i.V.m. § 398
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vorliegt. Eine Annahme kann zwar auch eine konkludente Handlung sein, jedoch ist es dafür erforderlich, dass der Annahmewille aus Sicht des Antragenden aktiv zum Ausdruck kommt (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021,
4). 16 Eine konkludente Annahme kann nicht darin gesehen werden, dass die Zedentin das Mietfahrrad nicht sofort richtig abgestellt hat, denn dafür hätte die Zedentin die Information zu Kenntnis nehmen müssen. Zwar trägt die Beklagte vor, dass die Anzeige sofort in der App erfolgt sei, jedoch hat sie dies entsprechend darzulegen, dass die Information auch zugegangen ist. Eine Bestätigung seitens der Zedentin wurde jedoch durch die Beklagte bereits nicht vorgetragen. Das Stehenlassen des Fahrrades an dem etwaigen falschen Rückgabeort stellt keine Annahme dar bezüglich der Servicegebühr. 17 bb) Ein Rechtsgrund liegt auch nicht aufgrund der vorgelegten AGB vor. 18 Die Regelung in § 8 Nr. 6) verstößt gegen § 309 Nr. 5
, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der sog. Servicegebühr hat. 19
, da dies für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 20 Die Beklagte stellt als Unternehmerin die Bedingungen, wobei die Zedentin unstreitig Verbraucherin ist. 21 Aus diesem Grund erfolgt eine Prüfung der AGB i.S.v. § 310 Abs. 3
. 22
, weshalb die Regelung insoweit unwirksam ist. Dies führt dazu, dass der Verwender seinen Schaden konkret darlegen muss, was jedoch seitens der Beklagtenpartei nicht ausreichend erfolgte. 23 Die Regelung besagt: „Sofern der Kunde aufgrund eigenen Verschuldens das Mietfahrrad nicht an einem unter Abs. 1 bis Abs. 3 definierten Orte abstellt, falsche Angaben zum Standort macht oder vergisst, das Rad abzuschließen, wird ein zusätzliches Serviceentgelt (Vertragsstrafe) entsprechend der aktuellen Preisliste (im Internet auf www.v) durch den Anbieter erhoben.“ 24 Diese Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 5
, da gemäß § 309 Nr. 5 b)
dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis zu gestatten ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. 25 Die Regelung stellt einen pauschalisierten Schadenersatzanspruch dar, da die sogenannte Servicegebühr für den Fall anfällt, wenn der Kunde gegen die vertraglichen Voraussetzungen verstößt, indem er/sie das Fahrrad nicht an der vereinbarten Stelle wieder abgibt. Dies ergibt sich auch aufgrund des Wortlautes der verwendeten AGB, wonach die Servicegebühr eine Vertragsstrafe darstellt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre jedoch der Rechtsgedanke von § 309 Nr. 5
zumindest auch über § 307
für sämtliche Pauschalierung des Verwenders anzuwenden (BeckOK
/Becker, 63. Ed. 1.8.2022,
5 Rn. 15). 26 Die AGB müssen ausdrücklich dem Vertragspartner den Gegenbeweis einer fehlenden oder wesentlich niedrigeren Belastung des Verwenders gewähren (Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021,
6). 27 Die streitgegenständliche Klausel gewährt einen solchen Gegenbeweis dem Vertragspartner bereits aufgrund des Wortlautes bereits nicht und verstößt folglich gegen § 309 Nr. 5b)
. 28 Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel, weshalb der Verwender jedoch weiterhin seinen Schaden auch konkret darlegen kann (Beck OK/Becker, 63. Ed. 1.8.2022,
5 Rn. 46 f.). 29 Zwar trägt die Beklagte vor, dass das Fahrrad an der U-Bahnstation durch einen Mitarbeiter abgeholt werden musste, weshalb die Servicegebühr angefallen sei, jedoch wurde dieser Vortrag seitens der Klagepartei zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisangebot erfolgte seitens der Beklagte nicht. Keine Kosten für die Beklagte wären dagegen angefallen, wenn das Fahrrad durch einen weiteren Nutzer von dem Abgabeort angemietet worden wäre und zu einem anderen Platz gefahren worden wäre. 30 Eine Schätzung kann aus diesem Grund mangels Ansatzpunkte seitens des Gerichtes nicht vorgenommen werden. Die Beklagtenpartei hat folglich nicht ausreichend dargelegt, wie hoch der entstandene Schaden ist. 31 Die Klage war somit in diesem Einzelfall mangels konkreten Vortrages abzuweisen. Es kann insoweit offen bleiben, inwiefern die Zedentin das Fahrrad außerhalb der Flexzone abgestellt hat und inwiefern diese Regelung wirksam in die AGB einbezogen wurde. 32 c) Der Anspruch wurde unstreitig seitens der Zedentin an den Kläger abgetreten, § 398
. III. 33 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288
. Die Klageseite wurde aufgrund des Faxes mit Fristsetzung zum 19.07.2022 wirksam in Verzug gesetzt, weshalb die Forderung somit seit 20.07.2022 zu verzinsen gilt. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.