OLG Nürnberg, Hinweis v. 31.05.2022 – 5 U 2820/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Hinweis v. 31.05.2022 – 5 U 2820/21 Download Drucken Titel: Dieselmotor, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Emissionsprüfung, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit Schlagworte: Dieselmotor, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Emissionsprüfung, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit Vorinstanz: LG Regensburg vom 05.07.2021 – 64 O 390/21 Rechtsmittelinstanzen: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2022 – 5 U 2820/21 BGH, Urteil vom 05.08.2025 – VIa ZR 1219/22 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 05.07.2021, Az. 64 O 390/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger erwarb am 21.04.2015 von der Beklagten das Neufahrzeug Mercedes-Benz V 250 BLUETEC zum Preis von 52.174,12 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Euro 6) ausgestattet ist. Es ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes wegen Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen erfasst. Das aufgrund dieses Rückrufs von der Beklagten entwickelte und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Software-Update der Motorsteuerung wurde noch nicht aufgespielt. 2 Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Er fordert die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke in Höhe von 2.534,17 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die unzulässigen Einrichtungen bestünden aus einem Thermofenster der Abgasrückführung sowie einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Diese Funktionen optimierten den Stickoxid-Ausstoß im Prüfstandbetrieb. Nur aufgrund der Motorsteuerung, die erkenne, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen werde oder sich auf der Straße bewege und das Verhalten des Motors in Bezug auf die Emissionen dann verändere, halte das Fahrzeug während der Prüfung die vorgegebenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen würden die im Prüfstandbetrieb ermittelten Stickoxid-Werte überschritten; ausschließlich dann, wenn im realen Betrieb auf der Straße exakt die gleichen Bedingungen herrschten wie sie für die Emissionsprüfung gefordert würden, halte das Fahrzeug auch dann die Grenzwerte für Stickoxide ein. Hierzu verwende die Beklagte eine temperaturabhängig gesteuerte Abgasreinigung, ein sog. Thermofenster. Außerhalb eines festgelegten Fensters werde die Abgasreinigung heruntergefahren oder sogar ganz ausgeschaltet. Dies sei unzulässig, wie der EuGH inzwischen bestätigt habe. Ferner verfüge das Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung mit der Bezeichnung Kühlmittel-SolltemperaturRegelung, die im wesentlichen nur dann funktioniere, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, weil sie aufgrund prüfstandsbezogener Parameter aktiviert werde. Die Regelung sorge dafür, dass sich der Motor langsamer erwärme und dementsprechend weniger Stickoxide ausstoße. Man könne hier von einer Kühlmittel-Umschaltlogik sprechen. Weitere unzulässige Einrichtungen, die von der Beklagten genutzt würden, seien die Funktionen Slipguard, Bit 13, Bit 14 und Bit 15. Keine dieser Einrichtungen habe die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offen gelegt. In Kenntnis dieser Funktionen hätte das Kraftfahrt-Bundesamt die Typgenehmigung nicht erteilt. In der erstinstanzlichen Replik hat der Kläger weitere unzulässige Abschalteinrichtungen aufgelistet, die von der Beklagten – auch im Fahrzeug des Klägers – verwendet würden, so eine Aufwärmstrategie und eine TimerFunktion, die nach Ablauf von 1200 Sekunden bzw. 2000 Sekunden in einen „schmutzigen Abgasmodus“ wechsle, was der Dauer des Testzyklus entspreche. Auch die Getriebeschaltpunkte würden in Abhängigkeit von einer Prüfstandserkennung verändert. Um die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb zu verdecken, sei zudem das OBD-Diagnosesystem manipuliert. 3 Da die Beklagte vorsätzlich und in sittenwidriger Weise gehandelt habe, hafte sie dem Kläger gemäß § 826 BGB, aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Gegen diese Bestimmung sei mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen verstoßen worden; die im Anhang der Verordnung genannten Grenzwerte seien auch im realen Fahrbetrieb einzuhalten. Dem entspreche das Fahrzeug des Klägers nicht; es bestehe deshalb die konkrete Gefahr, dass die Zulassung widerrufen werde. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Fahrzeug des Klägers sei in Übereinstimmung mit einer bestandskräftigen EG-Typgenehmigung produziert worden, die Tatbestandswirkung entfalte; es weise keine unzulässigen Abschalteinrichtungen auf, insbesondere keine Funktion des Emissionskontrollsystems, die in Abhängigkeit von der Erkennung eines Prüfstandbetriebes die Wirkung der Emissionskontrolle beeinflusse. Thermofenster der Abgasrückführung seien auch nach der Rechtsprechung des EuGH keine Abschalteinrichtungen. Jedenfalls habe die Beklagte bei der Verwendung dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeuges einem Industriestandard entsprochen habe und deshalb den Typgenehmigungsbehörden auch bekannt gewesen sei, auf der Grundlage eines zumindest vertretbaren Normverständnisses gehandelt. Auch für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gelte, dass sie im realen Straßenverkehr nicht anders funktioniere als auf dem Emissionsprüfstand. Diese Funktion sei in dem streitgegenständlichen Modell ebenso wenig wie die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung beanstandet worden. 5 Der Kläger verkenne zudem grundlegend, dass die gesetzlich normierten Abgasgrenzwerte untrennbar mit den exakt definierten Bedingungen der Emissionsprüfung verknüpft seien. Unter diesen Bedingungen halte auch das Fahrzeug des Klägers die Emissionsgrenzwerte ein. Das Emissionsverhalten außerhalb dieser Bedingungen sei rechtlich nicht von Bedeutung. 6 Die vom Kläger noch angeführten Funktionen Slipguard, Bit 13 etc. seien in dem Fahrzeug des Kläger nicht vorhanden. Der Kläger greife hier willkürlich Presseberichte auf, die sich teilweise auf Fahrzeuge anderer Hersteller bezögen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 8 Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die aktuelle Rechtsprechung des BGH verkannt und infolgedessen die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen überspannt. Darüber hinaus habe das Landgericht Beweisanträge zum vorsätzlichen Handeln der Beklagten, auch zur KühlmittelSolltemperatur-Regelung, übergangen. Hinsichtlich des Thermofensters werde den Vorgaben des BGH keine Rechnung getragen. Die für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen. II. 9 Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 10 1) Hinsichtlich des sog. Thermofensters der Abgasrückführung, das im Grundsatz unstreitig im Fahrzeug des Klägers vorhanden ist, behauptet der Kläger selbst nicht, dass sich die Regelung im wirklichen Verkehr unter den Temperaturverhältnissen, wie sie für die gesetzliche Emissionsprüfung vorgeschrieben sind, anders verhalte als in der Prüfungssituation selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb in der Verwendung einer außentemperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung auch dann, wenn hierin eine nicht zulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu sehen sein sollte, nicht von vorneherein, also allein aufgrund der technischen Gestaltung der Funktion, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten erblickt werden, weil die Funktion mangels Prüfstandsbezogenheit nicht auf eine Täuschung der Genehmigungsbehörden ausgerichtet ist (NJW 2021, 921 sowie MDR 2021, 483). 11 Zwar kann sich nach der vorzitierten Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit trotz Fehlens einer prüfstandsbezogenen Umschalteinrichtung aus der vorsätzlichen Verwendung einer objektiv nicht zulässigen Abschalteinrichtung ergeben kann. Einen solchen Vorsatz verneint der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell, hier spätestens im Jahr 2015, wurde eine parameterabhängige Steuerung der Abgasrückführung, insbesondere eine auch von der Außentemperatur abhängige Steuerung, von den Typgenehmigungsbehörden als technisch gerechtfertigt und zulässig angesehen; noch im Jahr 2020 hat das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner Veröffentlichung zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren (vom 10.01.2020, abrufbar unter www.kba.
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