VGH München, Beschluss v. 22.03.2022 – 4 CE 21.2992 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.03.2022 – 4 CE 21.2992 Download Drucken Titel: Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens Normenkette: BayGO Art. 18a Leitsatz: Die notwendige Bestimmtheit der in einem Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellten Frage darf sich nicht erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung des zugrundeliegenden Bürgerbegehrens ergeben. (Rn. 22) Schlagworte: Bürgerbegehren, Sicherungsanspruch, Bestimmtheit der Fragestellung, Bürgerentscheid, Abstimmungsvorschlag, Täuschungsverbot Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 05.11.2021 – 7 E 21.4629 Fundstellen: DÖV 2022, 689 BayVBl 2023, 162 LSK 2022, 6562 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren als Vertreter eines von der Antragsgegnerin für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs. 2 Das bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren „Expansions-Stopp der Chemiefirma ...“ (Im Folgenden: Chemiewerk oder Chemiefirma) möchte folgende Frage in einem Bürgerentscheid zur Abstimmung stellen: 3 „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde P.alle rechtlich zur Verfügung stehenden, sowie baurechtlichen und planungsrechtlichen Maßnahmen ergreift, um eine (weitere) Expansion der Chemiefirma ... in P. zu verhindern?“ 4 Zur Begründung führten die Antragsteller aus: Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. … „Industriegebiet …“ Stand 09-2020 und die gleichzeitige Teiländerung des Flächennutzungsplans „Industriegebiet …“ Stand 09-2020 seien ihrer fachlichen Einordnung gemäß die Basis von zukünftigen massiven Produktionsausweitungen dieses Chemiewerks. Sie verwiesen auf den bereits bestehenden Verbrauch von Umweltressourcen durch das Chemiewerk, die erschreckende Umweltbilanz, die Gesundheitsbelastung der Bürger und die Klimaschutzziele. 5 Mit Bescheid vom 2. August 2021 wies die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Das Bürgerbegehren genüge den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit der Fragestellung nicht und in seiner Begründung würden in entscheidungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet, d.h. die Rechtslage werde unzutreffend und unvollständig erläutert. 6 Einen Eilantrag der Antragsteller mit dem Ziel, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung alle bau- und planungsrechtlichen Maßnahmen zu untersagen, die eine Ausweitung des Chemiewerks ermöglichen, insbesondere die erste Teiländerung des Flächennutzungsplans „Industriegebiet …“ sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Industriegebiet …“, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. November 2021 ab. Ein Sicherungsanspruch bestehe nicht, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Zum einen fehle es an einer hinreichend bestimmten Fragestellung, da selbst bei wohlwollender Auslegung unklar bleibe, was genau unter dem Begriff der „(weiteren) Expansion“ zu verstehen sei. Dieser Formulierung der Fragestellung könne weder allein noch in Zusammenschau mit der Begründung mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden, ob sich das Bürgerbegehren nur auf die in der Begründung ausdrücklich genannte „Produktionsausweitung“ beziehe oder ob mit „Vergrößerung/Expansion“ auch jede bauliche Ausweitung ohne Bezug auf die Produktion gemeint sei. Ebenso bleibe unklar, ob jede vom Status quo abweichende Ausweitung oder nur solche Ausweitungen erfasst seien, die auf Grundlage der aktuellen Bauleitplanung gegebenenfalls ermöglicht würden. Zum anderen dürfte das Bürgerbegehren gegen das aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Abstimmungsfreiheit (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV) folgende Täuschungs- und Irreführungsverbot verstoßen, da das Bürgerbegehren die Antragsgegnerin zur Ergreifung aller „rechtlich zur Verfügung stehenden, sowie baurechtlichen und planungsrechtlichen Maßnahmen“ verpflichten wolle, die eine Expansion der Chemiefirma verhinderten, in der Begründung jedoch ausschließlich auf die aktuelle Bauleitplanung der Antragstellerin eingegangen werde. Daher dürfte davon auszugehen sein, dass die Begründung insoweit defizitär und daher irreführend sei und die Bürger die Auswirkungen des Bürgerbegehrens nicht überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile nicht abschätzen könnten. 7 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe die inhaltlichen Anforderungen an die Formulierung eines Bürgerbegehrens überspannt und verkannt, dass eine wohlwollende, bürgerbegehrensfreundliche Auslegung bei einem von Bürgern gestalteten komplexen Vorgang anzuwenden sei. Es müsse dem einfachen Bürger möglich sein, ohne detaillierte rechtliche und technische Vorkenntnisse ein Bürgerbegehren initiieren zu können. 8 Die Fragestellung sei bestimmt genug. Bei der gebotenen wohlwollenden, bürgerbegehrensfreundlichen Auslegung sei für den Bürger klar erkennbar gewesen, dass der Begriff Expansion weit zu verstehen sei und jegliche, auch eine bloß bauliche Expansion der Chemiefirma verboten werden solle. Das Unternehmen solle auf den derzeit bestehenden baulichen Zustand beschränkt bleiben. Das schließe auch ein, dass Erweiterungsmöglichkeiten nach den geltenden Bebauungsplänen ausgeschlossen würden. Für die Bestimmtheit der Fragestellung komme es darauf an, wie die Frage bei wohlwollender Tendenz ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach verstanden werden könne. Bürger müssten nur in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür und wogegen sie ihre Unterschrift abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung im Fall eines Erfolges reichen würde. Das Bürgerbegehren meine jegliche Vergrößerung oder Erweiterung des Chemiewerks und umfasse daher alle vom Erstgericht genannten Alternativen. In der Begründung werde auch auf die Aufhebung bestehenden Baurechts eingegangen und dabei mögliche Maßnahmen im Rahmen der vorgeschlagenen Grundsatzentscheidung genannt. Es gehe zwar darum, eine weitere Umwelt- und Gesundheitsbelastung der Bürger durch eine Produktionsausweitung zu vermeiden, eine solche könne aber auch aus einer bloßen baulichen Erweiterung resultieren. 9 Die Begründung des Bürgerbegehrens verstoße auch nicht gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot, da es mehrere Maßnahmen nenne, die der Gemeinde zur Verfügung stünden, um eine allgemeine Expansion des Chemiewerks zu verhindern. Die Fragestellung grenze die zur Verfügung stehenden Umsetzungsmaßnahmen bereits auf „rechtlich zulässige“ Maßnahmen ein. Für den Bürger sei daher erkennbar, dass Maßnahmen wie politische Appelle oder offensichtlich unzulässige Mittel nicht gemeint seien. Der Inhalt der Begründung sei demnach nicht defizitär gegenüber der Fragestellung. Eine Darstellung von Maßnahmen und deren Konsequenzen sei in der Begründung eines Bürgerbegehrens, das eine Grundsatzentscheidung zum Gegenstand habe, nicht erforderlich. Vielmehr könnten in pauschaler und plakativer Weise die aus Sicht der Initiatoren wichtigsten Gründe für die Ablehnung des Projekts präsentiert werden. Die Chemiefirma habe ihre Expansionsabsicht öffentlich kundgetan, die gegenwärtige Bauleitplanung diene dieser. Durch die vorgesehenen Bauleitpläne werde das Baurecht der Chemiefirma im Hinblick auf Produktionsflächen erweitert. Maßgeblich bei einem Industriebetrieb, der ebenerdige Produktionsstätten aufweise, sei nicht die Baumasse, sondern die überbaubare Grundfläche. Diese vergrößere sich durch die beabsichtigte Bauleitplanung erheblich. Insbesondere die beabsichtigte Umwandlung von Gewerbefläche in Industriefläche ermögliche eine Produktionsausweitung. Die Information, dass die Chemiefirma über noch nicht ausgeschöpftes Baurecht verfüge, sei in der Begründung enthalten. Detaillierte Angaben hierzu, wie die von der Antragsgegnerin genannten noch nicht ausgeschöpften 40%, seien nicht erforderlich. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2021 zu verpflichten, vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Zulässigkeit der Durchführung des beantragten Bürgerbegehrens gegen insbesondere die Ausweitung des Betriebs des Chemiewerks, alle bau- und planungsrechtlichen Maßnahmen zu unterlassen, die eine Ausweitung des Betriebs des Chemiewerks ermöglichen, insbesondere die erste Teiländerung des Flächennutzungsplans „Industriegebiet …“ im Parallelverfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Industriegebiet …“ sowie die Neuaufstellung des vorgenannten Bebauungsplans. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Die Fragestellung sei zu unbestimmt, da sie nicht erkennen lasse, was mit einer „(weiteren) Expansion“ gemeint sei. Unklar bleibe für die Bürgerinnen und Bürger insbesondere, ob die Fragestellung die Antragsgegnerin nur dazu verpflichten soll, die derzeitigen in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne, den Bebauungsplan Nr. … sowie die entsprechende erste Teiländerung des Flächennutzungsplans, einzustellen, oder ob auch eine „Expansion“ des Betriebs auf der rechtlichen Grundlage der bereits rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 23 und 23a verhindert werden solle. Auch stelle die Begründung des Bürgerbegehrens die geltende Rechtslage nicht vollständig dar, weshalb ein Verstoß gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot vorliege. Das Bürgerbegehren vermittle den unzutreffenden Eindruck, die Chemiefirma betreibe aktuell Expansionsbestrebungen im Sinne von Produktionsausweitungen, zu deren Realisierung die Antragsgegnerin aktuell die bauplanungsrechtlichen Grundlagen schaffe. Diese Aussage sei erweislich unrichtig bzw. auch insoweit defizitär, als sich zum einen aus dem genannten Bebauungsplan Nr. … gerade keine Baurechtsmehrung für die Chemiefirma ergebe, die Grundlage einer Expansion der Betriebsproduktion sein könne. Die aktuellen Bauleitplanungen der Gemeinde zielten nachweislich ausschließlich auf eine Neuordnung ab, die es ermögliche, zusätzliche Lagerkapazitäten auf dem Betriebsgelände zu schaffen. Zum anderen werde gänzlich verschwiegen, dass die Chemiefirma mit den rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 23 und 23a bereits über festgesetztes Baurecht verfüge, welches sie erst zu etwa 60% ausgeschöpft habe. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 16 1. Die Beschwerde, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Es fehlt an dem für den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch der Antragsteller. Das von ihnen vertretene Bürgerbegehren erfüllt nicht alle rechtlichen Mindestanforderungen, so dass es insgesamt unzulässig ist. Die konkret gewählte Formulierung weist nicht das für den Vollzug eines erfolgreichen Bürgerentscheids notwendige Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit auf. 17
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