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ArbG München, Endurteil v. 26.10.2022 – 10 Ca 338/21

ArbG München, Endurteil v. 26.10.2022 – 10 Ca 338/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG München, Endurteil v. 26.10.2022 – 10 Ca 338/21 Download Drucken Titel: auflösende Bedingung, Erwerbsminderu

§ 92SGB IX) zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht erforderlich.

40 Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Prüfung des Integrationsamts, ob der schwerbehinderte Mensch mit Hilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die verlangte Zustimmung des Integrationsamts beruht hinsichtlich der Erwerbsminderung auf Zeit und der sogenannten Erwerbsunfähigkeit auf Zeit darauf, dass hier ggf. zu erwarten ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer Zeit erheblich verbessert. Dagegen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zustimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamts auf jeden Fall erteilt werden müsste. Das Korrektiv der Zustimmung des Integrationsamts ist nicht erforderlich, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer durch einen Wiedereinstellungsanspruch geschützt ist, wie es in § 37 Abs. 2 des vorgenannten Manteltarifvertrags enthalten ist. Er hat eine andere Sicherung. Ein Wiedereinstellungsanspruch macht zwar deutlich, dass der Zustand des Beschäftigten ggf. zeitweilig ist. Der Zweck der Zustimmung des Integrationsamts besteht nach § 175 SGB IX (

§ 92

SGB IX) darin, den schwerbehinderten Arbeitnehmer bei nur zeitweiligen Veränderungen vor dem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes nach Zugang der Betriebsrentenmitteilung zu schützen. Das Korrektiv des Wiedereinstellungsanspruchs schließt daher eine in den Fällen des § 175 SGB IX (

§ 92SGB IX) vergleichbare Interessenlage aus.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer braucht den Sonderbeendigungsschutz der Zustimmung durch das Integrationsamt nicht, weil er durch einen Wiedereinstellungsanspruch besonders geschützt ist (so BAG vom 27.07.2011, 7 AZR 402/10). 41 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die (hilfsweise) begehrte Zurückstellung der Auszahlung seines Guthabens aus seinem Zeitwertkonto. 42

  1. a)Nach der eindeutig formulierten und mithin keiner weiteren Auslegung zugänglichen Vorschrift gemäß § 6 Abs. 2 TV Zeitwertkonto Nr. 160 ist das verbleibende Zeitwertguthaben bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unverzüglich nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers an diesen auszuzahlen. 43
  2. b)Die von dem Kläger angeführten Nachteile gründen ausschließlich in Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts bzw. in seiner subjektiven Motivationslage und können daher die Wirksamkeit der soeben erwähnten Tarifbestimmung nicht beeinflussen. III. 44 Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in analoger Anwendung, wobei für den Klageantrag zu 1) drei Bruttomonatsgehälter des Klägers und für den hilfsweisen Antrag zu 2) € 5.000,00 zugrunde gelegt wurden. 46 Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen; für die Beklagte ist mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegeben. 47 Im Einzelnen gilt Folgendes:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.