SG Landshut, Endurteil v. 09.11.2022 – S 7 AS 259/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Endurteil v. 09.11.2022 – S 7 AS 259/21 Download Drucken Titel: Klageunzulässigkeit, Abwesenheit des Klägers, Entscheidung ohne Anwesenheit, Terminverlegung, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Kostenentscheidung Schlagworte: Klageunzulässigkeit, Abwesenheit des Klägers, Entscheidung ohne Anwesenheit, Terminverlegung, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Kostenentscheidung Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Urteil vom 23.01.2025 – L 16 AS 556/22 BSG, Beschluss vom 17.03.2025 – B 7 AS 45/25 BH Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, ein Schreiben des Beklagten zu beantworten. 2 Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von monatlich 530,95 EUR. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte ein Einkommen des Klägers aus Unterhaltszahlungen seiner Mutter in Höhe von monatlich 264,04 EUR abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR. 3 Gegen den Bescheid vom 06.05.2021 erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2021 Widerspruch. Die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Leistungsberechnung sei rechtswidrig; er erhalte von seiner Mutter, mit der er in Form einer Wohngemeinschaft zusammenlebe, keinen Unterhalt. 4 Mit Schreiben vom 26.05.2021 bat der Beklagte den Kläger um Beantwortung mehrerer Fragen, nämlich ob ein bestimmtes Darlehen weiter getilgt werde, ob die Mutter des Klägers 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt habe, an wen und aus welchem Rechtsgrund die Rente der Mutter des Klägers um einen abgetrennten Teil gemindert werde und ob die Mutter des Klägers Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sei. Sollte der Beklagte bis zum 14.06.2021 keine Antwort erhalten, gehe er davon aus, dass sich der Kläger nicht weiter äußern wolle. Er werde dann unter Zugrundelegung des ihm bekannten Sachverhaltes nach Aktenlage entscheiden. 5 Mit Datum vom 31.05.2021 hat der Kläger in einem zu mehreren bereits vor dem Sozialgericht Landshut anhängigen Rechtsstreiten übermittelten Schreiben unter anderem beantragt, dass das Schreiben des Beklagten nicht beantwortet werden müsse. Das Sozialgericht Landshut hat diesen Antrag als neue Klage registriert. 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte die Mutter des Klägers selbst anschreiben könne und nicht ihn zu einer Straftat, nämlich zum Verstoß gegen den Datenschutz, nötigen müsse. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, dass das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2021 nicht beantwortet werden muss. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte verweist auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Er ist der Auffassung, dass der Kläger bzw. seine Mutter zur Beantwortung der im Schreiben vom 26.05.2021 gestellten Fragen grundsätzlich verpflichtet seien. Durch den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2021 zu dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.05.2021 habe sich das Auskunftsersuchen vorerst erledigt. Die gestellten Fragen würden jedoch spätestens im Rahmen des nächsten Weiterbewilligungsantrages zu klären sein. 10 Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.11.2022 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeteilt, dass er schwer erkrankt sei und den Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 nicht wahrnehmen könne. Auf einen Hinweis des Gerichts zu den Anforderungen an einen Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung hat der Kläger am 08.11.2022 ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sich der Kläger aufgrund einer akuten Verschlechterung einer bekannten chronischen Erkrankung in der Behandlung des ausstellenden Arztes befinde und wonach aus Sicht des ausstellenden Arztes eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit bis mindestens 20.11.2022 nicht gegeben sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist unzulässig. 13 Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auf die Schreiben des Klägers vom 07.11.2022 und vom 08.11.2022 auch nicht zu verlegen. Dies bereits deshalb, weil der Kläger auch auf ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden, dass davon ausgegangen werde, dass mit dem Schreiben vom 07.11.2022 ein Antrag auf Verlegung des Termins nicht gestellt sei, keine Terminverlegung beantragt hat. Vielmehr kommt in seinem Antrag auf „ein Verfahren in schriftlicher Form“ zum Ausdruck, dass er eine Entscheidung ohne das Erfordernis seiner Anwesenheit begehrt hat. Im Übrigen ist ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins nicht glaubhaft. Die eine Terminverlegung rechtfertigenden erheblichen Gründe im Sinne des § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BSG, Beschluss vom
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