1 Satz 1
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Schlagworte: Freiheitsstrafe, Bewährung, Fahrverbot, Bedrohung, Vorstrafen, Fahrerlaubnisentzug, Strafzumessung Rechtsmittelinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.07.2024 – 12 KLs 2 BGH, Beschluss vom 26.08.2025 – 6 StR 665/24 Tenor Die Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Missbrauchs von Ausweispapieren und der Bedrohung mit einem Verbrechen und wird deswegen unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 21.12.2021, Aktenzeichen 13 Ds 460 Js 19073/21, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf der Angeklagten vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse 1 Die Angeklagte war zur Tatzeit 31 Jahre alt und ist ledig. Bis 2018 war sie selbstständige Fußpflegerin. Dann geriet sie in eine Lebenskrise. Seit Mitte März 2022 geht die Angeklagte wieder einer Beschäftigung nach. Sie arbeitet 18 Stunden wöchentlich bei dem Neurochirurgen in K. und verdient 1000 € netto monatlich. Daneben besucht sie die Schule für Podologie in Radolfzell. Der Unterricht erfolgt überwiegend online. 2 Die Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. 23.07.2018 AG Neumarkt/Oberpfalz 20 Cs 706 Js 108089/18 Rechtskräftig seit 10.08.2018 Tatbezeichnung: Fahrlässiger Gebrauch oder Gestattens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag Datum der (letzten) Tat: 08.04.2018 Angewandte Vorschriften: PflVG § 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 10 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe 2. 29.08.2019 AG Neumarkt/Oberpfalz Cs 416 Js 60653/19 Rechtskräftig seit 01.10.2019 Tatbezeichnung: Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 30.07.2018 Angewandte Vorschriften:
1 50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe 3. 05.03.2020 AG Neumarkt/Oberpfalz 20 Cs 416 Js 51947/20 Rechtskräftig seit 24.03.2020 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 10.01.2020 Angewandte Vorschriften:
1, § 248 a 50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe 4. 30.03.2020 AG Kempten (Allgäu) D2304 13 Cs 140 Js 4799/20 Rechtskräftig seit 27.04.2020 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbots Datum der (letzten) Tat: 27.01.2020 Angewandte Vorschriften:
VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 60 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe 4 Monat(e) Fahrverbot 5. 19.05.2020 AG Neumarkt/Oberpfalz 20 Ds 416 Js 53197/20 Rechtskräftig seit 19.05.2020 Tatbezeichnung: Betrug mit Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 20.12.2019 Angewandte Vorschriften:
1, § 267 Abs. 1, § 52, § 73, § 73 c 120 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Verfall oder Einziehung von Taterträgen
1, § 13, § 56 5 Monat(
schuldig gemacht. 16 Die sich aus dem Sachverhalt ergebende Beleidigung war nicht Gegenstand der Anklage, weil der Strafantrag nicht formgerecht gestellt worden war. IV. Beweiswürdigung 17 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. 18 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der insoweit verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 05.08.2022 und dem insoweit verlesenen Strafbefehl. Fälle 1 und 2: 19 Die Feststellungen zum Vortatgeschehen und Tatgeschehen in den Fällen 1 und 2 beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten. Die Zeugen und POM bestätigten die Angaben der Angeklagten, sodass das Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt ist. Fall3: 20 Die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt im Fall 3 beruhen auf den Angaben der Angeklagten und den in Augenschein genommenen Displayfotos der benutzten elektronischen Geräte sowie auf der Verlesung der drei Textnachrichten. Auch im Fall 3 bestätigte die Zeugin die Angaben der Angeklagten zum objektiven Sachverhalt. Glaubhaft gab die Zeugin darüber hinaus, dass sie die Drohung erheblich beunruhigte und dass sie Angst hatte, alleine in die Stadt K. zu gehen. 21 Zu subjektiven Seite der Tat ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, dass sie die Zeugin ausschließlich beleidigen wollte. Eine Bedrohung sei nicht beabsichtigt gewesen. Soweit der Text bedrohlich sei, läge ersichtlich eine nicht ernst zu nehmende emotional bedingte Spontanäußerung vor. 22 Das Gericht sieht hierin eine Schutzbehauptung. Was an dem Satz „Wenn ich dich Iwann wieder sehe auf der Straße Bist du ne Leiche“ beleidigend sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch die Angeklagte war nicht in der Lage, dem Gericht zu erklären, was an dieser Textnachricht beleidigend sei. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin aus Enttäuschung und Wut mit dem Tod bedrohen und in Angst und Schrecken versetzen wollte. 23 Entgegen der Ansicht des Verteidigers der Angeklagten liegt auch keine offensichtlich nicht ernst gemeinte Spontanäußerung vor. Das Verfassen von zwei Textnachrichten benötigte gewisse Zeit und ist mit einer mündlichen Auseinandersetzung Jugendlicher / Heranwachsender in der in Sekundenbruchteilen eine mündliche Bedrohung geäußert wird, nicht vergleichbar. Dementsprechend nahm die geschädigte die schriftliche Bedrohung ernst, was für das Gericht objektiv nachvollziehbar ist. Auch die nicht versandte dritte Textnachricht belegt die nachhaltige Verärgerung und feindliche Gesinnung der Angeklagten gegenüber der Zeugin V. Strafzumessung Fall 1: 24 Gegen die Angeklagte war nach § 21 Abs. 1 StVG Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2
) bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2
) zu verhängen. 25 Strafmildernd berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte hat die Tat gestanden. - Die Angeklagte kam von der Werkstatt und wollte nach Hause fahren, unternahm also keine Spazierfahrt. - Die von der Angeklagten organisierte Fahrerin fiel kurzfristig und unerwartet aus. 26 Strafschärfend berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt bereits fünfmal verurteilt worden, unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (BZR Nummer 4). - Die Angeklagte wurde rasch rückfällig. Die letzte Verurteilung erfolgte auf Grund einer Anklage und nach mündlicher Verhandlung am 19.05.2020 (BZR Nummer 6), also nur knapp eineinhalb Jahre vor der Tat. 27 Nach Abwägung aller Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 28 Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist unerlässlich (§ 47 Abs. 1
). Sämtliche bisher verhängten Geldstrafen hielten die Angeklagte nicht ab, weitere Straftaten zu begehen. Es ist auch nicht nur eine Tat, das Fahren ohne Fahrerlaubnis abzuurteilen, sondern es ist eine Strafe wegen Betrugs einzubeziehen und eine Strafe wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren zu verhängen; diese Strafen sind zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Schließlich ist auch noch wegen der Bedrohung eine Strafe zu verhängen, die nicht gesamtstrafenfähig ist, weil sie nach der letzten Verurteilung (BZR Nummer 7) begangen wurde. Die massive Häufung der Straftaten ergibt, dass Geldstrafen zur Einwirkung auf die Angeklagte nicht ausreichen. Fall 2: 29 Gegen die Angeklagte war nach § 281 Abs. 1
Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2
) bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2
) zu verhängen. 30 Strafmildernd berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte hat die Tat gestanden. - Die Angeklagte ließ sich im Kontrollstress spontan zu der Tat hinreißen . 31 Strafschärfend berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt bereits fünfmal verurteilt worden. Einschlägige Taten liegen jedoch nicht vor. - Die Angeklagte wurde rasch rückfällig. Die letzte Verurteilung erfolgte am 19.05.2020 (BZR Nummer 6), also nur knapp eineinhalb Jahre vor der Tat. 32 Nach Abwägung aller Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 33 Aus den zu Fall 1 angeführten Gründen war eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich (§ 47 Abs. 1
). 34 Die Einzelstrafen von jeweils 3 Monaten und die Freiheitsstrafe von 5 Monaten aus dem einzubeziehenden Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten vom 21.12.2021 waren gemäß §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 5 Monaten 1 Woche (§§ 54 Abs. 1 Satz 2, 39 Satz 1
) und 10 Monaten 3 Wochen (§§ 54 Abs. 2 Satz 1, 39 Satz 1
) zusammenzufassen. Unter erneuter Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere des engen zeitlichen Zusammenhangs der Fälle 1 und 2 erachtete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. 35 Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1
zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat sich die Angeklagte die Verurteilung wegen Betrugs (BZR Nummer 7) vom 21.12.2021 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung nicht zur Warnung dienen lassen und nur 5 Tage später die Bedrohung – Fall 3 – begangen. Grundsätzlich wäre daher keine Bewährung mehr zu gewähren (vergleiche § 56f Abs. 1 Satz 2
). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Strafbefehl der Angeklagten erst nach der Tatbegehung zugestellt wurde. Dies rechtfertigt, die Angeklagte erneut so zu behandeln, als wäre sie erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist daher grundsätzlich zu erwarten, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begehen wird. Für die Strafaussetzung zur Bewährung spricht auch, dass die Angeklagte wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat und Perspektiven entwickelt; sie macht eine Ausbildung zur Podologin und hatte eine neue Fahrerlaubnis beantragt. Schließlich wurde der Angeklagten deutlich vor Augen geführt, dass sie bei erneuter Straffälligkeit mit Gefängnis rechnen muss. Nach Berücksichtigung aller Umstände erscheint künftig straffreier Lebenswandel etwas wahrscheinlicher als erneute Straffälligkeit, sodass Bewährung zu gewähren war. Fall 3: 36 Gegen die Angeklagte war nach § 241 Abs. 2
Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2
) bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2
) zu verhängen. 37 Strafmildernd berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt eingeräumt - Die Angeklagte befand sich in einer emotionalen Sonderlage. Es ging um gescheiterte zwischenmenschliche Beziehungen. Tattag war der 2. Weihnachtsfeiertag. – Die Angeklagte war durch Alkoholkonsum enthemmt. 38 Strafschärfend berücksichtigte das Gericht insbesondere: - Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt bereits fünfmal verurteilt worden. Einschlägige Taten liegen jedoch nicht vor. - Die Angeklagte wurde rasch rückfällig. Die letzte Verurteilung erfolgte am 19.05.2020 (BZR Nummer 6), also nur etwas mehr als eineinhalb Jahre vor der Tat. - Die Angeklagte beging die Tat, obwohl sie wegen Betrugs angeklagt und Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.12.2021 bestimmt war. 39 Nachdem die Angeklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, erging am 21.12.2021 Strafbefehl, der jedoch erst am 29.12.2021 zur Post gegeben wurde und damit keine Warnfunktion entfalten konnte. 40 Nach Abwägung aller Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 41 Aus den zu Fall 1 angeführten Gründen war eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich. 42 Die Verurteilung wegen Bedrohung ist nicht gesamtstrafenfähig, da die Tat erst nach dem Strafbefehl vom 21.12.2021 begangen wurde und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 25.03.2022 keine Verhandlung mit einer Sachprüfung stattgefunden hat. 43 Die Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1
zur Bewährung ausgesetzt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung wird Bezug genommen. VI. Nebenentscheidung 44 Die Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1 Satz 1
). Die Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisters bereits zweimal im Straßenverkehr auffällig geworden (BZR Nummer 1 und 4). Neben Geldstrafen von 10 Tagessätzen und 60 Tagessätzen wurde sie zuletzt – am 30.03.2020 – auch zu 4 Monaten Fahrverbot verurteilt. Aus der insoweit verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass gegen die Angeklagte jeweils 2019 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Höhe von 34 km/h (Eintragung 4), 79 km/h (Eintragung 8) und 44 km/h (Eintragung 9) empfindlichen Geldbußen und Fahrverbote verhängt werden mussten. Unbeeindruckt von allen Strafen und Ahndungen nahm die Angeklagte vorsätzlich ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil (Fall 1) und bestätigte damit, dass die charakterlichen Mängel in Bezug auf den Straßenverkehr nach wie vor bestehen. Zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer und zur charakterlichen Nachreifung der Angeklagten erachtete das Gericht eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 8 Monaten für sowohl erforderlich als auch für ausreichend. VII. Kostenentscheidung 45 Die Angeklagte hat nach § 465 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.