OLG München, Beschluss v. 05.09.2022 – 32 U 2545/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 05.09.2022 – 32 U 2545/22 Download Drucken Titel: Sonderkündigungsrecht eines Mietvertrags bei Beendigung des Nießbrauchs Normenkette: BGB § 570, § 1056 Abs. 2 Leitsatz: Dem Grundstückseigentümer ist nach Treu und Glauben eine Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, beispielsweise, wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten oder wenn er Alleinerbe des Vermieters geworden ist. In einem solchen Fall muss sich der Eigentümer an einer vereinbarten bestimmten Laufzeit des Mietvertrages oder einer sonstigen Erschwerung der ordentlichen Kündigung festhalten lassen, denn anderenfalls würde die den Schutz des Mieters bezweckende Vorschrift des § 1056 BGB in ihr Gegenteil verkehrt (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 25103 Rn. 13). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mietvertrag, Nießbrauch, Sonderkündigungsrecht, vorweggenommene Erbfolge Vorinstanzen: OLG München, Teilurteil vom 23.06.2022 – 32 U 2545/22 LG München II, Endurteil vom 26.04.2022 – 12 O 592/22 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 12.06.2024 – XII ZR 92/22 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.04.2022, Aktenzeichen 12 O 592/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1 des in Ziffer 1 genannten Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,00 und im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe des genannten Betrages bzw. in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.436,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt als Eigentümer nach beendetem Nießbrauch Herausgabe des Anwesens …str. 4 in P. 2 Das Anwesen ist mit einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude bebaut. Mit Notarvertrag vom 10.12.2002 übertrug C. G., die gemeinsame Mutter des Klägers und der Geschäftsführerin der Beklagten, R. E., das Eigentum an dem Grundstück zur Vorwegnahme der Erbfolge auf den Kläger und behielt sich den Nießbrauch an dem gesamten Grundstück vor. Nach ihrem Ableben sollte der Nießbrauch ihrem Ehegatten R. G., dem gemeinsamen Vater des Klägers und der Geschäftsführerin der Beklagten, zustehen. 3 Der Überlassungsvertrag lautet u.a.: „IV. Besitzübergang … 2. Der Nießbrauchsberechtigte ist aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs berechtigt, den Vertragsgegenstand erstmals oder erneut zu vermieten oder zu verpachten. Etwaige Miet- oder Pachtverhältnisse sind vom Erwerber bei Nießbrauchsende zu übernehmen. …“ 4 Die Eheleute G. errichteten am 10.03.2017 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Vollerben und nach dem Tod des länger lebenden die Geschäftsführerin der Beklagten als Alleinerbin einsetzten. C. G. verstarb nach dem 10.03.2017. Mit weiteren Testamenten vom 04.09.2020 und vom 14.06.2021 setzte R. G. die Geschäftsführerin der Beklagten zur Alleinerbin ein. 5 Mit Mietvertrag vom 01.08.2017 vermietete R. G. die im 1. OG links gelegene Wohnung an R. E. und mit Mietvertrag vom 01.07.2018 Räumlichkeiten im 1. OG rechts des Anwesens an die Beklagte. 6 Mit „Gewerbemietvertrag“ vom 19.05.2021 vermietete R. G. das gesamte Anwesen …straße 4 an die Beklagte. Er verstarb am ... 09.2021. 7 Mit Schreiben vom 23.09.2021 ließ der Kläger das Mietverhältnis unter Hinweis auf § 1056 Abs. 2 BGB zum 31.03.2022 kündigen. Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 02.10.2021. 8 Mit der Klage verlangte der Kläger Herausgabe des gesamten Anwesens. 9 Mit Endurteil vom 26.04.2022 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 10 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 26.04.2022 Bezug genommen. 11 Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. 12 Die Beklagte beantragt, 1. Unter Abänderung des am 26.04.2022 verkündeten und am 24.05.2022 zugestellten Endurteils des Landgerichts München II, Az. 12 O 592/22, wird die Klage abgewiesen. 2. Hilfsweise wird die Beklagte zur Räumung des streitgegenständlichen Grundstücks nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 400.000,00 verurteilt und Räumungsschutz gewährt. 13 Der Senat hat mit Beschluss vom 27.05.2022 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Mit Teilurteil vom 23.06.2022 hat der Senat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.06.2022 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. II. 14 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.04.2022, Aktenzeichen 12 O 592/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 15 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23.06.2022 Bezug genommen. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Berufungsbegründung an seiner im Beschluss vom 23.06.2022 dargelegten Auffassung fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. 16 1. Das Sonderkündigungsrecht des Klägers gemäß § 1056 Abs. 2 BGB ist nicht ausgeschlossen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.