OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 02.05.2022 – 1 U 47/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 02.05.2022 – 1 U 47/22 Download Drucken Titel: Schadensersatz, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Rückruf, sittenwidrige Schädigung, Emissionsverhalten, Fahrkurvenerkennung Schlagworte: Schadensersatz, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Rückruf, sittenwidrige Schädigung, Emissionsverhalten, Fahrkurvenerkennung Vorinstanz: LG Schweinfurt, Endurteil vom 31.01.2022 – 23 O 614/21 Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2022 – 1 U 47/22 BGH, Urteil vom 01.10.2025 – VIa ZR 849/22 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31.01.2022, Az. 23 O 614/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.305,20 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2022. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Motorenherstellerin nach dem Kauf eines Pkws. 2 1. Der Kläger erwarb im ... 2015 bei der Beklagten einen T. … 2.0 l TDI SCR zu einem Kaufpreis von 29.982,04 € zuzüglich 545,- € an Nebenkosten. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (110 kW, Euro-Norm 6) ausgestattet, in dem u.a. ein sog. Thermofenster integriert ist. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 13.12.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 54.284 km auf. 3 Ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: KBA) wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt nicht vor. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihn durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe gemäß § 826 BGB. Der von der Beklagten entwickelte und produzierte Motor EA 288 sei mit dem Motor EA 189 vergleichbar, da auch hier das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Prüfzyklus gegenüber dem realen Fahrbetrieb abweiche. Dies werde durch eine Motorsteuerungssoftware erreicht, welche den Prüfstand erkenne (sog. Zykluserkennung bzw. Fahrkurve). Auch werde eine Aufwärmstrategie verwendet, die auf diese Prüfstanderkennung aufbaue. Zudem liege eine Manipulation der On-Board-Diagnose (OBD), des Batterieladevorgangs, des Getriebesteuergeräts sowie des SCR-Katalysators vor. Der Motor EA 288 verfüge zudem über ein Thermofenster, wonach die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen ausgeschaltet werde. Dieses stelle ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises vermindert um anrechenbare Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden sowie des Annahmeverzuges der Beklagten und die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten beantragt. 6 Die Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten. Eine Umschaltlogik werde im streitgegenständlichen Motortyp nicht verwendet. Nach Auftrag durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei das KBA nach umfassenden Untersuchungen des Motor-Typs EA 288 in seinem Bericht vom 22.04.2016 (Anlage B 1) zu dem Ergebnis gelangt, dass in den untersuchten Motoren des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz komme, was das KBA auch nochmals mit amtlicher Auskunft vom 12.10.2020 bestätigt habe (vgl. Anlage B16). Die klägerischen Behauptungen erfolgten „ins Blaue hinein“. Eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung sei nicht gleichbedeutend mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. So habe das KBA in einer amtlichen Auskunft vom 08.10.2020 (Anlage B17) entsprechend darauf hingewiesen, dass die Fahrkurvenerkennung nach den vom KBA durchgeführten Messungen keinen Einfluss auf die Emissionen habe. 7 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 8 2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 31.01.2022 abgewiesen, da die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht erfüllt seien. 9 Der Feststellungsantrag unter Ziff. 2 sei bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. 10 Weitere Schäden seien nicht ersichtlich, zumal die Beklagte die Verkäuferin gewesen sei. 11 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Etwaige vertragliche Ansprüche seien verjährt. Hinsichtlich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche habe der Kläger die behaupteten Abschalteinrichtungen bereits nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, es handle sich um Behauptungen „ins Blaue hinein“. Ein Rückruf seitens des KBA liege für das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht vor. Der Kläger setze sich zudem auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander, wonach nicht nur der Untersuchungsbericht des KBA (Anlage B1) und das BMVI (Anlage B2) im Dieselmotor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hätten, sondern wonach das KBA in zahlreichen amtlichen Auskünften für den hiesigen Motor keinerlei unzulässige Abschalteinrichtungen habe bestätigen können. 12 Bzgl. des Thermofensters fehle es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. an einer vorsätzlichen Täuschung. Es seien keine Umstände vorgetragen worden, aus denen ein erforderliches Bewusstsein der handelnden Personen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgeleitet werden könne. Gleiches gelte für den Vortrag zur Zykluserkennung sowie die weiteren behaupteten Manipulationen. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. 13 Im Übrigen wird ergänzend auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. 14 3. Gegen dieses den Klägervertretern am 01.02.2022 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.04.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet. 15 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. 16 Das Landgericht habe die Klage unzutreffender Weise abgewiesen. Es habe verkannt, dass die Beklagte auch im gegenständlichen Motor mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet habe. Es sei unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien durch die Manipulation bzgl. des Ladeverhaltens der Batterie und durch die Fahrkurvenerkennung. Entsprechender Sachvortrag sei seitens der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Jedenfalls wäre die Erholung des angebotenen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Vortrag des Klägers zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ausreichend sei. Für das KBA sei irrelevant, ob die unzulässigen Abschalteinrichtungen per angeordnetem verbindlichen oder freiwilligen Update beseitigt würden. Ob ein verbindlicher Rückruf vorliege, sei daher nicht maßgeblich. Das OLG Naumburg habe die Beklagte mit Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20, wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurve bei einem EA288-Motor verurteilt. Eine vergleichbare Fahrkurve sei auch im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs installiert. 17 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 25.805,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.08.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 288, des Fahrzeugs T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.296,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.08.2021 zu zahlen. Hilfsweise: 1. Das am 31.01.2022 verkündete Urteil des LG Schweinfurt vom 31.01.2022, Az. 23 O 614/21, wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das LG Schweinfurt zurückverwiesen. II. 18 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Berufungsstreitwerts. 19 1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger seine Berufung ausschließlich auf Vortrag zur Manipulation bzgl. des Ladeverhaltens der Batterie und zur Fahrkurvenerkennung stützt, weshalb weitere Ausführungen des Senats zu weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Abschalteinrichtungen, insbesondere zum Thermofenster, nicht veranlasst sind. 20 Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags zutreffend erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB (i.V.m. §§ 31 bzw. 831 BGB), da es an der substantiierten Darlegung der hierzu erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlt. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.