unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte in Prüfungsangelegenheiten (
mit entsprechenden Einwirkungen ist stets auch im Berufsleben zu rechnen, zu dem die jeweilige Prüfung qualifizieren soll. 39 Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling schon im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). Dies betrifft oftmals Fallgestaltungen im äußeren Prüfungsablauf, in denen die Chancengleichheit der Prüflinge aufgrund Art und Ausmaß äußerer Beeinträchtigungen ohne jeden Zweifel verletzt ist, beispielsweise bei besonderem Lärm oder besonderer Kälte im Prüfungsraum (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 292 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung). Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit aber auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1994 – 6 B 60.93 – BeckRS 1994, 31223806). Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da Prüflinge insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihnen frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es Prüflingen jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen.
es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
die dargelegten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten strahlen auf das Gerichtsverfahren aus. Dies gilt umso mehr, als die Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsrecht besonders wesentlich ist, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt oftmals nicht mit hinreichender Gewissheit aus den Akten oder sonst ersehen kann. Vielmehr ist das Gericht regelmäßig darauf angewiesen, dass der Prüfling dem Gericht den Prüfungsablauf und seine sich daraus ergebenden Einwendungen hinreichend genau mitteilt (vgl. zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853). 42 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die klägerischen Einwendungen zum Prüfungsverfahren keinen Erfolg. 43
es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Prüferinnen bzw. Prüfer aufgrund der bloßen Vorbefassung mit einem Probeexamen nicht mehr willens oder in der Lage wären, ggf. eine Verbesserung des Prüflings in der Examensprüfung festzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Vorbefassung, wie sie in ähnlicher Form auch bei Universitätsdozenten oder Lehrkräften üblich ist, die Studierende bzw. Schülerinnen und Schüler und deren bisherige Leistungen aus Lehrveranstaltungen bzw. Unterricht und vorangegangenen Prüfungen kennen. Entsprechend geht hier auch der Verordnungsgeber zutreffend davon aus, dass allein aus der in Frage stehenden Vorbefassung keine Besorgnis der Befangenheit folgt.
PflAPrV) vom
vorliegend macht die Klägerin nicht etwa geltend, dass sich die Befangenheit der Prüferinnen aufgrund ihres Verhaltens in der Prüfung offenbart hätte, sondern vielmehr, dass die Befangenheit schon weit vor der Prüfung mit der Durchführung des Probeexamens begründet worden sei. Sollte die Klägerin erst mit Beginn der Prüfung erfahren haben, dass sie von den Prüferinnen … und … geprüft werde, mag es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sein, eine entsprechende Rüge der Befangenheit noch während der praktischen Prüfung zu erheben.
während der Prüfung müssen sich Prüflinge auf den Inhalt der Prüfung konzentrieren, während es für die Entscheidung, die Befangenheit von Prüferinnen bzw. Prüfern geltend zu machen, angemessener Zeit und Ruhe bedarf, auch um die Konsequenzen einer entsprechenden Rüge zu bedenken. Zudem ist es Prüflingen regelmäßig nicht zumutbar, den weiteren Verlauf der praktischen Prüfung mit einer Befangenheitsrüge zu belasten (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 349). Zumutbar wäre hier aber eine Rüge unverzüglich nach Ende der praktischen Prüfung gewesen, auch wenn der Klägerin insoweit eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist, die sich allerdings im Bereich von Tagen, nicht aber von Wochen bewegt. Hier hat die Klägerin die Befangenheit der Prüferinnen der Sache nach erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 geäußert, also etwa zwei Monate nach Prüfungsende bzw. Notenbekanntgabe. Hierin liegt keine unverzügliche Rüge mehr. Eine solche war im Übrigen auch nicht entbehrlich, da die Vorbefassung von Prüferinnen und Prüfern mit einem Probeexamen jedenfalls nicht zweifellos die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt. 46
PflAPrV sieht nicht vor, dass Prüferinnen bzw. Prüfer in einem bestimmten Prüfungsgebiet (aktuell) tätig sein müssten. Darüber hinaus besteht auch in der Sache kein Zweifel, dass Prüferinnen und Prüfer, welche die Qualifikationen nach § 4 KrPflAPrV besitzen, fachlich in der Lage sind, praktische Prüfungen auch außerhalb ihres aktuellen Tätigkeitsgebiets abzunehmen. Im Übrigen würde es – einen Verfahrensfehler unterstellt – auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge fehlen, da die Klägerin den etwaigen Verfahrensfehler erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 gerügt hat, also etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe und damit nicht mehr unverzüglich. 47
PflAPrV sieht keine starren Prüfungszeiten vor, sondern bestimmt lediglich, die Prüfung solle in der Regel nach sechs Stunden abgeschlossen sein. Jedenfalls hätte es der Klägerin aber oblegen, den etwaigen Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen. Eine entsprechende Rüge ist jedoch nicht unverzüglich, sondern erstmals etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 erhoben worden. 48
insoweit ist schon keine relevante bzw. messbare Beeinträchtigung der Prüfungsbedingungen zu erkennen. So hindert die bloße Anwesenheit eines Mitpatienten Prüflinge nicht, sich voll und ganz auf die Prüfung, also auf die Prüfungspatienten zu konzentrieren. Zudem handelt es sich insoweit um Prüfungsbedingungen, die gänzlich dem Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegern entsprechen. 51
zumindest ist es hier noch nicht zu einer hinreichend störenden Einwirkung gekommen, die den Tatbestand eines Verfahrensfehlers erfüllen könnte. 52 Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob sich die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung überhaupt als verfahrensfehlerhaft darstellen kann. Hierfür könnte zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV sprechen, wonach sich der praktische Teil der Prüfung auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten erstreckt, welche nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrPflAPrV durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten ausgewählt werden. Hieraus könnte gefolgert werden, dass grundsätzlich bereits die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung – unabhängig von Fragen der Bewertung – verfahrensfehlerhaft sein könnte, da diese nicht Prüfungsgegenstand sein könnten. 53 Hier liegt aber schon keine erheblich störende Einwirkung als Voraussetzung der Annahme eines etwaigen Verfahrensfehlers vor. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Dauer der in Frage stehenden Befassung mit dem Mitpatienten vergleichsweise gering war, auch wenn diese deutlich über eine Minute hinausging. So hat die Klägerin auf entsprechende Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Mitpatient desorientiert gewesen sei. Dieser habe gesagt, er wolle frühstücken. Sie habe ihn dann aufgesetzt und ihm die Schuhe angezogen und sodann sitzen lassen. Danach habe sie einen Kollegen verständigt, der aber nicht sofort gekommen sei, was das Problem gewesen sei. Sie habe aber ihre Pflicht erfüllt gehabt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob dies alles gewesen sei oder ob es weiteres gegeben habe im Zusammenhang mit dem Mitpatienten, führte die Klägerin aus, das sei es komplett gewesen. Auf weitere sinngemäße Frage, ob sie sich in der Prüfung nach dem Aufrichten des Mitpatienten und Anziehen der Schuhe, dem Sitzenlassen und Verständigen des Kollegen noch durch den Mitpatienten gestört gefühlt habe, erklärte die Klägerin sinngemäß, dies sei eigentlich nicht der Fall gewesen. Sie habe nicht mehr im Kopf, dass sie der Patient nochmals gestört habe. Dieser Schilderung des Geschehens stehen zur Überzeugung der Kammer auch nicht die Angaben der als Zeugin vernommenen Prüferin … entgegen. Zwar hat diese zunächst ausgeführt, der Mitpatient sei ihnen „immer wieder dazwischengekommen“. Auf Nachfrage hat die Zeugin jedoch – im Kern übereinstimmend mit den dargestellten Angaben der Klägerin – erklärt, der Patient habe von Anfang an „reingesprochen“, er wolle frühstücken, er wolle sich hinsetzen. Genauer könne sie es nach der Zeit nicht sagen. Im Übrigen sind keine Anhaltpunkte ersichtlich, warum die Klägerin auf Frage des Gerichts das Geschehen um den Mitpatienten der Wahrheit zuwider minimieren sollte. Nach alldem beschränkt sich die Beschäftigung der Klägerin mit dem Mitpatienten auf Grundlage der von ihr geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung des Gerichts auf einen Zeitraum von wenigen Minuten, wobei zudem die Gesamtprüfungsdauer von mindestens sechs Stunden zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Klägerin hinsichtlich des fraglichen Zeitraums erklärt, es könnten auch fünf Minuten gewesen sein. Dagegen lassen sich die klägerseits geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung der Kammer nicht mehr mit der zuvor geäußerten Schätzung der Klägerin von zehn Minuten in Einklang bringen, zumal Erinnerungsschätzungen fehleranfällig sind und kürzere Zeiträume oftmals überschätzt werden. 54 Hinzu kommt, dass die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung in Gestalt der Befassung mit dem Mitpatienten sehr gering oder gar vernachlässigbar war.
zu berücksichtigen ist, dass vorliegend – im Unterschied zu Lärm oder Kälte im Prüfungsraum o.Ä. – eine prüfungsspezifische Störung im Raum steht. So ist die Pflege von Patienten hier gerade Prüfungsinhalt, mag auch der betroffene Mitpatient nicht Prüfungsgegenstand gewesen sein. Schließlich wird die Intensität der etwaigen Störung auch dadurch gemildert, dass die Klägerin im Ergebnis freiwillig auf die Bitte des Mitpatienten eingegangen ist und diesem bzw. den anwesenden Prüferinnen nicht etwa erklärt hat, sie könne sich aufgrund der Prüfungssituation gerade nicht um den Mitpatienten kümmern. Noch weiter wird die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung dadurch herabgesetzt, dass es sich um ein Geschehen handelt, das für den Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen gerade typisch ist.
in einem mit mehreren Patienten belegten Krankenzimmer werden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oftmals mit Wünschen bzw. Bedürfnissen mehrerer Patienten konfrontiert sein. Schließlich ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu ersehen, dass gerade während der Befassungen mit dem Mitpatienten pflegerische Tätigkeiten bei den Prüfungspatienten (dringend) notwendig geworden wären. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass das Geschehen um den Mitpatienten derart intensiv oder gewichtig gewesen ist, die Konzentration der Klägerin nicht nur unerheblich zu erschweren, sodass sie davon abgehalten gewesen wäre, ihre wahre Befähigung nachzuweisen. 55
grundsätzlich führen etwaige Ausbildungsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – NVwZ-RR 1993, 188, 188). Dass vorliegend ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, wonach die hier in Frage stehende Ausbildung aufgrund ihrer Konzeption integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs – insbesondere der Leistungsbewertung – wäre (vgl. BVerwG a.a.O.), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 56
nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Im Übrigen dürfte es sich bei der Frage der An- bzw. Abwesenheit der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission auch um einen etwaigen Verfahrensfehler handeln, der keiner Rüge seitens der Prüflinge bedarf.
insoweit würde es sich um einen Verfahrensfehler handeln, der allein in der Sphäre der Prüfungsbehörde begründet ist (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373). 58 (b) Auch sofern hier in der Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission während der praktischen Prüfung der Klägerin ein Verfahrensfehler liegen sollte, handelt es sich zumindest nicht um einen wesentlichen bzw. durchgreifenden Verfahrensfehler.
hier kann ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. 59 (i) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin.
der Vorsitzenden der Prüfungskommission wäre es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine eigene Bewertung der klägerischen Leistungen vorzunehmen oder sonst inhaltlich auf die Leistungsbewertung Einfluss zu nehmen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV a.F. anerkannt, dass der bzw. dem Vorsitzenden lediglich die Rolle eines „Moderators“ zukommt, sodass für den Fall, dass die Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, die bzw. der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer bilden muss. Insoweit darf die bzw. der Vorsitzende keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen (BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – BeckRS 1998, 30431529).
aus der Formulierung, wonach die Prüfung von Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern „abgenommen und benotet“ wird – die sich insoweit auch in der hier einschlägigen Vorschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV findet –, wird deutlich, dass allein die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die Prüfung abnehmen und benoten und die bzw. der Vorsitzende hieran also nicht zu beteiligen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Da die oder der Vorsitzende aus den Noten der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Gesamtnote der praktischen Prüfung bildet – auch diese Formulierung findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV – besteht kein Entscheidungsspielraum, sofern die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer zu einer übereinstimmenden Bewertungsentscheidung gelangt sind (vgl. BVerwG a.a.O.). Danach hat sich hier die Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin ausgewirkt.
die Vorsitzende der Prüfungskommission besaß hier bereits aus Rechtsgründen keinen Entscheidungsspielraum, da die Fachprüferinnen übereinstimmend zu der Bewertung „nicht bestanden“ gelangt waren, die Vorsitzende hiervon also nicht abweichen durfte. 60 (ii) Auch sonst kann ausgeschlossen werden, dass sich die Anwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf den Prüfungsverlauf und damit mittelbar auf die Bewertungen der Leistungen der Klägerin ausgewirkt hat. So war der Vorsitzenden nach der Prüfungsordnung – wie dargelegt – grundsätzlich eine Einflussnahme auf den Prüfungsablauf verwehrt. Allerdings dürfte es der bzw. dem Vorsitzenden nicht verwehrt sein, während ihrer bzw. seiner Anwesenheit in der Prüfung etwaige dort wahrgenommene Verfahrensfehler zu unterbinden.
als Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV kommt ihr bzw. ihm insbesondere die Aufgabe zu, für einen verfahrensfehlerfreien Prüfungsablauf zu sorgen. Auch auf dieser Grundlage trifft es allerdings nicht zu, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, die Vorsitzende hätte im Fall ihrer Anwesenheit die unklare Situation mit Blick auf den Mitpatienten beseitigen können.
bereits ausgeführt ist, dass weder in der Anwesenheit eines Mitpatienten im Krankenzimmer von Prüfungspatienten als solcher noch vorliegend in dem Umstand ein Verfahrensfehler liegt, dass die Prüfungsbehörde und die Prüferinnen … und … es zugelassen haben, dass sich die Klägerin während der Prüfung um den Mitpatienten gekümmert hat. Entsprechend hätte die Vorsitzende – mangels Verfahrensfehlers – bereits aus Rechtsgründen insoweit nicht in das Prüfungsgeschehen eingreifen dürfen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Sache nach die Befangenheit beider Prüferinnen geltend gemacht hat und, dass die Prüferinnen bereichs- bzw. stationsfremd gewesen seien.
auch insoweit ist bereits dargelegt, dass keine Verfahrensfehler vorliegen. Soweit die Klägerin im Übrigen Verfahrensfehler geltend macht, kann sie sich auf diese mangels unverzüglicher Rüge auch im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
dies entspräche auch hier widersprüchlichem Verhalten entsprechend § 242 BGB. So wäre es auch mit Blick auf die An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission widersprüchlich, andere (etwaige) Verfahrensfehler in der Hoffnung auf eine zumindest ausreichend positive Bewertung hinzunehmen, diese aber sodann – wenn sich die Hoffnung nicht realisiert – doch zu reklamieren, sei es auch nur hinsichtlich der darauf bezogenen An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden. 61
sie ist wesentlich für das Prüfungsergebnis, da sich bei einer Bewertung der Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer die Bewertung nicht als Ergebnis einer einzelnen Prüferwertung darstellt, sondern die Bewertung auf verschiedene subjektive Wertungen und Gewichtungen der jeweiligen Prüfer zurückgeht. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums ab, ist die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab vorhersehbar festgelegt sein. Die Bestimmung der Anzahl der Prüfer darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – BeckRS 2020, 38882 Rn. 20 ff.). 63 (b) Danach verstößt § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht.
dort ist die Anzahl der Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung nicht hinreichend festgelegt. Vielmehr ist von mindestens zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Rede, sodass rechtssatzmäßig nicht festgelegt ist, ob die Leistungen der Prüflinge von zwei, drei oder weiteren Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet werden. Insoweit ist insbesondere die prüfungsrechtliche Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da etwa beim Einsatz von vier Prüferinnen und Prüfern im Vergleich zu dem Einsatz von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern – statistisch betrachtet – eine höhere Objektivität des Prüfungsergebnisses gewährleistet ist, da sich subjektive Unterschiede in der Ausübung des individuellen, prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums umso mehr ausgleichen, je mehr Prüfer eingesetzt sind. Die Folge der Verfassungswidrigkeit der genannten Norm aus der Bundesverordnung der KrPflAPrV ist grundsätzlich deren Nichtigkeit. Insoweit steht dem Verwaltungsgericht nicht nur die Prüfungs-, sondern im Unterschied zu verfassungswidrigen formellen Gesetzen (inzident) auch die Verwerfungskompetenz zu (vgl. Morgenthaler in Beckscher Online-Kommentar GG, 51. Edition Stand 15.5.2022, Art. 100 Rn. 2). Entsprechend ist der Verordnungsgeber aufgerufen, eine verfassungskonforme Regelung hinsichtlich der Anzahl der im praktischen Prüfungsteil einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer zu schaffen. 64 (c) Soweit und solange § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht verstößt, bedarf es einer Übergangsregelung, die sich sachgerecht an der Praxis der Prüfungsbehörde orientiert (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.).
die Verfassungswidrigkeit eines einzelnen Normteils der Prüfungsordnung darf nicht dazu führen, dass die von der Prüfungsordnung geregelten Prüfungen überhaupt nicht mehr durchgeführt werden können. Dies würde einem Zustand entsprechen, der sich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ungleich schwerwiegender als verfassungswidrig darstellen würde, da Prüflingen bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung gänzlich der Zugang zu dem Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers versperrt wäre (vgl. so zum Ganzen BVerwG a.a.O.). 65 (d) Auf dieser Grundlage ist hier von einer Übergangsregelung auszugehen, wonach in der hier streitgegenständlichen Prüfung – wie geschehen – zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer einzusetzen sind. So hat der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage ausgeführt, in der ständigen Praxis der Prüfungsbehörde würden in dem fraglichen Prüfungsteil zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt. Diese Auskunft erscheint auch deswegen glaubhaft, weil die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2022 als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen … und … übereinstimmend erklärt haben, es in ihrer Prüfungspraxis noch nie erlebt zu haben, dass mehr als zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt worden seien. Nach alledem liegt hier im Ergebnis kein Verfahrensfehler vor, da entsprechend der Übergangsregelung mit den Prüferinnen … und … zwei Prüferinnen eingesetzt wurden. 66
insoweit steht letzteren ein Bewertungsspielraum zu. Dies gilt für die Einschätzung der Klägerin, ihre Leistungen rechtfertigten mindestens die Note ausreichend, der auf ihr lastende enorme psychische Druck gerade in der Wiederholungsprüfung – der zu massiver Prüfungsangst und Blockaden geführt habe – hätte stärker berücksichtigt werden müssen, ihre leicht erklärbare Verunsicherung sei zu stark berücksichtigt worden und Pflegehandlungen, die sie korrekt bzw. gut bis sehr gut ausgeführt habe, seien nicht ausreichend bewertet worden. All diese Umstände fallen in die Bewertungsspielräume der Prüferinnen. 72 Auch soweit die Klägerin ihre Einschätzung, über jedenfalls ausreichende fachliche Fähigkeiten zu verfügen bzw. eine ausreichende Prüfungsleistung erzielt zu haben, darauf stützt, dass ihr Arbeitgeber andernfalls im Vorfeld der Prüfung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine Verlängerung der Ausbildungszeit hätte empfehlen können bzw. sie für die Zeit nach bestandener Prüfung bereits eine feste Anstellungszusage erhalten habe, ihre praktischen Leistungen zuletzt mit der Note 1,6 bewertet worden seien und die Prüfung trotz angeblicher Patientengefährdung gerade nicht sofort abgebrochen worden sei, lässt dies keinen hinreichend tragfähigen Schluss zu, dass die Prüferinnen im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten.
aus den klägerseits genannten Umständen lässt sich nicht ersehen, welche Leistungen die Klägerin gerade in der hier entscheidungserheblichen Prüfung erbracht hat. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Leistungsschwankungen gerade aufgrund der besonderen Prüfungssituation denkbar. 73 cc) Auch liegt kein Bewertungsfehler vor, soweit die Klägerin rügt, es sei nicht zu einer Lebensgefährdung von Patienten gekommen.
dies haben die Prüferinnen im Rahmen ihrer Bewertungen schon nicht behauptet. Vielmehr werden dort Patientengefährdungen thematisiert, welche die Prüferin … als Zeugin dahingehend definiert hat, eine solche liege vor, wenn für den Patienten ein gesundheitlicher Schaden entstehen könne. Die Prüferin … hat insoweit ausgeführt, eine Patientengefährdung liege immer dann vor, wenn der Patient gefährdet werde, dies könne ein Sturz, eine Medikation aber auch ein Dekubitus sein. 74 dd) Bewertungsfehler sind auch nicht anzunehmen, soweit die Rüge der Klägerin, beim Alleinlassen von Patient 1 für eine Minute während des Wäscheabwurfs sei keine Lebensgefahr entstanden, so verstanden wird, es sei insoweit nicht zu einer Patientengefährdung gekommen. Das Gleiche gilt soweit die Klägerin rügt, das Positionieren des Patienten zu weit am Bettrand bedeute keine Sturzgefahr, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Patient ohne Grund zur Seite werfe.
insoweit handelt es sich jeweils um Fachfragen, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa durch entsprechende Fachliteratur zu substantiieren, wie lange welche Patienten ggf. unter welchen Umständen (ohne Klingel bzw. sonstige Kommunikationsmöglichkeit) allein gelassen werden dürfen bzw. wie weit vom Bettrand welche Patienten gesetzt werden dürfen. An einem solchen, substantiiertem Vorbringen, wonach ihr Vorgehen in der Prüfung insoweit zumindest vertretbar gewesen sei, fehlt es aber. Auch lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Prüferinnen die praktische Prüfung nicht nach der ersten bzw. weiteren Patientengefährdungen abgebrochen haben, nicht schließen, dass es zu solchen Patientengefährdungen nach Einschätzung der Prüferinnen nicht gekommen ist.
in diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Prüfungsabbruch in der fraglichen Situation schon praktisch schwierig gestalten würde. So müssten die Prüferinnen während der laufenden Prüfung Einvernehmen herstellen, dass es zu einer den Prüfungsabbruch rechtfertigenden Gefährdung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist es den Prüferinnen nicht verwehrt, die Prüfung fortzusetzen, um etwaige Missverständnisse auszuschließen und im Anschluss der Prüfung in Ruhe die Tätigkeit des Prüflings ggf. als patientengefährdend zu bewerten. Zum anderen ist es den Prüferinnen – sofern wie hier keine anderweitige Regelung der Prüfungsordnung ersichtlich ist – nicht schlechthin verwehrt, beispielsweise im Fall einer Patientengefährdung im Grenzbereich wegen sonst herausragend positiver Leistungen die Prüfung insgesamt als bestanden zu werten. Auch dies kann grundsätzlich die Entscheidung der Prüfer rechtfertigen, die Prüfung (vorerst) nicht abzubrechen. 75 ee) Soweit die Klägerin Bewertungsfehler betreffend das Umsetzen eines Patienten in den Rollstuhl sowie mit Blick auf einen blutenden, … Patienten geltend macht, da es insoweit zu keiner Patientengefährdung gekommen sei, bedarf es letztlich keiner genaueren Sachverhaltsfeststellung
jedenfalls liegen keine wesentlichen bzw. durchgreifenden Bewertungsfehler vor, da zur Überzeugung der Kammer jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass sich die geltend gemachten Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben
zur Überzeugung der Kammer ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sich etwaige inhaltliche Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben. So hat die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die praktische Prüfung bereits allein deswegen nicht bestanden hat, weil es mit Blick auf die Verabreichung der Infusion zu einer Patientengefährdung gekommen ist. 78 (
insoweit handelt es sich um einer Fachfrage, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa mit Hilfe von Fachliteratur zu substantiieren, dass die von ihr gewählte Infusionszeit fachlich vertretbar war oder zumindest nicht zu einer Patientengefährdung geführt hat. Entsprechendes ist jedoch nicht geschehen, auch nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in fachlicher Hinsicht, Atmung und Bewegung des Patienten könnten eine korrekt eingestellte Laufzeit verändern. Die unzureichende Substantiierung wird auch nicht durch die fachlichen Angaben der Zeuginnen … und … zur Verabreichung des fraglichen Medikaments kompensiert. Vielmehr haben die Zeuginnen übereinstimmend angegeben, die Laufzeit von Kurzinfusionen – von einer solchen war die Klägerin nach eigenen Angaben ausgegangen – belaufe sich von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden. Auf dieser Grundlage ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Infusion in der elektronischen Behördenakte tatsächlich mit dem Vortrag der Klägerin als Kurzinfusion – ggf. von ärztlicher Seite – angegeben bzw. angeordnet war.
hieraus ließe sich nach der fachlichen Definition von Kurzinfusionen, wie sie die Prüferinnen erläutert haben, im Einzelfall keine konkrete Laufzeit ersehen, insbesondere keine Laufzeit von unter 45 Minuten. Soweit die Klägerin offenbar – im Unterschied zu den Prüferinnen – bei Kurzinfusionen definitionsgemäß eine Laufzeit von 15 bis 30 Minuten annimmt, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden fachlichen Substantiierung etwa mit Hilfe von Fachliteratur. Auch sofern die Zeugin … auf Fragen des Vertreters der Klägerin ausgeführt hat, sie könne sich vorstellen, dass es schon zu Unterschreitungen der mindestens einstündigen Infusionszeit gekommen sei, lässt sich hieraus nicht ersehen – erst recht nicht ausreichend substantiiert –, dass eine solche Verabreichungsdauer fachlich richtig oder zumindest vertretbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass der Zeugin kein Fall des Eintritts von Nebenwirkungen bekannt war, folgt nicht, dass eine Unterschreitung der Verabreichungszeit stets ungefährlich wäre. Im Übrigen hat die Klägerin auch insoweit etwas anderes nicht substantiiert, etwa mit Hilfe von Fachliteratur, dargelegt. 80 (iii) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass beide Prüferinnen die Bewertung „nicht bestanden“ auch allein wegen der als Fehler bewerteten Leistung der Klägerin mit Blick auf die Laufzeit der Infusion vergeben hätten. Dies liegt bereits deswegen besonders nahe, weil beide Prüferinnen auf dem für die praktische Prüfung der Klägerin verwendeten Protokollformular jeweils das dortige Auswahlfeld vor „Bei jeder Form von Patientengefährdung wird die Gesamtleistung mit Ungenügend beurteilt.“ angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht haben, ihren Bewertungsspielraum dahingehen ausgeübt zu haben, dass bereits eine Patientengefährdung zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung führt. Darüber hinaus haben die Prüferinnen in ihren Prüfungsprotokollen jeweils sinngemäß festgehalten, bei der Unterschreitung der Mindestlaufzeit des Medikaments handele es sich um eine Patientengefährdung. So führt die Prüferin … in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Rubrik „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.