OLG München, Beschluss v. 21.07.2022 – 8 U 2069/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 21.07.2022 – 8 U 2069/22 Download Drucken Titel: Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss vor dem Hintergrund eines Verfahrens nach dem KapMuG Normenketten: ZPO § 321a Abs. 1 S. 2, § 567 Abs. 1 KapMuG § 8 Leitsatz: Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: sofortige Beschwerde, Aussetzungsbeschluss, Rüge, Musterentscheid, Fortsetzungsantrag, Pilotverfahren Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 14.03.2022 – 22 O 12454/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 06.11.2024 – III ZB 107/22 Tenor 1. Die Beschwerde der Klagepartei vom 11. Juli 2022 gegen den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 04.07.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Klagepartei vom 11. Juli 2022 gegen den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 04.07.2022 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 3. Die Fortsetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Bei dem Aussetzungsbeschluss des Senats vom 04.07.2022 hat es sein Bewenden. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Senat hat die Parteien am 23.06.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, das Verfahren gem. § 8 KapMuG auszusetzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klagepartei hat sich mit Schriftsatz vom 30.06.2022 gegen die beabsichtigte Aussetzung gewandt, wie im Aussetzungsbeschluss vom 04.07.2022 S. 6 unter II.2. im Einzelnen ausgeführt wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde in diesem Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. 2 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022 führten die Klägervertreter folgendes aus: „legen wir Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.07.2022 ein. Wir beantragen nochmals die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da entgegen den Ausführungen des erkennenden Senats die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Sollte der Senat uns in den beiden genannten Punkten nicht folgen wollen, dürfen wir bitten, die nachstehenden Ausführungen auch als Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO zu verstehen.“ II. 3 1. Die Beschwerde der Klagepartei gegen den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 04.07.2022 ist offensichtlich unstatthaft und war deshalb zu verwerfen. 4 Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 I ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Hier hat aber das Oberlandesgericht entschieden. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 I ZPO nur statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung liegt für den vorliegenden Fall nicht vor, die Rechtsbeschwerde hat der Senat hier ausdrücklich nicht zugelassen. 5 2. Auch die Gehörsrüge der Klagepartei ist unzulässig. 6 Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie gem. § 321a I 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Die Aussetzung gem. § 8 KapMuG stellt offensichtlich keine Endentscheidung des Berufungsverfahrens dar, nachdem das Berufungsverfahren gem. § 22 IV KapMuG mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten wieder aufgenommen wird. 7 Auch daraus, dass eine Aussetzung gem. § 8 KapMuG einen jahrelangen faktischen „Stillstand“ des Ausgangsverfahrens zur Folge haben kann, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es den Parteien unbenommen bleibt, jederzeit die Fortsetzung eines entgegen § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahrens zu verlangen (Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage 2013, § 8 Rn. 18, beck-online; Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 30). Nach der Rspr. des BGH verlangt das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes nämlich die Aufhebung eines entgegen § 7 I KapMuG a.F. (nunmehr § 8 KapMuG) erlassenen Aussetzungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 11. 9. 2012 – XI ZB 32/11, Rz. 13), dazu s.u. 8 3. Der Senat legt den Schriftsatz der Klagepartei vom 04.07.2022 deshalb als Fortsetzungsantrag aus. Er bleibt jedoch dabei, dass die Vorsetzungen für eine Aussetzung gem. § 8 KapMuG vorlagen und weiterhin vorliegen. 9 Der Senat hat sich auch mit dem nunmehrigen Vorbringen im Schriftsatz der Klagepartei vom 04.07.2022 zumindest im Kern bereits im Rahmen seiner zahlreichen eigenen Aussetzungsentscheidungen gem. § 8 KapMuG befasst (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2022 – 8 U 5530/22, BeckRS 2022, 9764, WM 2022, 1120; vgl. Verfahren der Klägervertreter: 8 U 976/22, 8 U 1239/22, 8 U 491/22). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und ergänzend noch kurz folgendes angemerkt: 10
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