2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26; Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 15). 9 Im Hinblick auf das nur äußerst knappe Vorbringen in der Berufungsbegründung zum „Thermofenster“ sieht der Senat diesbezüglich derzeit keinen weiteren Erörterungsbedarf. 10 2. Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen wegen der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) bestehen ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Thermofenster auf jegliche „die Abgasemissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem im Fahrzeug der Klagepartei“ und insbesondere auch auf die KSR übertragen und eine Haftung der Beklagten für die KSR abgelehnt (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27). Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug der Klagepartei von einem Rückruf durch das KBA betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 14). 11 a) Es kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass die KSR als unzulässige
2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, denn auch dann wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Dazu bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 22; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt auch in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 27 m.w.N.). 12
2 VO (EG) Nr. 715/2007 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen durch zahlreiche Entscheidungen weiter konkretisiert (grundlegend BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vorliegen, hängt vom Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden tatrichterlichen Feststellungen ab. Rechtsfragen – insbesondere solche, die Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein könnten – stellen sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 223/20, juris Rn. 8 Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 45/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 295/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, juris Rn. 13). 23 Der Streitwert ist für beide Instanzen auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Daher sind in erster Instanz die in der Klageschrift gestellten Anträge und davon der Klageantrag Ziffer 1 (37.500,00 €, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) und der Klageantrag Ziffer 4 (800,00 €, vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2021, VIII ZR 369/19, juris Rn. 19 f.) maßgeblich. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht dem Streitwert in erster Instanz. 24 Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.