AG Kaufbeuren, Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss v. 23.11.2022 – 1 F 951/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Kaufbeuren, Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss v. 23.11.2022 – 1 F 951/17 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Darlegung eines Unterhaltsanspruchs Normenkette: BGB § 1569, § 1578b Leitsätze: 1. Ein Unterhaltstatbestand und die Höhe des begehrten Unterhalts sind nicht nachvollziehbar dargelegt, wenn sich die Begründung allein eine die Bezugnahme auf ein bereits abgeschlossenes Trennungsunterhaltsverfahren stützt, mit dem der Unterzeichner zu keinem Zeitpunkt befasst war. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Geschiedenenunterhalt ist zeitlich zu befristen, wenn Ehe zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags 12 Jahre und 4 Monate angedauert hat, kinderlos geblieben ist, und der Ehemann seit mindestens fünfeinhalb Jahren Trennungsunterhalt geleistet hat, also für einen Zeitraum, der beinahe der Hälfte der Ehezeit entspricht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versorgungsausgleich, Scheidung, Einkommen, Unterhalt, Trennungsunterhalt, Ehe, Folgesache, Ehezeit, Scheidungsantrag, Ehegattenunterhalt, Antragsteller, Rechtskraft, Beweislast, Zahlung, nachehelichen Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kosten des Verfahrens, Zugewinnausgleich, Ehedauer, Unterhaltszahlung, Standesamt, Befristung und Begrenzung, Darlegungs- und Beweislast, Unterhaltsgrund, Unterhaltsbedarf, Leistungsfähigkeit Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 23.04.2024 – 4 UF 1318/22 VerfGH München, Entscheidung vom 11.09.2025 – 30-VI-24 Tenor 1. Die am XX.XX.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamtes XX (Heiratsregister Nr. XX/2005) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vollständig anonymisiert). 3. Der Antragsteller ist verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 2.000 € monatlich im Voraus zuzüglich gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit monatlich 201,24 €, vorbehaltlich einer Betragserhöhung, bis einschließlich 31.12.2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin abgewiesen. 4. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 40.153,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu bezahlen. Im Übrigen wird der entsprechende Antrag abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 6. Der Verfahrenswert wird auf 365.409,56 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1. Scheidung 1 Die Ehegatten haben am XX.XX.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamtes XX unter der Heiratsregister Nr. XX/2005 die Ehe miteinander geschlossen. 2 Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 18.12.2017 zugestellt. 3 Die Ehegatten leben jedenfalls seit spätestens Januar 2016 getrennt. 4 Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. 5 Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. 6 Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen. 7 Der Scheidungsantrag ist zulässig. 8 Das Amtsgericht Kaufbeuren ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 9 Der Scheidungsantrag ist auch begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie der durchgeführten Rechtsanhilfeanhörung betreffend die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass die Ehegatten jedenfalls seit spätestens Januar 2016 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. 2. Versorgungsausgleich Entscheidungsgründe zum Versorgungsausgleich (vollständig anonymisiert). 3. Unterhalt 10 Die Antragsgegnerin beantragte in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zuletzt, den Antragsteller zeitlich unbefristet zu verpflichten, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 2.000 € monatlich im Voraus zuzüglich gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit monatlich 201,24 €, vorbehaltlich einer Betragserhöhung, zu bezahlen. Eine nähere Begründung zu Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfolgte nicht. 11 Die Antragsgegnerseite erkannte den Anspruch grundsätzlich der Höhe nach an, allerdings nur zeitlich befristet bis einschließlich den 31.12.2022. Im Übrigen, also über den 31.12.2022 hinaus, wurde Antragsabweisung beantragt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsteller bereits eine sehr lange Zeit einen erheblichen Trennungsunterhalt bezahle. Zu den näheren Einzelheiten des entsprechenden Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verwiesen. 12 Diesem (der Sache nach) Teilanerkenntnis gemäß war der Antragsteller entsprechend zur zeitlich befristeten Zahlung nachehelichen Unterhalts bis zum 31.12.2022 zu verpflichten. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass nach Ansicht des Gerichts weder ein Unterhaltstatbestand, noch die Höhe des begehrten Unterhalts auch nur im Ansatz nachvollziehbar dargelegt wurde; insofern dahingehend alleinig eine Gesamtbezugnahme auf ein bereits abgeschlossenes Trennungsunterhaltsverfahren erfolgte, mit welchem der Unterzeichner allerdings zu keinem Zeitpunkt befasst war, so genügt dies der prozessualen Darlegungs- und Beweislast in keinster Weise; eine Bezugnahme kann allenfalls zur Ergänzung des Sachvortrags erfolgen, diesen allerdings nicht vollständig ersetzen. Hierauf kommt es bezüglich des einen nachehelichen Unterhalt zusprechenden Teils jedoch vorliegend nicht mehr an, da der Antragsteller insoweit seinem – in zulässiger Weise zeitlich befristeten – teilweisen Anerkenntnis gemäß zu verpflichten war. 13 Im Weiteren war der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts jedoch abzuweisen. Das Gericht ist – unabhängig davon, dass es die Unterhaltsvoraussetzungen schon nicht prüfen kann – nämlich der Ansicht, dass jedenfalls eine zeitliche Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB bis zum 31.12.2022 sachgerecht und angezeigt ist, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch vorliegend unbillig wäre. 14 Die Ehedauer zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags beträgt hier 12 Jahre und 4 Monate. Die Ehe blieb kinderlos. Der Antragsteller bezahlt nun nach dem unstreitigen Sachvortrag im hiesigen Verfahren spätestens seit Juli 2017 (wenn auch ggf. in Teilen rückwirkend) den vollen Trennungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe gemäß zweitinstanzlichem Vergleich in einem dem Unterzeichner nicht bekannten abgeschlossenen Trennungsunterhaltsverfahren, mithin (bezogen auf Dezember 2022) seit mindestens fünfeinhalb Jahren; nach (nicht nachgewiesener) Angabe der Antragstellerseite erfolgten aber schon bereits lange zuvor Trennungsunterhaltszahlungen, obgleich nicht in dieser vollen Höhe. Dies bedeutet jedoch, dass der Antragsteller nunmehr unstreitig bereits seit einem Zeitraum, welcher beinahe der Hälfte der Ehezeit entspricht, erheblichen Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin bezahlt, ohne dass hierbei je die Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder im Raum stand. Derart lange Trennungsunterhaltszahlungen sind im Rahmen der Ermittlung der angemessenen nachehelichen Solidaritätsdauer anerkanntermaßen mitzuberücksichtigen. 15 In Anbetracht des im Verhältnis zur Ehezeit unverhältnismäßig langen Zeitraums der andauernden Zahlung von Trennungsunterhalt erachtet das Gericht daher vorliegend eine Befristung des nachehelichen Trennungsunterhalts nur bis einschließlich den 31.12.2022, also im so vom Antragsteller teil-anerkannten Umfang, für gerechtfertigt. Eine zeitlich darüber hinausgehende Zahlung nachehelichen Unterhalts wäre grob unbillig. 16 Umstände, welche hier ausnahmsweise eine andere Ansicht geböten, wurden von der Antragsgegnerseite trotz des wiederholten Vortrags der Antragstellerseite im gesamten Verfahren weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt. 4. Güterrecht 17 I. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs war im tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war dieser als unbegründet abzuweisen. 18 Die Antragsgegnerseite vertrat die Ansicht, dass der Antragsteller einen ausgleichspflichtigen Zugewinn erzielt habe, die Antragsgegnerin hingegen nicht. Der Antragsgegnerin stünde ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 271.340,16 € bzw. hilfsweise 284.171,16 € zu, welcher in ebenjener Höhe beantragt wurde. Bezüglich des insoweit sehr umfangreichen und mitunter auch wechselnden Sachvortrags wird auf die entsprechenden Schriftsätze betreffend die Folgesache Güterrecht und die entsprechenden Antragstellungen Bezug genommen. 19 Die Antragstellerseite vertrat die Ansicht, dass sie nach dem Ergebnis der umfangreich durchgeführten Beweiserhebungen keinen positiven Zugewinn erzielt habe, weshalb Antragsabweisung beantragt wurde. Bezüglich des insoweit ebenfalls sehr umfangreichen und mitunter auch wechselnden Sachvortrags wird ebenso auf die entsprechenden Schriftsätze betreffend die Folgesache Güterrecht und die entsprechende Antragstellung Bezug genommen. 20 Ergänzend wird vollumfassend auf die gerichtlich erholten Sachverständigengutachten Bezug genommen. 21 II. Die Antragsgegnerin selbst hat nun zunächst unstreitig keinen eigenen Zugewinn erzielt. 22 III. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ergab sich hingegen ein tatsächlich erzielter Zugewinn des Antragstellers. 23 1. Das Anfangsvermögen des Antragstellers zum Stichtag XX.XX.2005 stellt sich wie folgt dar:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.