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VG Ansbach, Urteil v. 23.06.2022 – AN 2 K 21.01485

VG Ansbach, Urteil v. 23.06.2022 – AN 2 K 21.01485 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 23.06.2022 – AN 2 K 21.01485 Download Drucken Titel: fehlenden Anwesenheit der Prüfungsvorsit

unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte in Prüfungsangelegenheiten (

  1. a)liegen hier weder durchgreifende Verfahrensfehler (
  2. b)noch Bewertungsfehler (
  3. c)vor. 36
  4. a)In Prüfungsangelegenheiten sind die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte eingeschränkt. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Beurteilungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt. Im Wesentlichen betreffen die verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten die Einhaltung der Regelungen des einschlägigen Prüfungsverfahrens sowie der Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 804). 37
  5. b)Es liegen keine durchgreifenden Verfahrensfehler vor. 38
  6. aa)Im Grundsatz ist anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 127). Insbesondere können Prüflinge im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses beanspruchen, ihre Prüfungsleistung frei von erheblichen, störenden Einwirkungen zu erbringen (Jeremias a.a.O. Rn. 467). Maßstab sind insoweit „normal empfindsame“ Prüflinge, wobei Intensität und Dauer der Einwirkung zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist allerdings nicht so sehr, ob eine objektiv feststellbare Grenze überschritten wird, sondern ob die Einwirkung geeignet ist, die Konzentration der Prüflinge nicht nur unerheblich zu erschweren, sodass sie davon abgehalten sind, ihre wahre Befähigung nachzuweisen. Jedoch setzt eine mit einer Prüfung nachzuweisende berufliche Qualifikation grundsätzlich voraus, dass kurze, etwa weniger als eine Minute andauernde und nicht wiederkehrende Einwirkungen zu ertragen sind (vgl. so zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 470, 472).

mit entsprechenden Einwirkungen ist stets auch im Berufsleben zu rechnen, zu dem die jeweilige Prüfung qualifizieren soll. 39 Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling schon im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). Dies betrifft oftmals Fallgestaltungen im äußeren Prüfungsablauf, in denen die Chancengleichheit der Prüflinge aufgrund Art und Ausmaß äußerer Beeinträchtigungen ohne jeden Zweifel verletzt ist, beispielsweise bei besonderem Lärm oder besonderer Kälte im Prüfungsraum (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 292 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung). Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit aber auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1994 – 6 B 60.93 – BeckRS 1994, 31223806). Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da Prüflinge insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihnen frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es Prüflingen jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen.

es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,

  1. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). 40 Weiter führen Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist damit etwa ein Verfahrensfehler, wenn feststeht, dass das Prüfungsergebnis auch ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 488). 41 Schließlich ist die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2022, § 86 Rn. 45). Dies gilt besonders für die Mitwirkungspflichten eines klagenden Prüflings.

die dargelegten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten strahlen auf das Gerichtsverfahren aus. Dies gilt umso mehr, als die Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsrecht besonders wesentlich ist, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt oftmals nicht mit hinreichender Gewissheit aus den Akten oder sonst ersehen kann. Vielmehr ist das Gericht regelmäßig darauf angewiesen, dass der Prüfling dem Gericht den Prüfungsablauf und seine sich daraus ergebenden Einwendungen hinreichend genau mitteilt (vgl. zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853). 42 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die klägerischen Einwendungen zum Prüfungsverfahren keinen Erfolg. 43

(1)Soweit die Klägerin jedenfalls der Sache nach die Befangenheit der Prüferinnen … und … rügt, liegt schon auf Grundlage des klägerischen Vortrags keine Befangenheit vor (a). Im Übrigen fehlt es an einer unverzüglichen Rüge (b). 44 (a) Bereits auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist hier nicht von einer Befangenheit der Prüferinnen … oder … auszugehen. Zwar rügt die Klägerin, die genannten Prüferinnen hätten bereits ihr Probeexamen durchgeführt, was sich auf ihre Erwartungshaltung auswirke und an ihrer Unvoreingenommenheit zweifeln lasse. Allerdings ist die Rüge der Besorgnis der Befangenheit lediglich dann berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der aus Sicht eines verständigen Prüflings in der jeweiligen Situation geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen letztlich Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Prüferin bzw. der Prüfer nicht (mehr) offen ist für eine allein an den tatsächlichen Leistungen des Prüflings orientierten Bewertung, sondern bereits aus anderen Gründen – etwa persönlichen Vorurteilen – auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 f.). Vorliegend würde ein verständiger Prüfling in der Situation der Klägerin aus dem hier allein in Frage stehenden Umstand, dass die Prüferinnen vor der Prüfung das Probeexamen durchgeführt haben, keineswegs schließen, dass diese nicht mehr bereit oder in der Lage wären, ihre Leistungen auf Grundlage des Geschehens in der Examensprüfung zu bewerten.

es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Prüferinnen bzw. Prüfer aufgrund der bloßen Vorbefassung mit einem Probeexamen nicht mehr willens oder in der Lage wären, ggf. eine Verbesserung des Prüflings in der Examensprüfung festzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Vorbefassung, wie sie in ähnlicher Form auch bei Universitätsdozenten oder Lehrkräften üblich ist, die Studierende bzw. Schülerinnen und Schüler und deren bisherige Leistungen aus Lehrveranstaltungen bzw. Unterricht und vorangegangenen Prüfungen kennen. Entsprechend geht hier auch der Verordnungsgeber zutreffend davon aus, dass allein aus der in Frage stehenden Vorbefassung keine Besorgnis der Befangenheit folgt.

§ 4Abs. 1 Satz 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege (Kr

PflAPrV) vom

  1. November 2003 (BGBl. I S. 2263, FNA 2124-23-1) – vorliegend aufgrund der Übergangsregelung nach § 61 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) vom
  2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572, FNA 2124-25-1) weiter anwendbar – verlangt grundsätzlich gerade den Einsatz vorbefasster Prüferinnen und Prüfer. So sollen nach der genannten Vorschrift als Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Im Übrigen erscheint der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, soweit sie einerseits geltend macht, die Prüferinnen seien befangen gewesen, andererseits aber ausführt, die Prüferin … habe ihr während der Prüfung wohl helfen wollen. 45 (b) Weiter fehlt es an einer unverzüglichen Rüge der Besorgnis der Befangenheit. Sollten der Klägerin die Prüferinnen … und … bereits im Vorfeld der Prüfung namentlich bekannt gewesen sein, spricht alles dafür, dass es ihr schon vor der Prüfung oblegen hätte, die Besorgnis der Befangenheit zu rügen.

vorliegend macht die Klägerin nicht etwa geltend, dass sich die Befangenheit der Prüferinnen aufgrund ihres Verhaltens in der Prüfung offenbart hätte, sondern vielmehr, dass die Befangenheit schon weit vor der Prüfung mit der Durchführung des Probeexamens begründet worden sei. Sollte die Klägerin erst mit Beginn der Prüfung erfahren haben, dass sie von den Prüferinnen … und … geprüft werde, mag es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sein, eine entsprechende Rüge der Befangenheit noch während der praktischen Prüfung zu erheben.

während der Prüfung müssen sich Prüflinge auf den Inhalt der Prüfung konzentrieren, während es für die Entscheidung, die Befangenheit von Prüferinnen bzw. Prüfern geltend zu machen, angemessener Zeit und Ruhe bedarf, auch um die Konsequenzen einer entsprechenden Rüge zu bedenken. Zudem ist es Prüflingen regelmäßig nicht zumutbar, den weiteren Verlauf der praktischen Prüfung mit einer Befangenheitsrüge zu belasten (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 349). Zumutbar wäre hier aber eine Rüge unverzüglich nach Ende der praktischen Prüfung gewesen, auch wenn der Klägerin insoweit eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist, die sich allerdings im Bereich von Tagen, nicht aber von Wochen bewegt. Hier hat die Klägerin die Befangenheit der Prüferinnen der Sache nach erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 geäußert, also etwa zwei Monate nach Prüfungsende bzw. Notenbekanntgabe. Hierin liegt keine unverzügliche Rüge mehr. Eine solche war im Übrigen auch nicht entbehrlich, da die Vorbefassung von Prüferinnen und Prüfern mit einem Probeexamen jedenfalls nicht zweifellos die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt. 46

(2)Ebenso wenig liegt ein Verfahrensfehler vor, soweit die Klägerin geltend macht, die prüfende Praxisanleiterin sei bereichs- bzw. stationsfremd gewesen.

§ 4Kr

PflAPrV sieht nicht vor, dass Prüferinnen bzw. Prüfer in einem bestimmten Prüfungsgebiet (aktuell) tätig sein müssten. Darüber hinaus besteht auch in der Sache kein Zweifel, dass Prüferinnen und Prüfer, welche die Qualifikationen nach § 4 KrPflAPrV besitzen, fachlich in der Lage sind, praktische Prüfungen auch außerhalb ihres aktuellen Tätigkeitsgebiets abzunehmen. Im Übrigen würde es – einen Verfahrensfehler unterstellt – auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge fehlen, da die Klägerin den etwaigen Verfahrensfehler erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 gerügt hat, also etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe und damit nicht mehr unverzüglich. 47

(3)Auch soweit die Klägerin eine Überschreitung der Prüfungszeit geltend macht, liegt jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler vor. In diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob überhaupt ein Verfahrensfehler gegeben ist.

§ 15Abs. 2 Satz 2 Kr

PflAPrV sieht keine starren Prüfungszeiten vor, sondern bestimmt lediglich, die Prüfung solle in der Regel nach sechs Stunden abgeschlossen sein. Jedenfalls hätte es der Klägerin aber oblegen, den etwaigen Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen. Eine entsprechende Rüge ist jedoch nicht unverzüglich, sondern erstmals etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 erhoben worden. 48

(4)Soweit die Klägerin rügt, ihr sei nicht genügend Zeit zur Reflexion eingeräumt worden, ist ihr Vortrag zunächst unsubstantiiert geblieben. Jedenfalls fehlt es aber auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge, da auch diese – verspätet – erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 erhoben wurde. 49
(5)Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Prüferinnen hätten bisweilen zu früh selbstständig in das Prüfungsgeschehen eingegriffen, liegt auch hierin jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler. Auch wenn das Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen wird, wonach ihr die Prüferin … durch das Eingreifen während der Prüfung wohl eher habe helfen wollen, fehlt es zumindest an einer unverzüglichen Rüge. So hat die Klägerin den fraglichen Sachverhalt – verspätet – erst mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 thematisiert. 50
(6)In dem Umstand der bloßen Anwesenheit eines Mitpatienten in dem Krankenzimmer von Prüfungspatienten liegt kein Verfahrensfehler.

insoweit ist schon keine relevante bzw. messbare Beeinträchtigung der Prüfungsbedingungen zu erkennen. So hindert die bloße Anwesenheit eines Mitpatienten Prüflinge nicht, sich voll und ganz auf die Prüfung, also auf die Prüfungspatienten zu konzentrieren. Zudem handelt es sich insoweit um Prüfungsbedingungen, die gänzlich dem Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegern entsprechen. 51

(7)Auch in dem Umstand, dass es die Prüfungsbehörde sowie die Prüferinnen … und … zugelassen haben, dass sich die Klägerin während der Prüfungszeit um den Mitpatienten gekümmert hat, liegt hier kein Verfahrensfehler.

zumindest ist es hier noch nicht zu einer hinreichend störenden Einwirkung gekommen, die den Tatbestand eines Verfahrensfehlers erfüllen könnte. 52 Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob sich die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung überhaupt als verfahrensfehlerhaft darstellen kann. Hierfür könnte zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV sprechen, wonach sich der praktische Teil der Prüfung auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten erstreckt, welche nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrPflAPrV durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten ausgewählt werden. Hieraus könnte gefolgert werden, dass grundsätzlich bereits die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung – unabhängig von Fragen der Bewertung – verfahrensfehlerhaft sein könnte, da diese nicht Prüfungsgegenstand sein könnten. 53 Hier liegt aber schon keine erheblich störende Einwirkung als Voraussetzung der Annahme eines etwaigen Verfahrensfehlers vor. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Dauer der in Frage stehenden Befassung mit dem Mitpatienten vergleichsweise gering war, auch wenn diese deutlich über eine Minute hinausging. So hat die Klägerin auf entsprechende Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Mitpatient desorientiert gewesen sei. Dieser habe gesagt, er wolle frühstücken. Sie habe ihn dann aufgesetzt und ihm die Schuhe angezogen und sodann sitzen lassen. Danach habe sie einen Kollegen verständigt, der aber nicht sofort gekommen sei, was das Problem gewesen sei. Sie habe aber ihre Pflicht erfüllt gehabt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob dies alles gewesen sei oder ob es weiteres gegeben habe im Zusammenhang mit dem Mitpatienten, führte die Klägerin aus, das sei es komplett gewesen. Auf weitere sinngemäße Frage, ob sie sich in der Prüfung nach dem Aufrichten des Mitpatienten und Anziehen der Schuhe, dem Sitzenlassen und Verständigen des Kollegen noch durch den Mitpatienten gestört gefühlt habe, erklärte die Klägerin sinngemäß, dies sei eigentlich nicht der Fall gewesen. Sie habe nicht mehr im Kopf, dass sie der Patient nochmals gestört habe. Dieser Schilderung des Geschehens stehen zur Überzeugung der Kammer auch nicht die Angaben der als Zeugin vernommenen Prüferin … entgegen. Zwar hat diese zunächst ausgeführt, der Mitpatient sei ihnen „immer wieder dazwischengekommen“. Auf Nachfrage hat die Zeugin jedoch – im Kern übereinstimmend mit den dargestellten Angaben der Klägerin – erklärt, der Patient habe von Anfang an „reingesprochen“, er wolle frühstücken, er wolle sich hinsetzen. Genauer könne sie es nach der Zeit nicht sagen. Im Übrigen sind keine Anhaltpunkte ersichtlich, warum die Klägerin auf Frage des Gerichts das Geschehen um den Mitpatienten der Wahrheit zuwider minimieren sollte. Nach alldem beschränkt sich die Beschäftigung der Klägerin mit dem Mitpatienten auf Grundlage der von ihr geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung des Gerichts auf einen Zeitraum von wenigen Minuten, wobei zudem die Gesamtprüfungsdauer von mindestens sechs Stunden zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Klägerin hinsichtlich des fraglichen Zeitraums erklärt, es könnten auch fünf Minuten gewesen sein. Dagegen lassen sich die klägerseits geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung der Kammer nicht mehr mit der zuvor geäußerten Schätzung der Klägerin von zehn Minuten in Einklang bringen, zumal Erinnerungsschätzungen fehleranfällig sind und kürzere Zeiträume oftmals überschätzt werden. 54 Hinzu kommt, dass die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung in Gestalt der Befassung mit dem Mitpatienten sehr gering oder gar vernachlässigbar war.

zu berücksichtigen ist, dass vorliegend – im Unterschied zu Lärm oder Kälte im Prüfungsraum o.Ä. – eine prüfungsspezifische Störung im Raum steht. So ist die Pflege von Patienten hier gerade Prüfungsinhalt, mag auch der betroffene Mitpatient nicht Prüfungsgegenstand gewesen sein. Schließlich wird die Intensität der etwaigen Störung auch dadurch gemildert, dass die Klägerin im Ergebnis freiwillig auf die Bitte des Mitpatienten eingegangen ist und diesem bzw. den anwesenden Prüferinnen nicht etwa erklärt hat, sie könne sich aufgrund der Prüfungssituation gerade nicht um den Mitpatienten kümmern. Noch weiter wird die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung dadurch herabgesetzt, dass es sich um ein Geschehen handelt, das für den Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen gerade typisch ist.

in einem mit mehreren Patienten belegten Krankenzimmer werden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oftmals mit Wünschen bzw. Bedürfnissen mehrerer Patienten konfrontiert sein. Schließlich ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu ersehen, dass gerade während der Befassungen mit dem Mitpatienten pflegerische Tätigkeiten bei den Prüfungspatienten (dringend) notwendig geworden wären. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass das Geschehen um den Mitpatienten derart intensiv oder gewichtig gewesen ist, die Konzentration der Klägerin nicht nur unerheblich zu erschweren, sodass sie davon abgehalten gewesen wäre, ihre wahre Befähigung nachzuweisen. 55

(8)Soweit die Klägerin der Sache nach Ausbildungsmängel dergestalt geltend macht, ihr sei das Bewertungsraster, also die genauere Bewertung ihres Probeexamens, im Einzelnen nicht zugänglich gemacht worden, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensfehler.

grundsätzlich führen etwaige Ausbildungsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – NVwZ-RR 1993, 188, 188). Dass vorliegend ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, wonach die hier in Frage stehende Ausbildung aufgrund ihrer Konzeption integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs – insbesondere der Leistungsbewertung – wäre (vgl. BVerwG a.a.O.), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 56

(9)Soweit die Vorsitzende der Prüfungskommission unstreitig während der praktischen Prüfung nicht anwesend war, ergibt sich daraus jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar spricht vieles für die Annahme eines Verfahrensfehlers (a). Jedoch kann hier ausgeschlossen werden, dass sich dieser auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (b). 57 (a) Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass es allgemein einen Verfahrensfehler darstellt, sofern die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission während der Prüfung nicht anwesend ist, obwohl sie bzw. er nach der einschlägigen Prüfungsordnung (potentiell) berechtigt oder verpflichtet ist, auf die Bewertung der Prüfungsleistungen inhaltlich Einfluss zu nehmen. So argumentiert das Bundesverwaltungsgericht überzeugend für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während der Prüfungsabnahme zwar kein Beteiligungs- und Fragerecht besitze, ihm bei der Leistungsbewertung jedoch nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280, FNA 2124-24-1) i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 5 NotSan-APrV ein Stichentscheidungsrecht zukomme, wenn die Fachprüfer die Prüfungsleistungen nicht übereinstimmend mit „bestanden“ bewerteten. Damit der Vorsitzende die ihm obliegenden Aufgaben der Leistungsbewertung und des Stichentscheids wahrnehmen könne, müsse er während der gesamten Prüfung anwesend sein, da die Leistungsbewertung voraussetze, die Leistung des Prüflings persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (so im Ganzen BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – BeckRS 2020, 38882 Rn. 18 f.; a.A. noch für die hier einschlägige Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – BeckRS 1998, 30431529). Gänzlich vergleichbar liegt der Fall hier.

nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Im Übrigen dürfte es sich bei der Frage der An- bzw. Abwesenheit der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission auch um einen etwaigen Verfahrensfehler handeln, der keiner Rüge seitens der Prüflinge bedarf.

insoweit würde es sich um einen Verfahrensfehler handeln, der allein in der Sphäre der Prüfungsbehörde begründet ist (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373). 58 (b) Auch sofern hier in der Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission während der praktischen Prüfung der Klägerin ein Verfahrensfehler liegen sollte, handelt es sich zumindest nicht um einen wesentlichen bzw. durchgreifenden Verfahrensfehler.

hier kann ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. 59 (i) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin.

der Vorsitzenden der Prüfungskommission wäre es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine eigene Bewertung der klägerischen Leistungen vorzunehmen oder sonst inhaltlich auf die Leistungsbewertung Einfluss zu nehmen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV a.F. anerkannt, dass der bzw. dem Vorsitzenden lediglich die Rolle eines „Moderators“ zukommt, sodass für den Fall, dass die Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, die bzw. der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer bilden muss. Insoweit darf die bzw. der Vorsitzende keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen (BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – BeckRS 1998, 30431529).

aus der Formulierung, wonach die Prüfung von Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern „abgenommen und benotet“ wird – die sich insoweit auch in der hier einschlägigen Vorschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV findet –, wird deutlich, dass allein die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die Prüfung abnehmen und benoten und die bzw. der Vorsitzende hieran also nicht zu beteiligen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Da die oder der Vorsitzende aus den Noten der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Gesamtnote der praktischen Prüfung bildet – auch diese Formulierung findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV – besteht kein Entscheidungsspielraum, sofern die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer zu einer übereinstimmenden Bewertungsentscheidung gelangt sind (vgl. BVerwG a.a.O.). Danach hat sich hier die Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin ausgewirkt.

die Vorsitzende der Prüfungskommission besaß hier bereits aus Rechtsgründen keinen Entscheidungsspielraum, da die Fachprüferinnen übereinstimmend zu der Bewertung „nicht bestanden“ gelangt waren, die Vorsitzende hiervon also nicht abweichen durfte. 60 (ii) Auch sonst kann ausgeschlossen werden, dass sich die Anwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf den Prüfungsverlauf und damit mittelbar auf die Bewertungen der Leistungen der Klägerin ausgewirkt hat. So war der Vorsitzenden nach der Prüfungsordnung – wie dargelegt – grundsätzlich eine Einflussnahme auf den Prüfungsablauf verwehrt. Allerdings dürfte es der bzw. dem Vorsitzenden nicht verwehrt sein, während ihrer bzw. seiner Anwesenheit in der Prüfung etwaige dort wahrgenommene Verfahrensfehler zu unterbinden.

als Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV kommt ihr bzw. ihm insbesondere die Aufgabe zu, für einen verfahrensfehlerfreien Prüfungsablauf zu sorgen. Auch auf dieser Grundlage trifft es allerdings nicht zu, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, die Vorsitzende hätte im Fall ihrer Anwesenheit die unklare Situation mit Blick auf den Mitpatienten beseitigen können.

bereits ausgeführt ist, dass weder in der Anwesenheit eines Mitpatienten im Krankenzimmer von Prüfungspatienten als solcher noch vorliegend in dem Umstand ein Verfahrensfehler liegt, dass die Prüfungsbehörde und die Prüferinnen … und … es zugelassen haben, dass sich die Klägerin während der Prüfung um den Mitpatienten gekümmert hat. Entsprechend hätte die Vorsitzende – mangels Verfahrensfehlers – bereits aus Rechtsgründen insoweit nicht in das Prüfungsgeschehen eingreifen dürfen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Sache nach die Befangenheit beider Prüferinnen geltend gemacht hat und, dass die Prüferinnen bereichs- bzw. stationsfremd gewesen seien.

auch insoweit ist bereits dargelegt, dass keine Verfahrensfehler vorliegen. Soweit die Klägerin im Übrigen Verfahrensfehler geltend macht, kann sie sich auf diese mangels unverzüglicher Rüge auch im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.

dies entspräche auch hier widersprüchlichem Verhalten entsprechend § 242 BGB. So wäre es auch mit Blick auf die An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission widersprüchlich, andere (etwaige) Verfahrensfehler in der Hoffnung auf eine zumindest ausreichend positive Bewertung hinzunehmen, diese aber sodann – wenn sich die Hoffnung nicht realisiert – doch zu reklamieren, sei es auch nur hinsichtlich der darauf bezogenen An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden. 61

(10)Im Ergebnis liegt auch kein Verfahrensfehler in dem Umstand, dass die Klägerin von zwei Prüferinnen geprüft wurde. Zwar ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
  1. a)davon auszugehen, dass die Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV, wonach der Sache nach „mindestens“ zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer den praktischen Teil der Prüfung abnehmen und benoten, verfassungswidrig und deswegen an sich nichtig ist (b), wobei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aufgrund einer Übergangsregelung die Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde ausschlaggebend ist (c). Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Klägerin von zwei Fachprüferinnen geprüft wurde (d). 62 (
  2. a)Nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter muss die Anzahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt sein. Wegen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig festgelegt sein. Sie müssen zudem dem Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dabei hat der Normgeber dafür Sorge zu tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren müssen einheitliche Regeln gelten, die einheitlich angewendet werden. Um gleiche Erfolgschancen zu gewähren, müssen Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder verschiedener Gruppen von Prüflingen vermieden werden. Aufgrund dessen muss die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig festgelegt werden.

sie ist wesentlich für das Prüfungsergebnis, da sich bei einer Bewertung der Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer die Bewertung nicht als Ergebnis einer einzelnen Prüferwertung darstellt, sondern die Bewertung auf verschiedene subjektive Wertungen und Gewichtungen der jeweiligen Prüfer zurückgeht. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums ab, ist die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab vorhersehbar festgelegt sein. Die Bestimmung der Anzahl der Prüfer darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – BeckRS 2020, 38882 Rn. 20 ff.). 63 (b) Danach verstößt § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht.

dort ist die Anzahl der Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung nicht hinreichend festgelegt. Vielmehr ist von mindestens zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Rede, sodass rechtssatzmäßig nicht festgelegt ist, ob die Leistungen der Prüflinge von zwei, drei oder weiteren Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet werden. Insoweit ist insbesondere die prüfungsrechtliche Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da etwa beim Einsatz von vier Prüferinnen und Prüfern im Vergleich zu dem Einsatz von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern – statistisch betrachtet – eine höhere Objektivität des Prüfungsergebnisses gewährleistet ist, da sich subjektive Unterschiede in der Ausübung des individuellen, prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums umso mehr ausgleichen, je mehr Prüfer eingesetzt sind. Die Folge der Verfassungswidrigkeit der genannten Norm aus der Bundesverordnung der KrPflAPrV ist grundsätzlich deren Nichtigkeit. Insoweit steht dem Verwaltungsgericht nicht nur die Prüfungs-, sondern im Unterschied zu verfassungswidrigen formellen Gesetzen (inzident) auch die Verwerfungskompetenz zu (vgl. Morgenthaler in Beckscher Online-Kommentar GG, 51. Edition Stand 15.5.2022, Art. 100 Rn. 2). Entsprechend ist der Verordnungsgeber aufgerufen, eine verfassungskonforme Regelung hinsichtlich der Anzahl der im praktischen Prüfungsteil einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer zu schaffen. 64 (c) Soweit und solange § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht verstößt, bedarf es einer Übergangsregelung, die sich sachgerecht an der Praxis der Prüfungsbehörde orientiert (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.).

die Verfassungswidrigkeit eines einzelnen Normteils der Prüfungsordnung darf nicht dazu führen, dass die von der Prüfungsordnung geregelten Prüfungen überhaupt nicht mehr durchgeführt werden können. Dies würde einem Zustand entsprechen, der sich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ungleich schwerwiegender als verfassungswidrig darstellen würde, da Prüflingen bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung gänzlich der Zugang zu dem Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers versperrt wäre (vgl. so zum Ganzen BVerwG a.a.O.). 65 (d) Auf dieser Grundlage ist hier von einer Übergangsregelung auszugehen, wonach in der hier streitgegenständlichen Prüfung – wie geschehen – zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer einzusetzen sind. So hat der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage ausgeführt, in der ständigen Praxis der Prüfungsbehörde würden in dem fraglichen Prüfungsteil zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt. Diese Auskunft erscheint auch deswegen glaubhaft, weil die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2022 als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen … und … übereinstimmend erklärt haben, es in ihrer Prüfungspraxis noch nie erlebt zu haben, dass mehr als zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt worden seien. Nach alledem liegt hier im Ergebnis kein Verfahrensfehler vor, da entsprechend der Übergangsregelung mit den Prüferinnen … und … zwei Prüferinnen eingesetzt wurden. 66

(11)Soweit die Klägerin schließlich mit massiver Prüfungsangst und Blockaden ggf. auch gesundheitliche Einschränkungen während der Prüfung geltend macht, führt auch dies nicht zu einer Prüfungswiederholung. So berechtigen Prüfungsängste, die noch nicht das Ausmaß einer psychischen Erkrankung erreichen, schon nicht zum Prüfungsrücktritt (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 256). Sofern dagegen eine – hier bereits nicht substantiiert geltend gemachte – Erkrankung vorgelegen haben sollte, fehlt es jedenfalls an der unverzüglichen Erklärung des Prüfungsrücktritts, der eindeutig zu erklären gewesen wäre (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 267). 67
  1. c)Vorliegend ist auch nicht von Bewertungsfehlern auszugehen. 68
  2. aa)Anerkannt ist, dass den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zusteht. Hierunter fällt die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild etwa in Gestalt einer Punkte- oder Notenskala aufgrund Kriterien, die Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen haben (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 635, 875). Dies betrifft etwa den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe, die Geschwindigkeit und Genauigkeit des Erfassens der Prüfungsprobleme durch den Prüfling, die Geordnetheit der Darlegungen und die Qualität der Darstellung, genauso wie die Bedeutung einzelner Teile für die Gesamtarbeit sowie der Gesamteindruck. Hier spielen die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen der jeweiligen Prüfer eine ausschlaggebende Rolle, deren Steuerung rechtlich weder möglich noch sinnvoll erscheint, da die Prüfung als Leistungskontrolle sonst ihr wesentliches Merkmal verlieren würde (so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 635). Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum durch das Willkürverbot, durch das Verbot sachfremder Erwägungen, durch das Verbot, im Rahmen der Bewertung von falschen Tatsachen auszugehen, sowie durch die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Fischer a.a.O. Rn. 636, 882). Genauso wenig erfasst der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum fachliche Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere darf eine fachlich vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Antwortspielraum des Prüflings kann eine Bandbreite fachlich vertretbarer Antworten umfassen, die jeweils weder fachlich falsch sind noch so beurteilt werden dürfen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 875, 879). 69 Allerdings untersucht das Verwaltungsgericht die Bewertungen der Prüfer nicht ohne konkreten Anlass. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter und substantiierter Einwendungen des Prüflings, die sich nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, die Bewertungen seien falsch oder ungerecht. Vielmehr obliegt es Prüflingen klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung fehlerhaft ist. Hier reicht eine Wiederholung des eigenen Standpunkts auch auf verbreiteter subjektiver Argumentationsbasis nicht aus. Die Darlegungslast der Prüflinge ist noch nicht erfüllt, sofern sie dem Gericht die Vorzüge der von ihnen vertretenen Auffassung darlegen. Stattdessen obliegt es Prüflingen, die fachliche Vertretbarkeit oder gar Richtigkeit ihrer Leistung aufgrund objektiver Kriterien darzulegen. Dieser Obliegenheit kommen sie grundsätzlich durch Bezugnahme auf qualifizierte, fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum nach (vgl. so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 856). 70 Schließlich ist anerkannt, dass inhaltliche Bewertungsfehler die Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben vermögen, wenn der Mangel erheblich ist, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Bewertungsfehler auf die Prüfungsentscheidung kausal ausgewirkt hat. Kann dagegen mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat, folgt bereits aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass kein Anspruch auf Neubewertung besteht, da sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt (vgl. so zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Prüfer aufgrund einer Vielzahl von Mängeln auf eine derart schlechte Leistung geschlossen haben, dass es auf einen Fehler mehr oder weniger für das Prüfungsergebnis nicht angekommen ist (Fischer a.a.O. Rn. 682). An der Kausalität des Bewertungsfehlers für das Prüfungsergebnis fehlt es auch, wenn dieses bereits aufgrund anderer, selbstständig zu beurteilender Teilleistungen feststeht (Fischer a.a.O.). 71
  3. bb)Auf dieser Grundlage liegen hier keine Bewertungsfehler vor, soweit die Klägerin im Kern lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertungen der Prüferinnen setzt.

insoweit steht letzteren ein Bewertungsspielraum zu. Dies gilt für die Einschätzung der Klägerin, ihre Leistungen rechtfertigten mindestens die Note ausreichend, der auf ihr lastende enorme psychische Druck gerade in der Wiederholungsprüfung – der zu massiver Prüfungsangst und Blockaden geführt habe – hätte stärker berücksichtigt werden müssen, ihre leicht erklärbare Verunsicherung sei zu stark berücksichtigt worden und Pflegehandlungen, die sie korrekt bzw. gut bis sehr gut ausgeführt habe, seien nicht ausreichend bewertet worden. All diese Umstände fallen in die Bewertungsspielräume der Prüferinnen. 72 Auch soweit die Klägerin ihre Einschätzung, über jedenfalls ausreichende fachliche Fähigkeiten zu verfügen bzw. eine ausreichende Prüfungsleistung erzielt zu haben, darauf stützt, dass ihr Arbeitgeber andernfalls im Vorfeld der Prüfung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine Verlängerung der Ausbildungszeit hätte empfehlen können bzw. sie für die Zeit nach bestandener Prüfung bereits eine feste Anstellungszusage erhalten habe, ihre praktischen Leistungen zuletzt mit der Note 1,6 bewertet worden seien und die Prüfung trotz angeblicher Patientengefährdung gerade nicht sofort abgebrochen worden sei, lässt dies keinen hinreichend tragfähigen Schluss zu, dass die Prüferinnen im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten.

aus den klägerseits genannten Umständen lässt sich nicht ersehen, welche Leistungen die Klägerin gerade in der hier entscheidungserheblichen Prüfung erbracht hat. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Leistungsschwankungen gerade aufgrund der besonderen Prüfungssituation denkbar. 73 cc) Auch liegt kein Bewertungsfehler vor, soweit die Klägerin rügt, es sei nicht zu einer Lebensgefährdung von Patienten gekommen.

dies haben die Prüferinnen im Rahmen ihrer Bewertungen schon nicht behauptet. Vielmehr werden dort Patientengefährdungen thematisiert, welche die Prüferin … als Zeugin dahingehend definiert hat, eine solche liege vor, wenn für den Patienten ein gesundheitlicher Schaden entstehen könne. Die Prüferin … hat insoweit ausgeführt, eine Patientengefährdung liege immer dann vor, wenn der Patient gefährdet werde, dies könne ein Sturz, eine Medikation aber auch ein Dekubitus sein. 74 dd) Bewertungsfehler sind auch nicht anzunehmen, soweit die Rüge der Klägerin, beim Alleinlassen von Patient 1 für eine Minute während des Wäscheabwurfs sei keine Lebensgefahr entstanden, so verstanden wird, es sei insoweit nicht zu einer Patientengefährdung gekommen. Das Gleiche gilt soweit die Klägerin rügt, das Positionieren des Patienten zu weit am Bettrand bedeute keine Sturzgefahr, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Patient ohne Grund zur Seite werfe.

insoweit handelt es sich jeweils um Fachfragen, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa durch entsprechende Fachliteratur zu substantiieren, wie lange welche Patienten ggf. unter welchen Umständen (ohne Klingel bzw. sonstige Kommunikationsmöglichkeit) allein gelassen werden dürfen bzw. wie weit vom Bettrand welche Patienten gesetzt werden dürfen. An einem solchen, substantiiertem Vorbringen, wonach ihr Vorgehen in der Prüfung insoweit zumindest vertretbar gewesen sei, fehlt es aber. Auch lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Prüferinnen die praktische Prüfung nicht nach der ersten bzw. weiteren Patientengefährdungen abgebrochen haben, nicht schließen, dass es zu solchen Patientengefährdungen nach Einschätzung der Prüferinnen nicht gekommen ist.

in diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Prüfungsabbruch in der fraglichen Situation schon praktisch schwierig gestalten würde. So müssten die Prüferinnen während der laufenden Prüfung Einvernehmen herstellen, dass es zu einer den Prüfungsabbruch rechtfertigenden Gefährdung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist es den Prüferinnen nicht verwehrt, die Prüfung fortzusetzen, um etwaige Missverständnisse auszuschließen und im Anschluss der Prüfung in Ruhe die Tätigkeit des Prüflings ggf. als patientengefährdend zu bewerten. Zum anderen ist es den Prüferinnen – sofern wie hier keine anderweitige Regelung der Prüfungsordnung ersichtlich ist – nicht schlechthin verwehrt, beispielsweise im Fall einer Patientengefährdung im Grenzbereich wegen sonst herausragend positiver Leistungen die Prüfung insgesamt als bestanden zu werten. Auch dies kann grundsätzlich die Entscheidung der Prüfer rechtfertigen, die Prüfung (vorerst) nicht abzubrechen. 75 ee) Soweit die Klägerin Bewertungsfehler betreffend das Umsetzen eines Patienten in den Rollstuhl sowie mit Blick auf einen blutenden, … Patienten geltend macht, da es insoweit zu keiner Patientengefährdung gekommen sei, bedarf es letztlich keiner genaueren Sachverhaltsfeststellung

(1).

jedenfalls liegen keine wesentlichen bzw. durchgreifenden Bewertungsfehler vor, da zur Überzeugung der Kammer jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass sich die geltend gemachten Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben

(2). 76
(1)Die Erinnerungen zur Umsetzung eines Patienten in den Rollstuhl, wie sie die Klägerin einerseits und die als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen … und … andererseits geschildert haben, gehen in nahezu allen wesentlichen Punkten auseinander. So hat die Klägerin sinngemäß ausgeführt, sie habe den Patienten noch im Krankenzimmer in den Rollstuhl gesetzt, wobei die Bremsen festgestellt gewesen seien und ein Mitarbeiter des Transportdienstes den Rollstuhl festgehalten habe, während die genannten Zeuginnen übereinstimmend der Sache nach angegebenen haben, der Patient sei vom Krankenzimmer in den Gang gegangen und erst dort in den Rollstuhl gesetzt worden. Hierbei seien die Bremsen zunächst nicht festgestellt gewesen, auch der Transportdienst sei nicht mehr anwesend gewesen. Dagegen hat die Zeugin … das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des … Patienten im Wesentlichen bestätigt, indem sie angegeben hat, es habe sich insoweit in erster Linie nicht um eine Patientengefährdung gehandelt. 77
(2)Letztlich müssen die in Frage stehenden Sachverhalte nicht genauer geklärt werden.

zur Überzeugung der Kammer ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sich etwaige inhaltliche Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben. So hat die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die praktische Prüfung bereits allein deswegen nicht bestanden hat, weil es mit Blick auf die Verabreichung der Infusion zu einer Patientengefährdung gekommen ist. 78 (

  1. i)Im Ausgangspunkt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Prüferinnen im Rahmen ihrer (Einzel-)Bewertungen betreffend die Infusion jeweils von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sind, wonach die Infusion während der Prüfung über einen Zeitraum von weniger als 45 Minuten verabreicht wurde. Zunächst haben dies beide Prüferinnen übereinstimmend jeweils in ihren Prüfungsprotokollen festgehalten. Eine tatsächliche Laufzeit von unter 45 Minuten hat zudem auch die Klägerin mittelbar bestätigt, indem sie zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 sinngemäß ausgeführt hat, in der elektronischen Patientenakte sei die Infusion als Kurzinfusion angegeben gewesen, sodass sie von 15 bis 30 Minuten Laufzeit ausgegangen sei. Da die Klägerin weder geltend gemacht hat noch ersichtlich ist, dass sie ihre Einschätzung betreffend die Laufzeit der Infusion während der Prüfung revidiert hätte oder sonst hiervon abgewichen wäre, spricht auch dies dafür, dass die Infusion tatsächlich über einen Zeitraum von unter 45 Minuten gelaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin … sinngemäß erklärt hat, sie – die Prüferinnen – würden beim Anhängen der Infusion immer fragen, wie schnell die Infusion durchlaufen solle. Die Klägerin habe eine Laufzeit von 30 Minuten angegeben und das Medikament „auch so hingehängt“. Bei dem Medikament habe es sich um Vancomycin gehandelt. Damit übereinstimmend hat die Zeugin … in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen während der Prüfung, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage 2 zum Protokoll übergeben hat, vermerkt: „LZ 30min“. Schließlich bestätigen auch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin im Übrigen eine Laufzeit von unter 45 Minuten. So ist dort unter der Uhrzeit „8:00“ nach verschiedenen anderen, stichpunktartig aufgelisteten Tätigkeiten angegeben „Vanco i.v. hängend entlüftet“ sowie – wie bereits erwähnt – „LZ 30min“, während sich unter der Uhrzeit „8:45“ der Vermerk „Vanco durchgelaufen“ findet. Auch danach ist davon auszugehen, dass die Infusion nach 8:00 Uhr – nach Ausführung der anderen Tätigkeiten – angehängt wurde und um 8:45 Uhr durchgelaufen war. Nach alldem steht – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zur Überzeugung der Kammer eine Laufzeit von unter 45 Minuten fest, mag auch eine genauere Feststellung der Laufzeit nicht mehr möglich sein. 79 (
  2. ii)Soweit die Klägerin die fachliche Wertung der Prüferinnen angreift, wonach die Infusion mindestens über einen Zeitraum von 60 Minuten hätte laufen müssen, um den Patienten nicht zu gefährden, hat dies keinen Erfolg.

insoweit handelt es sich um einer Fachfrage, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa mit Hilfe von Fachliteratur zu substantiieren, dass die von ihr gewählte Infusionszeit fachlich vertretbar war oder zumindest nicht zu einer Patientengefährdung geführt hat. Entsprechendes ist jedoch nicht geschehen, auch nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in fachlicher Hinsicht, Atmung und Bewegung des Patienten könnten eine korrekt eingestellte Laufzeit verändern. Die unzureichende Substantiierung wird auch nicht durch die fachlichen Angaben der Zeuginnen … und … zur Verabreichung des fraglichen Medikaments kompensiert. Vielmehr haben die Zeuginnen übereinstimmend angegeben, die Laufzeit von Kurzinfusionen – von einer solchen war die Klägerin nach eigenen Angaben ausgegangen – belaufe sich von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden. Auf dieser Grundlage ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Infusion in der elektronischen Behördenakte tatsächlich mit dem Vortrag der Klägerin als Kurzinfusion – ggf. von ärztlicher Seite – angegeben bzw. angeordnet war.

hieraus ließe sich nach der fachlichen Definition von Kurzinfusionen, wie sie die Prüferinnen erläutert haben, im Einzelfall keine konkrete Laufzeit ersehen, insbesondere keine Laufzeit von unter 45 Minuten. Soweit die Klägerin offenbar – im Unterschied zu den Prüferinnen – bei Kurzinfusionen definitionsgemäß eine Laufzeit von 15 bis 30 Minuten annimmt, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden fachlichen Substantiierung etwa mit Hilfe von Fachliteratur. Auch sofern die Zeugin … auf Fragen des Vertreters der Klägerin ausgeführt hat, sie könne sich vorstellen, dass es schon zu Unterschreitungen der mindestens einstündigen Infusionszeit gekommen sei, lässt sich hieraus nicht ersehen – erst recht nicht ausreichend substantiiert –, dass eine solche Verabreichungsdauer fachlich richtig oder zumindest vertretbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass der Zeugin kein Fall des Eintritts von Nebenwirkungen bekannt war, folgt nicht, dass eine Unterschreitung der Verabreichungszeit stets ungefährlich wäre. Im Übrigen hat die Klägerin auch insoweit etwas anderes nicht substantiiert, etwa mit Hilfe von Fachliteratur, dargelegt. 80 (iii) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass beide Prüferinnen die Bewertung „nicht bestanden“ auch allein wegen der als Fehler bewerteten Leistung der Klägerin mit Blick auf die Laufzeit der Infusion vergeben hätten. Dies liegt bereits deswegen besonders nahe, weil beide Prüferinnen auf dem für die praktische Prüfung der Klägerin verwendeten Protokollformular jeweils das dortige Auswahlfeld vor „Bei jeder Form von Patientengefährdung wird die Gesamtleistung mit Ungenügend beurteilt.“ angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht haben, ihren Bewertungsspielraum dahingehen ausgeübt zu haben, dass bereits eine Patientengefährdung zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung führt. Darüber hinaus haben die Prüferinnen in ihren Prüfungsprotokollen jeweils sinngemäß festgehalten, bei der Unterschreitung der Mindestlaufzeit des Medikaments handele es sich um eine Patientengefährdung. So führt die Prüferin … in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Rubrik „

  1. e)gewährleistet Sicherheit des Patienten“ aus: „Sicherheit der Patienten mehrfach gefährdet siehe abschließende Begründung weitere Punkte: Vancomycin 1g in 250ml NaCl in weniger als 45 Minuten eingelaufen statt geforderten mind. 60 Minuten […]“. Ähnlich formuliert die Prüferin …: „Sicherheitsaspekte wurden in mehreren Fällen nicht beachtet bzw. lag eine Patientengefährdung vor. […] Laufzeit von Vancomycin 1g iv nicht beachtet […]“. Bestätigt werden diese schriftlichen Angaben der Prüferinnen zudem durch ihr Angaben als Zeuginnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022. So hat die Zeugin … zunächst verschiedene Gesichtspunkte angegeben, die sie zu der Bewertung der praktischen Prüfung als nicht bestanden veranlasst habe. Auf offene Nachfrage des Gerichts, ob man sich das als Gesamtschau vorstellen müsse oder jeweils einzeln, dass das zur Note 6 geführt habe, führte sie sinngemäß aus, wenn ein Medikament falsch gegeben werde und eine Patientengefährdung vorliege, führe das allein zum Durchfallen. Zudem hat die Zeugin im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung keinen Zweifel daran gelassen, dass aus ihrer Sicht – bereits im Zeitpunkt der Bewertung der klägerischen Leistungen – mit Blick auf die Medikamentengabe per Infusion eine Patientengefährdung vorlag. So hat die Zeugin erklärt, sie – die Prüferinnen – hätten um erhebliche Nebenwirkungen gewusst, sofern das Medikament nicht im Rahmen einer Laufzeit von über 60 Minuten verabreicht werde. Sie hätten bei der Apotheke nachgefragt, um welche Nebenwirkungen es sich handele. Auch die Zeugin … hat als Zeugin erklärt, das Medikament sei zu schnell infundiert worden, wobei es zu Herzrhythmusstörungen kommen könne. Auch nach dem Beipackzettel sei die Mindestlaufzeit 60 Minuten. Auf Frage, wie die Prüfung ausgegangen wäre, wenn lediglich die Situation mit der Klingel und der Infusion aufgekommen wäre, führte sie aus, das mit der Infusion sei aus ihrer Sicht schon eine Patientengefahr gewesen. Insoweit hätten sie gelernt, dass eine Patientengefahr zum Durchfallen führe. Auf weitere Nachfrage erklärte die Zeugin, sie praktiziere es auch so, dass es dann zum Durchfallen komme. Nach alldem – den Angaben der Prüferinnen in ihren jeweiligen Prüfungsprotokollen, ihren Zeugenangaben sowie im Übrigen der damit übereinstimmenden Einschätzung der Klägerin, wonach eine Patientengefährdung zum Nichtbestehen der Prüfung führe, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Prüferinnen … und* … die praktische Prüfung der Klägerin auch dann mit „nicht bestanden“ bewertet hätten, wäre es allein zu dem erörterten Fehler im Rahmen der Medikamentengabe mittels Infusion gekommen. 81
  2. ff)Schließlich ergibt sich auch aus dem Geschehen im Zusammenhang mit dem Mitpatienten jedenfalls kein durchgreifender Bewertungsfehler. Dies folgt nach dem oben Gesagten bereits daraus, dass schon der Fehler der Klägerin im Rahmen der Medikamentengabe per Infusion zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung geführt hätte. Allerdings liegt mit Blick auf den Mitpatienten schon kein Bewertungsfehler vor, da die Handlungen bzw. Unterlassungen der Klägerin insoweit nicht in die Leistungsbewertungen der Prüferinnen eingeflossen sind. 82 Zwar sprechen die Prüfungsprotokolle der Prüferinnen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – dafür, dass auch die Leistungen der Klägerin betreffend den Mitpatienten in die Bewertung der Prüfung als insgesamt nicht bestanden Eingang gefunden haben könnten. So führt die Prüferin … in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Bewertungsrubrik „führt fachliche Handlungen korrekt durch:“ aus, die Klägerin habe kurz auf den Mitpatienten reagiert, der habe frühstücken wollen. Des Weiteren ist zu der Rubrik „erfasst das Befinden und die Bedürfnisse des Patienten und reagiert adäquat:“ ausgeführt, die Klägerin müsse besser auf die Patienten und deren aktuelle Wünsche und Sorgen eingehen, zum Beispiel auf den Frühstückswunsch des Mitpatienten – hier habe die Klägerin einen Praktikanten um das Herrichten des Frühstücks gebeten, was aber erst nach langer Zeit erfolgt sei. Schließlich ist unter der Überschrift „abschließende Begründung:“ sinngemäß festgehalten, die Klägerin habe den Mitpatienten im Zimmer der Situation entsprechend nicht ausreichend beobachtet. Dieser sei nach einer Operation in der vergangenen Nacht desorientiert gewesen, habe immer wieder aufstehen wollen, wobei die Klägerin das Bettgitter zum Frühstück entfernt habe. Sodann habe die Klägerin das Zimmer verlassen, um etwas zu holen. Währenddessen habe sich der Mitpatient selbst an die Bettkante gesetzt. Er habe dann später eine Medikamentenschachtel in der Hand gehabt und ohne Aufsicht Medikamente eingenommen. Die Orientierung des Patienten sei nicht überprüft worden. Auch die Prüferin … erwähnt in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Rubrik „führt fachliche Handlungen korrekt durch:“, leider sei bei dem fraglich orientierten Mitpatienten nicht bemerkt worden, dass dieser Tabletten selbstständig einnehme. Unter der Überschrift „abschließende Begründung:“ ist sodann ausgeführt, der Mitpatient im Zimmer, für den die Klägerin eigentlich nicht zuständig gewesen sei, habe die Klägerin aktiv angesprochen und um Hilfe gebeten, damit er sich hinsetzen und frühstücken könne. Die Klägerin habe bei dem Patienten die Bettgitter nach unten gestellt, ihm beim Aufsetzen im Bett geholfen, die Bettgitter nicht wieder geschlossen und das Zimmer verlassen. Die Klägerin habe den Patienten bei geöffnetem Bettgitter nicht alleine lassen dürfen. Des Weiteren sei die aktuelle Orientierung des Patienten nicht erhoben worden. Beim späteren Betreten des Krankenzimmers sei der Patient an der Bettkante gesessen, worauf die Klägerin ihm Schuhe angezogen und ihn ordentlich aufgesetzt habe. Auch hier sei keine Kontrolle des Bewusstseinszustands erfolgt. Die Klägerin habe nicht bemerkt, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass ein desorientierter Patient ohne Kontrolle „die Tabletten der Einnahmezeit“ zu sich nehmen könne. Die Klägerin hätte die Tablettenschachtel beiseite räumen oder eine Pflegekraft informieren müssen. Der Patient habe später seine Tabletten ohne Kontrolle eingenommen. 83 Trotz dieser Inhalte der Prüfungsprotokolle ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Geschehen um den Mitpatienten nicht auf die Bewertung der klägerischen Leistungen ausgewirkt hat. So hat die Zeugin … auf Frage, wie sich das Geschehen des Mitpatienten auf die Benotung ausgewirkt habe, ausgeführt, sie wisse, es „steht drin“, aber deswegen, weil sie angehalten seien, alles was passiert, zu dokumentieren. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, das Geschehen um den Mitpatienten spiele bei der Benotung keine Rolle. Ebenso hat die Zeugin … auf sinngemäße Frage des Gerichts, wie es sich auf die Benotung ausgewirkt habe, dass die Klägerin Verantwortung für den Mitpatienten übernommen habe, erklärt, das habe sich nicht ausgewirkt, es sei ja nicht ihr Patient gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch bedacht, dass die Zeuginnen ggf. durchaus ein Motiv besitzen könnten, etwaige bzw. so empfundene Fehler im Rahmen ihrer Bewertung nicht einzuräumen. Allerdings sind die Angaben der Prüferinnen als Zeuginnen im Termin bzw. in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren, wonach die Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Mitpatienten dokumentiert, bei der Notenvergabe aber nicht berücksichtigt worden seien, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. 84 Zum einen stimmen diese Angaben damit überein, dass sich die jeweils über mehrere Seiten erstreckenden Prüfungsprotokolle der Prüferinnen als sehr ausführlich erweisen und – in Übereinstimmung mit den Angaben der Prüferinnen – augenscheinlich tatsächlich im Wesentlichen den Prüfungsablauf widergeben dürften. 85 Zum anderen waren beide Zeuginnen im Rahmen ihrer Vernehmungen durchaus bereit, etwaige eigene Fehler einzuräumen und auch zugunsten der Klägerin auszusagen, was erheblich dafür spricht, dass die Zeuginnen es auch eingeräumt hätten, sofern sie die Handlungen bzw. Unterlassungen der Klägerin mit Blick auf den Mitpatienten im Rahmen ihrer Bewertungen berücksichtigt hätten. So hat die Zeugin … eingeräumt, die Situation, dass der Patient mit dem Rollstuhl und nicht mit dem Bett zur Punktion transportiert worden sei, habe sie tatsächlich „so laufen lassen“. Hinsichtlich des in ihrem Prüfungsprotokoll als Patientengefährdung eingestuften Vorfalls, wonach ein Patient ohne Glocke im Krankenzimmer zurückgelassen worden sei, führte die Zeugin aus, hier glaube sie nicht, dass dies zur Note 6 geführt hätte, da der Patient orientiert gewesen sei. Auch hinsichtlich des … Patienten räumte die Zeugin ein, das sei in erster Linie keine Patientengefährdung gewesen bzw. dies hätte zum Durchfallen „nicht gereicht“. Weiter erklärte sie, die Klägerin hätte die Nebenwirkungen des mittels Infusion verabreichten Medikaments nicht wissen müssen, allerdings die Laufzeit. Genauso hat die Zeugin eingeräumt, mit Blick auf die Laufzeit der Infusion nicht in der elektronischen Patientenakte nachgesehen zu haben. Auch die Zeugin … hat etwa sinngemäß ausgeführt, sie hätte noch einmal darüber schlafen müssen, ob die Situationen mit dem Rollstuhl und der (fehlenden) Klingel jeweils einzeln zum Durchfallen geführt hätten. Auf Nachfrage des Gerichts, warum sie mit Blick auf die zu kurze Laufzeit der Infusion und der dadurch entstehenden Patientengefährdung nicht eingegriffen habe, führte die Zeugin selbstkritisch aus, es sei tatsächlich so, dass es auch als Fachkraft Situationen gebe, in denen man nicht wisse, wie man reagieren solle, damit meine sie Prüfungssituationen. Auf entsprechende Frage des Vertreters der Klägerin räumte die Zeugin ein, es wäre besser gewesen, wäre die Patientengefährdung durch Verlangsamung der Infusion vermieden worden. Genauso räumte die Zeugin ein, sie könne sich vorstellen, dass es in der Praxis auch schon zu einer Unterschreitung der sechzigminütigen Laufzeit der Infusion gekommen sei. 86 Nach alldem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Zeuginnen gewissenhaft ausgesagt und damit glaubhafte Angaben gemacht haben. Dagegen hält die Kammer die Angaben der Zeuginnen nicht etwa deswegen für glaubhaft, weil die Zeugin … im Termin vom 23. Juni 2022 als Anlage 1 der Sitzungsniederschrift ein Prüfungsprotokoll überreicht hat, welches – im Unterschied zu dem der Kammer vorliegenden Prüfungsprotokoll – vor der Schilderung des Geschehens um den Mitpatienten einen Klammerzusatz „(von der Bewertung ausgeschlossen)“ enthält. Insoweit erscheint es jedenfalls bedenklich, dass auf Seiten der Prüfungsbehörde offenbar zwei Versionen des Prüfungsprotokolls existieren. Da sich aber – wie ausgeführt – auch eine etwaige Bewertung des Geschehens um den Mitpatienten jedenfalls nicht kausal auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hätte, sondern die Prüfung allein wegen der Laufzeit der Infusion als nicht bestanden gewertet worden wäre, hat die Kammer insoweit von weiterer Aufklärung abgesehen. 87
  3. d)Auch die Kostenentscheidung des Widerspruchbescheids ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 11 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F). II. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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