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OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2022 – 10 U 116/21

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2022 – 10 U 116/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2022 – 10 U 116/21 Download Drucken Titel: Schadensersatz, Marke, Sit

Art. 5Abs.

2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26; Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 15). 9 Im Hinblick auf das nur äußerst knappe Vorbringen in der Berufungsbegründung zum „Thermofenster“ sieht der Senat diesbezüglich derzeit keinen weiteren Erörterungsbedarf. 10 2. Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen wegen der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) bestehen ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Thermofenster auf jegliche „die Abgasemissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem im Fahrzeug der Klagepartei“ und insbesondere auch auf die KSR übertragen und eine Haftung der Beklagten für die KSR abgelehnt (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27). Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug der Klagepartei von einem Rückruf durch das KBA betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 14). 11 a) Es kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass die KSR als unzulässige

Art. 5Abs.

2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, denn auch dann wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Dazu bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 22; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt auch in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27 m.w.N.). 12

  1. b)Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat die Klagepartei nicht dargelegt. 13
  2. aa)Die KSR arbeitet auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 17). Dies gesteht auch die Klagepartei zu (vgl. Seiten 7, 9 und 14 der Berufungsbegründung), auch wenn zwischen den Parteien im Streit steht, wie häufig die KSR im Normalbetrieb arbeitet. 14
  3. bb)Eine – abweichend hiervon bestehende – Prüfstandsbezogenheit der KSR hat die Klagepartei nicht schlüssig dargelegt. Die Klagepartei hat zwar umfangreich zu den Parametern vorgetragen, von denen die KSR abhängt. Sie hat indes auch eine amtliche Auskunft des KBA vorgetragen, wonach dieses die KSR – trotz Rückruf ! – ausdrücklich nicht als Prüfstanderkennung bezeichnet (Seite 16 der Berufungsbegründung). Damit kann aus der „Anlehnung“ der KSR an die Bedingungen des Prüfstands nichts für das Vorstellungsbild der Beklagten hergeleitet werden. 15
  4. cc)Soweit die Klagepartei vorträgt, die Beklagte habe die KSR gegenüber dem KBA „nicht offengelegt“ (Seiten 23 ff., 27 ff. der Berufungsbegründung) und sich so die Typgenehmigung „erschlichen“, verfängt dies ebenfalls nicht. Entgegen dem Vortrag der Beklagten zu einer angeblichen Offenbarungspflicht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass das KBA weder eine Verpflichtung zur Offenlegung der KSR angenommen noch eine solche erwartet hat. 16
  5. c)Jedenfalls aber lässt sich ein Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht feststellen. Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. 17 Gegen einen solchen spricht schon die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit der KSR (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 35 und 37; Beschluss vom 12.01.2022, VII ZR 424/21, juris Rn. 38). Das KBA hat zudem – obwohl die KSR nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei in allen Fahrzeugen gleich ist (Seiten 17 und 32 der Berufungsbegründung) – die KSR teilweise nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und dementsprechend von Rückrufen abgesehen, obwohl es die KSR in anderen von der Beklagten hergestellten Fahrzeugtypen mit teilweise demselben Dieselmotortyp beanstandet hat. Warum bei dieser Sachlage der Beklagten ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes, welches Voraussetzung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist, vorzuwerfen sein soll, erschließt sich nicht (BGH, Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 23; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 37; Beschluss vom 12.01.2022, VII ZR 424/21, juris Rn. 38). 18 3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB besteht aus Rechtsgründen nicht (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 18, 23, 24; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20). 19 4. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV, weil es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 18.05.2021, VI ZR 486/20, juris Rn. 21; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 35; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 15; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 10, juris; Urteil vom 23.03.2021, VI ZR 1180/20, juris Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14). 20 5. Hinsichtlich der „sonstigen Funktionalitäten“ (Seite 7 der Klageschrift), zu denen sich die Berufungsbegründung nicht weiter verhält, sieht der Senat derzeit keinen weiteren Erörterungsbedarf. III. 21 Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. 22 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB sind höchstrichterlich sein langem geklärt. Hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen

Art. 5Abs.

2 VO (EG) Nr. 715/2007 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen durch zahlreiche Entscheidungen weiter konkretisiert (grundlegend BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vorliegen, hängt vom Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden tatrichterlichen Feststellungen ab. Rechtsfragen – insbesondere solche, die Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein könnten – stellen sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 223/20, juris Rn. 8 Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 45/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 295/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, juris Rn. 13). 23 Der Streitwert ist für beide Instanzen auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Daher sind in erster Instanz die in der Klageschrift gestellten Anträge und davon der Klageantrag Ziffer 1 (37.500,00 €, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) und der Klageantrag Ziffer 4 (800,00 €, vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2021, VIII ZR 369/19, juris Rn. 19 f.) maßgeblich. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht dem Streitwert in erster Instanz. 24 Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

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