OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.07.2022 – 5 U 3178/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.07.2022 – 5 U 3178/21 Download Drucken Titel: Abschalteinrichtung, Rückabwicklung Kaufvertrag, Deliktische Haftung, Sittenwidriges Verhalten, Schutzgesetz, Schadensersatzanspruch, Unionsrechtliche Auslegung Schlagworte: Abschalteinrichtung, Rückabwicklung Kaufvertrag, Deliktische Haftung, Sittenwidriges Verhalten, Schutzgesetz, Schadensersatzanspruch, Unionsrechtliche Auslegung Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Hinweis vom 04.05.2022 – 5 U 3178/21 LG Regensburg, Endurteil vom 30.07.2021 – 33 O 491/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 08.07.2025 – VIa ZR 1181/22 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.07.2021, Az: 33 O 491/21, wird zurückgewiesen II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieser Beschluss sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 30.000,00 €. Gründe I. 1 Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung nimmt der Senat Bezug auf den erteilten Hinweis vom 04.05.2022 sowie den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 30.07.2021 Bezug. 2 Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: I. Unter Abänderung des am 30.07.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 33 O 491/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer an die Klagepartei 31.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.379,04 Euro zu zahlen. II. Unter Abänderung des am 30.07.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 33 O 491/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.872,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 3 Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 4 Der Senat hat am 04.05.2022 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2022 auf die Stellungnahme des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 im Verfahren C-100/21 verwiesen und ausgeführt, dass mit einer der Stellungnahme entsprechenden Entscheidung des EuGH zu rechnen sei, weshalb die im Hinweis in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzupassen sein werde. II. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.07.2021, Aktenzeichen 33 O 491/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 6 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. 7 Die Stellungnahme des Generalanwalts Rantos im Verfahren C-100/21 gibt keinen Anlass von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Da der Senat nicht letztinstanzliches Gericht ist, besteht bereits aus diesem Grund gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. 8 Es besteht aber auch keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen, weil selbst wenn die Auffassung des Generalanwalts zum Schutzzweck der RL 2007/46/EG als zutreffend unterstellt wird, sich an dem Ergebnis, dass §§ 6, 27 EG-FGV nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, die das Interesse, eine ungewollte Verbindlichkeit nicht einzugehen, schützen, nichts ändert. 9 1. Die Klagepartei begehrt als Käufer eines Kraftfahrzeugs, das ihrer Behauptung nach von der Beklagten als Herstellerin mit einer unionsrechtlich unerlaubten Abschalteinrichtung versehen worden sein soll, von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages der Gestalt, dass die Beklagte ihr Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges den Kaufpreis erstattet. Hierfür beruft sich die Klagepartei auf deliktisches Verhalten der Beklagten, nachdem das Fahrzeug von einer dritten Partei erworben wurde. 10 Einen derartigen Anspruch hat der Bundesgerichtshof, wie im vorangegangen Hinweis dargelegt, einem Käufer unter der Voraussetzung zugesprochen, dass der beklagte Hersteller bei Einbau der unerlaubten Abschalteinrichtung vorsätzlich objektiv sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). In einem solchen Fall dient der Schadensersatzanspruch nämlich nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten (die durch die Differenzmethode zu ermitteln wäre). Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Belastung kann nämlich auch ohne rechnerisches Minus im Wege normativer Kontrolle einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rz. 45 ff., juris). § 826 BGB schützt insoweit nicht nur das Vermögen, sondern auch die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit als solches und führt deliktsrechtlich zu einer Abschlusskontrolle von Verträgen, worin seine besondere haftungsrechtliche Bedeutung liegt (vgl. Lorenz NJW 2020, 1924, 1925). Voraussetzung ist, dass ein auf die Vertragsanbahnung bezogenes sittenwidriges Verhalten des Herstellers vorliegt, was der Fall ist, wenn sich der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses auch nach der Verkehrsanschauung als unangemessen und nachteilig erweist und der Käufer ihn ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 46; Lorenz, a.a.O., 1925 f.). Jedenfalls bei zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehender Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung kann dieser Schluss gezogen werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 51). 11 Hat der Hersteller nicht vorsätzlich objektiv sittenwidrig gehandelt, hat der Bundesgerichtshof einen deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verneint. Insbesondere gewährt § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 dem Käufer eines von dem Hersteller fahrlässig mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller in der Form, dass der Käufer die Rückabwicklung des mit dem Hersteller oder einem Dritten abgeschlossen Kaufvertrages über das Fahrzeug verlangen kann. Die Vorschriften sind insoweit keine Schutzgesetze. In ihrem Aufgabenbereich liegt es nicht, das Interesse, eine ungewollte Verbindlichkeit nicht einzugehen, zu schützen (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rz. 72 ff., juris und BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rz. 10 ff., juris). Dieser Rechtsprechung folgen, soweit ersichtlich, alle Obergerichte. 12 Bei der Einordnung, ob eine Rechtsnorm hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, spielt neben Inhalt und Zweck des Gesetzes auch eine Rolle, ob die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen und ob der eingetretene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Norm fällt (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rz. 73 m.w.Nw.). Ein entsprechender Schadensersatzanspruch setzt damit voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die genannten Normen und das Interesse, sich vom geschlossenen Vertrag zu lösen, wie beschrieben unter Einbeziehung des Umstandes verneint, dass § 27 Abs. 1 EG-FGV vorschreibt, dass neue Fahrzeuge im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind und die Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Erwägungsgrund 0 des Anh. IX der RL 2007/46/EG in der Fassung der VO (EG) Nr. 385/2009 eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 74 f.). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht veranlasst, weil die Rechtslage im Hinblick auf §§ 6 I, 27 I EGFGV insoweit eindeutig ist, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit den genannten Vorschriften (auch) ein Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteter Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags geknüpft sein soll („acte clair“, vgl. BGH, a.a.O., Rz. 77; Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rz. 11 ff., juris). Daran haben mehrere Senate des Bundesgerichtshofes trotz von anderen Gerichten eingeleiteten Vorabscheidungsverfahren festgehalten (vgl. stellvertretend Beschluss v. 04.05.2022 – VII ZR 656/21 –, m.w.Nw.; Beschluss v. 25.04.2022 – VIa ZR 212/21 –; s.a. bezogen auf staatshaftungsrechtliche Fragen Beschluss v. 10.02.2022 – III ZR 87/21 –). Einbezogen hat der Bundesgerichtshof dabei, dass die Europäische Kommission in einer Stellungnahme vom 19.12.2019 (sj.h
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