LG Bayreuth, Grundurteil v. 23.05.2022 – 31 O 73/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Grundurteil v. 23.05.2022 – 31 O 73/21 Download Drucken Titel: Mitverschulden eines verbotswidrig den Gehweg befahrenden jugendlichen Radfahrers führt nicht zum Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Kfz. Normenketten: StVG § 7 StVG § 9 StVO § 2 Abs. 1, Abs. 5 StVO § 10 StVG § 1 Abs. 3 Leitsätze: 1. Das Mitverschulden des rechtswidrig einen Gehweg befahrenden Radfahrers führt nicht zum Zurücktreten der Betriebsgefahr eines aus einer Grundstücksausfahrt den Gehweg querenden Kfz, wenn der Kraftfahrzeugführer mit Radfahrern auf dem Gehweg rechnen musste und der Radfahrer noch Jugendlicher ist. 2. Mit Radfahrern, die verbotswidrig den Gehweg befahren, muss in einer Stadt immer gerechnet werden, in der die untere Verkehrsbehörde in langjähriger Übung auch ungeeignete Gehwege für Radfahrer freigegeben oder dessen Benutzung sogar vorgeschrieben hat, insbesondere aber auch dann, wenn der Gehweg die optische Fortsetzung eines nach der Einmündung in die Straße endenden Geh- und Radweges ist. 3. Für die Einordnung als Pedelec gem. § 1 Abs. 3 StVG ist nicht die Nennleistung der verbauten Motors entscheidend, sondern der Umstand, dass dieser so angesteuert wird, dass er dauerhaft nicht mehr als 0.25 KW zum Antrieb beiträgt. Schlagworte: Fahrrad, Pedelec, Gehweg, Ausfahrt, Jugendlicher, Mitverschulden Tenor 1. Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/4 berechtigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall vom 30.01.2020 gegen ca. 9:30 Uhr auf der Rose straße (Abschnitt südlich der Friedrich-Ebert Straße) in B.. 2 Der zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre und ca. zehn Monate alte Kläger befuhr die Rose straße mit einem mit Elektroantrieb versehenen Fahrrad in nördlicher Richtung. Er hatte unmittelbar vorher den kombinierten und selbständigen Geh- und Radweg befahren, der die Straße „Schwarzer Steg“ mit der Rose straße verbindet. Ab der Einmündung des selbstständigen Wegs in die Rose straße benutzte der Kläger nicht die Fahrbahn, sondern den rechtsseitigen Gehweg. 3 Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Audi, amtliches Kennzeichen aus einer östlich (in Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts) gelegenen Grundstücksausfahrt auf den Gehweg, um in die Rose straße einzufahren. Die Sichtbeziehung zwischen Gehweg und Grundstücksausfahrt ist durch eine Hecke eingeschränkt. 4 Es kam zu zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, der Kläger stürzte und wurde verletzt. Er lag nach dem Unfall in Höhe der Grundstückseinfahrt auf der Fahrbahn (Lichtbild 3 auf Blatt 15 der Ermittlungsakten, kleine schwarze Tasche bzw. Skizze Anlage B1). Er musste bis 04.02.2020 stationär behandelt werden, als Diagnosen sind aufgeführt: mediale Schenkelhalsfraktur rechts, operative Asnis-Verschraubung (am 30.01.2020), Wulstfraktur des Radiushalses links, Schleimhautverletzung an der rechten Unterlippe (Anlage K2). 5 Zur Entfernung der Metallverschraubung war eine zweite Operation notwendig. 6 Auch das Fahrrad wurde beschädigt. Der Sachschaden beläuft sich auf 1884,16 € brutto zusätzlich Sachverständigenkosten von 119 €. 7 Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich pauschal 2000 € bezahlt und weitere Leistungen abgelehnt. 8 Der Kläger meint, er habe einen (Geh- und) Radweg befahren, Er sei mit dem Fahrrad zunächst zur Schule gefahren, hatte jedoch Kopfweh und Bauchschmerzen und war deshalb wieder auf dem Heimweg. Er habe den äußersten linken Rand des Gehwegs benutzt. 9 Der Beklagte zu 1) sei aus der Ausfahrt so schnell herausgefahren, dass der Kläger nicht mehr habe reagieren können. Das Beklagtenfahrzeug habe das Fahrrad frontal von rechts gerammt. Der Körper des Klägers sei von der Motorhaube des Beklagtenfahrzeugs aufgenommen worden. 10 Das von ihm gefahrene Fahrrad sei ein zulassungsfreies Pedelec (250 W Leistung, maximal 25 km/h). 11 Als unfallbedingte Verletzungen nennt die Klage zusätzlich: Fraktur im Bereich des rechten Kniegelenkes mit Auslauf von Knochenmark; Kopfplatzwunde hinten; Schürfwunden an beiden Händen; Schädel-Hirn-Trauma; Kieferprellung und Zahnverletzung; Schwindel; Muskelfaserriss rechte Wade; blaue Flecken und multiple Prellungen; posttraumatische Belastungsstörung. 12 Der Kläger seit zwei Monate lang arbeitsunfähig gewesen, weitere zwei Monate habe er sich nur mit Gehhilfen und Krücken fortbewegen können, in seiner Freizeit sei der Kläger erheblich eingeschränkt, könne nicht mehr Golf spielen. Er werde lebenslang unter den Verletzungsfolgen leiden und dauerhaft in seiner Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit eingeschränkt sein. 13 Haushaltsführungsschaden macht der Kläger pauschal mit 3000 € geltend, ebenso pauschal allgemeine Unkosten von 30 €. Den Kleidungsschaden beziffert er pauschal auf 150 €, einen Schaden für ein beim Unfall beschädigtes Mobiltelefon iPhone X auf 1149 €. 14 Der Kläger beantragt, I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht weniger als 60.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.332,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschulder verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den Verletzungen/Verletzungsfolgen entstanden ist und noch entstehen wird, die er sich anlässlich des vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfalles vom 30.01.2020 gegen ca. 09:30 Uhr auf der Rose straße in B. zugezogen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.312,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 15 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. 16 Die geringe Haftungsquote der Beklagten sei durch die Vorschusszahlung bereits erledigt. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch amtliche Auskunft der Stadt Bayreuth (erteilt am 10.02.2021, Blatt 19 f. der Akten) und durch mündliche Sachverständigengutachten des Diplomingenieurs vom 26.07.2021 und vom 10.03.2022. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Akten. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nur teilweise (nach Grund und Haftungsquote) entscheidungsreif, so dass das Gericht von der durch § 304 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht. 19 Die Beklagten haften aus § 7 StVG, § 115 VVG. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt gegenüber einem erheblichen Verschulden des Klägers nicht vollständig, sondern nur zu 3/4 zurück. 20 Bei einem Zusammenstoß zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5 StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre und keine Aufsichtsperson i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (Grüneberg, Haftungsquoten, RN 381 m.w.N.). 21 Dabei hat das Gericht maßgeblich folgendes berücksichtigt: 22 1. Über die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinaus ist ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht nachweisbar: 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.