GB noch aus § 823 Abs.
einem sonstigen Schutzgesetz. 4 Der geltend gemachte Anspruch könne nicht aus § 823 Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nummer 715/2007 hergeleitet werden, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. des Art. 5 VO (EG) Nummer 715/2007 liege. 5 Es bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs.
GB, § 31 BGB, denn es fehle jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des möglicherweise erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. 6 Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte bestehe nicht. Das Gericht habe vorliegend nicht feststellen können, dass die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Als Anknüpfungspunkt für ein sittenwidriges Verhalten auf der Seite der Beklagten komme hier allein die behauptete Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Betracht. Vorliegend habe der Kläger aber den Beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe in sittenwidriger Weise unzulässige Abschalteinrichtungen in den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor integriert, nicht führen können. Das beantragte Sachverständigengutachten sei nicht zu erholen gewesen, da die entsprechenden Behauptungen lediglich ins Blaue hinein erfolgt seien, d. h. tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlten. Dabei habe das Gericht seiner Entscheidung die Anforderungen des BGH an die Substantiierung von Sachvortrag zugrunde gelegt. 7 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 05.11.2021 Bezug genommen. 8 Gegen dieses Endurteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung im vollen Umfang der Klageabweisung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1. Instanz. 9 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte in dem veräußerten Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe und diese – ähnlich den Fällen des VW-Dieselskandals – zu einer Haftung der Beklagten führe. 10 Gerügt wird insbesondere: - Das Erstgericht habe die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Klarstellung, welche Abschalteinrichtungen als unzulässig anzusehen seien, sowie die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Darlegungslast des Herstellers in Bezug auf den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung übersehen oder ignoriert. - Insbesondere habe das Erstgericht übersehen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug ein verbindlicher Rückruf durch das KBA vorliege. 11 Das Erstgericht habe hierbei schlichtweg falsch ausgeführt. - Im Übrigen werde der erstinstanzliche Vortrag zu den enthaltenen unzulässigen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug um eine weitere in den Fahrzeugen der Beklagten festgestellte Abschalteinrichtung präzisiert. 12 Es handele sich hierbei um eine Funktion, die in praktisch allen bislang überprüften Motorsteuerungen des Motors B 37 und B 47 mit Baujahr bis 2017 enthalten sei, und damit auch im streitgegenständlichen Fahrzeug. 13 Auf die – im Übrigen fast ausschließlich aus Textbausteinen bestehende – Berufungsbegründung wird Bezug genommen. 14 Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, I. unter Abänderung des Ersturteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 31.830,77 nebst Zinsen aus Euro 31.830,77 hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2021 zu bezahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typ BMW 550d, FIN: …01, II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 4.231,23 Deliktszinsen zu bezahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typ BMW 550d, FIN: …01, III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeug seit dem 08.03.2021 in Verzug befindet, IV. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.883,06 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 16 Der Senat hat mit Verfügung vom 24.01.2022 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu dem Hinweis ging eine inhaltliche Stellungnahme des Klägers vom 02.03.2022 ein. 17 Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen. II. 18 Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.11.2021, Aktenzeichen 41 O 5375/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 19 Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.01.2022 Bezug genommen. 20 Die Ausführungen des Berufungsführers in der Gegenerklärung vom 02.03.2022 geben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu einer Änderung der Ansicht des Senats, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. 21 Ergänzend ist zu den Einwänden im Schriftsatz vom 02.03.2022 noch Folgendes auszuführen: 22 Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats im Hinweis findet nicht statt. 23 1. Die Klagepartei verkennt weiterhin, dass die Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag unter anderem von der in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlage, aber vor allem von dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt abhängen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.