vom Postbediensteten aufgenommene Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde gem. § 37 StPO iVm. § 418 Abs. 1
vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten (Ersatzzustellung gem. § 180
) sowie ihres Zeitpunkts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
OK
/Dörndorfer, 46. Ed. 1.9.2022,
1). Deshalb kann nicht allein auf Grund der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, die Zustellung durch Einlegung sei erst am 29.04.2022 erfolgt, von einem abweichenden Zustellungszeitpunkt ausgegangen werden. Vielmehr ist insoweit ein voller Beweis des Gegenteils, d.h. der Unrichtigkeit der den Gerichten vorliegenden Zustellungsurkunde iSv. § 418 Abs. 2
, erforderlich (BVerfG, NJW-RR 2002, 1008, beck-online). 11 Dieser volle Beweis des Gegenteils ist durch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen nicht gelungen. Denn hierfür muss ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen werden, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen ausschließt (OLG Bamberg Beschluss vom 22.2.2012 – 3 Ss OWi 100/12, BeckRS 2012, 7599; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten i. S. v. § 180
auch und gerade darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 2)
nicht ausführbar gewesen ist (OLG Bamberg aaO). Insofern besteht Unerreichbarkeit auch dann, wenn auf ein Klingeln an der Haustür nicht reagiert wird (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020,
4), etwa, weil der Empfänger durch lautes Musikhören das Klingeln überhört. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.07.2022 ist daher bereits nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu widerlegen. Dieser Vortrag ist im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung gehört – wie bereits ausgeführt – nicht das Anbieten eines Zeugenbeweises. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.