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LG München II, Endurteil v. 02.09.2022 – 13 O 4383/21

LG München II, Endurteil v. 02.09.2022 – 13 O 4383/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Endurteil v. 02.09.2022 – 13 O 4383/21 Download Drucken Titel: Abfindungsanspruch eines Gesellsch

§ 12

Absatz 3 der Gesellschaftssatzung der festzustellen, seit dem 19.12.2018 im Verzug befindet.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen 125.000,01 Euro zu zahlen zuzüglich 2% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 41.666,67 Euro seit dem 19.06.2019, dem 19.06.2020 und seit dem 19.06.2021.“ 9 Mit Schriftsatz vom 12.11.2021 änderte die Klagepartei Ziffer
  2. der Klage wie folgt: „Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit seiner Pflicht, das Abfindungsentgelt der ausgeschiedenen Klägerinnen in Höhe von 250.000,

§ 12Abs.

3 der Gesellschaftssatzung der feststellen zu lassen, seit dem 19.12.2018 im Verzug befindet.“ 10 Mit Beschluss vom 18.11.2021 erklärte sich das Landgericht Augsburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. 11 Mit Schriftsatz vom 15.07.2022 erweiterte die Klagepartei den Antrag zu Ziffer

  1. auf Zahlung von 166.666,68 Euro. 12 Die Klagepartei trägt vor, der Beklagte sei hinsichtlich der Auszahlung des Abfindungsanspruchs passivlegitimiert, da dieser den Gesellschaftsanteil übernommen habe. Wegen der erkennbar überhaupt nicht gegebenen Abwicklungsbereitschaft des Beklagten mit Blick auf die Feststellung des Abfindungsentgelts sei Klage auf Auszahlung der kompletten Abfindung geboten. Der ausgeschlossene Gesellschafter könne den verbliebenen Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, sofern dieser sich treuwidrig verhalte und nicht dafür sorge, dass die Abfindung aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden könne. 13 Die Klagepartei beantragt, durch Teilurteil
  2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit seiner Pflicht, das Abfindungsentgelt der ausgeschiedenen Klägerinnen in Höhe von 250.000,

§ 12Abs.

3 der Gesellschaftssatzung der feststellen zu lassen, seit 19.12.2018 im Verzug befindet;

  1. den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen 166.666,68 Euro zu zahlen zuzüglich 2% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 41.666,67 Euro seit dem 19.06.2019, dem 19.06.2020, dem 19.06.2022 und seit dem 19.06.2022;
  2. den Beklagten zu verurteilen, für die Klägerinnen 1.796,66 Euro an Herrn RA in zu zahlen, verzinst mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.
  3. 14 Die beklage Partei beantragt Klageabweisung. 15 Der Beklagte wendet ein, der Abfindungsanspruch richte sich gegen die ... . Die Feststellung der Höhe des Abfindungsanspruchs obliege nicht dem Beklagten. Grundlage der Berechnung des Abfindungsanspruchs sei nicht der Nennbetrag des Gesellschaftsanteils, sondern der von den Finanzbehörden rechtskräftig festgestellte vermögenssteuerliche Wert des Geschäftsanteils. Außerdem rügt der Beklagte die internationale Zuständigkeit des Gerichts, da der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz habe. 16 Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit 17 Das Landgericht München II ist örtlich und international zuständig gemäß § 22 ZPO. 18 Da die Klägerinnen statt der ursprünglichen Klage auf Zahlung von 250.000,00 EUR nunmehr die Feststellung beantragen, dass sich der Beklagte mit seiner Pflicht, das Abfindungsentgelt der ausgeschiedenen Klägerinnen in Höhe von 250.000,

§ 12

Absatz 3 der Gesellschaftssatzung der feststellen zu lassen, seit dem 19.12.2018 im Verzug befindet, liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor. Da der Beklagte sich rügelos in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, kann dessen Einwilligung in die Klageänderung vermutet werden (§ 273 ZPO). 19 Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, da kein Feststellungsinteresse in Sinne des § 256 ZPO besteht. Aus § 12

(4)des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass der Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Schiedsgutachter festzustellen ist. Bei fehlender Einigung über die Person des Schiedsgutachters kann jeder Beteiligte bei der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer die Benennung eines Gutachters beantragen. Der Beklagte ist somit zur Feststellung des Abfindungsanspruchs nicht zuständig. Die Klägerinnen sind Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Sie können daher von der Befugnis des Antrags auf Benennung eines Gutachters Gebrauch machen. Somit besteht kein Feststellungsinteresse hinsichtlich des geänderten Klageantrags. 20 Die Klage ist im übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Es handelt sich dabei nicht um ein Teilurteil, da über die Klageansprüche insgesamt entschieden wurde. B. Begründetheit I. 21 Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Abfindungsanspruch in Höhe von 166.666,68 EUR aus § 12
(2),
(4)des Gesellschaftsvertrages. 22 Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Der Abfindungsanspruch richtet sich nicht gegen den verbliebenen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst (vgl. OLG München, Urteil vom 03.12.2009, Az.: 23 U 3904/07,- juris). Zur persönlichen Haftung der verbliebenen Gesellschaft bei Unmöglichkeit, die Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen zu bezahlen (BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az.: II ZR 109/11-, juris) hat die Klagepartei nichts vorgetragen. 23 Darüber hinaus besteht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgutachtervereinbarung. Dieses Schiedsgutachten wurde unstreitig nicht eingeholt. Der Abfindungsanspruch ist daher nicht fällig. 24 Die Klage war daher abzuweisen. II. 25 Die Nebenforderungen (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 27 Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptforderung. Der Feststellungsantrag wird mit 10.000,00 EUR bewertet.

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