seinen eigenen Angaben reiste er am 16. Juli 2019 aus der Türkei
Griechenland aus und von dort auf dem Landweg am 11. November 2019
Deutschland ein. Am 25. November 2019 stellte er in Deutschland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 3 Der Kläger wurde
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11. November 2019 von der Polizei aufgegriffen und vernommen, wobei er im Wesentlichen folgende Angaben tätigte: Er habe in der Türkei zwischen 2.900 und 3.000 türkische Lira verdient und keine Kinder. Sein Vater sei vier Jahre im Gefängnis gewesen und sei dann auf Kaution freigekommen; nun sei dieser zu 21 Jahren Haft verurteilt worden. Sein Vater sei Ortsvorsteher und auch Mitglied bei der HDP, ihm werde vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Der Kläger selbst habe auch bei der Gemeinde gearbeitet, ihm sei vorgeworfen worden, einer Terrororganisation anzugehören, da auch er Mitglied der HDP sei. Einmal habe er seinen Ausweis vergessen als er durch das Dorf gegangen sei. Er sei von der Polizei kontrolliert worden und habe eine Waffe an den Kopf gehalten bekommen wobei ihm gesagt worden sei, dass er hier kein Leben haben werde; entweder arbeite er für die Polizei als Spitzel oder er komme ins Gefängnis. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der Kläger dort entweder verhaftet oder getötet werden. 4
Ablehnung eines Übernahmeersuchens des Bundesamtes durch Griechenland erging eine Entscheidung im nationalen Verfahren. 5 Im Rahmen seiner am
Deutschland über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich eingereist. Die Reise habe er von seinen Ersparnissen finanziert. Seine Mutter und seine beiden Brüder würden mit fünf Onkeln und deren Familien in einem anderen Haus im Heimatort des Klägers leben; sein Vater befinde sich im Gefängnis. Von 2016 bis 2018 habe er an der * Universität Agrarwissenschaften studiert und dieses Studium abgeschlossen. Aufgrund des Studiums sei sein Wehrdienst verschoben worden. Von Juni 2016 bis Juli 2019 habe er als Gärtner bei der Stadt gearbeitet. Die HDP habe ihn für diese Arbeit empfohlen. Er sei an verschiedene Orte versetzt worden und habe schwierige Arbeitsbedingungen gehabt. Zunächst sei er in den * Park in * versetzt worden, wo sich sehr radikale Gläubige befänden. Man habe ihn mit Absicht dorthin versetzt, da er nicht bete und nicht fasten würde und deshalb mehrmals von der HÜDA Partei geschlagen worden sei. Anschließend sei er an einen noch schlechteren Ort versetzt worden,
*. Dies sei 2017 oder 2018 gewesen. Dort sei es zu ständigen Polizeikontrollen gekommen. Er und seine Arbeitskollegen hätten bei der Arbeit die Toilette des gegenübergelegenen Friedhofs benutzen müssen. Dabei seien er und seine Kollegen trotz ihrer Arbeitskleidung immer wieder von der Polizei befragt worden, wer sie seien. Sie seien von der Polizei geschlagen worden, wenn sie ihren Ausweis nicht dabeigehabt hätten, die Polizei habe auch eine Waffe auf ihn gerichtet. Wenn ihr Vorgesetzter vorbeigekommen sei, seien sie nicht mehr geschlagen worden. Die Polizisten hätten die persönlichen Daten der Mitarbeiter der Stadt. Sie seien öfter zu dem Kläger gekommen, da sie wüssten, was mit seinem Vater und dass der Kläger bei der HDP sei. Sie hätten ihm angeboten, der Polizei zu helfen, was er jedes Mal abgelehnt habe. Die Polizei habe ihm einen Job bei der Stadt als Techniker mit höherem Gehalt angeboten, auch seinem Vater würden sie nichts antun, sofern der Kläger der Polizei helfe, indem er weitere Namen nenne. Da er diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er am 10. August 2018 einen Reisepass erstellen lassen und ein Visumantrag für Deutschland gestellt, der abgelehnt worden sei. Danach hätten einige Hausdurchsuchungen stattgefunden. Sein Vater habe ihm nahegelegt, zu fliehen, weshalb er am 15. Juli 2019 zur Ratsversammlung der HDP gegangen sei und dort seine Situation geschildert habe. Danach sei er
* und von dort
Griechenland ausgereist.
seiner Ankunft in Deutschland seien seine Verwandten, sein Vater, Onkel und Cousins, verhaftet worden. Die Polizei habe
ihm gefragt und auch seinen Bruder geschlagen. Der Kläger sei immer wieder Mitglied der HDP gewesen und habe dann seine Mitgliedschaft wieder stillliegen lassen. Zuletzt habe er am
* und 2006
* gezogen. Dort hätten ihn andere türkische Kinder diskriminiert. Zu in Deutschland lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. 6 Mit Bescheid vom
* und 2006
* umgezogen. In * sei der Vater des Klägers viele Male in Gewahrsam genommen worden. Anschließend seien er und seine Familie
* zurückgekehrt. Sein Vater sei dort Parteiratsmitglied der HDP in der Gemeinde geworden. Im Jahr 2011 sei sein Vater vor Gericht gestanden und fast drei Jahre lang verhaftet worden.
seiner Freilassung habe die Polizei
ts das Haus des Klägers und dessen Familie überfallen. Als der Kläger im * Park in * * gearbeitet habe, habe sich die Polizei ihm und seinen Arbeitskollegen gegenüber schlecht verhalten und sie beleidigt. Oft hätten sie auch Waffen auf ihn und seine Kollegen gerichtet. Es sei ihn immer angeboten worden, als Agent zu arbeiten, andernfalls hätten sie mit Inhaftierung und Tod gedroht. Es sei zu willkürlichen Identitätskontrollen und Befragungen durch die Polizei gekommen, sie habe ihn immer angehalten und auch geschlagen, obwohl sie gewusst hätten, dass er arbeite. Zudem hätte die Polizei ihn daran gehindert, zum Arzt zu gehen, weshalb er keine offiziellen Beweise für die Misshandlungen vorlegen könne.
einer Weile habe er einen Arztbericht bekommen und sei zu Hause geblieben. Als er wieder angefangen habe zu arbeiten, sei jeden Tag die Polizei zu ihm gekommen und habe gedroht, ihn und seine Familie zu zerstören. Er habe Morddrohungen erhalten. Der Kläger sei in größerer Gefahr gewesen, weil er Mitglied der HDP sei. Als Kurde könne er in der Türkei seinen Traditionen und Überzeugungen nicht
gehen, am Newroz-Feiertag sei er immer eingesperrt worden. Psychisch gehe es ihm sehr schlecht. Am 8. Dezember 2019 sei sein Vater erneut verhaftet worden und sein kleiner Bruder dabei sehr hart geschlagen worden. Die Polizei habe
dem Kläger gefragt. Anfang Juni 2020 sei der Vater des Klägers erneut auf Bewährung freigelassen worden. Als Kurde habe der Kläger kein Recht auf Leben in der Türkei. 8 Im Rahmen einer Niederschrift über die Folgeantragstellung gab der Kläger im Wesentlichen an,
seinem Asylantrag in Deutschland seien sein Vater und sein Onkel verhaftet worden. Sein Vater müsse jeden Monat eine Unterschrift leisten. Es sei ein Brief aus Deutschland in die Türkei geschickt worden, der bei seiner Ankunft bereits geöffnet gewesen sei. Es bestünde daher eine lebensbedrohliche Situation für ihn und seine Familie. Der türkische Staat wisse nun von seinem Aufenthalt in Deutschland. Ein Onkel des Klägers, der deutscher Staatsangehöriger sei, sei
dessen Einreise in die Türkei verhört worden und habe ein fünfjähriges Einreiseverbot erhalten. 9 Mit Bescheid vom
vorangegangenem Eilantrag die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, eine bereits erfolgte Mitteilung
G gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen bzw. falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellungsfiktion
G hinsichtlich des Bescheids des Bundesamtes vom
Europa auswandern zu lassen. Junge Menschen, die unter dem Druck gestresst seien, gingen entweder in Großstädte,
Europa oder in andere Bereiche; der Kläger sei einer von ihnen. Das Haus der Familie des Klägers sei mehrfach aus verschiedenen Gründen überfallen worden, weil sein Vater, Onkel und nächste Verwandte in der HDP gewesen seien und ihnen gedroht worden sei, damit sie ihre Parteiarbeit beenden. Der Vater des Klägers sei aufgrund seiner Weigerung, die Parteiarbeit aufzugeben, verhaftet und während dieser Zeit die Familie des Klägers von der Polizei permanent unter Druck gesetzt worden.
dem Putschversuch von 2016 seien tausende von Mitarbeitern, die HDP-Mitglieder seien, entlassen worden; einer von ihnen sei der Kläger. Diese Politik der AKP halte heute noch an. Es gebe in * mittlerweile keine einzige Person, die wegen ihrer Tätigkeiten in der HDP ohne rechtliche Gründe nicht verhaftet werde. Es sei ungewiss, wann sie wieder entlassen würden, wenn sie einmal im Gefängnis gelandet seien. Der Kläger sei einer der Mitarbeiter der HDP, die wegen der seit langer Zeit zunehmend anhaltenden Unterdrückung geflohen seien. 13 Mit Bescheid vom
G (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
G. 21 a)
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist
G Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 22 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling
G, der nicht den Ausschlusstatbeständen
G oder
G unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 23 Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann
G auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 24 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris) entspricht. 25 b)
dem Gesamtergebnis des Asylverfahrens ist der Einzelrichter davon über zeugt, dass der Kläger die Türkei nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne verlassen hat. Die Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Annahme einer vor seiner Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Er hat zudem auch bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche Verfolgung nicht zu erwarten. Im Einzelnen: 34
frage des Einzelrichters
konkreten polizeilichen Übergriffen nur einen Vorfall zur Zeit seines Abiturs ca. 2016 näher geschildert, bei welchem er mit Schlagstöcken von Polizisten geschlagen und mit Stiefeln getreten worden sei, sodass er sich vier Wochen nicht habe bewegen können. Auch einen bereits vor dem Bundesamt vorgetragenen Vorfall, dass er von Polizisten mit einer Waffe bedroht worden sei, hat der Kläger zeitlich lediglich auf sein zweites Studiensemester eingrenzen können. 29 Selbiges gilt auch für die etwaigen Ingewahrsamnahmen des Klägers durch Polizisten, die er und auch andere oft erlebt hätten (vgl. Protokoll S. 8): Er sei einmal während seines Abiturs in einem Polizeiauto misshandelt worden; an genaue Datumsangaben anderer Ingewahrsamnahmen könne er sich aber nicht erinnern, nur, dass dies während seines Studiums gewesen sei. Die vom Kläger vorgetragenen Hausdurchsuchungen sind weder mit entsprechenden Unterlagen belegt, noch hat er sonstige konkrete Angaben zu einzelnen Durchsuchungen und deren Anzahl getätigt. Gleiches ist auch hinsichtlich der Angebote, für die Polizei zu arbeiten, der Fall; weder wurden Ausführungen zu einzelnen Angeboten gemacht, noch geschildert, wie sich die behaupteten Misshandlungen gegenüber seiner Familie
seiner Ablehnung der Angebote gegenüber der Polizei dargestellt haben sollen. 30 Weiter hat der Kläger mehrfach in der mündlichen Verhandlung von Geschehnissen berichtet, die nicht unmittelbar ihm selbst, sondern seinem Vater, einem Freund, seinen Arbeitskollegen oder sonstigen Dritten wiederfahren seien. So hat der Kläger auf Vorhalt des Einzelrichters hinsichtlich etwaiger Morddrohungen, die er in seinem Bericht vom
Deutschland. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger etwaige psychische Probleme deshalb nicht angegeben habe, da er andernfalls befürchtet habe, für „verrückt“ gehalten zu werden. 32 cc) Ungeachtet dessen liegen, selbst wenn man den Vortrag des Klägers im Kern als wahr unterstellt, keine Gründe vor, die eine Furcht vor Verfolgung beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. 33
eigenen Angaben erfolgten Ausreise gestellt. Dies sei deswegen geschehen, da man ihm gesagt habe, in Deutschland eine Bestätigung zu benötigen, Mitglied in der HDP zu sein. Aufgrund dieses zeitlichen Zusammenhangs erscheint die politische Mitgliedschaft zur HDP nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt zu sein, zumal der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Januar 2020 angegeben hat, immer wieder Mitglied bei der HDP gewesen zu sein und seine Mitgliedschaft dann wieder stillliegen gelassen zu haben. 35 (b) Unabhängig davon hat sich der Kläger, selbst wenn man seine Ausführungen im Kern als wahr unterstellt, nicht exponiert politisch für die HDP betätigt. Selbst wenn er in dem beschriebenen Umfang für die HDP tätig gewesen sein will, ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich aus der Masse der HDP-Sympathisanten und einfachen Mitglieder hervorgehoben haben und in das Visier des türkischen Staates geraten sein sollte.
seinem Sachvortrag ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er einem gesteigerten Verfolgungsinteresse des türkischen Staats unterliege. Vielmehr gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am
der Erkenntnismittellage nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 - Au 6 K 17.33876 - juris Rn. 49; VG Augsburg, B.v. 1.4.2019 - Au 6 S 19.30430 - juris Rn. 27). Auch im konkreten Einzelfall liegt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Fall einer Reflexverfolgung vor, die in bestimmten Fällen in der Türkei Familienangehörige von Personen betrifft, die vermeintlich oder tatsächlich mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe wie der PKK von den türkischen Behörden gesucht und vorgeladen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.5.2021 - Au 6 K 19.30581 - Rn. 28): 47 (a) Das Risiko einer Reflexverfolgung ist nicht erhöht, da der Kläger selbst nicht ex poniert politisch tätig war (siehe oben). Zudem belegen die vom Kläger geschilderten einzelnen polizeilichen Übergriffe und Repressalien keine gezielte Verfolgung des Klägers durch türkische Sicherheitsbehörden: Die während seines Abiturs ca. 2016 erlittenen Schläge und Tritte durch Polizisten sowie eine Ingewahrsamnahme in selbigen Zeitraum ist bereits aufgrund der zeitlichen Differenz zur Ausreise am 16. Juli 2019 erkennbar nicht fluchtauslösend gewesen. Die in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 vorgebrachten Morddrohungen hat der Kläger auf Vorhalt durch den Einzelrichter insbesondere auf dessen Vater bezogen; diesem sei durch türkische Polizisten gedroht worden (Protokoll S. 8).
eigenen Angaben werde in der Türkei auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Vielmehr wird durch die Tatsache, dass dem Kläger
eigenen Angaben am 10. August 2018 ein türkischer Reisepass ausgestellt worden sein soll, belegt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt - und damit bereits
erfolgten etwaigen Bedrohungen und Repressalien durch Polizisten in * - nicht im Visier des türkischen Staates befand. Dagegen spricht zudem, dass
eigenem Vortrag des Klägers viele seiner Kollegen ein ähnliches Schicksal erlitten hätten und alle wegen ihrer HDP-Mitgliedschaft ähnlich von der Polizei behandelt worden seien (Protokoll S. 8). Ein gesteigertes Interesse des türkischen Staates gerade am Kläger persönlich folgt daraus nicht. 38 (b) Darüber hinaus hat der Kläger an keiner Stelle von seinem konkreten Verhältnis zu seinen Onkeln, gegen die
den vorgelegten Unterlagen und Angaben im Verfahren Strafverfahren geführt werden, berichtet. Vor dem Bundesamt hat er am 8. Januar 2020 lediglich erwähnt, dass seine Mutter und seine beiden Brüder mit den Onkeln
der Hausdurchsuchung am 8. Dezember 2019 in einem Haus gelebt haben, jedoch hat er nicht davon berichtet, diese speziell unterstützt, sich für sie eingesetzt oder ihnen sonst bis auf die Verwandtschaftsbeziehung an sich nahe gestanden zu haben. 39 (
dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgung des Klägers nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, es sei kein Strafermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. Protokoll S. 9). Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme eines Abgeordneten der HDP geht hervor, dass die Sicherheitskräfte in * die Kinder der aktiven Mitarbeiter als potenzielle Gefahr sähen; mit willkürlichen Verhaftungen, Drohungen oder ähnlichen Methoden würden sie versuchen, diese aus * zu entfernen und in andere Städte oder
Europa auswandern zu lassen (vgl. Gerichtsakte Bl. 70). Diese Angaben belegen ebenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternativen in anderen Großstädten in der Westtürkei. 41 Soweit der Kläger vor dem Bundesamt am
G ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Ver weigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. 44 In der Türkei gibt es zwar kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.7.2019 - Au 6 K 17.34147 - juris Rn. 46 mit umfassenden weiteren
weisen). 45 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen aber
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lässt sich nichts Substantiiertes dafür entnehmen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem „Konflikt“ eingesetzt würde, in dem der Militärdienst die oben genannten Verbrechen oder sonstigen Handlungen umfassen würde (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98 m.w.N.), zumal die türkische Armee
der Auskunftslage vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt hat (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 39). 46 Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Bestrafung wegen (unterstellter) Wehrdienstverweigerung - wie
G gefordert - an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen würde (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98 m.w.N.). Kurden werden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung auch nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in asylerheblicher Weise benachteiligt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.7.2019 - Au 6 K 17.34147 - juris Rn. 60 m.w.N.). Deshalb fehlt es an der erforderlichen Kausalbeziehung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsmerkmal. 47 Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern treffe (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05). 48 Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung ist eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110 m.w.N.). 49
dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Kläger lediglich aus, dass für ihn zwei Eintragungen bei eDevlet vorhanden seien, den Wehrdienst zu leisten (vgl. Protokoll S. 4). Weder legte er entsprechende
weise im Verfahren vor, noch hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt 8. Januar 2020 bzw. in der mündlichen Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung im oben genannten Sinne getätigt. 50
G kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 53 (b) Die vor dem Bundesamt am 8. Januar 2020 angegebene Behandlung im * Park in * etwa 2016 durch Mitglieder der HÜDA-Partei stellt keine Verfolgung des Klägers durch Dritte mit staatlicher Billigung dar. Bei Einstufung dieses Vortrags als kriminelles Unrecht geht der Einzelrichter
Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel davon aus, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig gegenüber kriminellem Unrecht ist. Unabhängig davon, ob
Ansicht des Klägers dieser mit Absicht dorthin versetzt worden sei, ist die vorgetragene Behandlung nicht ausreiserelevant, da sie mehrere Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hat. Zudem hat er auch hier eine inländische Fluchtalternative. Eine Verfolgung durch Anhänger der HÜDA-Partei hat sich
den Angaben des Klägers nur während dessen Arbeitstätigkeit im * Park in * ereignet und ist mangels entsprechend substantiierter Angaben an einem anderen Ort auch nicht beachtlich wahrscheinlich. 54 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG droht. 55 a) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter
G, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 56 Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). 57 b) Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 18). In der Person des Klägers liegt kein ein Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor. Es besteht auch keine beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei zu unmenschlichen Bedingungen. Im Übrigen steht die inländische Fluchtalternative in die Westtürkei
G entgegen. 58 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschie bungsverbotes
G zu. 59 a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor: 60 b) Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall seiner Abschie bung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind
Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (in std. Rspr. VG Augsburg, U.v. 9.10.2018 - Au 6 K 17.33922 - juris Rn. 89 ff.). Der Kläger hat
eigenen Angaben ein Studium in der Türkei abgeschlossen, dort auch gearbeitet und sich in dieser Weise seinen Lebensunterhalt finanziert. Es ist nicht erkennbar, dass dies
einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein sollte. 61
ihm befragt. Weder hat der Kläger Anhaltspunkte oder Belege dafür vorgelegt, dass in der Türkei deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, noch ist ersichtlich bzw. hinreichend substantiiert, auf welcher Grundlage der türkische Staat diesen Sachverhalt verfolgen sollte (vgl. oben). 63 4. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer ziel staatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Soweit er psychische Belastungen vorträgt, hat der Kläger weder dargetan, in ärztlicher Behandlung zu stehen, noch etwaige eine Erkrankung belegende Atteste vorgelegt. 64
dem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes
G als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.