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SG Bayreuth, Endurteil v. 29.09.2022 – S 1 KR 595/22

SG Bayreuth, Endurteil v. 29.09.2022 – S 1 KR 595/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Bayreuth, Endurteil v. 29.09.2022 – S 1 KR 595/22 Download Drucken Titel: Gebührenbemessung, Schwellengebühr,

§ 14Nr.

2, Rn 22 ff.). 33 Die anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr in Höhe der Höchstgebühr ist im vorliegenden Fall i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig. 34 Bei der Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon auch objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl.

§ 14Nr.

2, Rn 28 ff.). Der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass bei den Besprechungen mit der Klägerin u. a. auch Weinanfälle aufgetreten waren, welche die Besprechungen in die Länge zogen, vermag einen außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand nicht zu begründen. Die medizinische Notwendigkeit der beantragten Bauchdeckenstraffung war bereits in den Attesten niedergelegt, welche sich die Klägerin selbst beschafft hatte. Das weitere Verfahren mit dem Verweis auf die bereits vorliegenden Atteste und der Notwendigkeit eines Zweitgutachtens durch den Medizinischen Dienst bedurfte objektiv keiner zeitintensiven Besprechung. 35 Auch wenn die Klägerin wegen ihres körperlichen und seelischen Zustanden einer gewissen Zuwendung bedurfte, vermag dieser Umstand den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht über ein durchschnittliches Maß anzuheben. 36 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Bei der Beurteilung der Intensität der Arbeit ist objektivierend auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl.

§ 14Nr.

2, Rn 32 ff.). Zu bearbeiten war im vorliegenden Fall ein Leistungsantrag. Der Anspruch auf die beantragte Leistung einer Bauchdeckenstraffung setzte das Vorliegen einer der Behandlung bedürftigen Krankheit voraus (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 SGB V). Es bedurfte somit einer medizinischen Sachaufklärung. Die Klägerin selbst hatte die erforderlichen Unterlagen einschließlich der auf Veranlassung des plastischen Chirurgen Dr. F. gefertigten Fotodokumentation bereits bei Antragstellung selbst vorgelegt. Diese Unterlagen waren für den Zweitgutachter auch ausreichend zur abschließenden medizinischen Beurteilung. Nur in Zusammenschau mit der Frage der Mängel des Erstgutachtens des Medizinischen Dienstes erreichte die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes in diesem Fall ein durchschnittliches Ausmaß. 37 Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war durchschnittlich. Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, idelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl.

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2, Rn 37). Mit dem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Beklagten, die Kosten für eine Bauchdeckenstraffung zu erstatten. Dabei handelt es sich um eine einzelne medizinische Leistung. Selbstverständlich soll eine medizinische Leistung zu einem dauerhaften Erfolg führen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin macht dies aber die angestrebte Maßnahme nicht zu existenzsichernden Dauerleistung. 38 Auch unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes für den Fall einer Selbstbeschaffung der Leistung, der die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin widerspiegelt, vermag die Art der Leistung und deren Bedeutung für die Klägerin nicht über einen Durchschnittsfall hinauszuweisen. Die vom Prozessbevollmächtigten als durchschnittlich bezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestätigen bei der Gesamtbetrachtung das Vorliegen eines durchschnittlichen Verfahrens. Entgegen der in der Klagebegründung geäußerten Auffassung stellt die Kostenstruktur eines Rechtsanwaltsbüros kein Bemessungskriterium nach § 14 RVG dar. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass eine Gebührenbestimmung über der Schwellengebühr in diesem Fall nicht möglich ist, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. 39 Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. 1002 VV RVG nicht angefallen ist. Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr sind gegeben, weil sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt“ (Satz 1). Nach Satz 2 gilt das Gleiche, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.“ Nr. 1005 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen in Höhe der Geschäftsgebühr vor im Falle der Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in den im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen. 40 Ein Rechtsanwalt kann für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. 41 Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte der Nr. 1002 VV RVG erfordern eine qualifizierte auf die Erledigung ausgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl.

VV Nr. 1002 Nr. 1; SozR 4-1300 § 63 Nr. 8; vgl. auch BayLSG, Beschluss v. 01.07.2011, L 15 SF 82/10 B E und Beschluss vom 26.01.2011, Az.: L 15 SF 169/10 B E). 42 Bei der Frage, was bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist, ist auf die rechtsanwaltlichen Verpflichtungen abzustellen. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und daher in der Regel alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X; § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). Dies umfasst, trotz der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I, regelmäßig auch die Vorlage von vorhandenen Beweismitteln (vgl. BayLSG, Beschluss vom 01.07.2011, Az.: L 15 SF 82/10 B E). Gebührenrechtlich wird diese anwaltliche Tätigkeit mit der Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 2302 VV RVG sowie mit der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgegolten. 43 Der Ansatz einer weiteren gleich hohen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt Beweismittel neu beschafft bzw. beschaffen lässt und diese dann im Vorverfahren vorlegt bzw. beibringt (vgl.

VV Nr. 1002 Nr. 1) Im vorliegenden Fall wurden von Seiten des Rechtsanwalts über die bereits von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen (einschließlich der Fotodokumentation) keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. 44 Die vom Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren geschilderte Einwirkung auf die Klägerin weitere medizinische Unterlagen vorzulegen, kann nicht berücksichtigt werden. Sie kann von vorneherein nicht kausal zu einer anderen Beurteilung des MD und damit zu der Abhilfeentscheidung geführt haben. Auch bei der Zweitbegutachtung des MD wurde nur auf die von der Klägerin bereits bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen und wegen des Inhalts dieser Atteste und der vorgelegten Fotodokumentation eine andere medizinische Beurteilung getroffen. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die erforderliche erneute medizinische Begutachtung ist bereits in der Geschäftsgebühr abgegolten und stellt nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BayLSG keine besondere rechtsanwaltliche Mitwirkung nach dem Gebührentatbestand der Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG dar, die im vorliegenden Fall auch zur Abhilfe des Widerspruches führte. 45 Es bedarf der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 3 RVG i. d. F. d. G. vom 21.10.2020 (BGBl I S. 3229) in diesem Falle nicht. Diese Regelung ist – wie die Vorgängerregelung des § 14 Abs. 2 RVG, auf die sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezieht – nur bei einem Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar. Keine Anwendung findet die Regelung des § 14 Abs. 3 RVG im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner (hier die Klägerin) und dem Erstattungspflichtigen (vgl.

§ 7Nr.

1, Rn 14 m. w. N.). 46 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

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