftiges Handeln zu entwickeln. Er habe sich sehr gut mit seinen Problemen auseinandergesetzt und von der Gruppenmaßnahme stark profitieren können. Laut eigener Aussage könne er nach Haftentlassung vorübergehend bei seiner Exfrau und den Kindern einziehen. Des Weiteren liege ein Schreiben eines Freundes vor, in dem er dem Kläger im Fall einer vorzeitigen Entlassung sowohl eine Vollzeitstelle im Unternehmen „… … GbR“ als auch eine Wohnmöglichkeit bestätige. Der Kläger bereue seine Straftat. Er habe während seiner Haftzeit verstanden, was wirklich im Leben zähle und wolle sich von nun an auf seine Familie konzentrieren. Anhand der Tatsache, dass keine Suchtmittelabhängigkeit vorliege, die Gewaltproblematik mit Erfolg bearbeitet worden sei, ein gesicherter Arbeitsplatz und Wohnraum zur Verfügung stehe sowie ein stabiler Kontakt zu der in Deutschland lebenden Kindsmutter und den gemeinsamen Kindern bestehe, könne eine günstige Sozialprognose gestellt werden. 30 Mit Schriftsatz vom … März 2022 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, der Kläger könne nach Haftentlassung unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis eintreten und würde von dort auch eine Unterkunft gestellt bekommen. Er habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Kindern und ein freundschaftliches Verhältnis zu deren Mutter. Vor der Inhaftierung habe er zwar nicht mit den Kindern in einem Haushalt gelebt. Die Kinder hätten ihn aber jedes zweite Wochenende in seiner Wohnung besucht und auch bei ihm übernachtet. Zu der damaligen Lebensgefährtin des Klägers hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt. Insofern seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid unzutreffend. Der Kläger sei stets ein fürsorglicher und verantwortungsvoller Vater gewesen. 31 Beigefügt war ein Aktenvermerk zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe vom 9. Februar 2022, wonach der Kläger an allen Sitzungen teilgenommen habe, dem Gruppenverlauf sehr aufmerksam und stets konzentriert gefolgt sei und sich durch sehr gute Wortbeiträge beteiligt habe. Die Hausaufgaben habe er stets zuverlässig erledigt. Der Kläger habe seine Biografie und sein Delikt vollumfänglich und zur vollsten Zufriedenheit bearbeitet. Er habe die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen und sei in der Lage gewesen, dieses aus allen Blickwinkeln zu reflektieren. Hierbei sei er sehr gut in der Lage gewesen zu erkennen, welche Entscheidungen zur letztendlichen Tatsituation geführt hätten. Dementsprechend sei es ihm auch sehr gut möglich gewesen, Konsequenzen für sein zukünftiges Handeln zu entwickeln. Das erhaltene Feedback habe er sehr gut annehmen und die gelernten Sachverhalte anwenden und umsetzen können. Er habe durch sein Verhalten in der Gruppe und im Haftalltag gezeigt, dass er Konfliktsituationen gut einschätzen und vermeiden könne. In Konfliktsituationen habe er ruhig und angemessen reagiert. Er habe sich sehr gut mit seinen Problemen auseinandergesetzt und von der Gruppenmaßnahme stark profitieren können. Weiter war ein Schreiben der … … GbR vom 8. Februar 2022 über eine unbefristete Anstellung und Wohnmöglichkeit beigefügt sowie ein Schreiben der Exfrau des Klägers vom … Februar 2022, in dem sie ausführt, dass ihre Kinder unter der Inhaftierung des Klägers stark litten. Die Tochter habe den Kläger erst vor einer Woche das erste Mal besuchen können. Davor habe sie sich immer gewehrt, weil sie nicht habe wahrhaben können, dass er nicht mit ihr zusammen Zeit verbringen könne und sie ihn dort zurücklassen müsse. Vor allem in der Schule sei zu erkennen, dass sie ihren Vater sehr vermisse. Sie habe mehrfach gefragt, wann denn ihr Vater sie von der Schule abholen könne. Manchmal erwache sie nachts aus dem Schlaf und frage, ob sie ihren Vater kontaktieren könne. Beim gemeinsamen Sohn sei die Sehnsucht sogar noch wesentlich größer, da er in der Pubertät sei und ihm die männliche Bezugsperson fehle. Die vorzeitige Entlassung des Klägers würde auch sie finanziell und psychisch stark entlasten, da sie dann die Möglichkeit hätte, die Kinder vom Kläger beaufsichtigen zu lassen und ihre Stunden in der Arbeit zu erhöhen. Trotz ihrer Scheidung habe sie mit dem Kläger ein sehr angenehmes und freundschaftliches Verhältnis. Sie und ihre Kinder würden den Kläger sicherlich nach Entlassung mental stärken und davon abhalten, wieder straffällig zu werden. 32 Mit Schriftsatz vom … März 2022 führte die Klägerbevollmächtigte weiter aus, beim Kläger bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. Er habe zwei in … lebende deutsche Kinder. Auch die Kindsmutter sei deutsche Staatsangehörige. Der Kläger habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Kindern, die ihn auch in der Haft regelmäßig besucht hätten. Vor seiner Inhaftierung habe er regelmäßig sein Umgangsrecht mit seinen Kindern ausgeübt. Sie hätten jedes zweite Wochenende bei ihm verbracht. Insofern seien die Ausführungen im Bescheid unzutreffend. Der Kläger sei stets auch seinen Unterhaltspflichten, sogar in überobligatorischer Weise, nachgekommen. Das Wohl der Kinder sei bei einer dauerhaften Ausreise des Klägers stark gefährdet. In Haft hätten die Kinder die Möglichkeit, ihren Vater in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Dies würde im Fall einer Ausreise des Klägers nicht möglich sein. Die Kinder seien schulpflichtig und könnten allenfalls in den Schulferien ihren Vater besuchen. Jedoch sei die Kindsmutter trotz türkischer Abstammung nicht gewillt, jeden Urlaub in der Türkei zu verbringen. Schon früher habe die Kindsmutter verschiedene Länder bereist. Dies wolle sie auch fortan so handhaben. Insbesondere die Tochter sei noch zu klein, um ohne die Mutter zu verreisen. Den Kindern sei es auch nicht zuzumuten, dem Kläger in dessen Heimatstaat zu folgen. Sie könnten auch nicht darauf verwiesen werden, fernmündlich Kontakt zu ihrem Vater halten zu können. Kinder bräuchten körperliche Nähe, Zuwendung und Fürsorge. Diese könne nicht über eine Distanz von mehreren 1000 km vermittelt werden. Zwangsläufig führe dies zur Entfremdung der Kinder vom Vater. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung käme bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die nach früher geltendem Recht eine Regel- oder Ermessensausweisung rechtfertigen konnten, bei gebotener Abwägung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses mit einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse eines Ausländers, der mit einem minderjährigen deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe, eine Ausweisung in Betracht, wenn nur durch eine Ausweisung schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vermieden werden könnten. Derartige schwerwiegenden Gefahren seien beim Kläger ausweislich der vorgelegten Berichte der JVA nicht mehr feststellbar. Der Kläger habe sich intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt und trage die volle Verantwortung hierfür. Er bereue sie zutiefst und habe auch die Ursachen für sein damaliges Fehlverhalten erkannt. Der Kläger stelle gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Bemerkenswert sei, dass die Beklagte ihren Bescheid auch ausdrücklich auf generalpräventive Erwägungen und Gründe stütze. Indessen sei eine generalpräventive Ausweisung in derartigen Fällen nicht zulässig (VGH BW vom 23.10.2012 – 11 S 1470/11). In Fällen, in denen eine schutzwürdige Beziehung zwischen dem ausländischen Vater und dem deutschen minderjährigen Kind nur in Deutschland stattfinden könne, weil dem Kind wegen der Beziehung zur Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zugemutet werden könne, gehe die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitischen Belangen vor. 33 In der von der Beklagten am 23. März 2022 übermittelten Restakte ist unter anderem eine Stellungnahme der JVA … … … vom 14. Februar 2022 zur Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB sowie zum Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO enthalten. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei seit 30. September 2020 im …betrieb zur Arbeit eingestellt gewesen. Seit Juli 2021 befinde er sich allerdings im Krankenstand. Von den Bediensteten werde er als natürlich, beherrscht, aufmerksam und gutwillig charakterisiert. Seinen Haftraum halte er sauber und gepflegt. Gegenüber Bediensteten verhalte er sich höflich, freundlich und anständig, gegenüber Mitgefangenen vorsichtig und verträglich. Zu seiner Strafe habe er sich gegenüber dem Stationspersonal bisher nicht geäußert. Er führe sich bislang beanstandungsfrei, in der Voranstalt habe im August 2020 wegen unerlaubten Handybesitzes ein siebentägiger Arrest angeordnet werden müssen. Er empfange regelmäßige Besuche seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Kinder. Mit der ehemaligen Ehegattin führe er zudem regelmäßige Telefonate. Er habe nach der Haft einen festen Wohnsitz in … und einen Arbeitsplatz in … in Aussicht. Nachweise lägen der Vollzugsbehörde nicht vor. Das Indikationsgespräch am 27. Oktober 2020 habe ergeben, dass eine sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahme für Gewaltstraftäter nicht zwingend erforderlich sei. Zur Aufarbeitung der Tat und deren Hintergründen erscheine die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe ausreichend. Der Kläger habe vom 24. Oktober bis 2. November 2021 sowie am 1., 2. und 3. Februar 2022 an der Gruppe teilgenommen. Laut Aktenvermerk der Mitarbeiter des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes, die diese Gruppe durchführten, sei er dem Gruppenverlauf aufmerksam und stets konzentriert gefolgt und habe sich durch sehr gute Wortbeiträge beteiligt. Die Hausaufgaben habe er stets zuverlässig erledigt. Seine Biografie und sein Delikt habe er im Verlauf vollumfänglich zur vollsten Zufriedenheit der beiden Gruppenleiterinnen bearbeitet. Er habe die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen. Es sei ihm möglich gewesen zu erkennen, welche Entscheidungen zur Tatsituation geführt hätten und er habe diesbezüglich Konsequenzen für sein künftiges Handeln entwickeln können. In der Gesamtschau habe er sich sehr gut mit seinen Problemen auseinandergesetzt und von der Gruppenmaßnahme stark profitieren können. Eine Suchtproblematik scheine nicht vorzuliegen. Von Seiten der Suchtberatung seien keine weiteren Maßnahmen geplant. Dem Kläger könne von hiesiger Seite derzeit keine günstige Legal- und Sozialprognose gestellt werden bzw. bestünden hieran durchaus Zweifel, die nach gefestigter Rechtsprechung zulasten des Klägers gingen. Zwar verkenne die Vollzugsbehörde nicht, dass es sich beim Kläger um einen Erstverbüßer handele, bei dem allgemein eine Vermutung dafürspreche, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt habe und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirke. Demgegenüber seien die mehrfachen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen, der schwerwiegende Disziplinarverstoß in der Voranstalt, der undurchsichtige soziale Empfangsraum, die noch nicht abschließend geklärte ausländerrechtliche Situation sowie die schwerwiegende Gewalttat negativ zu berücksichtigen. Zwar werde zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er die Gewaltpräventionsgruppe absolviert habe und von dieser Maßnahme habe profitieren können. Eine Entlassung ohne gesicherte Entlassungsperspektive sei aus hiesiger Sicht jedoch ein erheblicher Risikofaktor. Eine Strafaussetzung zur Bewährung werde deshalb nicht befürwortet. Vielmehr solle die Rückführung des Klägers in sein Heimatland schnellstmöglich angestrebt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass die JVA bereits im März 2021 eine Überstellung des Klägers in sein Heimatland zur weiteren Strafvollstreckung befürwortet habe. 34 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, am … … 2017 sei die Trennung von seiner Exfrau erfolgt. Er sei ausgezogen und habe eine Wohnung am … bewohnt. 2019 habe er wieder drei Monate bei seiner Exfrau gewohnt und danach bis zu seiner Inhaftierung einen Monat in einer WG. Nach der Trennung von seiner Exfrau habe er seine Kinder täglich gesehen. Seine Exfrau besuche ihn regelmäßig jeden Monat in der Haft mit seinem Sohn. Seine Tochter habe seine Exfrau erst zweimal mitgebracht, um sie nicht zu verschrecken. Besuche in der JVA seien ebenso wie Telefonate einmal im Monat möglich. Vor seiner Inhaftierung habe er die Kinder alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich geholt. Er habe 220.000 EUR Schulden aus seiner Geschäftstätigkeit sowie aus dem Gerichtsverfahren. Er verhalte sich in der JVA ruhig. Das könne jeder Angestellte bestätigen. Einen Herrn E., den Entwurfsverfasser der Stellungnahme der JVA vom 14. Februar 2022, kenne er nicht. Seine Firma habe ca. zehn Angestellte gehabt und einen Umsatz von 500.000 EUR monatlich gemacht. Er wolle keine Insolvenz anmelden, sondern seine Schulden zurückzahlen. In der JVA sei er in der … tätig gewesen, bis er einen Arbeitsunfall erlitten habe. Zu der Schuldeinsicht sei er erst in der Strafhaft gekommen. Zuvor habe er gedacht, er bekomme möglicherweise Bewährung und der andere sei ja auch mit schuld. Es sei zutreffend, dass er die Wohnung, in der er mit seiner Verlobten gewohnt habe, verwüstet habe, nachdem sich diese von ihm getrennt habe. Deshalb habe er an dem Gewaltpräventionsprogramm teilgenommen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers erklärte im Wesentlichen, der Kläger sei im Jahr 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zu dieser Zeit hätten sie sich getrennt. Am … … 2017 sei die Scheidung erfolgt. Nach der Trennung habe der Kläger die Kinder alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich genommen. Er sei aber auch fast täglich bei ihnen gewesen. Sie hätten gemeinsam zu Abend gegessen oder Ausflüge gemacht. Er sei ein guter Vater und die Kinder hingen sehr an ihm. Sie hätten den Kläger auch regelmäßig in der JVA besucht. Nur ihre Tochter sei erst zweimal in der JVA gewesen, da sie dort Angst habe. Bis zur Inhaftierung habe der Kläger Unterhaltszahlungen geleistet, soweit er etwas gehabt habe. Ihr gegenüber sei der Kläger nie gewalttätig geworden. Sollte er die angebotene Wohnmöglichkeit nicht wahrnehmen können, sei er auch bei ihr willkommen. Sie wolle den Kläger nach Haftentlassung in die Kinderbetreuung und -erziehung einbinden. Der Kläger bereue die Tat, über die inneren Vorgänge beim Kläger könne sie jedoch nichts sagen. Er habe vor der Tat Alkohol getrunken, was während ihrer Ehe kein Thema gewesen sei. Vor der Inhaftierung habe sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt. 35 Der Beklagtenvertreter hat die Frist in Nr. 2 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids auf vier Jahre und die Frist Nr. 2 Satz 4 auf sechs Jahre verkürzt. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 37 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 38 Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 39
52 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Vor §§ 53-56 Rn. 96 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. 53 Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Insofern beanspruchen die oben zu Art. 8 EMRK genannten Kriterien auch Geltung für die Beantwortung der Frage, ob der vorliegende Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist. 54 Der Kläger ist trotz seines mittlerweile 18-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar wäre. Der Kläger ist in der Türkei geboren und aufgewachsen, hat dort das Gymnasium abgeschlossen und war beruflich als Leiter eines …-geschäfts tätig. Erst im Jahre 2004 im Alter von 27 Jahren ist er in das Bundesgebiet eingereist. Den Kläger erwarten somit im Fall einer Rückkehr in die Türkei weder sprachliche noch kulturelle Hürden, so dass ihm insoweit eine Reintegration problemlos möglich sein wird. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – trotz des vorgelegten Stellenangebots – über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Der Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war trotz seines langjährigen Aufenthalts nie wirklich langfristig beschäftigt, sondern – hauptsächlich im Bereich des …- und …-handels – bei ständig wechselnden Arbeitgebern, teils in nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, tätig. Im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit wurde er sogar wiederholt straffällig. Der Kläger wird sich in seinem Heimatland, zumal angesichts seiner deutschen Sprachkenntnisse, eine neue Existenz aufbauen und für sich selbst sorgen können, wie er das bereits vor seiner Einreise nach Deutschland getan hat. Nach eigenen Angaben kann er insbesondere im …- und …-handel auch von der Türkei aus tätig werden. Überdies leben auch die vier Geschwister des Klägers in der Türkei, die ihn ggf. zusätzlich unterstützen können. 55 Die Ehe des Klägers ist mittlerweile geschieden. Zwar hat der Kläger noch guten Kontakt zu seiner Exfrau. Diesen kann er aber auch von der Türkei aus über Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. 56 Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der Beziehung des Klägers zu seinen minderjährigen deutschen Kindern mit Art.
Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Bzgl. der Beziehung zu seinen Kindern ist nicht nur auf das Elternrecht des Klägers, sondern auch auf die Sicht der Kinder abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Elternteile braucht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris; vgl. auch B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris Rn. 8). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Kinder des Klägers sind mittlerweile sieben bzw. 13 Jahre alt und damit alt genug, um zu verstehen, dass die Trennung vom Vater nur vorübergehender Natur ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 2015 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern lebt. Zwar hat er auch nach der Trennung von seiner Exfrau den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten und sein Personensorgerecht ausgeübt. Seit 21. Juli 2019 befindet sich der Kläger jedoch in Haft, wo er seither von seinem 13jährigen Sohn ca. einmal monatlich, von seiner siebenjährigen Tochter erst zweimal besucht wurde. Seit seiner Inhaftierung und damit bereits nahezu drei Jahre ist für die Kinder die Trennung vom Kläger bzw. der nur in größeren Abständen stattfindende kurze Besuchs- bzw. fernmündliche Kontakt daher gelebte Realität, so dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt für die Kinder keine grundlegende Umwälzung ihrer bisherigen Lebensbedingungen bewirkt. Die Kinder sind in einem Alter, indem der Kontakt auch von der Türkei aus durch die verschiedenartigen Formen moderner Kommunikation aufrechterhalten werden kann. Ob die Mutter der Kinder ihre Urlaube in der Türkei verbringen will, um den Kindern den Besuch beim Kläger zu ermöglichen, kann dahinstehen. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, den Schaden für die Kinder möglichst gering zu halten. Abgesehen davon können Kinder in diesem Alter auch schon ohne ihre Eltern unter besonderer Aufsicht des Bordpersonals allein mit dem Flugzeug verreisen. Überdies besteht die Möglichkeit der Beantragung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zum Zweck des Besuchs der Kinder. Schließlich ist bei den Umständen des Einzelfalls auch zu berücksichtigen, dass den Kläger weder die Beziehung zu seinem Sohn davon abgehalten hat, straffällig zu werden, noch die Geburt seiner Tochter im Jahr 2015 zu der Einsicht gebracht hat, künftig ein straffreies Leben zu führen. Vielmehr hat er im Jahr 2018 mit einer massiven Gewalttat seine bislang schwerste Straftat begangen. 57 Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger zuletzt begangenen Gewalttat und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 58 b) Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 59 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50). 60 Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf zuletzt vier Jahre unter der Bedingung der Straf-, Drogen- und Alkoholfreiheit, andernfalls auf sechs Jahre nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt und eine Frist im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens bestimmt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter Leib und Leben sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr wäre – ohne Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet – auch eine höher bemessene Frist zur Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. Da sich die Frist aber an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art.
EMRK messen lassen muss, ist unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers, insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Kindern, eine Frist von vier Jahren unter o.g. Bedingungen, anderenfalls von sechs Jahren, nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. 61 c) Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. In diesem Fall bedarf es keiner Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist für den Fall, dass er vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft entlassen wird, entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG 62 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 63 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.