VGH München, Beschluss v. 14.03.2022 – 24 AE 22.30233 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.03.2022 – 24 AE 22.30233 Download Drucken Titel: Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Eilantrag auf Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei zeitgleicher Ablehnung der Zulassung der Berufung Normenketten: VwGO § 123 AsylG § 83b Leitsatz: Ist zeitgleich zu dem hiesigen Beschluss im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung abgelehnt worden, hat sich das Begehr für eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren durch Zeitablauf erledigt, da der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Aufenthaltsbeendigung, Sekundärmigration, mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, Eilantrag, einstweiliger Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin gem. § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg. 2 Die Klägerin beantragt gemäß § 123 VwGO die Beklagte zu verpflichten, die ZAB Mittelfranken anzuweisen, vor einer Entscheidung im Berufungsverfahren - gemeint ist das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 24 ZB 21.30049 - keine Zwangsmaßnahmen gegen die Klägerin anzuordnen. Sie beruft sich auf ein Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.