lvenzverwalter, Schadensersatzpflicht, Klagezulässigkeit, Klagebegründetheit, Anfechtungsansprüche, Passivlegitimation Schlagworte: Nachlassinsolvenzverfahren,
lvenzverwalter, Schadensersatzpflicht, Klagezulässigkeit, Klagebegründetheit, Anfechtungsansprüche, Passivlegitimation Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Endurteil vom 17.05.2023 – 3 U 261/22 BGH, Urteil vom 19.12.2024 – IX ZR 119/23 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin ist auf Grund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 11.08.2014 Alleinerbin nach ihrem Vater …, der am … verstarb. Aus der Ehe des Erblassers mit Frau … ging neben der Klägerin noch der Sohn … hervor. 2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2019 vor dem Notar … in …, URNr. …, veräußerte die Klägerin die zum Nachlass gehörenden Anwesen, insbesondere die Anwesen …, und …, zum Kaufpreis von 580.000,00 Euro an den Käufer … Unter Ziffer III. 3.
lvenzgericht- … vom 23.04.2021 wurde auf Antrag der Klägerin vom 16.11.2020 hin im Verfahren 654 IN 306/20 das
lvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet und RA … als
lvenzverwalter eingesetzt (Bl. 9 d. A.). 5 Mit Beschluss vom 18.05.2021 wurde im Verfahren 61 O 60/20 festgestellt, dass das Verfahren durch Eröffnung des
lvenzverfahrens über den Nachlass nach …, verstorben am ... 07.2016, durch Beschluss des Amtsgerichts -
lvenzgericht- … vom 23.04.2021 im Verfahren 654 IN 306/20 gem. § 240 ZPO unterbrochen wurde. Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Die Akten befinden sich seit Ende Juli 2021 beim OLG … zur Beschwerdeentscheidung. 6 Außerdem begehrt die Mutter der Klägerin im Wege der Stufenklage gegenüber der Klägerin vor dem AG – FamG- … die Zahlung von Zugewinnausgleich. Das Aktenzeichen des AG -FamG- … lautet 4 F 1029/20. Dort wurde die hiesige Klägerin durch rechtskräftigen Beschluss zur Auskunftserteilung verpflichtet. Eine Leistungsstufe wurde bislang durch die Mutter der Klägerin nicht aufgerufen. 7 Mit Schreiben vom 29.04.2021 (Bl. 13 d. A.) forderte der Beklagte als
lvenzverwalter die Klägerin unter Fristsetzung bis sp. 11.05.2021 auf, den restlichen Erlös von 257.679,01 Euro auf ein von ihm eingerichtetes
lvenzsonderkonto zu überweisen. Des Weiteren wurden vom Beklagten Gläubiger der Klägerin angeschrieben, an die diese aus dem Erlös Zahlungen geleistet hatte. So forderte der Beklagte die LVM, Kfz-Versicherung der Klägerin, mit Schreiben vom 18.05.2021 (Bl. 17 d. A.) auf, von der Klägerin an die Versicherung geleistete Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 908,99 Euro an den
lvenzverwalter und damit zum Nachlass zurückzuzahlen, was diese auch tat. 8 Die Krankenversicherung der Klägerin, der …, nahm der Beklagte in Höhe von aus dem Erlös bezahlten 11.000 Euro in Anspruch. Den Freund der Klägerin, …, nahm der Beklagte ebenfalls in Anspruch.
weit existiert vor der dritten Zivilkammer des Landgerichts … ein Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 61 O 89/21. 9 Die Klägerin trägt vor, schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei schon kein Nachlass mehr vorhanden gewesen. Dieser habe im Wesentlichen aus dem Anwesen … in … bestanden, das die Klägerin im Februar 2019 verkauft habe. 10 Die Klägerin habe aus dem verbliebenen Betrag von 257.679,09 Euro noch bestehende Nachlassverbindlichkeiten abgelöst sowie eigene Verbindlichkeiten getilgt. Auch habe sie ein Darlehen an einen Freund gegeben. Daneben habe sie einen Pkw und eine Einbauküche gekauft und außerdem Mietzahlungen erbracht und Weiteres. An die Rechtsanwaltskanzlei … & Kollegen wurde ein Betrag in Höhe von 101.322,99 Euro im Einverständnis mit der Klägerin umgebucht. 11 Der Erlös sei zum 14.01.2021 vollständig aufgebraucht gewesen. 12 Die Mutter der Klägerin habe überraschend Pflichtteils- und Zugewinnzahlungen verlangt, nachdem sie – so die Ansicht der Klägerin – darauf verzichtet hatte. Sie sei die einzige Gläubigerin im
lvenzverfahren. 13 Da die Klägerin Alleinerbin nach dem Erblasser … sei, sei der Kauferlös aus dem Verkauf der Immobilie keine Masse des Nachlassinsolvenzverfahrens. Der Erlös sei Privateigentum der Klägerin geworden. Bei Alleinerben sehe das Gesetz eine dingliche Surrogation nicht vor. Dies bedeute, dass der Kauferlös keine Masse sei, auf die der Beklagte als
lvenzverwalter zugreifen könne. Der Erlös vermische sich mit dem Privatvermögen der Klägerin, das durch den Beschlag im Nachlassinsolvenzverfahren unberührt bleibe: Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, die Klägerin als
lvenzverwalter in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe die Zahlungen an ihren Freund … aus ihrem Eigen- oder Privatvermögen geleistet und nicht aus dem Vermögen, das noch zum Nachlass gehört habe und dem Beschlag im Nachlassvermögen unterlegen sei. 14 Die Klägerin habe den Klägervertreter mit der treuhänderischen Verwaltung des Nachlasserlöses beauftragt, da sie befürchtet habe, mit dem Geld nicht kontrolliert umgehen zu können. Die Kanzlei … & Kollegen habe das Geld dann in Absprache mit ihr und nach ihren Wünschen verwendet. Dazu habe auch gehört, dass noch offene Honorarrechnungen der Kanzlei bezahlt worden seien. Die Klägerin verweist
weit auf ihre Bestätigung vom 04.05.2021 (Bl. 71 d. A.). 15 Eine strikte Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Klägerin zwischen Erbfall und Eröffnung des
lvenzverfahrens habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe auch nicht jeweils klar zum Ausdruck gebracht, für den Nachlass und nicht für das Eigenvermögen handeln zu wollen.
fern könne auch nicht ausnahmsweise von einem Verbleib des Erlöses in der Nachlassmasse ausgegangen werden. Sie habe stets im Eigeninteresse gehandelt. 16 Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig. 17 Hierdurch habe die Klägerin auch Schäden erlitten. So habe die … den Versicherungsvertrag mit der Klägerin gekündigt. Die Kosten hierfür habe der Beklagte als Schadensersatz zu erstatten. 18 Schließlich macht die Klägerin die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 257.679,01 Euro geltend, auf der Grundlage einer 1,3 Gebühr, der üblichen Pauschale zuzüglich Umsatzsteuer nach RVG. 19 Zunächst hat die Klägerin lediglich Klage gegen den Beklagten persönlich erhoben. Am 25.07.2022 hat sie die Klage erweitert und nun auch gegen den Beklagten als
lvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen … gerichtet. 20 Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass der Kauferlös, den die Klägerin aus dem Verkauf des Anwesens „…“, … erzielt hat, nicht Bestandteil des Nachlasses des Erblassers … geworden ist und Verfügungen der Klägerin über diesen Kauferlös damit auch nicht der
lvenzanfechtung unterliegen.
weit kein Feststellungsinteresse bestehe. Er selbst habe nie behauptet, dass der Erlös aus dem Immobilienverkauf Teil der
lvenzmasse sei. Dies sei denklogisch nicht möglich, da der Erlös zum Zeitpunkt der
lvenzeröffnung schon vollständig verbraucht gewesen sei. 23 Den Klageantrag Ziffer 2 hält der Beklagte für zu unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Ansprüche hiermit gemeint seien. 24 Die Klage sei außerdem unbegründet. Die Klägerin habe durch Handeln des Beklagten keinen Schaden erlitten. Sie habe weder einen Schaden noch eine Rechtsgutsverletzung dargelegt. 25 Vielmehr sei die Klägerin zur Rückerstattung der von ihr verbrauchten Beträge verpflichtet gem. §§ 1978, 1980 BGB. Darüber hinaus treffe diese Verpflichtung auch die übrigen Zahlungsempfänger, soweit sie keine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht hätten. Der Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen aus dem Nachlass ergebe sich aus §§ 129, 134, 143
. 26 Der Nachlass sei nicht gleich die
lvenzmasse. Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung der nachlasszugehörigen Immobilien seien aber jedenfalls Bestandteil des Nachlasses geworden. Der Nachlass bestehe nicht nur aus körperlichen Gegenständen, sondern auch aus Forderungen, also Ansprüchen gegenüber Dritten. Um solche handele es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Ansprüchen. Die seit Erbfall sich ereignet habenden Umschichtungen müssten im Nachlassinsolvenzverfahren soweit wie möglich rückgängig gemacht werden, um den Gläubigern wieder den gesamten Nachlass als Zugriffsobjekt zu verschaffen. Daher sei zunächst für den Beklagten als
lvenzverwalter der Nachlassumfang im Todeszeitpunkt zu ermitteln. 27 Der aus dem Verkauf der Immobilien erzielte Erlös sei unproblematisch Nachlassbestandteil. Er sei nicht mit dem übrigen Vermögen der Klägerin vermischt worden, da er auf einem Bankkonto der Rechtsanwaltskanzlei … verblieben sei. Die Immobilie als Nachlassgegenstand sei auch im Interesse des Nachlasses verkauft worden. Die Klägerin selbst habe den Kaufpreis zum Nachlassbestandteil gemacht, nachdem sie hiervon Darlehensverbindlichkeiten abgelöst habe, mit denen das Anwesen noch belastet gewesen sei, und im Rahmen eines den Nachlass betreffenden Abfindungsvergleichs den Bruder ausbezahlt habe. 28 Der Beklagte habe entsprechend seiner Aufgabe als
lvenzverwalter die Zahlungen, die von diesem Resterlös erfolgt seien, nachvollzogen. 29 Die Klägerin als Erbin habe die Verpflichtung gehabt zu überwachen, ob die Möglichkeit bestehe, dass sich noch Verbindlichkeiten zeigen könnten. Dies sei hier naheliegend gewesen, da nicht nur die unter Betreuung stehende Mutter selbst Ansprüche geltend machen könne, sondern auch deren Betreuer, der dies auch frühzeitig getan habe. Von einem unerwarteten Bekanntwerden von Verbindlichkeiten könne keine Rede sein. Insbesondere habe der Betreuer der Mutter der Klägerin, RA …, bereits vor vollständigem Verbrauch des Nachlasses, nämlich Mitte des Jahres 2019, mündlich angekündigt, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin, so der Beklagte, aufhören müssen, den Nachlas zu verbrauchen und noch vorhandene Restbeträge bis zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage separieren müssen. 30 Ein rechtswidriger Vermögensschaden der Klägerin auf Grund des beruflich veranlassten Vorgehen des Beklagten hält der Beklagte nicht für denkbar. Sein Verhalten entspreche in sämtlichen Einzelheiten den Vorschriften des
lvenzrechts und sei somit rechtmäßig. 31 Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beklagten in rechtlicher Hinsicht wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2021 (Bl. 28 ff d. A.) verwiesen. 32 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Verfahrensakten des Landgerichts …, Az. 61 O 60/20 und 61 O 89/21, sowie der
lvenzakten des AG – InsG – …, Az. 654 IN 306/
fern steht sowohl der Betrag – 257.679,09 Euro – als auch die von der Klägerin hiervon weggegebenen Beträge fest. II. 36 Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. 37 1. Bei Ziffer 1. des Klageantrags handelt es sich
weit um eine Vorfrage, als die Einordnung der Maßnahmen des Beklagten als
lvenzverwalters im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens in Frage gestellt wird. Nachdem sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten letztlich hauptsächlich dann begründen lässt, wenn dessen Vorgehensweise als
lvenzverwalter nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, so ist dies eine legitime zu stellende Vorfrage, auch wenn die Bejahung des Antrags alleine zur Begründung einer Schadensersatzpflicht noch nicht ausreichend wäre. 38
lvenzverwalter nicht noch weitere Maßnahmen im Sinne von Rückforderungen unternimmt. Auch der Erfolg der Dritten gegenüber erfolgten Maßnahmen ist noch nicht abschließend bestimmbar. III. 40 Die Klageerweiterung nun auch gegen den Beklagten als
lvenzverwalter wurde nicht gesondert begründet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägervertreter Ansprüche damit alternativ gegen den Beklagten in Person einerseits und gegen diesen als
lvenzverwalter andererseits geltend machen wollte, was beiden Anträgen die Bestimmtheit nähme, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Thole in Karsten Schmidt,
lvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60
Rn 54). Eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht abgegeben, so dass von der Zulässigkeit beider Anträge ausgegangen wird. B. 41 Die Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. I. 42 Mit der Klage werden dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit im Rahmen seiner
lvenzverwaltertätigkeit zum Nachteil der Klägerin im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorgeworfen. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wird begehrt. 43 1. Letztlich wird ein Handeln des Beklagten als
lvenzverwalter in den Raum gestellt, die auch Ansprüche aus § 60
oder aus allgemeiner schuldrechtlicher Pflichtverletzung wie §§ 823 ff BGB begründen könnten. 44 Die Klage wegen Ansprüchen aus § 60
richtet sich gegen Verwalter ohne Einschränkung als Partei kraft Amtes bzw. den Zusatz „als
lvenzverwalter über das Vermögen des …“ (Thole in Karsten Schmidt,
lvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60
Rn 54; HK-
/Lohmann Rn. 53) . Dies gilt erst recht für Ansprüche wegen Verletzung allg. schuldrechtlicher Pflichtverletzungen. 45 Der Beklagte (als Privatperson) ist also für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. 46 2. Es fehlt jedoch an der Passivlegitimation des Beklagten als
lvenzverwalter. Eine Klage wäre gegen den Beklagten als
lvenzverwalter zu richten, wenn dieser hierbei quasi als Vertreter des Nachlasses in Anspruch genommen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. II. 47 Der Verkaufserlös ist Bestandteil des Nachlasses und der
lvenzmasse. Verfügungen der Klägerin hierüber unterliegen der Anfechtung. 48 Das Verhalten des Beklagten begründet weder Ansprüche aus § 60
noch aus den allgemeinen Vorschriften der § 823 ff BGB. 49 1. Der Verkaufserlös ist Bestandteil des Nachlasses sowie der
lvenzmasse. Verfügungen der Klägerin hierüber unterliegen der Anfechtung. 50 a). aa) Zum Nachlass gehört grundsätzlich auch der Erwerb kraft dinglicher Surrogation nach § 2041 BGB, um die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (GrünebergWeidlich § 2041 BGB Rn 1 m N). Die Klägerin ist jedoch nach dem Erblasser Alleinerbin. 51 Für rechtsgeschäftliche Verfügungen des Alleinerben vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz sieht das Erbrecht keine dingliche Surrogation vor. Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand veräußert, wird der Anspruch auf die Gegenleistung nicht kraft Gesetzes Massebestandteil. 52 Schließt der Erbe jedoch für den Vertragspartner erkennbar das Rechtsgeschäft unmittelbar für Rechnung des Nachlasses ab, ist das Erworbene unmittelbar dem Nachlass und damit der
lvenzmasse zuzurechnen, zB Reparatur eines zum Nachlass gehörenden Gebäudes (Döbereiner in Gottwald/Haas,
lvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 112. Masse der Nachlassinsolvenz Rn 5). 53
lvenzverwalter herauszugeben (Döbereiner in Gottwald/Haas,
lvenzrechtsHandbuch,
an den
lvenzverwalter herauszugeben. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146
kann der
lvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des
lvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die
lvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Die Zahlungsempfänger haben nämlich durch die Anweisung aus Nachlass Eigentum und Besitz an Geldbeträgen bzw. Auszahlungsansprüche gegen deren jeweilige kontoverwaltenden Kreditinstitute erlangt. Da keinerlei Rechtsverhältnis zu dem Nachlass selbst bestand, existierten auch weder Gegenleistungen noch Verpflichtungen solcher Art. 57 2. Nach § 60
ist der
lvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
lvenzverwalters einzustehen. 58 a) Der Begriff des „Beteiligten“ im Sinne des § 60
wird an den Pflichten des
lvenzverwalters orientiert ausgelegt. Beteiligter ist daher derjenige, dessen Interessen durch eine Verletzung der dem Verwalter gesetzlich auferlegten Pflichten berührt werden können (Uhlenbruck-Sinz, § 60
Rn 9; BGH, Urteil vom 09.03.2006, Az. IX ZR 55/04, NZI 2006, 350). 59 Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist entgegen der amtlichen Begründung zur
der Erbe in seiner Eigenschaft als Träger des Nachlasses. Auch wenn in § 11 Abs. 2 Nr. 2
, § 315
bestimmt wird, dass über einen Nachlass ein
lvenzverfahren eröffnet werden kann, ist damit nur gesagt, dass der Nachlass
lvenzfähig, d. h. Gegenstand des
lvenzverfahrens ist, jedoch nicht, dass er ohne seinen Rechtsträger am Verfahren als Schuldner beteiligt ist. Gleichwohl kann der Erbe als Träger seines Eigenvermögens Nachlassgläubiger sein, § 326
(MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1975 Rn. 4). 60 Die Klägerin als
lvenzschuldnerin ist somit Beteiligte im Sinne des § 60
. 61 b) Gegenüber dem Schuldner des
lvenzverfahrens ist der Verwalter zunächst generell nicht nur zu einer ordnungsgemäßen, sondern darüber hinaus auch zur optimalen Verfahrensabwicklung verpflichtet. Die Pflichten des
lvenzverwalters gegenüber den
lvenzgläubigern entsprechen ganz überwiegend auch denjenigen gegenüber dem Schuldner. Denn nicht nur die Gläubiger, sondern auch der Schuldner hat vor allem bei persönlicher Haftung ein Interesse daran, dass seine Verbindlichkeiten im Rahmen des
lvenzverfahrens so weit wie möglich abgebaut werden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
47). Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der
lvenzmasse gehört zu den
lvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (Uhlenbruck/Sinz aaO; BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533). 62 Der Umfang der Aktivmasse bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 35, 36
. Maßgeblich für den Umfang der Masse ist der Zeitpunkt der
lvenzeröffnung, nicht der des Eintritts des Erbfalls. Demgemäß umfasst die Masse auch den Hinzuerwerb aus dem Zeitraum zwischen Eintritt des Erbfalls und
lvenzeröffnung. Hinzu kommen die
lvenzspezifischen Sonderaktiva gemäß den §§ 1978 II, 1980 und 1985 II BGB. Ferner gelten auch in der Nachlassinsolvenz die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff.
. An
lvenzforderungen sind in der Nachlassinsolvenz die Nachlassverbindlichkeiten gem. § 325
zu berücksichtigen. Hierzu gehören im Wesentlichen die von dem Erblasser herrührenden Erblasserschulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten gem. § 326
sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, § 327
(Harder, Grundzüge des Nachlassinsolvenzverfahrens, NJW-Spezial 2022, 469, 470). 63 c) Die Haftung des
lvenzverwalters nach § 60
setzt ferner Verschulden iSv § 276 BGB voraus. Der Verwalter hat bei der Verletzung
lvenzspezifischer Pflichten Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten. Die speziellen Haftungsmaßstäbe anderer Haftungsnormen sind jedoch einschlägig, soweit der Verwalter nach dieser Vorschrift haftet, zB § 69 AO (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
Der
lvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
lvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 S. 2), wobei aufgrund der Anlehnung der Formulierung an die §§ 347 Abs. 1 HGB (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns), 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 34 Abs. 1 S. 1 GenG sowie 43 Abs. 1 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers) ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen ist. Die Verschuldensbeurteilung hat den Besonderheiten des
lvenzverfahrens und den Schwierigkeiten der
lvenzabwicklung Rechnung zu tragen (K/P/B/Lüke § 60 Rn 37; HKEickmann § 60 Rn 11). Durch das Abstellen auf die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
lvenzverwalters legt das Gesetz einen Mindestsorgfaltsmaßstab fest, der sich einmal an den Anforderungen orientiert, die an eine ordnungsgemäße
lvenzabwicklung zu stellen sind, zum andern aber den tatsächlichen Schwierigkeiten der Abwicklung in ausreichendem Maße Rechnung trägt. So ist zB zu berücksichtigen, dass der
lvenzverwalter neu in den Betrieb hereinkommt und eine gewisse Einarbeitungszeit in den ihm nicht vertrauten Geschäftsbereich benötigt. Er arbeitet somit unter ungünstigeren Bedingungen als die bisherige Geschäftsleitung. Dies ist bei einem Vergleich der Anforderungen an den „ordentlichen Kaufmann“ oder einen „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“ zu berücksichtigen. Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (BGH 15.10.15 – IX ZR 296/14, NZI 2016, 52). Übernimmt jemand das Amt eines
lvenzverwalters, ohne die Kenntnisse zu besitzen, die für die Durchführung des Verfahrens im rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich erforderlich sind, hat er für sämtliche hieraus resultierenden Schäden bei der Verfahrensabwicklung einzustehen. Schuldhaft handelt jedenfalls der
lvenzverwalter, der das Amt übernimmt, ohne ausreichende Kenntnis hinsichtlich einer Unternehmensfortführung oder der Durchführung eines
lvenzplanverfahrens zu haben (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
91). 64 Die Innenhaftung beruht auf der Sonderrechtsbeziehung zwischen
lvenzverwalter und Schuldner. Der
lvenzverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und Verwertung der
lvenzmasse (HaKoWeitzmann § 60 Rn 7; N/R/Rein § 60 Rn 47 ff) und den daraus resultierenden Masseverkürzungsschaden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
65
lvenzverwalters die optimale Verwertung der
lvenzmasse darstellt. Er ist verpflichtet, Anfechtungen zu erklären, um Rückzahlungen an die Masse zu generieren. Im Hinblick auf §§ 1978, 1980 BGB, 129, 134, 143
ist der Beklagte als
lvenzverwalter gehalten, Anfechtungen auszusprechen und Rückforderungen gegenüber der Klägerin, aber auch gegenüber Dritten geltend zu machen, sofern nicht diese eine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht haben. 66 Auf Grund der oben geschilderten Sachlage waren die vom Beklagten vorgenommenen Anfechtungserklärungen möglich, da der Verkaufserlös Bestandteil der
lvenzmasse war. 67 bb) Es ist nicht die Aufgabe des
lvenzverwalters, persönliche Forderungen der Erbin zu sichern, schon gar nicht zu Lasten der
lvenzmasse. 68 Die vom Kläger benannten Maßnahmen des Beklagten waren daher durchweg ordnungsgemäß. Adäquate Gegenleistungen der Krankenkasse der Klägerin an die Masse sind ausgeschlossen. Auch Gegenleistungen des Gläubigers … an die Masse (nicht an die Klägerin persönlich) sind weder vorgetragen noch belegt. 69 Leuchtet diese Situation bei üblichen
lvenzverfahren von Firmen oder Verbrauchern unproblematisch ein, so wird im vorliegenden Fall die Beurteilung dadurch erschwert, dass die Klägerin Alleinerbin ist, also keine Erbengemeinschaft besteht, die gesondert auseinanderzusetzen ist. Für die Klägerseite impliziert dies (offensichtlich) die Vorstellung, die Klägerin könne über den Verkaufserlös nach eigenem Gutdünken verfügen. Allein ändert sich diese Situation durch den – von der Klägerin selbst gestellten – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist allein die Sicherung der Gläubiger. Hierbei handelt es sich vor allem um die Forderungen der Mutter der Klägerin auf Pflichtteil und Zugewinn. 70 Selbst bei Masseunzulänglichkeit würde sich der Aufgabenkreis des
lvenzverwalters nicht ändern. Auch dann wäre er verpflichtet, das gesamte zur
lvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3
). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der
lvenzmasse. Eingestellt wird das
lvenzverfahren erst, wenn der
lvenzverwalter die
lvenzmasse nach Maßgabe des § 209
verteilt hat, § 211 Abs. 1
(BGH Beschluss vom 16.07.2009, Az. IX ZB 221/08, DZWIR 2009, 433). 71 Das Vorgehen des Beklagten, durch außergerichtliche Geltendmachung von Anfechtungsansprüche die Masse zu mehren, entspricht dem Sinn des
lvenzverfahrens und ist nicht zu beanstanden. 72 Die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse gegen Dritte dient dem Gesamtinteresse der Gläubiger und des Schuldners und ist
lvenzspezifische Pflicht des Verwalters (MüKoInsO/Schoppmeyer
12). 73 Ein Schaden des
lvenzschuldners ist schon dann eingetreten, wenn der
lvenzschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der
lvenzgläubiger nur in geringerer Höhe von seinen Schulden frei geworden ist (OLG Hamm 5.4.01 – 27 U 168/00, NZI 2001, 373). Jede Masseverkürzung ist daher potenziell geeignet, auch den Schuldner zu schädigen. Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der
lvenzmasse gehört zu den
lvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533).Uhlenbruck/Sinz
47). 74 Dass dies vorliegend nicht gerade oder gerade nicht dem subjektiven Privatinteresse der Klägerin entspricht, ist hierbei unerheblich. 75 Dem
lvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den
lvenzzweck (§ 1
) beschränkt, weswegen auch solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam sind, welche dem Zweck des
lvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller
lvenzgläubiger- klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht (BGH, Urt. v.
lvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne Weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines
lvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeitssanktion können nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem
lvenzzweck offensichtlich zuwiderlaufen. Beispiele sind Schenkungen aus der Masse, die Anerkennung nicht bestehender Aus- und Absonderungsrechte oder die entgeltliche Ablösung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 9). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Abtretung des aus einer
lvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 10; BGH Urteil vom 12.09.2019, Az. IX ZR 16/18, ZIP 2019, 1972). 76 Würde sich der Beklagte so verhalten, wie es die Klägerin wünschte, so würde er das Risiko der Unwirksamkeit seiner Handlungen in Kauf nehmen. 77 e) Die Durchführung einer Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des Zeugen RA … zu der Frage, wann dieser als Betreuer der Mutter der Klägerin dieser gegenüber erstmals die Geltendmachung von Pflichtteils- und Zugewinnansprüchen angekündigt habe, erübrigt sich. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entsteht erst mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf Antrag der Klägerin hin. Ab dann besteht die Verpflichtung des
lvenzverwalters, durch Rückforderungen des Ausgegebenen die
lvenzmasse möglichst zu optimieren, um Forderungen zu realisieren. Zur Erreichung dieses Ziels stellt das Gesetz dem
lvenzverwalter die Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite. Auf die Frage, ob die Klägerin bei Ausgabe des Erlöses bösgläubig war, kommt für die Handlungsmaxime des
lvenzverwalters erstmal nicht an. 78 3. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen Verletzung allgemeiner Schutzpflichten zu. 79 Die Außenhaftung gegenüber Dritten folgt aus den allgemeinen Schutzpflichten. Während es sich bei der Innenhaftung stets um die Verletzung
lvenzspezifischer Pflichten handelt, ist bei der Außenhaftung im Einzelfall zu unterscheiden: Für die Verletzung
lvenzspezifischer Pflichten haftet der
lvenzverwalter gegenüber Dritten nach § 60 (für starke Einschränkung: Becker
lvenzverwalterhaftung, Diss 2016, S. 148 ff, 234 ff), für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten dagegen nach den allgemeinen Regeln. In Betracht kommen hier vor allem die deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff BGB, Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.; § 311 Abs. 3 BGB) sowie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (K/P/B/Lüke § 60 Rn 50; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
116). 80 Zwar könnten derartige Ansprüche der Klägerin als Erbin zustehen, da sie theoretisch auch Nachlassgläubigerin sein könnte. Das Vorliegen eines solchen Anspruches gegen den Nachlass, den die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Erbfalls innegehabt haben müsste, wird jedoch auch von der Klägerin nicht behauptet. 81 4. Die geltend gemachte Nebenforderung auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung. 82 Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. C. 83 Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. 84 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.